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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Verfahren in Familiensachen
Dem besonderen Charakter von Familiensachen (§ 111 FamFG) wird u.a. Rechnung getragen, in dem dafür ausschließlich Familiengerichte zuständig sind. Es sind besondere Fachabteilungen bei den Amtsgerichten (§ 23b Abs.1 GVG). Verhandlungen vor den Familiengerichten sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 170 Abs.1 GVG).
(FamFG) Ohne Verfahrensordnung würde ein familienrechtlicher Streit wohl in lautstarkes Geplärre und Gelaber abdriften und dort steckenbleiben. Auf die eigene Scheidungssituation bezogen erklärt Detlef Bräunig (Zitat) “Trennungen, egal wer sie begehrt, bedeuten Einschnitte für beide Seiten, für den Mann und für die Frau. Man könnte glauben, dass erwachsene Menschen sich zusammensetzen können und ehrlich und fair eine gemeinsame Lösung für eine Trennung erarbeiten. Wer das glaubt, ist leider nicht von dieser Welt.“
Wir brauchen Rahmenbedingungen, die einen familienrechtlichen Streit angemessen, mit rechtsstaatlichen Prinzipien und kultiviert zum Ende bringen. Das Verfahrensrecht zum Familienrecht ist im FamFG geregelt. Es gelten zahlreiche Abweichungen vom allgemeinen Verfahrensrecht für Zivilsachen nach ZPO. Im FamFG finden Sie die einzelnen Familienangelegenheiten wie in einem “Apothekerschrank“ mit verschiedenen “Schubläden” sortiert und aufgebaut. Die Schubläden werden als Familiensachen bezeichnet.
| Wegweiser zum familienrechtlichen Verfahren
| Womit Sie im Familienrechtsstreit rechnen müssen
Soll das Gericht den Konflikt durch hoheitliche Entscheidung beenden, bezeichnen wir das als den traditionellen Verfahrensweg. Wollen die Beteiligten an der Entscheidungsfindung selbst mitwirken, bieten sich dafür sog. alternative Verfahrenswege an. Wir beraten Sie, welche Strategie in Ihrem Fall am besten passt.
Eine Ehe kann in Deutschland nicht ohne gerichtliches Verfahren geschieden werden. Ein Scheidungsverfahren (§ 121 Ziff.1 FamFG) wird als “Ehesache” (§ 121 FamFG) bezeichnet.
| Wie läuft eine Scheidung ab?
Im Wesentlichen handelt es sich um Verfahren betreffend den Umgang mit den Kindern und das elterliche Sorgerecht.
| Leitfaden für Eltern
Dieses Verfahren betrifft die Auseinandersetzung der Rentenansprüche anlässlich einer Scheidung.
| MEHR
Hier gibt es viele Verfahrensvarianten zu beachten. Somit gibt es Verfahren zum erstmaligen Erreichen eines Unterhaltstitels und weiter Verfahren zur Abänderung von bereits existierenden Unterhaltstiteln.
An die Frage, von welchem Vater das Kind abstammt (> Vaterrechte), knüpfen zahlreiche Rechtsfolgen an. Die Klärung der Vaterschaft wird als Abstammungssachen behandelt.
| MEHR
Das Recht, Angriffs- und Verteidigungsmittel in einem gerichtlichen Verfahren vorzutragen, unterliegen in der Regel einem streng zu beachtenden Zeitfenster. Dieses Fenster wird von gesetzlich zu beachtenden Fristen gesteckt. Wenn solche Fristen versäumt werden, ohne dafür einen plausiblen Rechtfertigungsgrund vortragen zu können, ist das Vortragsrecht verwirkt; der Vortrag wird von den Gerichten als unbeachtlich und gegenstandslos behandelt. Um ein Fristversäumnis rechtfertigen zu können, gibt es das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung und zur effektiven Postausgangskontrolle füllt bekanntermaßen Bände. Ein vergleichsweise neues Terrain ergibt sich aber durch die Änderung der Kanzleiabläufe, die der elektronische Rechtsverkehr mit sich bringt. So hatte sich jüngst das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 16.6.2017 – 16 U 41/17 mit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Nutzung des EGVP-Verfahrens zu befassen. (Psst … was das EGVP ist, können Sie > hier nachlesen!)
