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Alles, was Sie über Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder wissen müssen: Ihr umfassender Leitfaden zu Unterhalt, Klagebefugnis und mehr!


Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen gehört zu den häufigsten Aufgaben im Familienrecht. Dabei gibt es einige Möglichkeiten für ein strategisch sinnvolles Vorgehen. Der kostengünstigste Weg ist, zunächst mithilfe der Beistandschaft durch das Jugendamt außergerichtlich vorzugehen und den Kindesunterhalt mit einer kostenlosen Jugendamtsurkunde abschließend zu klären. Gelingt dies nicht, ist der gerichtliche Weg über ein Unterhaltsverfahren einzuschlagen, mit dem Ziel, einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zu erreichen (Titulierungsinteresse).
  2. Minderjährige Kinder können nicht selbst Ihren Anspruch durchsetzen. Primär sind dazu die Eltern des Kindes klagebefugt. Es gilt zu beachten, dass Klagebefugnis und Vertretungsbefugnis zwei unterschiedliche Begriffe sind, die nicht deckungsgleich sind.
    Die Vertretungsbefugnis regelt, wer Handlungen und Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für das Kind vornehmen darf.
    Die Klagebefugnis betrifft die Frage, in wessen Namen und von welcher Person der Unterhalt für das Kind geltend zu machen ist.
  3. Probleme mit der Klagebefugnis ergeben sich typischerweise, wenn die Eltern sich getrennt haben und ein Elternteil für den Kindesunterhalt gegen den anderen vorgehen muss. Dieses Spannungsfeld regelt § 1629 Abs.2 und 3 BGB.

Unterhaltsverfahren
für minderjährige Kinder

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - für minderjährige Kinder 1

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Wir geben klare Hinweise zur Klagebefugnis, zum Vertretungsrecht und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit Unterhaltsverfahren von verheirateten Eltern und Alleinerziehende für minderjährige Kinder. 


Leitfaden zum Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder

Unterhaltsverfahren
für volljährige Kinder

Beim Kindesunterhalt für volljährige Kinder stellt sich die Frage nach der Klagebefugnis der Eltern nicht. Volljährige Kinder machen ihre Ansprüche stets im eigenen Namen geltend. Spezielle Problemfelder bei der Durchsetzung des Unterhalts zeigen in anderen Bereichen. 
Wegweiser zum Unterhaltsverfahren mit volljährigen Kindern

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Leitfaden
zum Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder | Inhaltsverzeichnis

Spezielle Verfahren
wegen Kindesunterhalt

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - für minderjährige Kinder 3

Vereinfachtes Verfahren
für minderjährige Kinder

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - für minderjährige Kinder 2

Unterhaltsregress-Verfahren
gegen leiblichen Vater wegen Kuckuckskind

Klagebefugnis und Vertretungsbefugnis
Wer macht für das minderjährige Kind den Unterhalt wie geltend?

§ 1629 Abs.2 und 3 BGB
Gesetzestext


(1) …

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
1. die Eltern getrennt leben oder
2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.

Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Klagebefugnis eines Elternteils
zur Geltendmachung des Kindesunterhalts


Bei Alleinsorge ist nur der Sorgerechtsinhaber berechtigt, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. In diesem Fall ist § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar (BT-Drucks 13/4899, S. 96).

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, ist § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar. Hierbei wird für die Klagebefugnis eines Elternteils darauf abgestellt, bei welchem Elternteil ein Obhutsverhältnis zum Kind besteht. Dieser ist dann allein klagebefugt.

Bei mitsorgeberechtigten Eltern, die das Kind im Wechselmodell betreuen, existiert kein Obhutsverhältnis nur zu einem Elternteil. Das Kind befindet sich zu gleichen Anteilen in der Obhut beider Eltern. Hier wird die Klagebefugnis nur eines Elternteils zum Problem.

Gerichtliche Geltendmachung – Klagebefugnis
im eigenem Namen eines Elternteils, wenn getrennte Eltern noch verheiratet sind
§ 1629 Abs. 3 BGB


Ob nun nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB allein vertretungsbefugte Elternteil den Kindesunterhalt im Namen des Kindes oder im eigenen Namen geltend zu machen hat, entscheidet sich weiter danach, in welchem Trennungsstadium sich die Eltern befinden (Zum Sinn dieser Vorschrift siehe BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, Rn 23 ).

