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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhalt > Ehegattenunterhalt > Prüfungsschema > Bedarf des Ehegatten > Bedarf bei hohem Lebensstandard > Bedarfsentwicklungen nach Scheidung > Bedarf bei Karrieresprung
Veränderungen können mannigfaltiger Natur sein: Das Einkommen der Unterhaltsbeteiligten verändert sich, ein neues Kind kommt aus einer neuen Beziehung hinzu, oder neue Lebenspartner betreten die unterhaltsrechtliche Bühne. Wenn nach der Scheidung Veränderungen eintreten, die bei der ersten Ermittlung des nachehelichen Unterhalts nicht abzusehen waren oder nicht berücksichtigt werden konnten, kann es zu einer Abänderung des ursprünglich ermittelten nachehelichen Ehegattenunterhalts kommen (Abänderungsgründe). Eine Neuberechnung wegen neuer, veränderter Bemessungsgrundlagen kann die Folge sein. Wie sich nacheheliche Veränderungen – und auf welcher Prüfungsebene des Unterhaltsanspruchs – auswirken, ist
Eines der Gedankenmodelle, mit denen bei nachehelichen Veränderungenunterhaltsrechtlich gearbeitet wird, ist die
BGH, Urteil vom 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Einfluss von späteren Änderungen auf Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Anmerkung: Der Bedarf an nachehelichen Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen der Ehegatten, welches die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. An diesem Begriff orientiert sich die Methode der Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt für Ehegatten. An diesem Begriff muss man sich abarbeiten, wenn man die Frage nach Abänderung und Abänderbarkeit des Bedarfs an Ehegattenunterhalts wegennachehelicher Veränderungen in den Griff bekommen will. Wie geht man nun mit nachehelichen Einkommenserhöhungen oder Einkommensminderungen des Ex-Ehegatten um? Hat das nun Auswirkung und verändert die Bedarfsermittlung oder nicht? Oder bleibt immer das Einkommen maßgebend, das bis zur Scheidung erzielt wurde?
Mit dieser Entscheidung vom 07.12.2011 hat der BGH seine bisher gepflegte Rechtsprechung mit dem Gedankenmodell der “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse” (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. 2. 2008 – XII ZR 14/06)grundlegend geändert (vgl. dazu Dose, FF 2012, 227ff). Bis dahin ist man ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrundlagen zur Unterhaltshöhe nicht auf die Höhe bis zum Stichtag der Scheidung festgeschrieben sind. Daurch wurde eine hohe Flexibilität bei der Bedarfsermittlung erzeugt, die leicht auf Veränderungen reagierte und neu durchzuführen war. Mit der Entscheidung des BVerfG mit Beschluss v. 25.01.2011 (FamRZ 2011, 437) kam ein Sinneswandel von weitreichender und systemtragender Bedeutung. Die bis dahin praktizierte Methode zur Bedarfsermittlung nach den “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” wurde fallen gelassen. Man kehrte wieder (teilweise) zum Stichtagsprinzip zurück. Es kam zu einem renovierten Verständnis vom Rechtsbegriff der “ehelichen Lebensverhältnisse” (§ 1578 BGB).
Stichtagsprinzip als Ausgangspunkt:
Jetzt gilt folgende Grundaussage: Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (= Stichtag) eingetreten sind. Nur in Ausnahmefällenkönnen bis dahin unbekannte und unerwartete nacheheliche Entwicklungen eine neue Bedarfsermittlung auslösen. Eine neue Bedarfsbestimmung ist dann angezeigt, wenn die zu beurteilenden Veränderungen auch bei (fiktiv) gedachtem Fortbestand der Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar eingetreten wären oder in sonstiger Weise in der Ehe angelegt waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437). Man blickt also mit der Perspektive vom Stichtag aus mit einem Fernrohr in die Zukunft und stellt Prognosen an. Das hat nun folgende Konsequenzen:
BGH, Urteil vom 11.07.2012 – XII ZR 72/10
Einkommenssteigerung des Unterhaltsschuldners wegen Zinseinkünften aus Erbschaft nach der Scheidung
Leitsatz: “Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen [Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt] nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch [tatsächlich] eingerichtet haben(im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2005 XII ZR 51/03 – FamRZ 2006, 387)”
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2014 – 16 UF 41/14 (intern vorhanden, Gz.: 478/13)
Veränderbare eheliche Lebensverhältnisse – Was ist “in der Ehe angelegt?”
