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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden zur Vermögensauseinandersetzung > Güterrech t > Nebengüterrecht > ehebezogene Zuwendungen > nichteheliche Lebensgemeinschaft > gemeinsames Vermögen
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Von einer ehebedingten Zuwendung spricht man im Familienrecht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(Zitat, Rn) “Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 juris Rn. 23 mwN)”. > Beispiele
BGH, Urteil vom 14. März 2018 – IV ZR 170/16
unbenannte Zugwendung unter Ehegatten im Erbrecht- Schenkung oder was?
(Zitat, Rn 14) “Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 14 ff.]). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers geführt hat (vgl. Se-natsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).
Anmerkung: Jeder Familienrechtler hat gelernt, dass eine ehebezogene unbenannte Zuwendung keine Schenkung im Sinn des § 615 BGB darstellt, weil solche Zuwendungen unter Ehegatten nicht aus purer Freigiebigkeit erfolgen. Doch im Erbrecht wird dies im Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen anderes gesehen. Hier gilt ein sehr weiter “Schenkungsbegriff”. Über unbenannte ehebedingte Zuwendungen kann also ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht gekürzt werden (mehr zum möglichen Pflichtteilsentzug: siehe OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 5 W 53/17).
In der Praxis kommt sehr häufig ist der Fall der gemeinsamen Anschaffung einer Immobilie der Eheleute zu Miteigentumsanteil in Höhe von jeweils 50 % vor, wobei der Leistungsbeitrag eines Ehegatten (Kosten der Anschaffung, Bebauung oder Unterhaltung) höher ist, als er seinem Miteigentumsanteil entspricht. Hier wird der Ruf nach einem gesetzlichen Ausgleichsanspruch im Fall der Scheidung und Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie laut. In der Regel gibt es einen solchen nicht, denn Leistungen eines Ehegatten, die während intakter Ehe erbracht werden, sind entweder Beiträge zum Familienunterhalt bzw. ehebezogene Zuwendungen, die im Normalfall nicht zurückzugewähren sind (vgl. Reinhardt Wever, Vermögensauseinandersetzung, 7. Aufl., 2018, Rn 948 ff).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 104/08,
Vorrang besonderer Vereinbarung zum Vermögensausgleich
(Zitat, Rn 15 ff) “(…) eine > ehebezogene Zuwendung des Ehegatten (…), scheidet denknotwendig aus, wenn sich eine > Vereinbarung über einen Ausgleich im Innenverhältnis feststellen lässt. Damit steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat. Die Ausgleichsverpflichtung – auch unter Ehegatten – ergibt sich dann > besonderer Vereinbarung (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 – XII ZR 2/90 – FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676, 677; BGH Urteil vom 28. November 1974 – II ZR 38/73 – WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/K. Schmidt aaO § 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1;Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4).”
Anmerkung: Der BGH versteht unter > ehebezogenen Zuwendungen solche Leistungen eines Ehegatten an den anderen, die sich unter das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) subsumieren lassen. Ehebedingte Zuwendungen, die auf einer vetraglichen Grundlage basieren, bezeichnet er nicht als ehebezoge Zuwendung. Wann es zum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen kommen kann.
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Weiter erklärt der BGH das Ausgleichansprüche auf der Grundlage von > ausdrücklichen oder konkludenten (Ausgleichs-) Vereinbarungen einem Anspruch aus § 313 BGB vorgehen.
Anmerkung: Häufiges Motiv für die Immobilienübertragung im Familienkreis ist der > Insolvenzschutz des Privatvermögens bei > Unternehmerehen. Das Beispiel enthält Klauseln zur Rückabwicklung der Immibilie für den Fall der Scheidung oder Insolvenz des begünstigen Ehegatten.
