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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Einkommen ermitteln > Einkommen bereinigen > Einkommensbereinigung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge
Die private finanzielle Altersvorsorge ist ein zentrales Thema für viele Menschen. Dabei spielen verschiedene Aspekte wie gesetzliche Rentenansprüche, private Rücklagen und staatliche Fördermöglichkeiten eine entscheidende Rolle. Besonders im Kontext von Unterhaltsverpflichtungen stellt sich die Frage, inwieweit Vorsorgemaßnahmen beim bereinigten Einkommen berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet eine Grundabsicherung im Alter. Dennoch ist es oft ratsam, ergänzende Rücklagen zu bilden. In rechtlicher Hinsicht stellt sich dabei die Frage, inwieweit Beiträge zu privaten oder betrieblichen Rentenmodellen bei Unterhaltsberechnungen abgezogen werden können. Die aktuelle Rechtsprechung legt fest, welche Beträge als angemessen gelten und welche nur eingeschränkt berücksichtigt werden dürfen.
Unterhaltspflichtige müssen ihr Einkommen bereinigen, um den tatsächlich verfügbaren Betrag zu ermitteln. Hierbei sind Einzahlungen in Rentensysteme in einem bestimmten Rahmen abziehbar. Dabei unterscheidet das Familienrecht zwischen verschiedenen Modellen der Altersabsicherung – von klassischen Rentenversicherungen bis hin zu Kapitalanlagen mit langfristiger Perspektive.
| Wegweiser zur privaten Altersvorsorge
Formulare zur Auskunft:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Die Rechtsprechung hat vor dem Hintergrund der demografischen Lage und damit verbundener Entwicklung der gesetzlichen Renten erkannt, dass Vermögensaufbau aus dem erzielten Einkommen zur privaten Altersversicherung nicht nur sinnvoll, sondern notwendig ist. Dies zeigt sich im Unterhaltsrecht an der legal zulässigen Bereinigung des Einkommens um Beiträge zum Vermögensaufbau für das Rentenalter (= Vermögensaufbau zur privaten Altersabsicherung). Das Vermögen, welches im rechtlich akzeptablen Umfang aus dem verfügbaren Einkommen zur Altersvorsorge angespart wurde (sog. Vorsorge-Vermögen) wird im Unterhaltsrecht als Schonvermögen betrachtet wird.
Das Unterhaltsrecht akzeptiert nicht, dass in beliebiger Höhe Bestandteile des verfügbaren Einkommens für den Vermögensaufbau im Alter gespart wird. Die Sparquote (= Abzugspotential vom Einkommen) ist unterhaltsrechtlich limitiert. Die wichtigsten Grundaussagen zur Limitierung der Sparquote finden sie hier:
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05
Kein fiktiver Abzug von Beiträgen zur Altersrente
(Zitat, Rn 28) “Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beiträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.”
Anmerkung: Nur wenn tatsächlich für das Alter gespart wird, und ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann das Einkommen um Beiträge zur privaten Altersabsicherung bereinigt werden. Wer hierfür Rücklagen bildet, darf nicht von Zeit zu Zeit Teile das angesparten Vorsorgevermögens für andere Zwecke (z.B. Ausgleich von Steuernachzahlungen etc.) wieder auflösen.
Private Altersvorsorge
Wie kann eine private Rentenversicherung privilegiert aufgebaut werden?
Fakt ist: Nur ein tatsächlich durchgeführter Vermögensaufbau zur finanziellen Absicherung im Alter kann zur Einkommensbereinigung führen. Die weitere Frage ist:
Nun eine erfreuliche Nachricht: Die Rechtsprechung gibt keine bestimmte Anlageform vor. Vorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer privaten Rente sind also in jeglicher Form zulässig und berücksichtigungswürdig, unabhängig davon, ob
Berücksichtigungsfähig sind damit Investitionen (Beitragsleistungen / Geldanlagen) in
Jede Art eines Beitrags zur Vermögensbildung, die dem vernünftigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge dienen kann, ist für die Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens geeignet. Dabei kann sowohl die Bildung von eigengenutztem (BGH, Urteil v. 27.05.2009 – XII ZR 78/08, Rn 60) sowie fremdgenutztem Wohnunseigentum eine private Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urteil v. 30.08.2006 – XII ZR 98/04). Doch muss es sich nicht um ein zertifiziertes Anlageprodukt handeln.