(Zitat, Seite 12f.) „Der Höhe nach bestimmt sich der Unterhalt sowohl für den Trennungszeitraum (§§ 1361 Abs. 1 BGB) als auch für den des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (S 1578 BGB). Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften (BGH FamRZ 2007, 1532).
Ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bleibt eine Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet (BGH, Beschluss vom 07.05.2014, XII ZB 258/13). Dies gilt z. B. für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die nicht bedarfsprägend ist und als deren Folge allerdings der sich aus der neuen Ehe möglicherweise ergebende Splittingvorteil ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist (BVerfG FamRZ 2011,437; BGH a.a.O.). Bestimmt werden die ehelichen Lebensverhältnisse damit grundsätzlich nach den bis zur Rechtskraft der Scheidung maßgeblichen Lebensumständen (BGH, Beschluss vom 7.12.2011 – Xll ZR 151/09, juris, Rn. 17). Maßgeblich ist, ob das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Ehescheidung die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflusst hat (BGH a.a.o, Rn. 18).
Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB können aber auch durch solche Umstände beeinflusst werden, die erst nach Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind und mit der Ehe in Zusammenhang stehen. Dies setzt allerdings zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen voraus, damit die Auslegung des § 157B BGG von dessen Wortlaut gedeckt ist (BVerfG, a.a.O.). Dies ist bei Entwicklungen der Fall, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten (BGH, a.a.O., Rn. 23). Einfluss auf die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen können nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetretene Umstände also insbesondere dann haben, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären. Gleiches gilt, wenn die späteren Umstände bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
Nacheheliche Einkommensänderungen bestimmen somit insbesondere dann die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn es sich um bereits während der Ehezeit absehbare Entwicklungen handelt. Das gilt z. B. sowohl für einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einkommensrückgang als auch für eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit oder den Beginn der Regelaltersrente. Auch nacheheliche Veränderungen im Ausgabenbereich sind dann bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen, wenn dies auch bei fortbestehender Ehe zu erwarten war, wie etwa der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten (BGH, a.a.o., Rn. 24, allerdings für die bis zur Rechtskraft der Scheidung eingetretene Änderung der Fahrtkosten). Ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bleibt hingegen eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet.”
Anmerkung: Nacheheliche Einkommenserhöhungen sind bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen, soweit es sich bei Einkommenserhöhungen um erwartete, mit der Ehe zusammenhängende Entwicklung handelt. Nicht in der Ehe angelegte Einkünfte haben hingegen keinen Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse, soweit sie auf einer unerwarteten Entwicklung beruhen, da das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will als er während der Ehezeit stand oder auf Grund einer schon absehbaren Entwicklung künftig gestanden hätte (unerwarteter Karrieresprung; BGH, Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09; Wendl/Dose § 4 Rn 413). In der Ehe angelegt ist das, was der Lebensplanung der Ehegatten entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Veränderungen in der Trennungszeit, bei der Scheidung oder erst (lange) nach der Scheidung tatsächlich eintreten (BGH v. 6. 2. 2008 – XII ZR 14/06). Würde man darauf abstellen, würde die Voraussetzung “in der Ehe angelegt” völlig bedeutungslos. Von einer Lebensplanung der Ehegatten kann nur ausgehen, solange eheliche Gemeinsamkeiten stattfinden, die Ehe also intakt ist. Das ist ab der Trennung nicht mehr der Fall. Stichtag für die Feststellung der Lebensplanung kann somit nur sein, was die Eheleute sich bis zur Trennung an Einkommenserhöhungen vorgestellt haben bzw. erwarten konnten. Zu welchem tatsächlichen Zeitpunkt sich die Erwartung realisiert, ob in der Trennungsphase oder erst lange nach der Scheidung, ist nicht maßgeblich.
Nacheheliche Einkommenserhöhungen:
sind dann zu berücksichtigen, wenn
Nacheheliche Veränderung der Ausgaben:
Siebert, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl., § 4 Rn 556 (Zitat): “Nicht in das Stichtagsprinzip eingliedern lässt sich seit jeher die Frage, welche Ausgaben berücksichtigungsfähig sind. Die Ausgaben sind typischerweise stärkeren Veränderungen unterworfen, als die Einnahmen, da sie weniger planbar sind, Darlehen regelmäßig abbezahlt werden, aber auch neue aufgenommen werden (müssen). Ausgaben, die während der Ehe bereits bestanden, sind abzuziehen, soweit sie zum Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung noch anfallen.