Ein vom Güterrecht abweichender Ausgleichanspruch aus dem > Nebengüterrecht kommt immer dann in Betracht, wenn sich eine > ausdrückliche oder > konkludente Ausgleichsvereinbarung der Ehegatten festzustellen ist. Wird bei einer ehebedinten Zuwendung kein Rückabwicklungsprogramm ausdrücklich und klar vereinbart, muss danach gefragt werden, was die Ehegatten womöglich > konkludent für den Fall der Scheidung vereinbart haben. Können konkludente Vereinbarungen bestimmten Vertragstypen des BGB zugeordnet werden, so werden die Ausgleichsmechanismen zu diesen Vertragstypen für den Fall der Ehescheidung herangezogen und angewandt. Rückforderungsansprüche, Entschädigung der > unentgeltlichen Mitarbeit im ehelichen Betrieb oder Fragen um die > Verteilung von Steuerlast oder Steuerguthaben sind mit den Instrumentarien des Schuldrechts (3. Buch des BGB) zu lösen; zur Herleitung vertraglicher Ausgleichssprüche zwischen den Ehegatten im Scheidungsfall bietet das Schuldrecht u.a. folgende Vertragstypen an
Wer seinen Ausgleichsanspruch auf einen vertraglichen Anspruch aus dem > Nebengüterrecht stützen will, muss erklären, warum der konkrete Einzelfall dem Vertragstyp seiner (gewünschten)Anspruchsgrundlage entspricht. Hierfür ist mit der Rechtsprechung auf Indizien abzustellen, die Rückschlüsse auf eine mögliche konkrete Vorstellungen die Parteien über einen Ausgleich im Innenverhältnis zulassen. Diese gilt es letztendlich aufzuklären und zwar von demjenigen Ehegatten, der sich auf einen Ausgleichanspruch auf Grundlage einer konkludenten Ausgleichsvereinbarung berufen möchte.
Beispiel: Wie der BGH zur Begründung von konkludenten Ausgleichsvereinbarungen mit Hilfe von Indizien, Interessenlagen, Zielvorstellungen etc. arbeitet, erkennt man z.B.
Schenkungsvereinbarung:
Im Verhältnis zu Ehegatten oder nichtehelichen Partnern spielen Schenkungen selten eine Rolle. Eine Schenkung unter Eheleuten unterliegt strengen Voraussetzungen: Denn häufig wird es sich um > unbenannte Zuwendungen und nicht um Schenkungen, handeln. Eine Schenkung liegt nur vor, wenn die Zuwendung nach dem Willen beider Partner unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft ist, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Eine unbenannte Zuwendung erfolgt im Gegensatz dazu nach dem Willen der Partner gerade nicht unentgeltlich, sondern im Hinblick auf die Beiträge des anderen Teils zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft. Bei einer während der Ehe vorgenommenen Vermögensübertragung ist das Vorliegen einer Schenkung, d.h. die Unentgeltlichkeit, im Zweifel zu beweisen. Ohne weitere Hinweise, die tatsächlich für eine Schenkung sprechen, kann dieser Vetragstypus bei einer Vermögensübertragung unter Ehegatten nicht unterstellt werden. Allein der Umstand, dass die Eheleute die Vermögensübertragung als Schenkung bezeichnen, reicht dafür nicht aus.
Im folgenden Fall nahm der BGH keine ehebedingte Zuwendung an. Hier ergab sich ein Rückforderungsanspruch aus > Anfechtung einer Schenkung wegen arglistiger Täuschung. Weiter wurden für die erfolgten Schenkungsversprechen die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage angewendet.
Sachverhalt: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Verfahren wie im vor dem Senat geführten Parallelverfahren (XII ZR 203/09) um die Rückabwicklung von Vermögenszuwendungen, die der Kläger (im Folgenden: Ehemann) während der Ehe an die Beklagte (im Folgenden: Ehefrau) erbrachte. (…) Der Ehemann begehrt die Zahlung von 270.000 € sowie 80.000 € wegen zweier von der Ehefrau vor allem aus seinen Mitteln erworbener Immobilien. (…) Er hat sich darauf berufen, dass er die Zuwendungen ausschließlich in der Erwartung gemacht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, und dass nach der Trennung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Nachdem ein im > Vaterschaftsprozess vor dem Familiengericht eingeholtes Gutachten ergeben hat, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist (> Kuckuckskind & Unterhalt ), hat er die > Anfechtung der Zuwendungen wegen arglistiger Täuschung erklärt, ferner hat er die Zuwendungen als etwaige Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen.
