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Jede Unterhaltsermittlung basiert auf einem Grundschema von fünf Prüfungsebenen. Das Ermittlungsergebnis zur jeweiligen Prüfungsebene basiert auf den dazu verwendeten Bemessungsgrundlagen. Neben dem unterhaltsrelevanten Einkommen ist das vorhandene Vermögen eine weitere Bemessungsgrundlage.
| System der Unterhaltsermittlung
Es gibt Fallkonstellationen, in denen das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage ungeeignet ist (> mehr). In diesen Fällen kann das Vermögen als sog. sekundäre Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sein. Fragen der Verwertung des Vermögensstamms bzw. des Vermögensverbrauchs führen im Unterhaltsrecht ein Schattendasein und werden in der Praxis häufig stiefmütterlich behandelt oder schlicht übersehen. Zu Unrecht: Denn Unterhaltspflichten orientieren sich auch danach, ob verwertbares Vermögen der Beteiligten vorhanden ist. Welche Bedeutung kann vorhandenes Vermögen als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsermittlung haben?
| Wegweiser zum unterhaltsrelevanten Vermögen
Grundschema
zur Unterhaltsermittlung
Bedarfsermittlung nach Maßgabe des Einkommens: Auf der zweiten Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch wird der Unterhaltsbedarf ermittelt. Hier wird ermittelt, wie hoch der Anspruch grundsätzlich sein kann. Der Unterhaltsbedarf orientiert sich an der sog. Lebensstellung bzw. den Lebensverhältnissen des Unterhaltsgläubigers (> Vorschriften zum Bedarf). Die Lebensverhältnisse spiegeln wider, welche Geldmittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts benötigt werden. Hauptindikator dafür ist das Einkommen (> Indikatoren der Lebensstellung).
Bedarfsermittlung nach Maßgabe des Vermögensverbrauchs? Manche Menschen haben kein Einkommen, aber erhebliches Vermögen. Doch ein vorhandener Vermögensstamm indiziert die Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht. Jedenfalls entspricht das nicht der Modellvorstellung des Unterhaltsrechts. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der allgemeine Lebensunterhalt über einen (kontinuierlichen) Verbrauch der vorhandenen Vermögenssubstanz finanziert wird. Dies ist in der Praxis selten der Fall (> Beispiel).Damit gilt die Faustformel: Ein vorhandener Vermögensstamm hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bedarfsermittlung. Für Vermögenserträge aus dem Vermögensstamm gilt das nicht.
Kann eine vermögende Person unterhaltsbedürftig sein? Für die meisten Unterhaltsschuldner ist es nicht einsichtig, warum sie einem Unterhaltsgläubiger, der erhebliches Vermögen besitzt, Unterhalt bezahlen sollen. Je nachdem, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner zueinander stehen, wird entweder der Pflicht zum Vermögensverbrauch zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder der Pflicht zur Unterhaltsleistung der Vorrang eingeräumt. Besteht für den Unterhaltsgläubiger im Ergebnis keine Pflicht zum Verzehr des Vermögensstammes, bleibt zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen optimal genutzt wird. Denn kommt er seiner Obliegenheit zur Einkommensoptimierung nicht nach, weil keine Wertschöpfung aus dem Vermögensstamm stattfindet, werden ihm jedenfalls fiktive Vermögenserträge (> fiktives Einkommen) zugerechnet.
Auf der vierten Prüfungsebene kann ein Unterhaltsanspruch an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners scheitern. Besitzt der Unterhaltspflichtige zwar erhebliches Vermögen, aber kein (ausreichendes) Einkommen, stellt sich die Frage, ob er sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann.
Wurde vorhandenes Vermögen mutwillig beiseite geschafft, damit es nicht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann es zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs kommen.
Die Vermögenssubstanz hat für die Unterhaltsermittlung nachrangige Bedeutung (> Prüfungsebenen und Vermögen). Folgende Regeln zur Obliegenheit der Vermögensverwertung, aus denen im Einzelfall der Nachrang der Vermögensverwertungdeutlich wird, sind zu beachten:
Was unterhaltsrechtlich bereits berücksichtigt wurde, kann nicht noch einmal bei der Vermögensauseinandersetzung verwertet werden und umgekehrt.
| MEHR
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