Im zugrundeliegenden Fall wurde die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags hatte der säumige Anwalt vorgetragen, dass es nach der Büroorganisation vorgesehen sei, den Schriftsatz von der Schreibkraft in einen Signaturordner einzustellen, die Akte dem Anwalt vorzulegen und nach dessen Signatur an das Gericht zu schicken. Die Schreibkraft habe es aber unterlassen, den Schriftsatz in den Signaturordner einzustellen. Die mit der Fristenkontrolle beauftragte Mitarbeiterin habe bei Überprüfung der Frist den relevanten Schriftsatz in der Akte gesehen und sei davon ausgegangen, der Schriftsatz sei an das Gericht geschickt worden. Sie habe dabei übersehen, dass kein Sendebericht vorgelegen habe, und habe die Frist gelöscht. Da die Frist im Kalender gelöscht gewesen sei, sei der Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen, der Schriftsatz sei auch versandt worden.
Das OLG Frankfurt lehnte die Wiedereinsetzung u.a. wegen unklaren Sachvortrags ab und verwies auf die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung. Diese Anforderungen müssten auch an ein Postausgangskontrollsystem gestellt werden, bei dem die Schriftsätze über ein EGVP an das Berufungsgericht geschickt werden. Auch hier müsse ein abgestuftes System der Postausgangskontrolle eingerichtet sein. Denn elektronische Systeme dürften keine hinter der manuellen Führung z.B. eines Postausgangsbuchs zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 2.3.2000 – V ZB 1/00 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – VIII ZB 38/14 Rn. 10).
Was bedeutet das nun für Ihre eigene elektronische Kanzleiorganisation? Nichts, wovor man sich fürchten müsste jedenfalls – und wo es mit dem beA Neues zu beachten gibt, zeigen wir Ihnen:
1. Ein Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck hat er eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 2.2.2010 – XI ZB 23/08; BGH, Beschl. v. 4.11.2011 – VIII ZB 38/14 Rn. 9 ff. – jeweils zu elektronischem Fristenkalender). Das gilt ganz unabhängig davon, auf welchem Weg fristgebundene Schriftsätze versandt werden.
2. Der Rechtsanwalt hat nicht nur eine zuverlässige Kanzleiorganisation für die Eintragung, Verwaltung und Löschung von Fristen sicherzustellen, sondern er hat auch die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschl. v. 4.11.2011 – VIII ZB 38/14 Rn. 9 ff.). Auch das gilt ganz unabhängig vom Versandweg.
3. Zu einem gestuften Schutz gehört, dass die fristgebundenen Schriftsätze nicht nur hergestellt, sondern auch so “postfertig” gemacht worden sind, dass die Beförderung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann (BGH, Urt. v. 11.1.2001 – III ZR 148/00). Beim Versand über EGVP dürfte zusätzlich verlangt werden, dass anhand des Sendeberichts der erfolgreiche Versand überprüft worden ist.
4. Zur Postausgangskontrolle gehört, dass am Ende jedes Arbeitstags zu prüfen ist, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest nach den genannten Grundsätzen versandfertig gemacht wurden und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, Beschl. v. 4.11.2011 – VIII ZB 38/14, Rn 9 ff.).
Literatur & Rechtsprechung
In eigener Sache
Für Terminsverlegungsanträge gibt es in der Praxis unterschiedliche Anlässe:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.2.2013 – 8 W 6/13 (NJW-RR 2013, 959)
Richterablehnung wegen nicht gewährter Terminsverlegung
Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs bestehen aber ausnahmsweise wegen der fehlerhaften Ablehnung der Terminsverlegung aus der Sicht des Beklagten genügend objektive Gründe, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Dass er tatsächlich befangen ist, sei nicht erforderlich, so das OLG Oldenburg.
