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Erhalten Sie eine klare Vorstellung von den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung bezüglich der Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit der Vermögensverwertung für den Unterhalt des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Erfahren Sie, wie dies in der Praxis gehandhabt wird.
| Wegweiser zur Bedürftigkeit des Ehegatten mit Vermögen
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) …
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre [Verwertungsobliegenheit und ihre Grenzen].
(4) … [aktuelles & ehemaliges Vermögen].
Bedürftigkeit und Vermögensertrag:
Grundsätzlich obliegt es gem. § 1569 BGB jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. § 1577 Abs.1 BGB stellt klar, dass der Ex-Ehegatte sich eigene Einkünfte bedarfsdeckend anrechnen lassen muss. Bedarfsdeckung findet in der Regel durch verfügbares unterhaltsrelevantes Einkommen statt. Auch Vermögenserträgezählen zum Einkommen und hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Vermeidung seiner Bedürftigkeit einzusetzen. Ist Einkommen nicht, auch nicht fiktiv, vorhanden oder ist es unzureichend, kann der Zugriff auf vorhandenen Vermögensstamm in Betracht kommen (§ 1577 Abs.1 BGB).
Bedürftigkeit bei vorhandenem Vermögensstamm:
Eine Vermögensbildung oder den Vermögenserhalt hat der Unterhaltspflichtige nicht zu finanzieren. Jedoch muss bedürftige Ehepartner sein Vermögen dann nicht verwerten, wenn dies unwirtschaftlich oder unbillig wäre (§ 1577 Abs.3 BGB).
Grundsätze:
Art der Vermögensverwertung:
Mögliche Abwehrstrategien des Unterhaltsbedürftigen:
Es gibt verschiedene Strategien, die ein Unterhaltsbedürftiger in Anspruch nehmen kann, um sich gegen eine Unterhaltszahlungspflicht zu wehren. Diese hängen vor allem von der individuellen Situation des Betroffenen ab und sollten immer im Einzelfall geprüft werden. Im Folgenden werden einige mögliche Abwehrstrategien vorgestellt:
Der Unterhaltsberechtigte hat zur Abwehr des Grundsatzes der Verwertungsobliegenheit dessen Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit darzulegen und zu beweisen. Denn die Voraussetzungen für § 1577 Abs.3 BGB sind für den Unterhaltsberechtigten ein positiver Umstand.
Wenn keine Vermögensstammverwertung, dann Obliegenheit zur ertragreichen Nutzung des Vermögens:
BGH, Urteil vom 18.0.2012 – XII ZR 177/09
Zu den Voraussetzungen zur Verwertung des Vermögensstammes während der Trennungszeit.
Aus dem Inhalt:
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es darum, ob ein Ehegatte sein Vermögen verwerten muss, um Trennungsunterhalt zu zahlen oder zu erhalten. Hier sind die wesentlichen Punkte einfach erklärt:
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat): „Auch beim Trennungsunterhalt ist (…) die Verweisung auf den Stamm des Vermögens nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ergibt sich das nicht daraus, daß § 1361 Absatz I 1 BGB außer auf die Erwerbs- auch auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten abstellt. (…) Im Bereich des Geschiedenenunterhalts enthält das Gesetz für den Berechtigten in § 1577 Abs.3 BGB (…) die Vorschrift, daß der Vermögensstamm nicht verwertet zu werden braucht, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Das setzt zugleich eine äußerste Grenze, bis zu der der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Falle des Getrenntlebens auf den Vermögensstamm allenfalls verwiesen werden darf. Unter den noch miteinander verheirateten Ehegatten besteht eine stärkere personale Verantwortung füreinander als nach der Scheidung. Daher kann in der Trennungszeit die Obliegenheit, den Stamm des Vermögens für den eigenen Unterhalt anzugreifen, nicht weiter gehen, als wenn die Ehe geschieden ist und jeder der ehemaligen Partner im Grundsatz wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen soll. (…) Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung wird bei einem Sparguthaben allerdings nicht in Betracht kommen. Ob die Verwertung des Vermögensstammes unbillig wäre, muß jedoch schon nach dem Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden werden. Dazu gehört neben der (…) Prüfung, in welchem Maße den Verpflichteten die Unterhaltsgewährung aus seinem Einkommen belastet, die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auch er Vermögen besitzt (…) Sofern eine Verweisung auf den Vermögensstamm in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob die Ehefrau ihr Sparguthaben vollständig aufbrauchen muß (vgl. auch insoweit das zu § BGB § 1577 Absatz III BGB ergangene Senatsurteil, FamRZ 1984, Seite 364). Weil sie im Gegensatz zu dem Ehemann keine laufenden Erwerbseinkünfte erzielt, ist ihr zumindest eine Vermögensreserve als „Notgroschen” für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu belassen.”