Leitsätze:
a) Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung (hier: Schenkung) unter Ehegatten kann auch die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann sein, wenn dessen Zuwendung auch dazu bestimmt war, entweder unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.
b) “Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau kann eine > Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09 – FamRZ 2012, 779).”
Anmerkung: Die Rückabwicklung einer Schenkung unterliegt den Voraussetzungen und Regeln der §§ 527, 528, 530 BGB. Kommt danach eine Rückabwicklung der Schenkung in Betracht, ist der Rückgewähranspruch beim > Zugewinnausgleich im Endvermögen der Ehegatten einzustellen, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Andere Vorschriften zur Rückabwicklung greifen bei der Schenkung nicht.
Vermögenszuwendung von Schwiegereltern: Zuwendungen der Eltern eines ehelichen oder nichtehelichen Partners sieht der BGH (NJW 2010, 2202) dagegen nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen an. Bauen also die Partner gemeinsam ein Haus, und haben die Eltern des einen Partners durch finanzielle Unterstützung hierzu beigetragen, kann ihnen ein Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks (§ 530 BGB) zustehen.
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Ähnlich wie bei der Schenkung reicht es für die Herleitung von Rückabwicklungs- bzw. Rückzahlungsansprüchen nach Darlehensrecht (§ 488 Abs.1 S.2 BGB) nicht aus, wenn die Eheleute eine Vereinbarung als Darlehen bezeichnet haben. Grundsätzlich muss dafür der Vertrag so gestaltet sein, wie ein Darlehen unter fremden Dritten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das “Darlehen” als ehebedingte Zuwendung qualifiziert wird und damit der Vorrang des > Zugewinnausgleichs und nicht Darlehensrecht als besonderer Ausgleichsmechanismus greift. Soll dies vermieden werden, beachten Sie folgenden Praxistipp:
Wer sich nicht daran hält, riskiert, dass das gewährte Darlehen im Fall der Trennung und Scheidung nicht zurückgefordert werden kann, weil das Familiengericht das Darlehen als ehebedingte Zuwendung qualifiziert wird. Hier hilft nur noch § 313 BGB. Dieser Greift aber nur in Ausnahmefällen und bei unbilligem Ergebnis des Zugewinnausgleichs.
Grundsätzlich ist Zurückhaltung bei der Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen zwischen Ehegatten geboten.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 – III ZR 30/08
Wirtschaftsführung von Eheleuten durch einen Ehepartner allein – Auftragsverhältnis?
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662ff. BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 – XII ZR 26/98 – NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 – IVb ZR 49/86 – NJW-RR 19897, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 – IVb ZR 11/85 – NJW 1986, 1870, 1871f.)
(Zitat) “Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 – VII ZR 284/61 – BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom 18. November 1986 – IVa ZR 79/85 – NJW-RR 1987, 963 f).
Anmerkung: Aktuell ist die Entscheidung des > BGH vom 04.03.2015 – XII ZR 61/13. Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschlus an Senatsurteil vom 5. April 1989 – IVb ZR 35/99 – FamRZ 1989, 835). Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.
Auf Indizien aufgebaute > konkludente “(Ehe-)vereinbarungen” mit der Folge von Entschädigungszahlungen wird so manchen überraschen. Wer im Fall der Ehescheidung solche Überraschungen vermeiden will, sollte per Ehevertrag (> Muster) dazu einen ausdrücklichen Ausschluss des > Nebengüterrechts vereinbaren.
Lässt sich für den Ausgleichanspruch einer ehebezogene Zuwendungen eine Zuordnung zu einem Vertragstypus nicht durchführen, weil keine > ausdrückliche oder stillschweigende Ausgleichsvereinbarung zu erkennen ist, so stellt sich die Frage, ob ein Ausgleich auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen des Familienrechts oder allgemeiner gesetzlicher Rechtsinstitute des BGB gestützt werden kann.
Für Ehegatten findet sich im Familienrecht als Rechtsinstitut der > Zugewinnausgleich beim gesetzlichen Güterstand, die > Haushaltsauseinandersetzung und der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften (> Versorgungsausgleich ). Weitere gesetzliche Ausgleichsmechanismen kennt das Familienrecht nicht.
