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Unterhalt für Ehegatten 
nach Einkommenssteigerung wegen Karrieresprung


Trennungsunterhalt 
nach veränderten Lebensverhältnissen

Erscheint es gerecht, den Ex-Ehegatten an Einkommenssteigerungen nach der Trennung partizipieren zu lassen? Die allgemeine Begründung dafür lautet: Ja, denn die Ehegatten sind noch nicht geschieden. Solange das Band der Ehe besteht, existieren die sog. eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs.1 S.1 BGB) und die dazugehörigen Methoden der Bedarfsermittlung nach Einkommen der Ehegatten. Damit werden grundsätzlich alle Einkommensentwicklungen bis zur Scheidung in die Unterhaltsermittlung einbezogen. Allerdings gilt davon eine Ausnahme: War die Einkommensentwicklung in bereits zu Zeiten der intakten Ehe angelegt, ist diese nicht bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen. Dann spricht man vom sog. Einkommen wegen Karrieresprung. Dieses ist nicht unterhaltsrelevantes Einkommen. 
Wegweiser zum Karrieresprung nach Trennung

Nachehelicher Unterhalt 
nach veränderten Lebensverhältnissen 

Nach dem eben gesagten könnte man meinen, dass jede Einkommenssteigerung nach der Scheidung die Unterhaltsmittlung nicht mehr tangiert. Das ist jedoch nicht der Fall. 
Ehegattenunterhalt bei Einkommensveränderungen 

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - nach Karrieresprung 1
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Eheliche Lebensverhältnisse
in der Trennungsphase 

Die Bedarfsermittlung ist das Kernstück der Unterhaltsberechnung. Beim Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs.1 1.Hs. BGB) und bei allen nachehelichen Unterhaltsansprüchen (vgl. 1578 Abs.1 S.1 BGB) basiert die Berechnung auf der Modellvorstellung von den “ehelichen Lebensverhältnissen “. Letztendlich verfolgt § 1361 Abs.1 BGB den Zweck, dass der von den Eheleuten in der Ehe angelegte Lebensstil (> Konsumverhalten ) bis zur Rechtskraft der Scheidung beibehalten bleibt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Einkünfte nach Bereinigung um unvermeidbare Fixkosten zur Finanzierung des Lebensunterhalts vollständig verbraucht werden und damit das Konsumverhalten der Eheleute und deren gewohnten ehelichen Lebensbedarf indizieren. Einkünfte, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht zur Verfügung standen, können nach dieser Vorstellung die ehelichen Lebensverhältnisse nicht indizieren. Das eheliche Zusammenleben endet faktisch mit der Trennung. Aber nach rechtlicher Vorstellung offenbar nicht die “ehelichen Lebensverhältnisse”.

Zeitrahmen 
der ehelichen Lebensverhältnisse


Doch das formale Band der Ehe endet erst später mit Rechtskraft der Scheidung. Die Zeit der formal existenten Ehe – ohne gelebte Ehe – ist nach BGH für die Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen relevant. Damit sind Einkommensentwicklungen in der Trennungsphase grundsätzlich für die Bedarfsermittlung relevant.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - nach Karrieresprung 2

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 – II-7 UF 224/14
Einkommenssteigerungen in der Trennungsphase – Wandelbarer Bedarf bis Rechtskraft der Scheidung


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, S. 11) “Für die Bemessung des Bedarfs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Trennungsunterhalt grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse (bis) zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung abzustellen (vgl. BGH FamRZ 2012, 281, bei Juris, Leitsatz sowie Rn. 16 f.). Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (vgl. BGH ebd.). Daraus folgt, dass sich nach der Trennung der eheliche Bedarf erhöhen kann. 

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - nach Karrieresprung 2

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2014 – 16 UF 41/14, S. 22ff. (nicht veröffentlicht; intern vorhanden, unser Az.: 478/13) 


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, S. 22) “Auf Seite des Antragsgegners sind die bei der Fa.(…) erzielten Einkünfte der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen. Einkommensentwicklungen nach der Trennung der Eheleute prägen in der Regel die ehelichen Lebensverhältnisse, da die Ehegatten auch während der Trennungsphase bis zur Rechtskraft der Scheidung an der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich teilnehmen. Ausnahmen gelten bei einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 4 Rn. 577). Ein Karrieresprung nach Trennung ist mithin nicht eheprägend.”

