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Die > Bedarfsermittlung ist das Kernstück der Unterhaltsberechnung. Beim > Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs.1 1.Hs. BGB) und bei allen nachehelichen Unterhaltsansprüchen (vgl. 1578 Abs.1 S.1 BGB) basiert die Berechnung auf der Modellvorstellung von den > “ ehelichen Lebensverhältnissen “. Letztendlich verfolgt § 1361 Abs.1 BGB den Zweck, dass der von den Eheleuten in der Ehe angelegte Lebensstil (> Konsumverhalten ) bis zur Rechtskraft der Scheidung beibehalten bleibt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Einkünfte nach Bereinigung um unvermeidbare Fixkosten zur Finanzierung des Lebensunterhalts vollständig verbraucht werden und damit das Konsumverhalten der Eheleute und deren gewohnten ehelichen Lebensbedarf indizieren. Einkünfte, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht zur Verfügung standen, können nach dieser Vorstellung die ehelichen Lebensverhältnisse nicht indizieren. Das eheliche Zusammenleben endet faktisch mit der Trennung. Aber nach rechtlicher Vorstellung offenbar nicht die “ehelichen Lebensverhältnisse”.
Doch das formale Band der Ehe endet erst später mit Rechtskraft der Scheidung. Die Zeit der formal existenten Ehe – ohne gelebte Ehe – ist nach BGH für die Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen relevant. Damit sind Einkommensentwicklungen in der Trennungsphase grundsätzlich für die Bedarfsermittlung relevant.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 – II-7 UF 224/14 , S. 11
Einkommenssteigerungen in der Trennungsphase – Wandelbarer Bedarf bis Rechtskraft der Scheidung
(Zitat) “Für die Bemessung des Bedarfs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Trennungsunterhalt grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse (bis) zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung abzustellen (vgl. BGH FamRZ 2012, 281, bei Juris, Leitsatz sowie Rn. 16 f.). Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (vgl. BGH ebd.). Daraus folgt, dass sich nach der Trennung der eheliche Bedarf erhöhen kann.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2014 – 16 UF 41/14, S. 22ff. (nicht veröffentlicht; intern vorhanden, unser Az.: 478/13)
(Zitat, S. 22) “Auf Seite des Antragsgegners sind die bei der Fa.(…) erzielten Einkünfte der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen. Einkommensentwicklungen nach der Trennung der Eheleute prägen in der Regel die ehelichen Lebensverhältnisse, da die Ehegatten auch während der Trennungsphase bis zur Rechtskraft der Scheidung an der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich teilnehmen. Ausnahmen gelten bei einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 4 Rn. 577). Ein Karrieresprung nach Trennung ist mithin nicht eheprägend.”
Anmerkung: Dazu meint das OLG Karlsruhe (Zitat, S 23): “Der berufliche Verlauf des Antragsgegners zeigt eine kontinuierliche Aufwärtsentwicklung, ein Karrieresprung ist indessen durch die Aufnahme der Tätigkeit als Assistent bei der Fa. (…) nicht gegeben. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner nach Trennung innerhalb der Fa. (…) -zeitweilig- zum Geschäftsführer ernannt wurde. Auch insoweit ist eine stetige Fortentwicklung gegeben.” Man lese und staune: Selbst wenn ein Angestellter in die Geschäftsführerebene wechselt, wird kein Karrieresprung angenommen, wenn eine kontinuierlicheAufwärtsentwicklung festzustellen ist. Davon wird im Fall eines Karrieresprungs in der Trennungsphase eine Ausnahme gemacht. Doch was sind die Kriterien für einen Karrieresprung?