Anmerkung:
Für den getrennten Ehegatten fehlt eine gem. § 1577 BGB vergleichbare gesetzliche Regelung. Doch besteht weitgehend Einigkeit, dass § 1577 Abs.1 BGB im Bereich des Trennungsunterhalts entsprechend anzuwenden ist. Unterlässt der Unterhaltsgläubiger eine zumutbare ertragreiche Vermögensverwendung, fehlt es an der Bedürftigkeit, was bei der Unterhaltsberechnung durch Einstellung eines der Obliegenheit entsprechenden fiktiven Einkommens berücksichtigt wird.
OLG Celle, Urteil vom 06.08.2009 – 17 UF 210/08
Zu den Voraussetzungen der Verwertung des Vermögensstammes
Aus dem Inhalt:
In dieser Entscheidung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Person, die Unterhalt erhält, ihr Vermögen verwerten muss, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Fazit:
Eine Person kann unter bestimmten Umständen von der Pflicht befreit werden, ihr geerbtes Vermögen zu verkaufen, um ihren Unterhalt zu sichern. Die Entscheidung hängt stark von den individuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen ab.
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat): “Gemäß § 1577 Abs.3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Letzteres ist der Fall.
Zwar wird es dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich eher zuzumuten sein, einen durch Erbschaft erworbenen Vermögensstamm für seinen Unterhalt einzusetzen als dies beispielsweise bei einem Vermögen der Fall wäre, das durch Erlösteilung nach Veräußerung des Familienheimes oder durch Zahlungen im Zugewinnausgleich erworben worden ist. Denn in diesen Fällen fällt es bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1577 Abs. 3 BGB erheblich ins Gewicht, wenn auch dem anderen Ehegatten nach der Vermögensauseinandersetzung Vermögenswerte in entsprechender Höhe zur freien Verfügung verblieben sind (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.01.1985 – IVb ZR 59/83 – FamRZ 1985, 357, 359). Derartige Erwägungen können bei einer einseitig den unterhaltsberechtigten Ehegatten begünstigenden Erbschaft zwar nicht Raum greifen. Es kann daraus aber auch nicht gefolgert werden, dass eine Verwertung des Vermögensstammes schon deshalb der Billigkeit entspricht, weil der Unterhaltspflichtige kein Vermögen in vergleichbarer Höhe zur Verfügung hat (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1996, 292, 295). Maßgeblich ist stets eine Betrachtung der Verhältnisse der Parteien im Einzelfall.
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen lebende Kläger auch nach Abzug von Kindes- und Ehegattenunterhalt noch über restliche Einkünfte verfügt, die den eheangemessenen Selbstbehalt weit übersteigen. Vor allem aber spricht die Versorgungssituation der Parteien gegen eine Obliegenheit der Beklagten zur Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögensstammes. Der Kläger zahlt derzeit neben den Höchstbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung allein 4.500,00 EUR im Jahr in die steuerlich geförderte betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Entgeltumwandlung) ein und hat nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten daneben eine Immobilie in Hamburg erworben. Ein derartiges Versorgungsniveau kann die Beklagte aufgrund ihrer geringeren beruflichen Qualifikation durch eigene Erwerbstätigkeit erkennbar nicht erlangen. Eine Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögens würde es der mit 41 Jahren noch vergleichsweise jungen Beklagten auch erheblich erschweren, ihrerseits in eine Immobilie zur Altersvorsorge zu investieren. Eine Stammverwertung kann nach Ansicht des Senats daher (derzeit) nicht verlangt werden.
cc) Einzusetzen sind allerdings die Vermögenserträge.”
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2020 – 20 UF 83/19
Vermögenseinsatz aus Erbschaft zur Bedarfsdeckung
Leitsätze:
1. Die Erträge aus einer nach der Trennung erfolgten Erbschaft sind, da sie die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht zu berücksichtigen.
2. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat jedoch, soweit dies der Billigkeit entspricht, seinen Vermögensstamm – gegebenenfalls teilweise – für seinen Unterhaltsbedarf zu verwenden.
Aus dem Inhalt:
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat, Rn 72 ff): “Nach diesem Maßstab hat die Ag. einen Teil ihres Vermögens zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zu verwerten. […] Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vermögenswerte nicht aus dem Verkauf eines gemeinsamen Hauses, sondern aus einer Erbschaft stammt und dem Ast. somit kein entsprechender Vermögenswert zugeflossen ist. Entgegen der Ansicht der Ag. ist die Verwertung von Geldvermögen aus einer Erbschaft grundsätzlich billig (vgl. Staudinger/Verschraegen, BGB, Neubearb. 2014, § 1577 Rn. 85 mwN).”
(Zitat, Rn 78) “Das Vermögen der Ag. dient, neben dem sonstigen Einkommen der Ag., dazu, den Unterhalt der Ag. auf Lebenszeit zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1984 – IVb ZR 20/83). Der Zeitraum, auf den das Vermögen zu verteilen ist, orientiert sich deshalb an der statischen Lebenserwartung der Ag. (85 Jahre) und beträgt somit 30 Jahre.