Anmerkung:
Dazu meint das OLG Karlsruhe (Zitat, S 23): “Der berufliche Verlauf des Antragsgegners zeigt eine kontinuierliche Aufwärtsentwicklung, ein Karrieresprung ist indessen durch die Aufnahme der Tätigkeit als Assistent bei der Fa. (…) nicht gegeben. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner nach Trennung innerhalb der Fa. (…) -zeitweilig- zum Geschäftsführer ernannt wurde. Auch insoweit ist eine stetige Fortentwicklung gegeben.” 

Man lese und staune: Selbst wenn ein Angestellter in die Geschäftsführerebene wechselt, wird kein Karrieresprung angenommen, wenn eine kontinuierliche Aufwärtsentwicklung festzustellen ist. Davon wird im Fall eines Karrieresprungs in der Trennungsphase eine Ausnahme gemacht.

Doch was sind die Kriterien für einen Karrieresprung?

Karrieresprung nach Trennung 
ohne Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen


In zwei Fallgruppen wird Einkommen in der Trennungsphase nicht mehr den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet, weil sich außer dem formal existierenden Band der Ehe keinen Anknüpfungspunkt an die ehelichen Lebensverhältnisse finden lässt:

  • 1. Fallgruppe:
    Die Einkommenserhöhungen ist nur infolge der Trennung eingetreten. Beispiel: Nach der Trennung nimmt der Ehemann eine weitaus besser bezahlte Stelle in einer anderen Stadt an, was er nachweislich nicht getan hätte, wenn die Ehe weiterhin intakt gewesen wäre.
  • 2. Fallgruppe:
    Die Einkommenserhöhung basiert auf einer ungewöhnlichen Einkommensentwicklung. Hat die Einkommensquelle, auf welcher der Karrieresprung basiert, zum Trennungszeitpunkt noch nicht bestanden und war zum Trennungszeitpunkt nicht vorhersehbar oder gar mit Sicherheit oder erheblicher Wahrscheinlichkeit vorprogrammiert, wird der Bezug des Karrieresprungs zu den ehelichen Lebensverhältnissen verneint (sogenannter Karrieresprung; vgl. von Pückler, in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, BGB, § 1578 Rn 14 m.w.N.; st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 31.03.1982 – IV b ZR 661/80). Sind diese Merkmale erfüllt, dann beruht die Einkommenssteigerung (also der Mehrverdienst) nicht mehr auf der gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute oder lassen sich als Surrogat der Familienarbeit darstellen.

    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 05.02.2002 – 1 BvR 105/95 und Beschluss v. 25.01.2011 (FamRZ 2011, 437) zum Begriff „eheliche Lebensverhältnisse“ wäre es nicht nur Contra der Rechtsprechung, sondern sogar verfassungswidrig, einen solchen nach der Trennung eingetretenen Karrieresprung als Indikator für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den „Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt“ (§ 1361 Abs.1 S.1 BGB) zu verwenden.
  • Die Voraussetzungen für den Karrieresprung muss der unterhaltspflichtige Ehegatte darlegen und beweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 – II-7 UF 224/14, S. 11).

Fallbeispiele

Zur Problematik des Karrieresprungs gibt es inzwischen eine reichhaltige Kasuistik. Die Fallgestaltungen lassen sich kaum verallgemeinern, da jeweils besondere Aspekte des individuellen Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht geben können. Einzelaspekte, die in der Rechtsprechung zur Annahme eines Karrieresprungs geführt haben, also ein besonders starkes Gewicht für die Annahme eines Karrieresprungs geben, sind

  • mehr als ein Drittel höheres Gehalt bei Beförderung eines Bankangestellten zum Abteilungsleiter (OLG Schleswig OLGR 1997, 199)
  • Die Leistungsbeförderung (d.h. nicht Regelbeförderung) eines Beamten (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1079) oder eines Richters (OLG Celle FamRZ 1999, 858).
  • Angestellter wird auf eine völlig neu geschaffene Stelle des gleichen Arbeitgebers befördert (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1402)
  • Bei einem weit über das übliche Maß einer Einkommenssteigerung liegendem Mehrverdienst von mehr als 10.000,– EUR brutto jährlich in Folge eines Firmenwechsels (OLG München FuR 2003, 328).

