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Auf der Homepage des OLG Düsseldorf finden Sie die aktuelle Tabelle 2025 und die Tabellen aus den Vorjahren.
Wozu dient die Düsseldorfer Tabelle
und wo hilft sie nicht weiter?
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar (vgl. BGH).
Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Regelbedarf für Kinder aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle. Da die Tabelle nur Hilfsmittel zur Bedarfsermittlung sein kann, gibt es zur Erfassung des vollständigen individuellen Bedarfs des Kindes weitere Bedarfsermittlungsmethoden.
| Unterhaltsbedarf des Kindes ermitteln
Die Düsseldorfer Tabelle weist den Mindestbedarf, d.h. das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigen aus.
| Höhe des Mindestbedarfs | Existenzminimum
Es ist der Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts nach Unterhaltsleistungen zu verbleiben hat. Er wird auch als Selbstbehalt bezeichnet. Der Selbstbehalt markiert die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Wenn das Gesamteinkommen den Selbstbehalt nicht übersteigt, ist kein Einkommen vorhanden, das zur Erfüllung von Unterhaltspflichten zur Verfügung steht. Aus der Düsseldorfer Tabelle können sog. Selbstbehaltssätze für den Regelfall entnommen werden. Je nachdem, welcher Unterhalt betroffen ist, werden Selbstbehaltssätze in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen.
| Selbstbehaltsätze der Düsseldorfer Tabelle
In der Düsseldorfer Tabelle finden sich Beispiele, wie Mangelfälle berechnet werden. Es handelt sich um solche Fälle, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nicht ausreicht.
| Mehrere Unterhaltsberechtigte und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
Für die Frage, wie das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird, bietet die Düsseldorfer Tabelle keine Hilfe (siehe dort Anmerkung A.3 und 4.). Um aber ausufernde Diskussionen um die richtige Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens vor den Instanzgerichten einzudämmen, haben die übergeordneten Familiensenate für ihren jeweiligen OLG-Bezirk Unterhaltsleitlinien veröffentlicht.
| Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte
Die Kenntnis der einkalkulierten Bedarfspositionen (lt. Bedarfsermittlungsgesetz) ist wichtig, wenn es um die Feststellung von Sonderbedarf oder Mehrbedarf beim Kindesunterhalt geht. Denn jede
führt zum Phänomen des sog. Mehrbedarf & Sonderbedarf. Das gilt auch beim Kindesunterhalt bis nach der 15. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (DT). Die Deckung des Regelbedarfs nach DT mit seinen einkalkulierten Bedarfspositionen erfolgt dabei auf höheren Niveau.
Aus § 6 RBEG kann wiederum abgeleitet werden, welche Bedarfspositionen im Existenzminimumbericht zur Bestimmung des Mindestunterhalts berücksichtigt werden. Daraus lässt sich erkennen, dass die Düsseldorfer Tabelle nur die existenznotwendigen Bedarfspositionen berücksichtigt, wie etwa Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einkalkuliert sind.
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) |
Abteilung 7 (Verkehr) |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) |
Abteilung 10 (Bildung) |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) |
Die Bedarfsposition „Unterkunft und Heizung“ ist im Regelbedarf nach RBEG nicht berücksichtigt (§ 27a Abs.2 i.V.m. § 35f. SGBXII). Die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen dem gegenüber mit ca. 20 % des Tabellenunterhalts diese Bedarfsposition (vgl. BGH NJW 2017, 1676; BGH, Urteil vom 26. 11. 2008 – XII ZR 65/07; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 – XII ZR 34/03, Rn 18: (Zitat) „die (…) Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle schließen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch den Wohnbedarf des Kindes mit ein (Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 – XII ZR 2/91 – FamRZ 1992, 423, 424 [unter 4 a] und vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 66/88 – FamRZ 1989, 1160, 1163; Gutdeutsch in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 5 Rn.22).
Die DT erfasst nur den Wohnbedarf des Kindes, der beim Wohnen im Haushalt eines Elternteils (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, Rn 34) anfällt.
OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2012 – II -12 UF 319/11
Zur Kalkulationsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle
(Zitat) „Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB zugrunde. Dieser beruht wiederum auf dem sächlichen Existenzminimum des Kindes gemäß § 32 EStG. Den Mindestunterhalt schreibt die Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, von dessen Einkommensverhältnissen die Klägerin ihre Lebensstellung ableitet (§ 1610 BGB), fort. Die Maßgröße für das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes ist der sozialhilferechtliche Mindestsachbedarf. Dieses sächliche Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre in einemExistenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und statistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten ermittelt. Der aktuelle Existenzminimumbericht datiert vom 30. Mai 2011 (BT-Drucks. 17/5550 S. 5ff.). Die Frage, welche Aufwendungen der dem sächlichen Existenzminimum entsprechende Mindestbedarf abdeckt, ist danach unter Heranziehung der §§ 27 ff. SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) bzw. mit Wirkung zum 1.1.2011 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zu beantworten (vgl. BGH FamRZ 2009, 962; OLG Schleswig, FamRB 2012, 139).“
Anmerkung: Kalkulationsgrundlage für den Mindest-Regelbedarf ist der Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Dies folgt aus der Anknüpfung der Düsseldorfer Tabelle an § 1612a BGB. In § 1612a Abs.1 S.2 BGB wird erklärt, dass sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Wert des steuerlichen Kinderfreibetrags richtet. Von § 1612a BGB aus führt eine Normenkette über das Steuerrecht (§ 32Abs.6 EStG) hinein in das Sozialhilferecht (§ 28 SGB XII), bis man beim Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) landet und damit dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Da der Existenzminimumbericht der Bundesregierung wird alle zwei Jahre erstellt wird, ändern sich die Werte der Düsseldorfer Tabelle dementsprechend, sobald ein neuer Existenzminimumbericht erschienen ist. Grundlage der DT 2022 war der 13. Existenzminimumbericht; für DT 2023 und 2024 der den 14. Existenzminimumbericht.
Die Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle sind in § 1612 a Abs.1 S.3 BGB angelegt. Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sind in § 1612a Abs.1 S.1 BGB angelegt.
Mindestunterhalt 2024:
Unterhaltszahlbetrag der Einkommensgruppe 1
Die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ist berücksichtigt
355 € | erste Altersstufe (0 – 5 Jahre) |
426 € | zweite Altersstufe (6 – 11 Jahre) |
520 € | dritte Altersstufe (12 – 17 Jahre) |
439 € | ab 18 Jahren: Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet |
Gegenüber 2022 sind die Tabellensätze ab 2023 erheblich gestiegen. Aus welchen Bedarfspositionen sich der Tabellenbedarfssatz zusammensetzt, sehen Sie hier anhand des
Mindestunterhalt für 2022
Altersstufen | 0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 |
Regelbedarf Existenzminimumsbericht | 285 € | 311 € | 376 € | 360 € |
Schulausstattung | – € | 13 € | 13 € | 13 € |
Schul- und Kita-Ausflüge | (3 €) ab 3 Jahre | 3 € | 3 € | 3 € |
Gesellschaftliche Teilhabe | 15 € | 15 € | 15 € | – € |
Wohnbedarf u. Heizung | 110 € | 110 € | 110 € | 110 € |
Summe | 413 € | 452 € | 517 € | 486 € |
Tabellenbedarf | (- 17 €) 396 € | (+ 3 €) 455 € | (+16 €) 533 € | (+ 83 €) 569 |
Mit Steigerung des wirtschaftlichen Lebensstandards des barunterhaltspflichtigen Elternteils öffnet sich immer mehr Raum für zusätzliche (Mehr-)Bedarfspositionen des Kindes. Es kann auch ein sog. Mischfall vorliegen.
Düsseldorfer Tabelle 2023 | Inflation:
Mit der Anhebung der Tabellenwerte zum Kindesunterhalt ab der Tabelle 2023 soll der Inflation Rechnung getragen werden. Ob Kinder nun wirklich mehr Unterhalt bekommen, hängt vom Einzelfall ab, da auch die Selbstbehaltssätze von Unterhaltspflichtigen angehoben wurden. Nicht nur auf der Seite der Unterhaltsempfänger, sondern auch bei den Unterhaltspflichtigen schlagen die massiv gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere die deutlich höheren Energiekosten zu Buche. Damit kann es passieren, dass das Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern nicht mehr ausreicht, um den Unterhaltsbedarf der Kinder vollständig zu decken. In ungünstigen Konstellationen kann es sein, dass Kindern mehr Unterhalt zusteht, er aber unterm Strich weniger bekommen.
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