Achtung: Dies gilt wegen des Beschleunigungsgebots (§ 155 FamFG) nicht bei > Kindschaftssachen. In anderen dringlichen Verfahren, wie z.B. in Kindschaftssachen gilt das Beschleunigungsgebot (§ > 155 FamFG). Hier soll das Gericht einen Verhandlungstermin zur persönlichen Anhörung abhalten (§ 155 Abs.3 FamFG). Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 Abs.2 S.2 FamFG). Eine Terminsverlegung ist nur aus zwingenden Gründen zulässig (§ 155 Abs.2 S.4 FamFG), die glaubhaft zu machen sind (§ 155 Abs.2 S.5 FamFG).
OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019 – 4 WF 22/19
Beschleunigungsgebot – Kindschaftssachen – Terminsverlegung
(Zitat) “Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags durch die amtierende Richterin war in keiner Weise geeignet, gem. § 42 Abs. 2 ZPO Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen und damit eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sondern stellte sich im Gegenteil als allein zutreffende Entscheidung dar. In einer Kindschaftssache der in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Art, um die es sich hier handelt, ist in diesem Zusammenhang das in der fraglichen Vorschrift geregelte Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu beachten, welches in § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG seine Ausprägung darin findet, dass der Termin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll und eine Verlegung gem. S. 4 der Vorschrift – insoweit über § 32 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO, wonach ein erheblicher Grund erforderlich ist, hinausgehend – nur aus zwingenden Gründen zulässig ist, die nach S. 5 der Vorschrift mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen sind. Kein zwingender Grund ist das Vorliegen einer Terminskollision für den Verfahrensbevollmächtigten, sofern es sich nicht ebenfalls um eine der in § 155 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angelegenheiten handelt; vielmehr hat der Verfahrensbevollmächtigte dann in der anderen Sache einen Verlegungsantrag zu stellen, dem das andere Gericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache stattzugeben hat (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 155 Rn. 10 m.w.N.).”
Muster – Antrag
wegen Anspruch auf rechtliches Gehör des Beteiligten
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2021 – 7 UF 287/21
Richterliche Hinweispflicht
Leitsätze:
1. Weist ein Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die Unschlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs hin, gewährt zu dem Hinweis einen Schriftsatznachlass und bestimmt zugleich Verkündungstermin, darf es den Anspruch nicht ohne einen zuvor erfolgten nochmaligen Hinweis auf die fortbestehende Unschlüssigkeit abweisen, wenn es nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes im Hinblick auf diesen die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hatte.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenseite auf den nachgelassenen Schriftsatz die fortbestehende Unschlüssigkeit moniert hatte (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2008, 581).
Anmerkung: Es ist oftmals ein Ärgernis, wenn Schriftsätze mit Vortrag unterschiedlicher Rechtsauffassungen hin- und herfliegen und das Gericht die Schreiben einfach nur an die Gegenseite weiterleitet. Diese Form der richterlichen Aktenbearbeitung kommt leider häufig vor. Es wirkt wie ein “endloses Pokerspiel”, wenn völlig ungewiss ist, welche Rechtsauffassung das Gericht teilt, bis dann endlich ein Verhandlungstermin anberaumt wird und das Gericht sich erstmalig zum Sach- und Streitstand äußert. Um dem vorzubeugen und das Gericht zu einer vorläufigen Stellungnahme zu der ausgiebig ausgetauschten Anwaltskorrespondenz zu zwingen, kann ein Antrag auf richterlichen Hinweis zum Streitstoff manchmal zur gewünschten Aufklärung und damit zu einer effizienten Verfahrensgestaltung beitragen. G erade bei zweifelhafter Substantiierung des Sachvortrags besteht eine Hinweispflicht und ist vom Gericht auch wahrzunehmen. Ausnahmsweise ist ein richterlicher Hinweis nicht erforderlich, wenn der betroffene Beteiligte durch die Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet ist und gezeigt hat, dass er dieses Vorbringen verstanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. 12. 2007 – IX ZR 207/05 ).