Bei spekulativen Anlageformen kann es vor manchem Familiengericht zur Diskussion um die Abzugsfähigkeit der gewählten Sparform führen. “Sicher” gelten solche Anlageformen, die als “mündelsicher” bezeichnet werden. Was das ist, wird in § 1807 BGB beispielhaft aufgezählt. So hilft es beim Streit um die Berücksichtigungswürdigkeit einer Anlageform mit “Mündelsicherheit” zu argumentieren. Mit Recherchen im Internet kann man herausfinden, ob das gewählte Altersvorsorgeprodukt dieser Kategorie entspricht.
Als die “Null-Zins-Politik” galt, erreichte die gesetzliche Rente wieder mehr Rendite als Rürup- oder Riester-Renten. Sie können nicht nur steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich im Wege der Entgeltumwandlung Beiträge zu einer Rürup- oder Riesterrente vom Einkommen absetzen. Vom Einkommen absetzbar ist grundsätzlich alles, was sich als ein rentables – wenn auch spekulatives – Sparmodell zur privaten Altersvorsorge plausibel darstellen lässt. Das ist höchstrichterlicher Rechtsprechung:
BGH, vom 05.03.2008 – XII ZR 22/06
Beiträge zur privaten Altersvorsorge
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 22) “Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge – u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung – private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen.
Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherungoder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821).”
BGH, vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04
Freie Wahl der Anlageform
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792).
OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.02.2018 – 11 UF 229/17
Zur Dispositionsbefugnis über die Anlageform
Anmerkung:
In dieser Entscheidung setzt sich das OLG Stuttgart ausführlich mit den einzelnen zulässigen Formen der privaten Altersabsicherung auseinander und zählt die einzelnen – zulässigen – Anlageformen und mit der entsprechenden höchstrichterlichen Fundstelle auf.
BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – XII ZB 544/20
Freie Wahl der Anlageform
Leitsätze:
a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.
b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigen.
Anmerkung:
Wenn ein Ehegatte Altersvorsorgeunterhalt beansprucht, trifft ihn die Pflicht, die erhaltenen Unterhaltsleistungen auch tatsächlich zum Aufbau einer privaten Altersversicherung zu verwenden. Andernfalls droht Verwirkung dieses Unterhaltsanspruchs. Der BGH hat hier klargestellt, für welche Anlageformen der unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Altersvorsorgeunterhalt wählen darf.
Bis Ende 2015 konnten nach Ziff. 10.1 SüdL Beitrage zur privaten Rente in Höhe bis 24 % vom Gesamtbruttoeinkommen abgezogen werden. Beim Elternunterhalt galt die Formel 25 % vom Gesamtbruttoeinkommen. Seit dem Jahr 2016 haben sich die Sätze auf 23 % (24 %) vom Gesamtbruttoeinkommen gesenkt. Nun heißt es in
Ziff. 10.1. SüdL:
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen – Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) – abzusetzen (Nettoeinkommen).
Anmerkung:
Gerhardt, (in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, Rn 1037) hält die Herabsetzung des Prozentsatzes auf 23 % für falsch. Auch nach dem Jahr 2015 bleibt es bei einer Abzugsmöglichkeit für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24 %.
Die gegenteilige Auffassung argumentiert wie folgt: Die Herabsetzung des Prozentsatzes von 24 % (25 % bis 2015) auf 23 % (24 % bis 2015) hat damit zu tun, dass der Beitragssatz (2019) zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 % herabgesetzt wurde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat seit langem erklärt, dass neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weitere Beiträge in Höhe 4 % vom Gesamtbruttoeinkommen für eine zusätzliche (private bzw. betriebliche) Rente in Abzug gebracht werden können.