In zwei Fallgruppen wird Einkommen in der Trennungsphase nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet, weil sich außer dem formal existierenden Band der Ehe keinen Anknüpfungspunkt an die ehelichen Lebensverhältnisse finden lässt:
Zur Problematik des Karrieresprungs gibt es inzwischen eine reichhaltige Kasuistik. Die Fallgestaltungen lassen sich kaum verallgemeinern, da jeweils besondere Aspekte des individuellen Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht geben können. Einzelaspekte, die in der Rechtsprechung zur Annahme eines Karrieresprungs geführt haben, also ein besonders starkes Gewicht für die Annahme eines Karrieresprungs geben, sind
(Zitat, Rn 21) „ Von einem Karrieresprung ist immer dann auszugehen, wenn es sich um eine erhebliche unerwartete Einkommensverbesserung infolge der Tätigkeit in einer anderen Funktion oder einem anderen Tätigkeitsbereich handelt (OLG Schleswig OLGR 2003, 184 ; OLG München OLGR 2003, 286 ). Von einer erheblichen unerwarteten Einkommensverbesserung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Einkommen infolge der neuen Funktion um mehr als 20 % über dem bisher erzielten Einkommen liegt. In der Ehe hat diese Weiterentwicklung nur dann ihre Grundlage, wenn bis zum Trennungs- bzw. Scheidungszeitpunkt aufgrund der bisherigen Arbeit mit großen Wahrscheinlichkeit dieser Aufstieg (diese Änderung) zu erwarten war und die Grundlagen für ihn schon vor der Trennung/Scheidung gelegt worden sind (Palandt/Brudermüller, 62. Aufl. (2003) § 1578 Rn. 20 ff.). “
Karrieresprung und berufliche Entwicklungen bei Ärzten
(…) Die für die Bemessung des trennungsunterhaltsrechtlichen Bedarfs bestimmenden Lebensverhältnisse (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) bemessen sich primär nach den wirtschaftlichen Lebensverhältnissen und damit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Abzustellen ist mithin auf die Summe der nachhaltig prägenden finanziellen Mittel, die den Eheleuten zur Verfügung gestan den haben. Prägend für die Lebensverhältnisse ist mithin das Einkommen, das nachhaltig erreicht worden ist (vgl. bereits BGH FamRZ 1992, 1045).
Maßgebend für die Bestimmung der prägenden Einkünfte des Antragsgegners ist damit zu nächst, welche konkrete Tätigkeit mit welchen Einkünften der Antragsgegner bis zur Trennung bzw. noch im Anschluss daran ausgeübt hat. Insoweit war er bei seinem jetzigen Arbeitgeber als Segmentleiter Einzelteilfertigung beschäftigt bei einem Bruttoeinkommen von rund […] € zzgl. einiger Sondervergünstigungen. Diese Tätigkeit dauerte bis April 2015 an, danach erfolgte ein Wechsel innerhalb des Unternehmens.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die jeweils aktuell waltenden Verhältnisse. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB – und damit auch der Maßstab des Trennungsunterhaltes aus § 1361 BGB – werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt werden, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (BGH FamRZ 2012, 281).
Nacheheliche Einkommensverbesserungen werden aber nur dann bedarfssteigernd erfasst, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte (BGH FamRZ 1987, 459). Etwas anderes gilt also dann, wenn die neuen Umstände auf Veränderungen nach der Trennung beruhen, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 2009, 411; OLG Hamm FamRZ 2018, 259 m.w.N.). Bei einem sog. Karrieresprung ist das erhöhte Einkommen nicht mehr eheprägend (BGH FamRZ 2016, 199), weil bei Einkommenssteigerungen aufgrund Karrieresprungs der Ehegatte nicht bessergestellt werden soll, als er während der Zeit des intakten Zusammenlebens stand und aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Trennung stehen würde. Zur Bewertung, ob ein solcher Karrieresprung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts vorliegt, wird bei Einkommensentwicklungen nach Rechtskraft der Ehescheidung darauf abgehoben, ob sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit ho her Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 2006, 683) und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (BGH FamRZ 1987, 459).
Diese zum nachehelichen Unterhalt entwickelten Grundsätze wendet der BGH bereits für die Dauer des Getrenntlebens an. Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese aus der Sicht zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt hatte. Ein Karrieresprung ist also anzunehmen, wenn nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines oder beider Ehegatten bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die somit für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht blei ben muss (BGH FamRZ 1992, 1045; Clausius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1578 BGB Rn. 44).