Das Vakuum, welches das Güterrecht hinterlässt, versucht die Rechtsprechung z.T. auszufüllen, indem familienrechtliche Problemlagen zur Vermögensauseinandersetzung auf Grundlage von Rechtsinstituten des allgemeinen Zivilrechts gelöst werden. Herangezogen werden
BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 104/08
Güterrecht hat Vorrang
(Zitat) “Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben , in aller Regel mit dem güterrechtlichen Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben muss. Nur in extremen Ausnahmefällen , in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig ist, kommt ein Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138; vom 4. Dezember 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670 und vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Anmerkung: Mit Scheitern der Ehe fällt sozusagen die Geschäftsgrundlage für ehebezogene Zuwendungen weg. Damit wird der Raum für Ansprüche aus § 313 BGB eröffnet. Achtung! Das Zitat aus der BGH-Entscheidung betrifft nicht das Konkurrenzverhältnis zwischen güterrechtlichen Ansprüchen und vertraglichen Ansprüchen aus dem Nebengüterrecht. Zu diesem Konkurrenzverhältnis erklärt der BGH nämlich, dass Ausgleichsansprüche des Nebengüterrechts, die auf ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen der Ehegatten basieren, dem Güterrecht vorgehen (> hier ). Die hier zitierte BGH-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf das Konkurrenzverhältnis zwischen güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen und Ausgleichsansprüchen, die auf § 313 BGB basieren. Hierzu gilt Folgendes: Für Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat der Gesetzgeber für die Regelung der Vermögensauseinandersetzung wegen Scheidung speziell den Zugewinnausgleich ( §§ 1373 bis 1390 BGB) vorgesehen. Mit dem Vermögensausgleich nach Güterrecht soll es generell sein Bewenden haben. Dieser Ausgleichsmechanismus sieht keine Korrektur der bestehenden Vermögenslagen am Ende der Ehe vor. Rückabwicklungen von Zuwendungen der Ehegatten während der Ehezeit sind dem Zugewinnausgleich fremd. Mit diesem Argument werden Rückabwicklungsansprüche aus ehebedingten Zuwendungen beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ganz allgemein verneint. Solange der Zuwendende bei Anwendung der Regeln über den Zugewinnausgleich einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung erreicht, bleibt die Vermögenslage der Ehegatten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags unangetastet. Dies wird grundsätzlich als zumutbar betrachtet, da dies dem Willen des Gesetzgebers beim Zugewinn entspricht.
Ob und nach welchem Ausgleichsmechanismus eine ehebedingte / beziehungsbedingte Zuwendung ausgeglichen bzw. erstattet wird, ist nach folgender Prüfungsreihenfolge zu klären:
1. Haben die Ehegatten eine Ausgleichsvereinbarung getroffen?
> Vorrang vor allen möglichen gesetzlichen Ausgleichsmechanismen haben stets > Vereinbarungen der Ehegatten zum Vermögensausgleich für den Fall der Trennung und Scheidung. Solche Vereinbarungen fehlen im Regelfall, so dass weiter zu fragen ist …
2. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ?
Wenn Ausgleichsvereinbarungen fehlen, dann soll es mit dem Vermögensausgleich nach den Regeln des Zugewinnausgleichs grundsätzlich sein Bewenden haben:
3. Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung ?
Hier kommt die > Sperrwirkung des Zugewinnausgleichs nicht zum Tragen. Aber hier gilt nun zu bedenken, dass die in der Ehe angelegte Vermögenszuordnung von den Eheleuten einmal für “richtig” anerkannt wurde. Somit kann und wird nicht jede Art von ehebezogener Zuwendung im Fall der Scheidung zu einer Rückabwicklung oder Entschädigungsleistung führen. Welche Kriterien im Fall der Gütertennung erfüllt sein müssen, erfahren Sie > hier
4. Haben die Ehegatten haben bereits vor der Ehe erhebliche ehebedingte Zuwendungen erbracht? > hier
5. Führen die Lebenspartner eine nichteheliche Lebensgemeinschaft > hier
AG Memmingen, Beschluss vom 29.04.2021 – 6 F 192/19
Treuwidrige Verwendung von Vermögen des anderen Ehegatten
Anmerkung: Dem Gericht lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem Geldmittel eines Ehegatten auf das Konto des anderen Ehegatten zur Immobilienfinanzierung und Anschaffung transferiert wurden. Der andere Ehegatte konnto nicht darlegen und beweisen, dass die Geldmittel abredegemäß vollständig zur Immobilienfinanzierung verwendet wurden. Das Gericht erkannte darin zu Gunsten des einen Ehegatten einen Schadensersatzanspruch gem. § 813 Abs.2 i.V.m. § 266 StGB. Nach den Grundsaätzen der sekundären Darlegungslast des Geldmittelempfängers sah das Gericht den anderen Ehegatten dazu verpflichtet, die Verwendung des empfangenen Geldes im Detail substantiiert darzulegen.