Anmerkung:
Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB muss ein Unterhaltsberechtigter seinen Vermögensstamm ausnahmsweise nicht verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BGH, Urteil vom 19. 5. 1999 – XII ZR 210–97). Die Verwertung von Geldvermögen aus einer Erbschaft ist grundsätzlich billig, bis auf den Anteil, der unverwertbares Schonvermögen darstellt.
OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2023 – 4 UF 36/21 (intern vorhanden; Az.: 12/23)
Vermögen aus Erbschaft – Fiktives Einkommen wegen Obliegenheit zur Ertragsoptimierung
Aus dem Inhalt:
In dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ging es um eine Familiensache, die mit dem Unterhalt nach einer Scheidung zu tun hatte. Die zentrale Frage war, wie das Erbe der Antragsgegnerin (ehemalige Ehefrau) in die Unterhaltsberechnung einfließt.
Hier sind die wesentlichen Punkte der Entscheidung zusammengefasst:
Insgesamt kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während der Antragsteller verpflichtet bleibt, Unterhalt zu zahlen, solange die finanziellen Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt werden. Die Entscheidung zielt darauf ab, eine faire Verteilung der finanziellen Verantwortung nach der Scheidung zu erreichen.
Aus den Entscheidungsgründen
(Zitat): “[…] grundsätzlich ist beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt jedes Vermögen einzusetzen, gleich welcher Herkunft (vergleiche OLG Hamm, NJOZ 2007, 736). Auch Erbansprüche sind nicht von vornherein ausgeschlossen (vergleiche MüKo/Maurer, BGB, 9. Aufl., § 1577 Rn. 36). Der BGH hat selbst die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches und eine entsprechende unterhaltsrechtliche Berücksichtigung nicht für ausgeschlossen gehalten. Vorhandenes Vermögen ist dabei grundsätzlich so ertragreich wie möglich anzulegen und ggfs, sogar umzuschichten, da auch solche Einkünfte und Vermögenserträge die Bedürftigkeit mindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen sind, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten. Eine tatsächliche Anlageform muss sich allerdings als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor dem Unterhaltsberechtigten eine andere Anlageform – ggfs, fiktiv – abverlangt werden kann (vergleiche zum Vorstehenden BGH, NJW 1993, 1920 und NJW 1992, 1044). Handelt es sich um „totes Kapital“, das keine nennenswerten Erträge bringt, bleibt dieses nicht ohne Weiteres unberücksichtigt. Vielmehr kommt grundsätzlich auch ein schlichter Verbrauch zu Unterhaltszwecken in Betracht. Dieser hat allerdings zweckmäßigerweise in Raten zu erfolgen, deren Höhe mit der statistischen Lebenserwartung der berechtigten Person in Einklang zu bringen ist (vergleiche dazu Hahne, § 1577 BGB – ein vernachlässigtes Stiefkind, FF 2023, S. 185 ff., unter Verweis auf OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1987, 1179, letzteres allerdings zum Kindesvermögen). Stets ist aber hinsichtlich der Frage, ob der Vermögensstamm unterhaltsrechtlich einzusetzen ist, eine umfassende Billigkeitsprüfung vorzunehmen, die den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt, wie etwa ein Vergleich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, Alter, Erwerbschancen, Dauer und Ausgestaltung der Ehe, verbleibende Zeit bis zum Renteneintritt, aber auch, ob der Verpflichtete den Unterhalt unschwer zahlen kann, ohne sein Vermögen anzutasten. Ggfs, hat ein „Notgroschen“ außer Betracht zu bleiben. Für die Verwertung einer Erbschaft spricht dabei etwa, wenn der berechtigten Person Vermögen durch eine solche angefallen ist, die verpflichtete Person aber nur über Erwerbseinkünfte verfügt und dies zu einem großen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zugunsten der berechtigten Person führt (vergleiche zum Vorstehenden Hahne, a a.O., m.w.N.).”
(1) …
(2) …
(3) …
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Unterhaltsrelevantes Vermögen kann die Bedürftigkeit des Ehegatten vermindern, soweit es tatsächlich vorhanden ist. Doch kann es Ausnahmesituationen geben, die dennoch unbillig erscheinen lassen, dem Ehegatten einen Unterhaltsanspruch zu gewähren, wenn ein ehemaliges Vermögen jetzt nicht mehr vorhanden ist.
BGH, Urteil vom 18.1.2012 – XII ZR 178/09
Vorhandenes & verschwundenes Vermögen
(Zitat, Rn 54f) “Steht das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten (…) nicht mehr zur Verfügung, ist er insoweit unterhaltsbedürftig. Das die Bedürftigkeit verursachende Verhalten kann sich in diesem Fall nur nach der in § 1579 Nr. 4 BGB enthaltenen speziellen gesetzlichen Regelung auf den Unterhalt auswirken (Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 – FamRZ 1990, 989, 991 mwN). Diese setzt voraus, dass der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, und hat die Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts zur Folge.
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