Wird gegen die richterliche Hinweispflicht verstoßen, so leidet ein daraufhin ergangener Gerichtsbeschluss an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vorliegt. Im Fall einer Beschwerde wird das Beschwerdegericht die Sache an die erste Instanz zurückverweisen.
In Im Folgenden werden einige der häufigsten Verfahrensfehler und ihre potenziellen Konsequenzen aufgeführt:
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Wenn einer Partei im juristischen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme oder Beweiserhebung gegeben wird, kann dies zur Aufhebung des Urteils und zur Durchführung eines neuen Verfahrens führen.
2. Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts: Wenn das Gericht versäumt, erforderliche Beweiserhebungen aus eigener Initiative durchzuführen, kann dies ebenfalls zur Aufhebung der Entscheidung führen und ein neues Verfahren erforderlich machen.
3. Unzulässige Beweiswürdigung: Wenn das Gericht gegen Grundsätze der Beweiswürdigung verstößt, indem es Beweismittel willkürlich ignoriert oder unzulässige Schlussfolgerungen daraus zieht, kann dies ebenfalls zur Aufhebung der Entscheidung führen.
4. Befangenheit von Richtern: Wenn ein Richter befangen ist und dadurch das Vertrauen in seine Unparteilichkeit beeinträchtigt ist, kann ein erfolgreiches Befangenheitsgesuch zur Aussetzung des Verfahrens führen, bis ein neuer Richter ernannt wird.
5. Fehler bei der Zustellung von Urteilen, Beschlüssen oder anderen Schriftstücken: Solche Fehler können dazu führen, dass Fristen unberührt bleiben und es noch möglich ist, Rechtsmittel einzulegen.
Um gegen Verfahrensfehler vorzugehen, haben Betroffene verschiedene Möglichkeiten. Dazu gehören Rechtsmittel wie eine Beschwerde oder außerordentliche Rechtsbehelfe.
Die Wahl des geeigneten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs hängt von der Art des Verfahrens, dem aktuellen Stand und dem konkreten Fehler ab. Nicht jeder Fehler führt zwangsläufig zur erfolgreichen Anfechtung der Entscheidung.
In Familiensachen ergehen Endentscheidungen nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss (§ 38, § 116 Abs.1 FamFG). Deshalb gibt es keine Scheidungsurteile, sondern Scheidungsbeschlüsse. Der Beschluss enthält die Beschlussformel, § 38 Abs.2 Ziff.3 FamFG. Man nennt diese auch Tenor. Dieser ist zu begründen (§ 38 Abs.3 S.1 FamFG). Es kommt vor, dass der Tenor missverständlich formuliert ist (kommt bei komplizierten Umgangsanordnungen in der Praxis nicht selten vor) oder in der Begründung Tatsachen enthalten sind, die nicht dem Verfahrensinhalt übereinstimmen, also der Wahrheit nicht entsprechen. Dafür gibt es die Möglichkeit der Beschluss-Berichtigung (§ 42 FamFG).
Beschlüsse können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) angegriffen werden. Wenn ein Beschluss wirksam erlassen wurde, ist er vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG). Beschlüsse in Ehesachen (§ 121 FamFG) und in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) werden mit Rechtskraft wirksam (§ 116 Abs.2 und Abs.3 S.1 FamFG). Ansonsten werden Beschlüsse im Regelfall bereits mit Bekanntgabe wirksam (§ 40 Abs.1 FamFG; weitere Ausnahmen, d.h. Wirksamkeit erst mit Rechtskraft: § 40 Abs.2 und Abs.3 FamFG). Nur wenn die Wirksamkeit des Beschlusses, an dessen Rechtskraft gekoppelt ist, führt die Beschwerde zur aufschiebenden Wirkung und verhindert die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses ; ansonsten nicht.