Nur dann, wenn der Mechanismus des Zugewinnausgleichs zu einem unbilligen und unerträglichen Ergebnis führt und nicht hinnehmbar erscheint, darf ausnahmsweise und ergänzend das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass ein Rückabwicklungsanspruch zugesprochen wird.
BGH, FamRZ 1991, 1169, 1171
(Zitat) “Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit seiner Korrektur (der Regeln des Zugewinnausgleichs) durch die Anwendung von § 242 BGB zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe mögen etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall, der im Schenkungsrecht zur Rückforderung des Geschenkes berechtigen kann (§ 528 BGB), kann auch bei Zuwendungen der vorliegenden Art dazu führen, daß das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechthin unzumutbar ist.
Anmerkung: Grundsätzlich soll für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, der Zugewinnausgleich zu abschließenden Ergebnisssen bei der Vermögensauseinandersetzung führen (> Vorrang des Güterrechts ). Eine gesonderte Rückabwicklung von besonderen ehebedingten Zuwendungen soll generell nicht stattfinden.
( Zitat, Rn 25) “ Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08 – FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).”
( Zitat, Rn 13) „ Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig ist, kommt ein Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138; vom 4. Dezember 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669, 670).
Anmerkung: Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Zuwendung in Kenntnis fehlender gesetzlicher Ausgleichsansprüche erbracht wurde und die Parteien keine ausdrückliche Regelung für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft getroffen haben. Dann ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Diese Umstände sind
Der Anpassungsanspruch des § 313 BGB entsteht nicht ad hoc mit Trennung oder Scheidung, sondern muss erst geltend gemacht werden. Dies geschieht, indem der eine Ehegatte den anderen nach Feststellung des endgültigen Scheiterns der Ehe zu Verhandlungen über die Vermögensauseinandersetzung auffordert.
Auch schon vor der Eheschließung machen die künftigen Ehepartner einander oftmals erhebliche Zuwendungen in Erwartung der späteren Eheschließung. Hier stellt sich die Frage, ob ein Vermögensausgleich dieser vorehelichen Zuwendungen durch Ausgleichmechanismen des später eintretenden Güterrechts verdrängt wird. Zwar gilt auch hier grundsätzlich der Gedanke des Vorrangs des Güterrechts vor Ausgleichansprüchen nach § 313 BGB. Doch werden in der Regel die güterrechtlichen Ausgleichmechanismen dem gesonderten Ausgleich vorehelicher Zuwendungen nicht entgegenstehen, da es andernfalls zu unzumutbaren und unbilligen Ergebnissen kommt (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung 6 Aufl. Rn 1723; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 1072ff). Um festzustellen, ob ein unbilliges Ergebnis wegen vorehelicher ehebedingter Zuwendung bei reiner Anwendung des Zugewinnausgleichsmechanismus auftritt, der nur mit ergänzender Anwendung eines Ausgleichsanspruch über § 313 BGB zu korrigieren ist, wird einer Vergleichsrechnung angestellt. Dabei wird der Zugewinnausgleich einerseits auf der Basis der tatsächlich gegebenen Verhältnisse ermittelt und andererseits fiktiv unter der Annahme, die ehebedingte Zuwendung wäre erst nach der Eheschließung erfolgt. Der Ausgleich über § 313 BGB wird dann im Regelfall der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den der Zuwendende im Fall einer fiktiv gedachten Zuwendung nach Eheschließung erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1991 – XII ZR 145/90 , in: NJW 1992, 427); ebenso OLG Köln, 18.01.2002 – 19 U 56/01).