Neue Unterhaltsverpflichtungen sind nach BGH prägend, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung entstanden sind, andernfalls jedenfalls bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Nach der Trennung oder Scheidung neu begründete Schulden oder Aufwendungen für Altersvorsorge sind zu berücksichtigen, soweit deren Entstehung auch bei Fortbestehen der Ehe zu erwarten gewesen wäre, nicht leichtfertig erfolgte oder sich innerhalb der zulässigen Altersversorgung bewegt.”
BGH, Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09
Durchbrechung des Stichtagsprinzips bei nachehelicher Einkommensverringerung
(Zitat, Rn 24) “Eine Anknüpfung an den besseren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen aus dem Gesichtspunkt der Teilhabe ist indessen nur insoweit gerechtfertigt, als dieser selbst in den Genuss eines höheren Lebensstandards kommt. Mit anderen Worten ist die Verbesserung des Lebensstandards des Unterhaltsberechtigten, weil der geschiedene Ehegatte einen höheren Lebensstandard hat, auch nur berechtigt, wenn der Ehegatte den höheren Lebensstandard auch nach der Scheidung tatsächlich noch hat. Dementsprechend ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Einkommensverringerung bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 und vom 5. Februar 2003 – XII ZR 29/00 – FamRZ 2003, 848). Diese Rechtsprechung hat der Senat konsequent fortgeführt und auch auf nachehelich erstmals entstandene Unterhaltspflichten angewendet, zunächst auf den Kindesunterhalt (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 und vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 – FamRZ 2008, 968, 972), später auch auf die nach Wiederverheiratung gegenüber dem neuen Ehegatten entstandene Unterhaltspflicht (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07 – FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 – XII ZR 119/07 – FamRZ 2009, 579). Daran ist festzuhalten.”
Anmerkung: Gedanklich zieht der BGH mit Urteil vom 18.11.2009 eine Parallele zum Kindesunterhalt. Auch hier wird für die Bedarfsermittlung von der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes gesprochen und somit begründet, warum der Bedarf des Unterhaltsbedürftigen sich nach dem jeweils aktuellen unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsschuldners richtet.
BGH, Urteil vom 26.10.2011 – XII ZR 162/09
Nacheheliche Einkommensreduzierung & Bedarf des Ehegatten
(Zitat, Rn 18) “Unvorhersehbare nacheheliche Einkommensverringerungen können aber entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 – XII ZR 23/91 – FamRZ 1992, 1045, 1046 f.) bereits im Rahmen der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden, wenn sie nicht vorwerfbar herbeigeführtwurden. Die Berücksichtigung solcher auch im Fall des Fortbestands der Ehe eingetretener Veränderungen ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70).” (vgl. BGH v. 26.10.2011 – XII ZR 162/09, Rn 18
Anmerkungen: Wann findet eine nacheheliche Einkommensruduzierung bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen Berücksichtigung? Oder anders gefragt: Wann erscheint es ungerecht den Unterhaltsschuldner weiter am Bedarfsmaßstab nach den ehelichen Lebensverhältnissen festzuhalten, weil sein ehemaliges eheliches Einkommensniveau nicht mehr vorzufinden ist? Wer mutwillig oder leichtfertig sein Einkommen reduziert, dem werden erzielbare Einkünfte bei der Bedarfsermittlung fiktiv zugerechnet und bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt (siehe Arbeitsplatzverlust). Nacheheliche Einkommensreduzierungen bestimmen den Bedarf, wenn diese nicht vorhersehbar und unverschuldet auftreten (z.B. Arbeitslosigkeit, Verrentung, unvermeidbare neue Schulden nach der Ehe etc.; zum verschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes (zur mutwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes).
BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 721/12
Auseinandersetzung des gemeinsamen Immobilienvermögens der Ehegatten
Anmerkung: In vielen Fällen verbleibt ein Ehegatte nach der Scheidung im ehemaligen Familienheim, das während der Ehezeit sich im Miteigentum der Ehegatten befand. Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten übernimmt ein Ehegatte (Erwerber) vom anderen Ehegatten (Veräußerer) die Immobilie zum Alleineigentum. Die Veränderungen bei der Zurechnung von Wohnvorteilen, neue Kreditbelastungen und Vermögensverschiebungen nach Trennung beeinflussen die Bemessungsgrundlagen für den Ehegattenunterhalt.