  • Solange die Eltern getrennt, aber noch nicht geschieden sind, muss der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Kindesunterhaltsverfahren im eigenen Namen betreiben (§ 1629 Abs.3 S.1 BGB). Wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB erfüllt sind, besteht keine Wahlmöglichkeit, die Verfahrensstandschaft ist zwingend.
    Das Ziel des Gesetzgebers hinter § 1629 Abs. 3 BGB besteht darin, den Anspruch auf Kindesunterhalt in das Scheidungsverfahren einzubeziehen, ohne das Kind als formellen Beteiligten in den Rechtsstreit der Eltern einbeziehen zu müssen. Es ist wichtig zu beachten, dass dies auf Passivseite ebenfalls gilt, also wenn der Unterhaltsschuldner eine Abänderung des Kindesunterhalts(-titels) beantragen will und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist (OLG Brandenburg FamRZ 2019, 910; OLG Naumburg FamRZ 2003, 1115).
    Der Anspruch oder der Antrag bei Gericht muss dann immer gegen den anderen Elternteil gerichtet werden und nicht gegen das Kind. Die erwirkte Entscheidung im eigenen Namen des klagebefugten Elternteils wirkt für und gegen das Kind (§ 1629 Abs.3 S.2 BGB). Im Unterhaltstitel ist nicht das Kind als Unterhaltsgläubiger bezeichnet, sondern der klagebefugte Elternteil.
  • Wenn ein gerichtliches Verfahren begonnen wurde und die Ehe zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden wird, bleiben die Wirkungen des § 1629 Abs. 3 BGB während des Verfahrens erhalten, solange der Elternteil das Sorgerecht nicht verliert (BGH FamRZ 1990, 283; BGH FamRZ 2013, 1378; BGH FamRZ 2014, 917; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1643; Das OLG Frankfurt a.M. meint, die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs.3 BGB wirke über die Rechtskraft der Scheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kindesunterhaltsverfahrens (OLG Fankfurt a.M. , Beschluss vom 24.10.2018 – 4 UF 137/17).
  • Sollte ein Elternteil einen Titel erstreiten, einen Vergleich schließen oder eine einstweilige Anordnung erwirken, ist das Kind gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB später daran gebunden. Die Verfahrensstandschaft ist im Verfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.
  • Die Verfahrensstandschaft endet jedoch, wenn das Kind während des laufenden Verfahrens volljährig wird. In diesem Fall kann der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, diesen für erledigt erklären (BGH FamRZ 2013, 1378). Es ist jedoch angezeigt, dass das Kind, dem der BGH die freie Entscheidung darüber überlassen hat, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll, nicht in das Verfahren eintritt.
    Wenn das Kind das Verfahren fortsetzen möchte, kann es im Wege eines gewillkürten Beteiligtenwechsels (der ein Fall der Antragsänderung ist) in das Verfahren eintreten. Der BGH hat 2013 seine Rechtsprechung geändert. Bis dato ging er in diesem Fall von einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus. Das Kind wurde also zwangsläufig in das Verfahren hineingezogen (BGH FamRZ 2013, 1378).
    | Im laufenden Unterhaltsverfahren wird Kind volljährig
  • Wird das minderjährige Kind nach dem Kindesunterhaltsverfahren volljährig, muss der Unterhaltstitel auf den Namen des Kindes umgeschrieben werden, soll der Titel weiterhin vollstreckbar bleiben. Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs.3 S.1 BGB gilt nicht für die außergerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts (Achtung bei außergerichtlicher Anmahnung von Kindesunterhalt).
  • Wurden die Eltern geschieden, hat der vertretungsbefugte Elternteil jetzt das Kindesunterhaltsverfahren im Namen des Kindes zu betreiben (§ 1629 Abs.2 S.2 BGB). 