Offenbare Unrichtigkeiten sind jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung eines missverständlich formulierten Tenors wird aber unterbleiben, wenn der Inhalt und sein Sinngehalt sich im Zusammenhang mit den Gründen unmissverständlich auslegen lässt. Bei Divergenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist der Tenor nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auszulegen (BGH, vom 11.07.2001 – XII ZR 270/99, Seite 6 m.w.N.). Dies gilt nach BGH nur dann, wenn der Wortlaut des Tenors auslegungsfähig ist. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.07.2020 – 9 UF 1202/19 (intern vorhanden, unser Az.: 53/20).
Tatbestandliche Feststellungen eines Beschlusses sind bindend. Sie erbringen gemäß § 314 ZPO Beweis für das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren bis zum am Schluss der mündlichen Verhandlung. Daher ist es keineswegs egal, was als Tatbestand in den Entscheidungsgründen eines Beschlusses festgehalten ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist. Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben. Andernfalls müssen Falschdarstellungen über § 42 FamFG korrigiert werden.
Antrag – Muster
zur Tatbestandsberichtigung
Der BGH entscheidet nur, wenn ein OLG den Rechtsstreit vorlegt bzw. die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Kein Beteiligter kann auf Antrag den BGH in familienrechtlichen Angelegenheiten erreichen.
| MEHR
In allen Verfahren gibt es die Möglichkeit, den Richter oder mit der Sache befasste Sachveständige wegen Befangenheit abzulehnen. Für Familienstreitsachen ergibt sich die mit Verweis des § 113 Abs.2 FamFG auf §§ 41 bis 49 ZPO. Für sonstige Familiensachen verweist § 6 Abs.1 S.1 auf §§ 41 bis 49 ZPO. Insgesamt dürfte die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eine Maßnahme sein, welche nur in seltenen Ausnahmefällen Sinn ergeben können. Wenn aber eine solche Maßnahme nötig erscheint, sollte sie gut vorbereitet sein.
OLG Hamm, Beschluss v. 05.07.2021 – 6 WF 144/21
Befangenheit eines Richters wegen Unmutsäußerungen
Leitsatz: Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter in einem Anschreiben an die Verfahrensbeteiligten eine rüde, tendenziöse, bildhafte Sprache unter Verwendungen von Verstärkungen verwendet, obwohl er seinem Unmut über das prozessuale Vorgehen eines Beteiligten unschwer in sachlicher Art und Weise hätte Ausdruck verleihen können. Dies gilt selbst dann, wenn es das Ziel des abgelehnten Richters gewesen sein sollte, den Beteiligten durch seine deutlichen Worte erneut eindringlich und unmissverständlich an seine prozessuale Wahrheitspflicht zu erinnern.
OLG Saarbrücken, Beschluss v. 10.10.2018 – 6 WF 130/18
Befangenheit eines Richters wegen Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung
AG Kaufbeuren, Beschluss v. 27.06.2016 – 3 F 272/16
(unser Az.: 231/15)
Befangenheit eines Richters im Umgangsverfahren
OLG München, vom 05.09.2016 – 2 WF 1197/16 (intern vorhanden, unser Az.: 33/20)
Keine Befangenheit des Richters wegen behaupteter falscher Rechtsanwendung
(Zitat) “Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; BGH NJW-RR 2003, 281). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221 und BGH BeckRS 2010, 16052). Solche Gründe sind im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. Inhaltlich enthält das Beschwerdevorbringen die allgemeine Beanstandung, der abgelehnte Richter habe die Rechtslage unzutreffend beurteilt und damit die Antragstellerin bevorzugt. Die hierfür angeführten Sachverhalte lassen einen derartigen Schluss jedoch keinesfalls zu. Es ist nicht Zweck des Ablehnungsverfahrens, Entscheidungen eines Richters auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Eine solche allgemeine Richtigkeitsprüfung unterbleibt daher im vorliegenden Verfahren, Selbst wenn ein Richter im Einzelfall eine unrichtige Entscheidung getroffen haben sollte, kann allein aus dieser Tatsache nicht seine Befangenheit abgeleitet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Richter grob sachwidrig oder willkürlich entschieden hätte. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte.”