Veränderung nach Scheidung:
Verändern sich nach der > Scheidung die familiären Strukturen, weil ein neuer Lebenspartner, neuer Ehegatte oder z.B. weitere Kinder hinzukommen (> Patchwork), wurden früher die daraus sich ergebenden weiteren Unterhaltslasten als Abzugsposten zur Bereinigung des eheprägenden Einkommens behandelt. Damit hatten neue Unterhaltsverpflichtungen Einfluss auf die Bedarfsermittlung genommen. Das ist seit > BGH aus dem Jahr 2011 jetzt nicht mehr der Fall.
Veränderung vor Scheidung:
Treten allerdings neue Partner oder Kinder hinzu, bevor die Ehe geschieden ist, so prägen diese neuen Strukturen die (noch bestehenden) ehelichen Lebensverhältnisse mit. Die unterhaltsrechtliche Auswirkung zeigt sich z.B. daran, wie der Trennungsunterhalt für die (Noch-)Ehefrau neben einem Betreuungsunterhalt für die Mutter eines außerehelichen Kindes bemessenen wird. Mehr dazu
> hier
BGH, Urteil vom 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Die Drittelmethode im Rahmen der Leistungsfähigkeit
(Zitat) “Ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bleibt hingegen eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst durch die Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70)”.
Anmerkung: Erst im Rahmen der > Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen – und nicht bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung – kommt es zur Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung.
Weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind, sind entsprechend ihrem > Rang nach §1609 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, FamRZ 1990, 260). Bei Gleichrangigkeit von geschiedenem unterhaltsberechtigten Ehegatten und neuem Ehegatten nach § 1609 BGB ist im Rahmen einer Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung der gesamten unterhaltsrelevanten Einkommen von Ehemann, geschiedener Ehefrau und neuer Ehefrau durchzuführen, wobei auch weitere individuelle Billigkeitsabwägungen in Betracht zu ziehen sind.
BGH, Urteil vom 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Nachehelich geborenes Kind
(Zitat) “Auch die Unterhaltspflicht für ein nachehelich geborenes Kind und der Betreuungsunterhalt für dessen nicht mit dem Vater verheiratete Mutter nach § 1615 l BGB sind bei der > Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu berücksichtigen. Insoweit fehlt es für die erst nachehelich entstandenen Umstände an der > erforderlichen Anknüpfung an die geschiedene Ehe. Solche Unterhaltsansprüche sind weder in der Ehe angelegt, noch bei fortbestehender Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Denn bei fortbestehender Ehe besteht jedenfalls nicht die vom > Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2011, 437 Rn. 64) geforderte hohe Wahrscheinlichkeit der Geburt weiterer Kinder aus einer anderen Verbindung. Das Gebot der Gleichbehandlung aller ehelich oder nachehelich geborenen minderjährigen Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) kann eine Berücksichtigung nachehelich geborener Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ebenfalls nicht begründen. Denn nach § 1609 Nr. 1 BGB stehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder ohnehin stets im ersten Rang. Unabhängig davon, ob sie den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten beeinflussen oder nicht, sind ihre Ansprüche im Rahmen der Leistungsfähigkeit stets vorab zu befriedigen, was die von der Verfassung gebotene Gleichbehandlung sicherstellt.”
Anmerkung: Der Kindesunterhalt für vor Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder sind Abzugsposten vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten (mehr dazu > hier). Kinder, die danach hinzutreten, gilt das nicht.
Mehr dazu > hier
Wir stellen hier die Kernaussagen des > BGH aus dem Jahr 2011 zum nachehelichen Unterhalt und dem Einfluss von nachehelichen Entwicklungen vor:
(…)”für die > Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu dem seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden > Stichtagsprinzip zurück.Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich jedenfalls durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidungeintreten.Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind somit grundsätzlich die Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 – IV b ZR 534/80)”.
“Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB können aber auch durch solche Umstände beeinflusst werden, die erst nach Rechtskraft der Ehescheidung entstanden sind und mit der Ehe in Zusammenhang stehen.”