Obhut des Kindes
als Grundlage für die Klagebefugnis eines Elternteils
§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB


Der Begriff “Obhut” bezieht sich auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse und umfasst die Deckung der elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes. Im Falle eines Residenzmodells wird die Obhut durch den Hauptbetreuenden Elternteil ausgeübt.
Daher kann die Obhut eines Elternteils auch bestehen, wenn das Kind bei einem Verwandten oder Internat, während eines längeren Ferienaufenthalts oder im Ausland ist, solange ein Elternteil diese Funktionen vornehmlich allein erfüllt (OLG Hamm FamRZ 2018, 1685: Kind lebte überwiegend bei seinem Partner; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1228: längerer USA Auslandsaufenthalt des Kindes; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 343: eigene Wohnung des Kindes.

Betreuung des Kindes außerhalb des Internats:
Anders OLG Brandenburg Hinweisbeschluss vom 17.2.2015 – 10 WF 9/15, wo beide Elternteile diese Betreuungsfunktion außerhalb des Internataufenthalt fast gleichmäßig erfüllt haben.

Loewe

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 17.2.2015 – 10 WF 9/15
Kind im Internat – Recht zur Geltendmachung des Kindesunterhalts


Zum Sachverhalt:
Ein minderjähriges Kind, das in einem Internat einer Sportschule lebt, wurde von einem Elternteil aufgefordert, die Unterhaltsverpflichtungen zu ändern. Das Kind verbringt Zeit bei beiden Elternteilen, wobei es etwas mehr Zeit beim Vater (53 %) als bei der Mutter ist. Das Amtsgericht (AG) entschied, dass beide Elternteile gleichwertig für das Kind sorgen und bestellte einen Ergänzungspfleger, da keiner der Eltern als Hauptbetreuer angesehen werden kann. Ein Obhutsschwerpunkt wurde nicht festgestellt. Der Vater legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Beschwerde zurück. Es erklärte, dass im Wechselmodell, wo das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, keiner der Eltern als Obhutselternteil gilt. Daher muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, um das Kind im Verfahren zu vertreten. Das OLG stellte fest, dass die Betreuungsleistungen des Vaters zwar leicht über denen der Mutter lagen, aber nicht ausreichend waren, um ihn als Hauptbetreuer zu qualifizieren. Somit blieb die Entscheidung des AG bestehen.

Anmerkung:
Hier ist die Lage dann wie beim paritätischen Wechselmodell). Regelmäßige Kontakte durch einen Elternteil können zusätzlich zur Obhut beitragen, müssen jedoch nicht zwingend persönlich sein und dienen hauptsächlich dazu, nachzuweisen, dass der Elternteil die Betreuung aufrechterhält und dem Kind emotionale Zuwendung gibt (OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1228).

Trennung unter einem Dach:
Wenn die Eltern trotz der Trennung noch in einer Wohnung leben, sind die Betreuungs- und Arbeitszeiten anzugeben, um festzustellen wer die Obhut hat. Die Beweislast für die Obhut trägt derjenige, der sie geltend macht. § 1626 Abs.2 Satz 2 BGB und § 1629 Abs.3 BGB gelten in Bezug auf die Passivseite ebenfalls und sind bei Änderungsverfahren relevant.

Loewe

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 213/19
Zum Umfang der Vertretungsmacht eines Elternteils nach § 1629 Abs.2 BGB


Anmerkung von Martin Benner, in: NZFam 2020, 618

Anmerkung:
Besteht gemeinsames Sorgerecht, vertreten die Eltern das Kind in Belangen von erheblicher Bedeutung gemeinsam (§ 1628 BGB). Ohne Frage gehört dazu die Geltendmachung von  Kindesunterhalt für das minderjährige Kind. Danach müssten die Eltern sich einvernehmlich (§ 1627 BGB) darauf verständigen, ob und gegen wen ein Kindesunterhaltsverfahren stattfinden soll und müssten bei unüberwindbarer Meinungsverschiedenheit eine gerichtliche Entscheidungsübertragung  (§ 1628 BGB) herbeiführen.

Damit zur Lösung einer möglichen Blockade-Situation kein Verfahren nach § 1628 BGB stattfinden muss, ordnet das Gesetz mit § 1629 Abs.2 S.2 BGB und § 1629 Abs.3 BGB an, dass ausnahmsweise der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, allein darüber entscheidet, ob und gegen wen ein Kindesunterhaltsverfahren eingeleitet und betrieben wird.