(Zitat, Rn 21) „ Von einem Karrieresprung ist immer dann auszugehen, wenn es sich um eine erhebliche unerwartete Einkommensverbesserung infolge der Tätigkeit in einer anderen Funktion oder einem anderen Tätigkeitsbereich handelt (OLG Schleswig OLGR 2003, 184 ; OLG München OLGR 2003, 286 ). Von einer erheblichen unerwarteten Einkommensverbesserung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Einkommen infolge der neuen Funktion um mehr als 20 % über dem bisher erzielten Einkommen liegt. In der Ehe hat diese Weiterentwicklung nur dann ihre Grundlage, wenn bis zum Trennungs- bzw. Scheidungszeitpunkt aufgrund der bisherigen Arbeit mit großen Wahrscheinlichkeit dieser Aufstieg (diese Änderung) zu erwarten war und die Grundlagen für ihn schon vor der Trennung/Scheidung gelegt worden sind (Palandt/Brudermüller, 62. Aufl. (2003) § 1578 Rn. 20 ff.). “

Karrieresprung und berufliche Entwicklungen bei Ärzten

  • Grundsätzlich sieht der BGH den Weg vom Assistenzarzt zum Oberarzt eine Karriere “im Rahmen einer normalen beruflichen Entwicklung”, d.h. im Normalfall keinen Karrieresprung (BGH, Urteil v. 04.11.1987 – IVb ZR 81/86, FamRZ 1988, 145). Die Darlegungs- und Beweislast, dafür, dass der Weg vom Assistenzarzt zum Oberarzt ausnahmsweise nicht dem Rahmen einer normalen beruflichen Entwicklung abbildet, ist mit Beweismitteln ausführlich und plausibel nachvollziehbar zu begründen (War die Karriere bereits in der Ehe angelegt?).
  • Anders dagegen das OLG Celle im Aufstieg eines Oberarztes zum Chefarzt eines Krankenhauses einen Karrieresprung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.11.2007 – 15 UF 56/07).

Ungewöhnlicher Karriereverlauf
im Konzern

Hinweisbeschluss 
des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 06.05.2019 – 9 UF 49/19
(intern vorhanden)

(…) Die für die Bemessung des trennungsunterhaltsrechtlichen Bedarfs bestimmenden Lebensverhältnisse (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) bemessen sich primär nach den wirtschaftlichen Lebensver­hältnissen und damit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Abzustellen ist mithin auf die Summe der nachhaltig prägenden finanziellen Mittel, die den Eheleuten zur Verfügung gestan­ den haben. Prägend für die Lebensverhältnisse ist mithin das Einkommen, das nachhaltig er­reicht worden ist (vgl. bereits BGH FamRZ 1992, 1045).

Maßgebend für die Bestimmung der prägenden Einkünfte des Antragsgegners ist damit zu­ nächst, welche konkrete Tätigkeit mit welchen Einkünften der Antragsgegner bis zur Trennung bzw. noch im Anschluss daran ausgeübt hat. Insoweit war er bei seinem jetzigen Arbeitgeber als Segmentleiter Einzelteilfertigung beschäftigt bei einem Bruttoeinkommen von rund […] € zzgl. einiger Sondervergünstigungen. Diese Tätigkeit dauerte bis April 2015 an, danach erfolgte ein Wechsel innerhalb des Unternehmens.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung im Rahmen des Trennungsunterhalts sind die jeweils aktuell waltenden Verhältnisse. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB – und damit auch der Maßstab des Trennungsunterhaltes aus § 1361 BGB – werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt werden, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten (BGH FamRZ 2012, 281).

Nacheheliche Einkommensverbesserungen werden aber nur dann bedarfssteigernd erfasst, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte (BGH FamRZ 1987, 459). Etwas anderes gilt also dann, wenn die neuen Umstände auf Veränderungen nach der Trennung beruhen, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 2009, 411; OLG Hamm FamRZ 2018, 259 m.w.N.). Bei einem sog. Karrieresprung ist das erhöhte Einkommen nicht mehr eheprägend (BGH FamRZ 2016, 199), weil bei Einkommens­steigerungen aufgrund Karrieresprungs der Ehegatte nicht bessergestellt werden soll, als er während der Zeit des intakten Zusammenlebens stand und aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Trennung stehen würde. Zur Bewertung, ob ein solcher Karrieresprung im Rahmen des nachehelichen Unterhalts vorliegt, wird bei Einkommensentwicklungen nach Rechtskraft der Ehescheidung darauf abgehoben, ob sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit ho­ her Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 2006, 683) und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat (BGH FamRZ 1987, 459).

Diese zum nachehelichen Unterhalt entwickelten Grundsätze wendet der BGH bereits für die Dauer des Getrenntlebens an. Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese aus der Sicht zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlich­keit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt hatte. Ein Karrieresprung ist also anzunehmen, wenn nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines oder beider Ehegatten bis zur Schei­dung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die somit für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht blei­ ben muss (BGH FamRZ 1992, 1045; Clausius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1578 BGB Rn. 44).