Die Darlegungs- und Beweislast für ein erhöhtes Einkommen i.S.e. Karrieresprungs trägt zu nächst der Antragsgegner (allgemein dazu OLG Düsseldorf vom 2. März 2015 – 7 UF 224 /14). Steht aber – wie hier – das Vorliegen eines deutlich und ungewöhnlich erhöhten Einkommens fest, so trägt der Unterhaltsgläubiger die weitere Darlegungs-/Beweislast. Er trägt dann insbesondere die Beweislast dafür, dass die neuen Verhältnisse trotzdem noch Ausdruck der früheren ehelichen Lebensverhältnisse sind, also in welcher Weise die Änderungen bereits künftig erwartet waren und die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe bereits mitgeprägt haben (Clau sius a.a.O. Rn. 114).
Der weitere Verlauf der Tätigkeiten des Antragsgegners sieht nach dessen (auch bereits erstinstanzlich erfolgten) unbestrittenen und weitgehend belegten Vorbringen stichpunktartig wie folgt aus:
ab Mai 2015 Aufstieg innerhalb der GmbH als Hauptabteilungsleiter
ab Oktober 2015 Aufstieg innerhalb der GmbH als Direktor Produktionsplanung
ab November 2016: Aufstieg innerhalb der GmbH als Direktor Strategie.
Dabei ist zunächst deutlich zu erkennen, dass der Antragsgegner den Aufgabenbereich, den er bei Trennung ausgeübt hatte, verlassen und in andere – deutlich verantwortungsvollere – Tätig keiten gewechselt ist. Solche Leistungsbeförderungen stellen aber üblicherweise einen Karrieresprung dar (vgl. nur die Beispiele bei Clausius a.a.O. Rn. 47), so auch der Wechsel vom Abtei lungsleiter zum Hauptabteilungsleiter (vgl. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich OLG München FamRZ 2007, 1897).
Zugleich hat eine deutliche Veränderung der Einkommensstruktur stattgefunden: Das Bruttoeinkommen selbst hat sich zunächst nicht gravierend (stellt man auch regelmäßige Einkommenserhöhungen ab, vgl. die nachfolgenden Berechnungen) verändert, wohl aber die Sonderzahlungen, was insbesondere in Zusammenhang mit den ihm seit Mai 2015 gewährten Bonuszahlungen und Halteprämien in Zusammenhang steht.
Bereits diese Umstände (neue Aufgabenbereiche, verantwortungsvollere Tätigkeiten, veränderte Einkommensstruktur) sprechen indiziell deutlich für einen ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Einkommensverlauf. Hinzu tritt der Umstand, dass sich der Antragsgegner auf seine ab Mai 2015 wahrgenommene Tätigkeit erst nach der Trennung beworben und zuvor auch ein Umzug nach dem Hauptort seiner Arbeitsstätte stattgefunden hat. Zudem spricht dafür auch, dass nach den bisherigen Angaben des Antragsgegners die Hauptabteilungsleitertätigkeit ab Mai 2015 bei der Trennung als solche innerhalb des Betriebes noch gar nicht vor handen war, es sich vielmehr um eine erst danach neu geschaffene Anstellung handelte. Ferner ist auch erkennbar, dass – wenngleich wohl der Antragsgegner noch nicht dem Vorstand des Betriebes angehört – seine Tätigkeit jedenfalls mittlerweile eng mit dem Vorstand verknüpft wird, in dem er nach eigenen Angaben aufgrund seiner seit November 2016 ausgeübten Tätigkeit direkt diesem zuarbeitet, ein Umstand, der nach bisherigem Stand unstreitig nicht zuvor – jedenfalls nicht bei der Trennung – vorhanden gewesen ist. Gerade ein solches Aufrücken in die (Nähe der) Geschäftsleitung stellt aber einen typischen Fall des Karrieresprungsdar (OLG Düsseldorf vom 2. März 2015- 7 UF 224 /14).