§ 1629 Abs.2 BGB hat nicht nur Bedeutung für die Vertretungsbefugnis im Unterhaltsverfahren, sondern gilt weiter als Argument für das nach  Trennung alleinige Unterhaltsbestimmungsrecht des Elternteils, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet.
Dies hat zur Folge, dass der andere Elternteil die Geltendmachung von Barunterhalt gegen sich nicht dadurch verhindern kann, dass er statt Barunterhalt einen Naturalunterhalt anbietet und sich hierbei auf sein Unterhaltsbestimmungsrecht nach § 1612 Abs.2 S.1 BGB beruft (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.1990).

Fazit:
Eine Zustimmung des anderen Elternteils zur Geltendmachung von Barunterhalt oder ein Verfahren nach § 1628 BGB ist also wegen der Sondervorschrift des § 1629 Abs.2 S.2 BGB obsolet.

Loewe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2018 – 7 UF 872/18
Elterliche Vertretungsbefugnis – Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vs. Obhut


Anmerkung
Nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils, sondern die Tatsache, in wessen Obhut sich das Kind befindet, bestimmt, werde die Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts innehat. Das stellt das OLG Nürnberg klar. Dem lag der Sachverhalt zu Grunde, dass das Kind sich in Obhut der Mutter befand. Der Vater hatte dagegen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und wollte aus diesem Grund keinen Unterhalt mehr bezahlen.

Obhutswechsel vom einem zum anderen Elternteil
Folgen der Obhutsbeendigung: Was ist zu bedenken?


Eine Änderung der Obhutslage kann für die Vertretung des Kindes problematisch sein. Die bisherige Klagebefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts endet sofort mit dem Ende eines Obhutsverhältnisses zum Kind (OLG Koblenz FamRZ 2007, 412). Unterhaltsansprüche sowie aufgelaufene Rückstände sind davon betroffen (OLG Hamburg FamRZ 2019, 797; OLG Koblenz FamRZ 2018, 918; OLG Koblenz MDR 2015, 836; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014; OLG Köln JAmt 2013, 165; OLG Rostock FamRZ 2012, 890; OLG Hamm FamRZ 1990, 890).

Wenn ein Elternteil die Obhut zurückerlangt, hat er das Recht, Rückstände aus der Zeit vor der Obhutsänderung geltend zu machen (OLG Frankfurt NZFam 2014,31). Im gerichtlichen Verfahren wird ein Antrag unzulässig, wenn die Obhut beendet wird und das Kind nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Eine Beistandschaft endet ebenfalls (OLG Koblenz FamRZ 2018, 918; OLG Bamberg FamRZ 2014).

Wenn ein anderer Elternteil zur Vertretung nicht bereit ist, kann ein Ergänzungspfleger bestellt werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 360: Kind lebt in Jugendhilfeeinrichtung; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1852: Kind lebt bei Onkel). Im Falle des Verlusts der Vertretungsbefugnis kann der betroffene Elternteil den Antrag erledigen lassen (BGH FamRZ 2013, 1378; OLG Hamburg FamRZ 2019, 797; OLG Hamm FuR 2016, 536; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1902; OLG Köln FamRZ 2005, 1999).

Praxishinweis:
Eine schnelle Anzeige des Obhutswechsels ist im eigenen Interesse des bisher betreuenden Elternteils ratsam.

Um unerwünschten finanziellen Härten zu entgegnen, wenn der bisher betreuende Elternteil die Kosten des gemeinsamen Kindes übernommen hat, besteht die Möglichkeit eines Wechsels der Klageart. Die Kombination einer subjektiven Klageänderung (Beteiligtenwechsel) und einer objektiven Klageänderung (Auswechselung des Unterhaltsanspruchs hin zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Rückstände) könnte hier eine Lösung darstellen.

Die subjektive Klageänderung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 263 ZPO erfordert die Zustimmung von Kind und Elternteil, wobei im Falle der Sachdienlichkeit die Zustimmung des Kindes ersetzt werden kann.

