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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > rechtlicher Leitfaden für Väter
Manche Behörden und Kindereinrichtungen haben – nach wie vor – erhebliche Schwierigkeiten, die Problemlagen der Väter wahrzunehmen oder richtig einzuschätzen. Welche Rechte für Väter existieren und wie in der Realität damit umgegangen wird,
| Rechte des leiblichen Vaters
Der leibliche Vater ist nicht immer der gesetzliche Vater. Da gesetzliche Väter andere Rechtspositionen haben als nur der leibliche Vater, ist die gerichtliche Klärung des Vater-Status wichtig. Zu den Vaterschaftsverfahren
| Vaterschaftsverfahren
Der Verlust des Partners ist ein Aspekt, der noch als verkraftbar empfunden wird. Meist bleiben die Kinder bei den Müttern, die ihren Partner verlieren. Väter verlieren nicht nur den Partner, sondern den gewohnten Umgang mit den Kindern, also die gesamte Familie. Der Verlust des gewohnten Alltags mit den Kindern und die offenen Fragen, welche finanziellen Belastungen jetzt auf einen zurollen, führt durch ein Wechselbad von Ängsten, Aggression, Trauer und Resignation.
Die Frage nach den Vaterrechten und Vaterpflichten steht im Zusammenhang mit Fragen, die dem Kindschaftsrecht (z.B. Informationsrechte, Umgangsrecht, Sorgerecht) sowie dem Unterhaltsrecht (Kuckuckskind-Problematik) zugeordnet sind. Besondere rechtliche Herausforderungen sind Fragen der Vaterrechte bei künstlicher Befruchtung: die Abteilung Familienrecht des 71. Deutschen Juristentag 2016 beschäftigte sich mit der “rechtlichen, biologischen und sozialen Elternschaft“. Väter stoßen weitaus mehr auf Widerstände bei der Verteidigung und Durchsetzung Ihrer Rechte als Mütter: Väterwiderstand.de stellt eine sog. “Blacklist” vor, die Einblick in Erfahrungsberichte von Vätern im Kampf um das Kind mit Behörden und Gerichten bieten (> hier ). Fragen zur Klärung der Vaterschaft gehören zwischenzeitlich zum Tagesgeschäft unserer Kanzlei. Die Vaterrechte und Vaterpflichten bestehen in der Regel nur für den Mann, der auch Vater im Sinne des Gesetzes ist. Ist der leibliche Vater nicht mit der Mutter verheiratet ist und wird das Kind auch nicht in einer Ehe der Mutter geboren, kann der leibliche Vater relativ unproblematisch per Vaterschaftsanerkennung zum gesetzlichen Vater werden. Weiter gibt es für den leiblichen Vater auch unabhängig von der gesetzlichen Vaterschaft Rechte am Kind. Kinder, die in der Trennungsphase zur Welt kommen, stammen meist nicht vom (Noch-)Ehemann. Wie mit dieser Situation als “ Vater ” umzugehen ist, erfahren Sie
> hier
Gerichtsverfahren wegen Streitigkeiten um die “Vaterschaft“ (§ 1592 BGB) sind sog. Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG). Für “Verschiebungen” bzw. “Synchronisierungen” von gesetzlicher mit der leiblichen Vaterschaft im Wege von Vaterschaftsverfahren ist immer ein amtlich anerkannter Vaterschaftstest erforderlich. Von Vaterschaftsverfahren (= Abstammungssachen) sind die Verfahren wegen Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG) zu unterscheiden. Für mehr Informationen folgen Sie dem
| Wegweiser Vaterrechte.