All dies lässt allein den Schluss darauf zu, dass tatsächlich nach der Trennung ein ungewöhnlicher Einkommensverlauf, verbunden mit einer jedenfalls teilweisen neuere Orientierung der beruflichen Tätigkeiten des Antragsgegners – wenngleich innerhalb desselben Betriebes – stattgefun denhat. Soweit die Antragstellerin dem dahingehend entgegentritt, das Wechsel innerhalb des Betriebes bereits während des ehelichen Zusammenlebens angedacht waren und insoweit auch ein Wechsel des Wohnortes stattfinden sollte, genügt dies nicht, um diesen ungewöhnlichen Verlauf nach der Trennung als noch dem üblichen Verlauf zuzurechnen. Dafür wäre erforderlich, dass die Beteiligten sich tatsächlich darüber klar waren, dass der Antragsgegner innerhalb des Betriebes binnen rund anderthalb Jahren mehrfach neue Tätigkeiten mit neuen Bezügen aufnehmen würde, die auch deutlich in der Struktur von den vorherigen Bezügen des Antragsgegners abweichen würden. Selbst wenn aber insoweit bereits Gespräche und Planungen der Beteiligten stattgefunden hätten, ist zu berücksichtigen, dass die eigentlichen Entscheidungen zu dem Wechsel erst nach der Trennung im Frühjahr 2015 usw. stattgefunden haben. Dabei ist zu bedenken sind, dass gerade auch dann, wenn ein Wechsel in eine höhere berufliche Tätigkeit noch von weiteren Entscheidungen des Aufsteigenden abhängt, dies regelmäßig nicht mehr dem üblichen Verlauf der Ehe zugerechnet werden kann. Insoweit handelt es sich vielmehr um echte Neuorientierungen, die zwar möglicherweise bereits in der Ehe angedacht, aber noch nicht entscheidend in die Wege geleitet worden sind. Nach dem Zeitpunkt der Trennung ein getretene berufliche Beförderungen des Unterhaltspflichtigen können aber nur dann zugunsten der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, wenn die Einkommensverbesserungen zur Zeit der Scheidung bereits derart wahrscheinlich waren, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise bereits darauf einstellen konnten und dies auch tatsächlich getan ha ben (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1079).
Vergleichbares gilt auch in anderen Bereichen, wenn beispielsweise erst nach der Trennung die Bewerbung mit anschließender Beförderung in ein höheres Amt bei Beamten usw. erfolgt oder wenn ein Nichtselbstständiger sich selbstständig macht (OLG Hamm FamRZ 2017, 38). In solchen Fällen genügt es eben nicht, dass derartige Überlegungen bereits während des ehelichen Zusammenlebens stattfanden oder möglicherweise auch schon gewisse Entscheidungen in diese Richtung vorgenommen wurden; wenn die eigentlichen Grundlagen für den Wechsel und die damit verbundenen Einkommenssteigerungen erst nach der Trennung gelegt werden, wie dies hier der Fall ist, scheidet eine entsprechende Zurechnung zur Ehe aus.
Ein (erfolglos gebliebener) Versöhnungsversuch – wie ihn die Antragstellerin hier ansatzweise dartut – ist dagegen für diese Bewertung bedeutungslos (vgl. allgemein dazu auch Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1361 BGB Rn. 20).
Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Trennungsunterhaltes sind daher die Einkommensverhältnisse der Beteiligten und insbesondere des Antragsgegners, wie diese bei der Trennung vor lagen und sich üblicherweise gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung weiterentwickelt hätten (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2017, 38). Bei normalen Einkommenssteigerungen, die etwa in einem Bereich von 2-4 % – daher hier als Durchschnittswert 3 % jährlich – liegen, hätte sich das Einkommen des Antragsgegners entsprechend weiterentwickelt. Insoweit hat der Senat zunächst die Einkünfte des Antragsgegners aus der Tätigkeit, wie er sie bis zu seinem Wechsel im Mai 2015 bezogen hat, zugrunde gelegt. (…)
Kindesunterhalt leitet sich immer vom aktuellen Einkommen der Eltern ab. Beim Kind kommt es – anders als beim Ehegattenunterhalt – nicht auf „eheliche Lebensverhältnisse“ an.
Ebenso nimmt das Kind – anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) – an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 298/12 – FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).
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