Der persönliche und sachliche Wechsel vom Unterhaltsanspruch zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bedarf auch der Zustimmung des Antragsgegners, sofern bereits eine mündliche Verhandlung stattfand und dieser sich nicht nach § 267 ZPO rügelos eingelassen hat. Wenn Zustimmung verweigert wird, kann das entweder rechtsmissbräuchlich oder wegen Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO unerheblich sein. Laut OLG Hamburg ist dieses Verfahren auch in der zweiten Instanz möglich. Unter Verweis auf BGH (BGH FamRZ 1989, 850) kann der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 1613 BGB geltend gemacht werden.

Die Möglichkeit der Umstellung von Anträgen ist umstritten. Die Literatur beschäftigt sich eher zurückhaltend mit dieser Problematik, bejaht jedoch überwiegend die Sachdienlichkeit der Antragsänderungen (zur Prblemlage und Lösung: Osthold, FF 2023, 233-246).

Loewe

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 – 6 UF 54/15
Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 19, 20) “Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt ist unzulässig, weil eine Vertretungsbefugnis durch den Kindesvater nicht mehr besteht. Grundsätzlich kann nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB in den Fällen der gemeinsamen Sorge ein Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen.

Der Begriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. 

Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils – unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils – lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (BGH FamRZ 2007, 707; Johannsen/Henrich-Jaeger, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1629 Rn. 6). I

m vorliegenden Fall unterhalten beide Elternteile getrennte Wohnungen. Da die Antragstellerin jetzt im Haushalt der Antragsgegnerin lebt, besteht in Bezug auf den Kindesvater kein Obhutsverhältnis mehr. Damit ist eine Vertretung durch den Kindesvater nicht mehr zulässig, und zwar insgesamt und ohne zeitliche Einschränkung (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn. 46; Johannsen/Henrich-Jaeger, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1629 Rn. 8; Götz FF 2013, 225, 227).”

Kind befindet sich nicht in der Obhut eines Elternteils


Wegen des Erfordernisses der “Obhut” des Kindes beim klagebefugten Elternteil (§ 1629 Abs.2 BGB) ist in diesem Fall der andere mitsorgeberechtigte Elternteil nicht von der Klagegebefugnis gesetzlich ausgeschlossen, doch kein Elternteil ist jetzt zur Geltendmachung des Kindesunterhalts allein befugt.

Lebt das minderjährige Kind im eigenen Haushalt oder bei Dritten, und werden von den Eltern keine Betreuungsleistungen erbracht, sind beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig. Es besteht die Gefahr einer Interessenkollision zwischen den Eltern zulasten des Kindes. Will das minderjährige Kind in dieser Lage gegen die Eltern seinen Unterhalt geltend machen, muss jetzt ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 BGB). Die Eltern haben das Erfordernis nach einer Ergänzungspflegschaft dem Familiengericht anzuzeigen (§ 1909 Abs.2 BGB).

Klagebefugnis
beim Wechselmodell


Wegen des Erfordernisses der “Obhut” des Kindes bei einem Elternteil kann die Klagebefugnis im Fall eines echten Wechselmodells schwierig zu beantworten sein. Falls ein Betreuungsschwerpunkt im Sinne des Kindeswohls bei einem paritätischen Wechselmodell nicht ermittelt werden kann, gilt § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.

Wird das minderjährige Kind im Wechselmodell betreut, sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des jeweils gegen den anderen gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt (BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – ZB 459/23).
Klagebefugnis beim paritätischen Wechselmodell

Klagebefugnis
nach Unterhaltsvorschussleistungen



Anmerkungen:
Erbringt der Staat an Stelle des Unterhaltsschuldners Unterhaltsleistungen für das Kind, so geht in Höhe der erbrachten Leistungen der Unterhaltsanspruch auf den Staat über (§ 7 Abs.1 UVG). Dieser Forderungsübergang hat Auswirkungen auf die Befugnisse der Mutter, die Rechte des minderjährigen Kindes in einem Unterhaltsverfahren zu vertreten. Mit diesen Problemlagen beschäftigt sich die Entscheidung des OLG Brandenburg (Praxishinweise dazu, in: NZFam 2018, 1093).

Klagebefugnis
wenn das Kind volljährig wird


Ab dem Moment, ab dem das Kind volljährig wird, ist es voll geschäftsfähig und hat deshalb auch seine rechtlichen Interessen selbständig zu verfolgen. Die Klagebefugnis der Eltern für das Kind entfällt.