“Dies setzt nach der Rechtsprechung des > Bundesverfassungsgerichts zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen voraus, damit die Auslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist (BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70). Solches ist bei Entwicklungen der Fall, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehefinden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. An dieser Rechtsprechung zur Berücksichtigung der bereits in der Ehe angelegten nachehelichen Veränderungen bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 hält der Senat fest.
a) Der Vergleich mit fiktiv fortbestehender Ehe
Einfluss auf die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen können nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetretene Umstände also insbesondere dann haben, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären”.
b) Die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung
Gleiches gilt, wenn die späteren Umstände bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (Senatsurteil vom 16. März 1988 – IV b ZR 40/87 – FamRZ 1988, 701, 703). Wie etwa der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten (Senatsurteil vom 31. März 1982 – IV b ZR 652/80 – FamRZ 1982, 575, 576).Nacheheliche Einkommensänderungen bestimmen somit vornehmlich dann die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn es sich um bereits während der Ehezeit absehbare Entwicklungen handelt.
> mehr
c) Kein Anlass für Zurechnung fiktiver Einkünfte
Dass die spätere Entwicklung dem Unterhaltspflichtigen nicht vorwerfbar sein darf, ergibt sich schon daraus, dass eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Einkommensverringerung zum Ansatz > fiktiver Einkünfte führen würde und deswegen letztlich unberücksichtigt bliebe (Senatsurteil vom 18. März 1992 – XII ZR 23/91 – FamRZ 1992 – 1045, 1046 f.).
> mehr
d) Surrogate für Aufgabe der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung
Die Einkünfte aus einer nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sind als Surrogat der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zu behandeln und somit ebenfalls bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988 ff.; BVerfGE 105, 1 = FamRZ 2002, 527). Ein hinreichender Bezug zur Ehe ist in dem erst nachehelich erzielten Erwerbseinkommen deswegen zu erblicken, weil die Erwerbstätigkeit mit zunehmendem Alter der gemeinsamen Kinder auch bei fortbestehender Ehe zu erwarten gewesen wäre.
> mehr
e) Splittingvorteil wegen neuer Ehe
Gleiches gilt für die aus der neuen Ehe hervorgehenden finanziellen Vorteile, wie den > Splittingvorteil oder sonstige, von der neuen Ehe abhängige Einkommenszuschläge (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 44 ff.). Der Splittingvorteil des geschiedenen Ehegatten aus seiner neuen Ehe muss bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleiben, weil dieser auf seiner neuen Ehe beruht und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser neuen Ehe verbleiben muss.
f) Synergie wegen Zusammenlebens mit Partner im Haushalt
Auch der Vorteil des Zusammenlebens des Klägers in seiner neuen Ehe kann sich nur im Rahmen der Konkurrenz des Unterhaltsanspruchs seiner neuen Ehefrau mit dem Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen der > Leistungsfähigkeit auswirken, nicht hingegen auf die gebotene > Bedarfsbemessung im Wege der Halbteilung der ehelichen Lebensverhältnisse.
g) Kapitalerträge aus geerbtem Vermögen nach Scheidung
Kapitalerträge aus geerbtem Vermögen, wobei der Erbfall erst nach der Scheidung eintrat, können nach BGH bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur berücksichtigt werden, wenn die Erberwartung schon während der Ehezeit so wahrscheinlich war, dass die Eheleute hierauf ihren Lebenszuschnitt bereits eingerichtet haben und auch einrichten konnten.
“Ebenso ist grundsätzlich auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu berücksichtigen. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung > geborenen weiteren Unterhaltsberechtigtenbeeinflusst in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie auch schon während der später geschiedenen Ehe bestand (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 69).Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind. Ihr Nachrang wirkt sich dann erst bei Vorliegen eines absoluten Mangelfalles im Rahmen der Leistungsfähigkeit aus. Die Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen entfallen erst dann, wenn das Kind selbst nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
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“Nichts anderes gilt für den Anspruch auf > Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB, den die Mutter eines vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen nichtehelichen Kindes schon während der Ehezeit von dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann. Auch diese Unterhaltspflicht hat die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits beeinflusst. Weil der geschiedene Ehegatte nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt hat, ist es in solchen Fällen gerechtfertigt und sogar geboten, bei der Unterhaltsbemessung den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB in der geschuldeten Höhe vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab abzuziehen“
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