Die Darlegungs- und Beweislast für ein erhöhtes Einkommen i.S.e. Karrieresprungs trägt zu­ nächst der Antragsgegner (allgemein dazu OLG Düsseldorf vom 2. März 2015 – 7 UF 224 /14). Steht aber – wie hier – das Vorliegen eines deutlich und ungewöhnlich erhöhten Einkommens fest, so trägt der Unterhaltsgläubiger die weitere Darlegungs-/Beweislast. Er trägt dann insbeson­dere die Beweislast dafür, dass die neuen Verhältnisse trotzdem noch Ausdruck der früheren ehelichen Lebensverhältnisse sind, also in welcher Weise die Änderungen bereits künftig erwartet waren und die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe bereits mitgeprägt haben (Clau­ sius a.a.O. Rn. 114).

Der weitere Verlauf der Tätigkeiten des Antragsgegners sieht nach dessen (auch bereits erstinstanzlich erfolgten) unbestrittenen und weitgehend belegten Vorbringen stichpunktartig wie folgt aus:

ab Mai 2015 Aufstieg innerhalb der GmbH als Hauptabteilungsleiter

ab Oktober 2015 Aufstieg innerhalb der GmbH als Direktor Produktionsplanung

ab November 2016: Aufstieg innerhalb der GmbH als Direktor Strategie.

Dabei ist zunächst deutlich zu erkennen, dass der Antragsgegner den Aufgabenbereich, den er bei Trennung ausgeübt hatte, verlassen und in andere – deutlich verantwortungsvollere – Tätig­ keiten gewechselt ist. Solche Leistungsbeförderungen stellen aber üblicherweise einen Karriere­sprung dar (vgl. nur die Beispiele bei Clausius a.a.O. Rn. 47), so auch der Wechsel vom Abtei­ lungsleiter zum Hauptabteilungsleiter (vgl. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich OLG München FamRZ 2007, 1897).

Zugleich hat eine deutliche Veränderung der Einkommensstruktur stattgefunden: Das Bruttoeinkommen selbst hat sich zunächst nicht gravierend (stellt man auch regelmäßige Einkommenser­höhungen ab, vgl. die nachfolgenden Berechnungen) verändert, wohl aber die Sonderzahlun­gen, was insbesondere in Zusammenhang mit den ihm seit Mai 2015 gewährten Bonuszahlungen und Halteprämien in Zusammenhang steht.

Bereits diese Umstände (neue Aufgabenbereiche, verantwortungsvollere Tätigkeiten, veränderte Einkommensstruktur) sprechen indiziell deutlich für einen ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Einkommensverlauf. Hinzu tritt der Umstand, dass sich der Antragsgegner auf seine ab Mai 2015 wahrgenommene Tätigkeit erst nach der Trennung beworben und zuvor auch ein Umzug nach dem Hauptort seiner Arbeitsstätte stattgefunden hat. Zudem spricht dafür auch, dass nach den bisherigen Angaben des Antragsgegners die Hauptabteilungs­leitertätigkeit ab Mai 2015 bei der Trennung als solche innerhalb des Betriebes noch gar nicht vor­ handen war, es sich vielmehr um eine erst danach neu geschaffene Anstellung handelte. Ferner ist auch erkennbar, dass – wenngleich wohl der Antragsgegner noch nicht dem Vorstand des Be­triebes angehört – seine Tätigkeit jedenfalls mittlerweile eng mit dem Vorstand verknüpft wird, in dem er nach eigenen Angaben aufgrund seiner seit November 2016 ausgeübten Tätigkeit direkt diesem zuarbeitet, ein Umstand, der nach bisherigem Stand unstreitig nicht zuvor – jedenfalls nicht bei der Trennung – vorhanden gewesen ist. Gerade ein solches Aufrücken in die (Nähe der) Geschäftsleitung stellt aber einen typischen Fall des Karrieresprungsdar (OLG Düsseldorf vom 2. März 2015- 7 UF 224 /14).