Außergerichtliche Geltendmachung
des Kindesunterhaltsanspruchs
§ 1629 Abs. 3 BGB?


Minderjähriges Kind befindet sich in Obhut eines Elternteils


Im außergerichtlichen Bereich der Auseinandersetzung gibt es eine Grauzone, in der § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift. Ansprüche auf Kindesunterhalt können daher hier niemals im eigenen Namen des Elternteils verfolgt werden (BeckOGK/Amend-Traut, Stand 1.12.2022, BGB, § 1629 Rn 94; Johannsen/Henrich/Lack, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1629 Rn 17).

In der Praxis wird teilweise die Vertretung der Mutter angezeigt und nicht des Kindes. Dies kann im Einzelfall problematisch sein und zu Rechtsnachteilen des Kindes führen. Außergerichtliche Vereinbarungen wirken nur gegen das Kind, wenn es Vertragspartei ist (Werden dem Kind Ansprüche nach § 328 BGB eingeräumt, würde es trotzdem nicht gebunden sein). Es ist notwendig, dass der handelnde Elternteil zum Zeitpunkt der Handlung nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vertretungsberechtigt ist, ebenso wie bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen wie Mahnungen oder der „Inverzugsetzung“ nach § 1613 BGB.

Außergereichtliche Angelegenheiten können kompliziert sein, besonders wenn es um eine ungeklärte Vertretungsbefugnis geht. Wenn ein Elternteil das Kind nicht nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten kann, ist jede Handlung nach § 1613 BGB für das Kind ungültig (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 442). Eine wirksame Vertretung darf nur durch eine Entscheidung nach § 1628 BGB oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgen.

Minderjähriges Kind befindet sich in der Obhut von Dritten


Wenn ein minderjähriges Kind nicht bei einem Elternteil lebt, sondern beispielsweise bei Verwandten, Pflegeeltern oder in einer Einrichtung untergebracht ist, stellt sich die Frage, wer berechtigt ist, den Unterhalt für das Kind zu empfangen. Die Rechtslage in Deutschland sieht hierzu folgende Regelungen vor:

1. Unterhaltspflicht der Eltern:
Unabhängig davon, bei wem das Kind lebt, sind beide Elternteile verpflichtet, für den Unterhalt ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Leben die Eltern getrennt und das Kind nicht bei einem Elternteil, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Dies bedeutet, dass beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse Unterhalt in Form von Geldleistungen zahlen müssen.

2. Empfangsberechtigung für den Unterhalt:
Die Person oder Institution, die das Kind betreut und versorgt, ist in der Regel empfangsberechtigt für die Unterhaltszahlungen. Dies kann eine Pflegefamilie, Verwandte oder eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sein. In vielen Fällen wird das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig und ist somit berechtigt, den Unterhalt zu empfangen und für das Kind zu verwenden.

3. Rolle des Jugendamts:
Wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt oder vom Jugendamt betreut wird, kann das Jugendamt als Beistand oder Vormund des Kindes fungieren. In dieser Funktion ist das Jugendamt berechtigt, Unterhaltsansprüche im Namen des Kindes geltend zu machen und die entsprechenden Zahlungen zu empfangen. Das empfangene Pflegegeld dient dazu, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.

4. Gerichtliche Regelungen:
In Fällen, in denen Unklarheiten über die Empfangsberechtigung bestehen oder Streitigkeiten auftreten, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Das Gericht kann festlegen, wer berechtigt ist, den Unterhalt für das Kind zu empfangen, um sicherzustellen, dass die Mittel im besten Interesse des Kindes verwendet werden.

Fazit: Wenn ein minderjähriges Kind nicht bei einem Elternteil lebt, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltszahlungen sollten an die Person oder Institution gehen, die für die Betreuung und Versorgung des Kindes verantwortlich ist. Dies kann eine Pflegefamilie, Verwandte oder das Jugendamt sein. Bei Unklarheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen oder das Familiengericht zur Klärung anzurufen.