Vater eines Kindes ist der Mann,
OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 – 21 UF 146/20
Verfassungswidrigkeit des § 1592 Nr.1 BGB bei gleichgeschlechtlicher Ehe zweier Frauen
Anmerkung:
Die gesetzliche Einführung der „Ehe für Alle“ (gleichgeschlechtliche Ehen) erzeugt Druck auf das traditionelle Regelungskonzept des BGB zur Elternschaft. Eine mit der leiblichen Mutter verheiratete Ehefrau kann nicht gem. § 1592 Nr.1 wegen des Status der Ehe mit der leiblichen Mutter zur „Mit-Mutter“ erklärt werden. Das OLG Celle ist nach alledem der Überzeugung, dass die fehlenden abstammungsrechtlichen Regelungen für die zweite Elternstelle für Kinder aus gleichgeschlechtlichen Ehen oder Partnerschaften die Grundrechte der Antragstellerinnen (Art. 2 Abs.1 iVm Art. 6 Abs.2 GG) mit der Folge verletzen, dass das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.1 GG iVm § 80 ff. BVerfGG iVm § 21 FamFG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage einzuholen ist (Normenkontrollverfahren). Aktuell steht der Ausgang des Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG noch aus.
Viele Regeln des Familienrechts knüpfen an den Begriff der Mutterschaft (§1591 BGB) und der Vaterschaft (§ 1592 BGB) an. Fragen, die im Zusammenhang mit den Begriffen „Mutter“ und „Vater“ zu klären sind, sind Fragen der gesetzlichen Abstammung (5. Buch des BGB, Abschnitt 2. Verwandschaft, Titel 2. Abstammung).
Eizellspende & Elternschaft
Wenn es nicht gerade um Rechtsprobleme wegen Eizellen-Spende geht, ist die Mutterschaft einfach zu klären: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Eizellspende ist in Deutschland noch nicht erlaubt. Das deutsche Embryonenschutzgesetz von 1991 verbietet diese Methode und stellt auch Ärzte, die Eizellspende unterstützen und dazu beraten, unter Strafe.
Für die Vaterschaft stellt sich dies nicht so einfach dar. Hier wird nach § 1592 BGB ein Katalog von Anknüpfungstatsachen aufgestellt, aus denen dann die gesetzliche Vaterschaft folgt. Nach § 1592 BGB gibt es drei Möglichkeiten, wann ein Mann der gesetzliche Vater ist. Das Familienrecht stellt nicht auf die leibliche (biologische) Abstammung ab. Diese ist als Anknüpfungstatsache zu ungewiss.
Steht für einen Mann nach § 1592 BGB die gesetzliche Vaterschaft fest, kann es daneben keinen weiteren gesetzlichen Vater geben. Kein Kind hat zwei gesetzliche Väter (§ 1594 Abs.2 BGB). Ein gesetzlicher und ein biologischer Vater ist möglich. Das ist der Fall des Kuckuckskindes. Allerdings kann es vorkommen, dass ein Kind überhaupt keinen gesetzlichen Vater hat. Dies ist der Fall, wenn das Kind nicht ehelich geboren wurde (§ 1592 Ziff.1 BGB) und kein Mann die Vaterschaft anerkennt.
Wenn das Kind ehelich (in der Ehezeit) geboren wird, ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, automatisch der gesetzliche Vater des Kindes (§ 1592 Ziff.1 BGB). Die Rechtsfolge des § 1592 Ziff.1 BGB tritt unabhängig davon ein, ob ein Scheidungsverfahren läuft, die Eheleute bereits seit längerem voneinander getrennt sind. Auch eine anderweitige Vaterschaftsanerkennung kann die Rechtsfolge des § 1592 Ziff.1 BGB nicht verhindern oder verdrängen.