Wenn das Verlöbnis scheitert, sieht das Gesetz besondere Rückabwickungsansprüche (§§ 1298 ff BGB) vor. Die meisten Beispiele aus der BGH-Rechtsprechung zur Verlobung behandeln Fälle, bei denen die Verlobung in eine Ehe übergegangen ist. Im Fall des OLG Oldenburg wurde das Verlöbnis jedoch vor der Eheschließung gelöst (FamRZ 09, 2004). Der Senat hat aber auch hier die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH zum Verlöbnis angewendet. Beim Vermögensausgleich im Fall des gescheiterten Verlöbnisses steht die Anwendung des § 1301 BGB (Rückgabe von Geschenken) im Vordergrund. Daneben kann für Zuwendungen, die keine Geschenke i.S. des § 1301 BGB ein Vermögensausgleich über die Anwendung der Grundsätze zu den > ehebezogenen Zuwendungen in Betracht kommen.
(Zitat Rn 25 ff) “Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08 – FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – FamRZ 2011, 1563 Rn. 24 und BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910). Dabei ist zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 148 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGH Urteil vom 4. April 1990 – IV ZR 42/89 – FamRZ 1990, 855, 856).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner können sich während des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08 – FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Anmerkung: Bei > Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich, d.h. keine familienrechtlichen Sondervorschriften für die Vermögensauseinandersetzung, die mit § > 313 BGB (Vermögensausgleich wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage) kollidieren können. Also ist das Feld für die Anpassung der Vermögenslagen nach § 313 BGB weit geöffnet. Der BGH hat im Fall der Gütertrennung mit Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10 die Anwendung von allgemeinen gesetzlichen Ausgleichsansprüchen (§ 313 BGB: Wegfall der Geschäftsgrundlage) für den Ausgleich von ehebedingten Zuwendungen vor und nach der Ehe grundsätzlich bejaht. In diesem Feld haben sich in ständiger Rechtsprechung für den Vermögensausgleich im Fall des Scheiterns der Ehe wegen > ehebedingter Zuwendungen folgende Voraussetzungen herausgebildet:
Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH, Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 189/02 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGH vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Die > Vermögensauseinandersetzung im Fall der Trennung und Scheidung ist ein hoch abstarktes und vielschichtiges Thema (> hier). Wer das System dahinter nicht erkennt, hat keine Chance, Gerichtsentscheidungen zu diesem Problemkreis zu verstehen; jeder Laie ist hier schlicht überfordert. Anwälte stehen hier vor einer großen Herausforderung ihrer Beratungskompetenz. Falschberatungen, Fehleinschäzungen und magelhafte Aufklärung über Prozessrisiken sind in der Praxis fast an der Tagesordnung. Ohne einem > Fachanwalt für Familienrecht sollte eine streitige Auseinandersetzung nicht angegangen werden. Allein der Weg zum Anspruch auf Rückabwicklung/Entschädigungsleistung für > ehebezogener Zuwendungen ist ohne den richtigen > Prüfungsschritten nicht zu finden.
I. Hauptantrag (…)
II. Hilfsantrag : Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihren hälftigen Anteil am Grundstück in der Gemarkung […], wie unter Ziff.1 der Anträge näher bezeichnet, eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht […], Blatt […] zu Alleineigentum des Antragsstellers aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts […] zu bewilligen Zug um Zug gegen Leistung einer Entschädigungszahlung, wobei die Bestimmung des genauen Betrages in das Ermessen des Gerichts gestellt wird“.
Anmerkung: Die Bestimmung eines konkreten Entschädigungsbetrags in das Ermessen des Gerichts zu stellen ist zulässig; vgl. BGH, FamRZ 1999, 365 = NJW 1999, 353; wie der Rückabwicklungsanspruch im Zugewinn berücksichtigt wird, erklärt BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 156/04; ein Beispiel für einen Antrag auf Immobilienrückübertragung mit bezifferter Entschädigungsleistung Zug um Zug findet sich bei OLG Celle, Urteil vom 05.03.1999 – 4 U 56/98).
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