Beistandsschaft des Jugendamts
zur Durchsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder

Klagebefugnis des Jugendamtes als Beistand
Außergerichtliche Vertretungsbefugnis der Eltern


Das Jugendamt ist zuständig für Fragen des Kindesunterhalts, wenn es als Beistand tätig wird (§ 1712 Abs.1 Ziff.2 BGB). Der wirtschaftliche Vorteil einer Beistandschaft liegt auf der Hand: die Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindesunterhaltsverfahren durch das Jugendamt als Beistand ist eine in § 114 Abs. 4 S.2 FamFG geregelte Ausnahme vom Anwaltszwang in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und das Jugendamt wird gebührenfrei tätig.

Jugendamt ist nicht neutral:
Was Viele nicht wissen: Das Jugendamt als Beistand des Kindes nimmt niemals die Interessen des unterhaltsplichtigen Elternteils war. Diese werden nicht im Geringsten berücksichtigt. Die Beistandschaft nimmt nur die Unterhaltsinteressen der Kinder wahr
und macht diese – vergleichbar einer anwaltlichen Vertretung – geltend. Eine Neutralität der Amtsperson ist bei einem Beistand weder vorgesehen noch möglich.


  • § 234 FamFG – Gesetzestext:
    Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.”

Zusammenfassend gilt: § 234 FamFG regelt die Klagebefugnis im Kindesunterhaltsverfahren, nicht die außergerichtliche Vertretungsbefugnis der Eltern. Diese endet trotz Einsetzung einer Beistandschaft nicht (§ 1716 BGB). § 234 FamFG gilt nur für das gerichtliche Verfahren. Demnach können außergerichtlich zwei Vertreter des Kindes nebeneinander existieren. Handlungen von Verfahrensbevollmächtigten, die trotz Wirkung des § 234 FamFG im Prozess agierten, können Eltern rückwirkend nach Beendigung der Beistandschaft genehmigen (BGH FamRZ 2021, 447).


Anmerkungen:
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Beistandschaft ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt (§ 1716 BGB). 

Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang. Der vertretungsbefugte Elternteil kann jederzeit die Beistandschaft des Jugendamtes wieder beenden. Das gilt auch während eines laufenden Kindesunterhaltsverfahrens.

Der BGH beschäftigte sich in der oben genannten Entscheidung mit Rechtsfragen zur Vertretungsbefugnis bei Beendigung (Kündigung) der Beistandschaft. Diese Konstellation kommt in der Praxis vor, wenn der vertretungsbefugte Elternteil mit der Verfahrensführung des Jugendamtes unzufrieden ist und das Verfahren nun mit einem Anwalt fortgeführt werden soll.

Auskunftsansprüche
des Jugendamts als Beistand


| Auskunftsansprüche des Jugendamts

Akteneinsichtsrecht des Unterhaltspflichtigen
in die Akten des Jugendamts als Beistand.


Das Recht des Unterhaltspflichtigen auf Akteneinsicht richtet sich nach dem Zivilrecht (§ 810 BGB) und ermöglicht in der Regel nur die Einsichtnahme in einzelne Unterlagen, nicht jedoch einen umfassenden Überblick (vgl. VG München, Beschluss vom 14.02.2024 – M 18 E 23.23.5867).

Ein Anspruch des Unterhaltsschuldners auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X besteht nicht, da für das Beistandschaft kein Sozialverwaltungsverfahren nach § 8 SGB X ist. Dabei handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, sondern um ein privatrechtliches Unterhaltsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten.

Die Entscheidung über die Weitergabe der Daten liegt im Ermessen des Beistandes, je nach Notwendigkeit. Dabei ist zu beachten, dass eine außergerichtliche Einigung über Unterhaltsansprüche in der Regel im Interesse aller liegt. In einem gerichtlichen Verfahren müsste der Unterhaltsanspruch des Kindes ohnehin glaubhaft gemacht werden.

Daher ist es nach § 68 Abs.1 SGB VIII zulässig und erforderlich, dass bestimmte das Kind betreffende Daten an den Unterhaltspflichtigen weitergegeben werden, von denen dieser im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Kenntnis erlangt. Eine Akteneinsicht, die über das für den Nachweis des Unterhaltsanspruchs des Kindes erforderliche Maß hinausgeht, wird nach § 68 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich nicht als erforderlich angesehen, sofern nicht die Einwilligung der Beteiligten als Träger der Schweigepflicht eingeholt wird.

