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Unterhaltsrückstände, die älter als drei Jahre sind, können verjährt sein.
| Wegweiser zur Verjährung
Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr nicht verfolgt werden, können verwirkt sein.
| Wegweiser zur Verwirkung
Bevor bei > Unterhaltsrückständen an die Verjährung gedacht wird, ist vorrangig an die > Verwirkung zu denken. Das Regelsystem zur Verjährung von Unterhaltsansprüchen unterscheidet zum einen zwischen titulierten und nicht titulierten Unterhaltsansprüchen und zum anderen bei den titulierten Unterhaltsansprüchen wiederum zwischen titulierten Unterhaltsrückständen und titulierten künftigen Unterhaltsansprüchen.
Wurde zur Auskunft aufgefordert (Auskunftsverlangen), so beginnt ab dem Monat der Auskunftsaufforderung die Möglichkeit, Unterhalt für die weitere Zukunft zu fordern. Erfolgt darauf keine Unterhaltszahlung, so laufen Monat für Monat Unterhaltsrückstände auf. Wird dieser Unterhaltsrückstand keiner Titulierung zugeführt, so verjähren die Unterhaltsrückstände nach drei Jahren (§ 195 BGB).
Wurde dagegen vor Ablauf der Verjährung nach § 195 BGB der Unterhaltsrückstand tituliert mittels
so verjähren diese Unterhaltsrückstände erst nach 30 Jahren.
Die zum Zeitpunkt der Errichtung des Unterhaltstitels für die Zukunft titulierten Unterhaltsansprüche sind nicht für die nächsten 30 Jahre vollstreckbar. Obwohl eine Titulierung stattgefunden hat, bestimmt die Sonderregelung nach § 197 Abs.2 BGB, dass titulierte künftige Unterhaltsansprüche genauso wie nicht titulierte Unterhaltsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen.
Die Frist zur Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Nach § 207 BGB gibt es besondere familienrechtliche Hemmungsgründe. Danach ist die Verjährung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18
Verjährung und Verwirkung von tituliertem Kindesunterhalt
Leitsätze :
1. Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a BGB); sie sind auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält.
2. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589-592).
Vorgenommene oder beantragte Vollstreckungshandlungen bewirken, dass die die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt (§ 212 Abs. 1 BGB). Dabei muss ein Vollstreckungsversuch tatsächlich in Angriff genommen werden.
Um keine Verjährung von rückständigen titulierten Unterhaltsansprüchen zu riskieren, sollten zumindest in Abständen von etwas weniger als drei Jahren regelmäßig erneute Vollstreckungsversuche erfolgen. Eine Feststellungsklage nach § 204 Abs. 1 Ziff.1 BGB, wenn der Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners unbekannt ist, ist möglich, aber riskant.
BGH, Urteil vom 7. 5. 2003 – IV ZR 121/02
Feststellungsklage & Verjährungsunterbrechung
Leitsatz:
“Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen . ”
Ist der der titulierte Unterhalt verwirkt oder verjährt , besteht kein Recht mehr, aus dem Titel zu vollstrecken. Es besteht ein Anspruch auf
| Herausgabe des Unterhaltstitels.
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