All dies lässt allein den Schluss darauf zu, dass tatsächlich nach der Trennung ein ungewöhnli­cher Einkommensverlauf, verbunden mit einer jedenfalls teilweisen neuere Orientierung der beruf­lichen Tätigkeiten des Antragsgegners – wenngleich innerhalb desselben Betriebes – stattgefun­ denhat. Soweit die Antragstellerin dem dahingehend entgegentritt, das Wechsel innerhalb des Betriebes bereits während des ehelichen Zusammenlebens angedacht waren und insoweit auch ein Wechsel des Wohnortes stattfinden sollte, genügt dies nicht, um diesen ungewöhnli­chen Verlauf nach der Trennung als noch dem üblichen Verlauf zuzurechnen. Dafür wäre erforderlich, dass die Beteiligten sich tatsächlich darüber klar waren, dass der Antragsgegner inner­halb des Betriebes binnen rund anderthalb Jahren mehrfach neue Tätigkeiten mit neuen Bezü­gen aufnehmen würde, die auch deutlich in der Struktur von den vorherigen Bezügen des An­tragsgegners abweichen würden. Selbst wenn aber insoweit bereits Gespräche und Planungen der Beteiligten stattgefunden hätten, ist zu berücksichtigen, dass die eigentlichen Entscheidungen zu dem Wechsel erst nach der Trennung im Frühjahr 2015 usw. stattgefunden haben. Da­bei ist zu bedenken sind, dass gerade auch dann, wenn ein Wechsel in eine höhere berufliche Tätigkeit noch von weiteren Entscheidungen des Aufsteigenden abhängt, dies regelmäßig nicht mehr dem üblichen Verlauf der Ehe zugerechnet werden kann. Insoweit handelt es sich vielmehr um echte Neuorientierungen, die zwar möglicherweise bereits in der Ehe angedacht, aber noch nicht entscheidend in die Wege geleitet worden sind. Nach dem Zeitpunkt der Trennung ein­ getretene berufliche Beförderungen des Unterhaltspflichtigen können aber nur dann zugunsten der Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, wenn die Einkommensverbesserungen zur Zeit der Scheidung bereits derart wahrscheinlich waren, dass die Ehegatten ihren Lebenszu­schnitt vernünftigerweise bereits darauf einstellen konnten und dies auch tatsächlich getan ha­ ben (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1079).

Vergleichbares gilt auch in anderen Bereichen, wenn beispielsweise erst nach der Trennung die Bewerbung mit anschließender Beförderung in ein höheres Amt bei Beamten usw. erfolgt oder wenn ein Nichtselbstständiger sich selbstständig macht (OLG Hamm FamRZ 2017, 38). In solchen Fällen genügt es eben nicht, dass derartige Überlegungen bereits während des ehelichen Zusammenlebens stattfanden oder möglicherweise auch schon gewisse Entscheidungen in die­se Richtung vorgenommen wurden; wenn die eigentlichen Grundlagen für den Wechsel und die damit verbundenen Einkommenssteigerungen erst nach der Trennung gelegt werden, wie dies hier der Fall ist, scheidet eine entsprechende Zurechnung zur Ehe aus.

Ein (erfolglos gebliebener) Versöhnungsversuch – wie ihn die Antragstellerin hier ansatzweise dartut – ist dagegen für diese Bewertung bedeutungslos (vgl. allgemein dazu auch Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Stand 2019, § 1361 BGB Rn. 20).

Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Trennungsunterhaltes sind daher die Einkommensverhältnisse der Beteiligten und insbesondere des Antragsgegners, wie diese bei der Trennung vor­ lagen und sich üblicherweise gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung weiterentwickelt hätten (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2017, 38). Bei normalen Einkommenssteigerungen, die etwa in einem Bereich von 2-4 % – daher hier als Durchschnittswert 3 % jährlich – liegen, hätte sich das Einkommen des Antragsgegners entspre­chend weiterentwickelt. Insoweit hat der Senat zunächst die Einkünfte des Antragsgegners aus der Tätigkeit, wie er sie bis zu seinem Wechsel im Mai 2015 bezogen hat, zugrunde gelegt. (…)

Lebensstellung des Kindes 
Karrieresprung der Eltern 

Kindesunterhalt leitet sich immer vom aktuellen Einkommen der Eltern ab. Beim Kind kommt es – anders als beim Ehegattenunterhalt – nicht auf „eheliche Lebensverhältnisse“ an.


Ebenso nimmt das Kind – anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) – an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 298/12 – FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN).

Links & Literatur



Links


Literatur


  • Graba, die Bedeutung der Trennung für den Unterhalt, in: NZFam 2018, 1112ff).
  • Bömelburg, Der Trennungsunterhalt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, Rn 21 ff. 

In eigener Sache


  • OLG Brandenburg – 9 UF 49/19, Karrieresprung nach Trennung, unser Az.: 1102/ 18 (D3/959- 18 und D3/249- 19)
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