Haftung
des Beistands



Verfahrenskosten
finanzieren

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - für minderjährige Kinder 6

Staatliche Hilfen
für Alleinerziehende


In der Regel hat das Kind kein Geld, um ein Gerichtsverfahren gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu führen. Es kommt ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss des Kindes gegen seine Eltern in Betracht. Welche  staatliche Hilfen Kinder und Alleinerziehende erwarten können?.

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Jugendamtsurkunde 
Verfahrenskostenhilfe


Wenn der kinderbetreuende Elternteil ein Unterhaltsverfahren beabsichtigt und dafür Verfahrenskostenhilfe erreichen möchte, ist er im ersten Schritt gezwungen, den zahlungspflichtigen Elternteil zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde aufzufordern. Andernfalls droht Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit.
| Alternativen zur Verfahrenskostenhilfe

FAQ: Verfahren zum Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Wer ist klagebefugt für die Geltendmachung des Kindesunterhalts?

Minderjährige Kinder können ihre Ansprüche nicht selbst durchsetzen. In der Regel ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, klagebefugt. Sind die Eltern noch verheiratet, muss der unterhaltsberechtigte Elternteil den Anspruch im eigenen Namen geltend machen (§ 1629 Abs. 3 BGB).

Welche Rolle spielt das Jugendamt im Unterhaltsverfahren?

Das Jugendamt kann als Beistand tätig werden, um den Kindesunterhalt durchzusetzen. Es vertritt ausschließlich die Interessen des Kindes und wird gebührenfrei tätig. Die Beistandschaft schließt die Vertretungsbefugnis der Eltern im gerichtlichen Verfahren aus (§ 234 FamFG).

Was passiert, wenn das Kind volljährig wird?

Mit Volljährigkeit endet die Klagebefugnis der Eltern, da volljährige Kinder ihre Ansprüche eigenständig durchsetzen können. Bestehende Unterhaltstitel müssen entsprechend auf den Namen des Kindes umgeschrieben werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, den Unterhalt außergerichtlich zu regeln?

Die kostengünstigste Option ist die außergerichtliche Einigung über eine Jugendamtsurkunde. Diese ist kostenlos und rechtsverbindlich. Falls keine Einigung erzielt wird, bleibt der gerichtliche Weg.

Was ist zu beachten, wenn das Kind nicht in der Obhut eines Elternteils lebt?

Lebt das Kind bei Dritten, wie Verwandten oder in einer Pflegeeinrichtung, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. In solchen Fällen kann ein Ergänzungspfleger bestellt werden, um den Unterhalt geltend zu machen (§ 1909 BGB).

Wie wird der Kindesunterhalt im Wechselmodell geregelt?

Im paritätischen Wechselmodell können beide Elternteile Unterhaltsansprüche gegeneinander geltend machen, sofern kein Betreuungsschwerpunkt festgestellt werden kann. Hierbei gelten besondere rechtliche Anforderungen.

Welche Unterstützung bietet der Staat bei Unterhaltsverfahren?

Der Staat bietet finanzielle Hilfen wie Unterhaltsvorschuss und Verfahrenskostenhilfe an. Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde aufgefordert wurde.

Wie beeinflusst ein Wechsel der Obhut das Verfahren?

Ein Wechsel der Obhut kann die Klagebefugnis beenden. Der neue Betreuungselternteil kann Rückstände aus der Zeit vor der Obhutsänderung geltend machen.



Kindesunterhalt ab Trennung der Eltern

Professionelle Unterhaltsberechnung

Literatur


Hans-Otto Burschel, Strategien bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt für Minderjährige, in: NZFam 2019, 245

DIJuF-Themengutachten, Geltendmachung von Kindesunterhalt nach Trennung der verheirateten Eltern (§ 1629 Abs.3 BGB), Stand 25.11.2014

Harald Oelkers/Gabriele Kreutzfeld, Prozessuale und materiell-rechtliche Gesichtspunkte bei der Geltendmachung von Volljährigenunterhalt, FamRZ 1995, 136

In eigener Sache


Antrag auf Kindesunterhalt für minderjähriges Kind in der Trennungsphase inkl. VKH-Antrag, unser Az.: 200/15 (D3/333-16 und D3/334- 16); Az.: 118/15 (D3/643- 15)

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