Es entspricht der Realität, dass die meisten Kinder, die während eines laufenden Scheidungsverfahren geboren werden, nicht vom Ehemann stammen. Das Kind ist ein sog. „Kuckuckskind“ mit der daraus folgenden unterhaltsrechtlichen Problematik. Erst wenn der gesetzliche (Schein-)Vater und scheidungswillige Ehemann in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren rechtskräftig feststellen lässt, dass er nicht der biologische Vater ist, entfällt die Unterhaltsverpflichtung des gesetzlichen Vaters gegenüber dem Kind (vgl. BGH, Urteil v. 11.01.2012 – XII ZR 194/09). Eine unbefriedigende Situation, der mithilfe des § 1599 Abs.2 BGB entgegengewirkt wird. Denn hier eröffnet sich eine Möglichkeit, das gerichtliche Vaterschaftsverfahren zu umgehen:
Ein Kind, das während rechtlichen Bestehens einer Ehe zur Welt kommt, ist ehelich – auch wenn allseits bekannt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist. Eine Möglichkeit, ein teures und aufwendiges Anfechtungsverfahren zu vermeiden, ist
a) die Einleitung des Scheidungsverfahrens noch vor Geburt des Kindes plus
b) Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater plus
c) Zustimmung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung
Weiteres ergibt sich aus § 1599 Abs.2 BGB, der für diesen Fall § 1592 Nr.1 BGB für nicht anwendbar erklärt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist z.B. vor dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, zu erklären. Die Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich (pränatale Vaterschaftsanerkennung: § 1594 Abs.4 BGB) und auch zu empfehlen. Auch ohne Geburtsurkunde wird hier auf Grundlage des Mutterpasses der Nachweis der anstehen Geburt belegt. Neben der Vaterschaftsanerkennung kann auch die Erklärung über die gemeinsame Sorge bereits vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden. Diese Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt möglich. Die Vaterschaftsanerkennung ist Vorbereitungsmaßnahme für den Fall der rechtskräftigen Scheidung. Erst in dem Moment, ab Wirksamkeit der Scheidung, werden alle die vorbereitenden Urkunden wie bei einem Dominoeffekt gültig. Die gesetzliche Vaterschaft wechselt mit rechtskräftiger Scheidung automatisch vom Ehemann auf den Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.
Welcher „Vater“ Kindesunterhalt zu leisten hat, hängt nach § 1601 BGB schlicht davon ab, ob der „Vater“ mit dem Kind in gerader Linie verwandt ist. Weder das Alter des Kindes ist für die Unterhaltsverpflichtung maßgebend, noch die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.
Wer die Mutter des Kindes ist, lässt sich einfach klären. Es ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Der Nachweis oder die Gewissheit der Vaterschaft ist schwieriger. Es ist eine biologische Tatsache, dass ein Vater ohne genetische Untersuchung nie sicher sein kann, ob er wirklich der Vater des Kindes ist. Aber aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch sowie das Erbrecht des Kindes ab.
Merkblatt | Vaterschaftsanerkennung
zur gesetzlichen Vaterschaft nach § 1592 Ziff.2 BGB
Ist das Kind nicht ehelich geboren (§ 1579 Ziff.1 BGB), bleibt die gesetzliche Vaterschaft zunächst mal ungewiss. Diese kann nur über ein gerichtliches Feststellungsverfahren nach § 1600d BGB oder über eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung beseitigt werden. Diese erfolgt durch eine Anerkennungserklärung des Mannes (§ 1594 BGB), die der Zustimmung der Mutter (§ 1595 BGB) bedarf. Die Vaterschaftsanerkennung im Sinne von § 1592 Ziff.2 BGB verlangt nach einer öffentlichen Beurkundung (§ 1597 BGB). Bei der freiwillig beurkundeten Vaterschaftsanerkennung sind die Jugendämter behilflich (§ 59 Abs.1 Ziff.1 SGB VIII). Die Vaterschaftsanerkennung, mit Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs.1 BGB) kann vor der Geburt des Kindes erfolgen (§ 1594 Abs.4 BGB).
Ebenso zuständig sind die hier genannten Stellen:
Dem leiblichen Vater kann ein Umgangsrecht mit seinem Kind zustehen, auch wenn ein anderer Mann der gesetzliche Vater ist.
Der Weg zum Sorgerecht für den gesetzlichen Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist.
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