OLG München, Beschluss v. 22.06.2017 – 3 3 WF 238/17
Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Verschleppungsabsicht – Kettenablehnung
Anmerkung: Hier ging es um wiederholte Ablehnungsgesuche, insbesondere in der Form von Kettenablehnungen, kombiniert mit Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen und anschließende Einlegung von nicht förmlichen Rechtsbehelfen. Das Gericht entscheidet über unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Hierbei verstößt eine rein formale Prüfung in Form der Darstellung eines über Jahre praktizierten Verhaltensmusters eines Verfahrensbeteiligten nicht gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, da mit ihr keine Bewertung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters einhergeht. In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, sind Ablehnungsgesuche, die als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienen, besonders kritisch im Hinblick auf das Beschleunigungspostulat nach § 155 Abs. 1 FamFG zu beurteilen. Wiederholte und damit wegen Verfahrensverschleppung unzulässige Ablehnungsanträge verletzen den Justizgewährungsanspruch des Antragstellers als individuelles Grundrecht, der aus Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip Art.20 Abs.3 GG herzuleiten ist. Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrages darf der amtierende Richter – abweichend von § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO – ausnahmsweise selbst über den Antrag entscheiden, so dass hierin kein weiterer Ablehnungsgrund zu sehen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 45 Rn. 4 m.w.N. und § 47 Rn. 2; KG FamRZ 1986, 1022 f.;). Auch die Wartezeit gem. § 47 ZPO gilt nicht (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 6 Rn. 59; OLG Köln NJW-RR 2000, 591 Rz. 5); anderenfalls hätte der zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gestellte Ablehnungsantrag in vielen Fällen letztlich doch wieder die eigentlich vom Antragsteller gewünschte Wirkung.
AG Amberg, Beschluss v. 11.04.2019 – 2 F 794/18
Befangenheitsantrag gg. Sachverständigen im Kindschaftsverfahren – Antragsfrist
(Zitat): “Gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist ein Ablehnungsantrag spätestens binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung der Sachverständigen zu stellen.”
Anmerkung: Gegen die Entscheidung wurde sofortige Beschwerde zum OLG Nürnberg eingereicht. Das OLG hat die Verfristung des Befangenheitsantrags bestätigt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.2019 – 9 WF 518/19).
Hinweise
Literatur
Kennen Sie jemanden, der einen kompromisslosen Streit vor dem Familiengericht ausgefochten hat? Wenn ja, dann wird er Ihnen vermutlich von einer seiner frustrierendsten Episoden seines Lebens berichten. Vermeiden Sie (soweit es Ihnen möglich ist) einen Streit (Machtkampf) vor Familiengerichten. Es setzt sich mehr und mehr die Erkenntnis durch, dass die traditionellen Methoden der antiquierten Verfahrensordnungen der ZPO und FamFG ungeeignet sind, um in einem angemessenem Zeitraum einen Familienkonflikt einer Lösung zuzuführen (“Es gibt noch ein Leben nach dem Scheidungskrieg!“). Noch existieren traditionelle Denkmuster in den Amtsstuben, die davon ausgehen, dass der hoheitlich bestellte Richter in seiner Machtfülle seines Amtes den Familienmitgliedern klarmacht, was Recht und Ordnung ist. Und die Mühlen unserer Justiz mahlen langsam – Und in erster Instanz leider auch nicht gründlich. Wenn möglich, sollten Sie sich das nicht antun. In vielen Fällen kommt es schlimmer, als Sie sich das vorstellen konnten oder wollten. Es lohnt sich also, die Möglichkeiten zu einer > einvernehmlichen Scheidung mit den passenden außergerichtlichen Vereinbarungen auszuloten.
» Tipps zur optimalen Lösung Ihres Falls
» Unser Verfahren zur Vereinbarung
» Wege zum Mandat
» Tipps zur optimalen Lösung Ihres Falls
» Unser Verfahren zur Vereinbarung
Mediationsverfahren unterscheiden sich grundlegend von klassischen gerichtlichen Verfahren. Der Streit wird nicht autoritär durch einen Richter entscheiden. Vielmehr werden die Beteiligten von einem Mediator dazu angeleitet und befähigt, ihren Konflikt selbst zu schlichten und zu lösen. Wir wissen, was es emotional bedeutet, wenn eine Familie auseinander bricht und sich in Patchwork.
Güterichterverfahren
statt “Rosenkrieg”
für das Güteverfahren vor einem speziellen Güterichter ist §§ 36 Abs.5 FamFG, 113 FamFG, 278 Abs.5 ZPO
(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Wird ein Anwalt in einem der in § 17 Nr. 7a) RVG genannten Güte- oder Schlichtungsverfahren tätig, so fällt dafür eine gesonderte Gebühr nach Nr. 2303 VV an. Allerdings gilt dies nach § 17 Nr. 7 a) RVG nur dann, wenn das Güterichterverfahren einem gerichtlichen Verfahren vorausgeht. Denn nur dann gilt das Güterichterverfahren als eine vom gerichtlichen Verfahren verschiedene Angelegenheit. Verweist jedoch der Streitrichter ein anhängiges streitiges Verfahren ohne mündliche Verhandlung auf den Güterichter, erhält der Anwalt im streitigen Verfahren und im Güterichterverfahren seine Vergütung allerdings nur einmal (§ 15 Abs.2 RVG). Zu den Besonderheiten des Gebührenrechts bei Güte- und Schlichtungsverfahren
OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2018 – 2 WF 202/18
Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf das Güterichterverfahren
Anmerkung: Für ein Güterichterverfahren bedarf es keiner gesonderten Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe. Es entstehen keine gesonderten Gerichtsgebühren. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Güterichterverfahren mit zum streitigen Verfahren zählt und andererseits daraus, dass das FamGKG hierfür keine gesonderten Gebührentatbestände vorsieht. Erst wenn nicht rechtshängige Gegenstände in den abzuschließenden Vergleich mit einbezogen werden sollen, ist für den Mehrvergleichswert gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, worüber der Streitrichter zu entscheiden hat.
Ein unerlässlicher Baustein für eine möglichst einvernehmliche Scheidung ist der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung . Diese kann auch im Rahmen einer Güteverhandlung erfolgen und so die gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften erfüllen.
AG Bersenbrück, Beschluss vom 07.02.2019 – 17 F 126/18 UE
Feststellung eines schriftlichen Vergleichs im Güterichterverfahren
Anmerkung: Der Güterichter ist befugt, das Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 278 Abs.4 S.2 ZPO festzustellen, soweit das einschlägige Verfahrensrecht vorsieht, dass der Prozessvergleich auch in einem schriftlichen Verfahren geschlossen werden kann.
Cooperative Praxis ist ein Verfahren mit einem Ablauf, ähnlich dem der Mediation. Gemeinsam verfolgen die Beteiligten das Ziel, eine interessengerechte, selbstverantwortete Einigung herbeizuführen.
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Ab Trennung ist die Zeit der Geschenke vorbei. Doch noch sind die Gräben der Entfremdung nicht so tief, dass die einvernehmliche Konfliktlösung unerreichbar erscheint. Zu welchen Themen jetzt eine verbindliche Einigung angestrebt werden sollte?
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