Diese Rechtsprechung hat sich in Zeiten entwickelt, als der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung noch bei knapp 20 % lag. Weil der Beitragssatz nun unter 19 % gefallen ist, jedoch an der “4 %-Formel” für weitere private Rentenabsicherung festgehalten wird, kam es nun in den Richtlinien zu der Herabsetzung des Gesamt-Prozentsatzes.
Selbstständige können laut BGH bis zu 24 % ihrer Bruttoeinkünfte des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden. Dieser Betrag werde dann von ihrem unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen, soweit sie die Aufwendungen nachweisen.
Ehegatte hat ein Brutto-Einkommen von 7.000,– €. Die Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Rentenversicherung liegt 2016 bei 6.200,- € (West). Damit sind im Beispiel-Fall (2016) 18,7 % aus 6.200,- € monatlich an Rentenversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen (= 1.159,40 €).
Diese Pflichtbeiträge sind zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zweifelsfrei abzugsfähig. Es dürfen jedoch mehr als nur die Pflichtbeiträge in Ansatz gebracht werden, nämlich zusätzlich Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge insgesamt 23 % aus 7.000,– €, d.h. 1.610,– € monatlich. Bringt man davon die monatlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug (= 1.159,40 €), so können Sie feststellen, dass zum Aufbau einer privaten Rentenvorsorge ein “Puffer” von 450,60 € (= 1.610,- € abzgl. 1.159,40 €) monatlich verbleibt.
In unserem Beispiel kann der Unterhaltspflichtige bis zu 450,60 €/Monat Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge verwenden und diese von seinem Einkommen in Abzug bringen. Macht er das nicht, muss er entsprechend höheren Unterhalt bezahlen und verpasst damit die Chance zur Optimierung seiner Unterhaltsverpflichtung und Vermögensaufbau für sein Alter. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Rentenversicherung steigen jährlich. Dies führt dazu, dass der “Puffer” für die privilegierte private Altersvorsorge Jahr für Jahr kleiner wird.
Nehmen wir in unserem Beispiel an, der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen will Trennungsunterhalt und hat während der Ehezeit nicht gearbeitet, also bezieht kein eigenes Einkommen. Kinder sind nicht vorhanden. Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten beträgt bei LSt-Klasse 4 und ohne privaten Rentenvorsorge ca. 3.775,- €. Nach Berücksichtigung von Aufwandspauschale und Erwerbstätigenbonus gelangt man zu einem Anspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe von ca. 1.613,– €.
| Zur Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt
Rechnet man das gleiche Beispiel nur mit der möglichen zusätzlichen privaten Altersvorsorge, beträgt das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen 3.324,40 € (= 3.775,- € minus 450,60 €). Danach ermittelt sich ein Trennungsunterhalt nach Berücksichtigung von Aufwandspauschale und Erwerbstätigenbonus in Höhe von ca. 1.413,- €. Damit wird deutlich, dass der Unterhaltsberechtigte die private Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen mittelbar in Höhe von ca. 200,- € pro Monat mitfinanziert.
OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2010 – 11 UF 506/09
Beiträge zur privaten Altersvorsorge über der Beitragsbemessungsgrenze
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Dem Beklagten sind Aufwendungen für eine primäre Versorgung für das Alter in Höhe von ca. 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen sowie für den Aufbau einer zweiten Säule der Altersvorsorge Aufwendungen in Höhe von weiteren 4 % des Bruttoeinkommens, insgesamt daher 24 % des Bruttoeinkommens (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 597 a, 597 b, 598 a). Zwar befassen sich die Entscheidungen BGH, FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; BGH, FamRZ 2008, 963 nicht mit Fällen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Die vom BGH entwickelten Grundsätze sind jedoch auch auf diesen Fall anzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe des Einkommens des Beklagten und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, unterschieden werden sollte. Unter Einbeziehung der jeweiligen Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung belaufen sich die Aufwendungen des Beklagten für eine angemessene Altersvorsorge im Jahre 2006 auf 13.133,04 €. 24 % des im Jahre 2006 erzielten Bruttoeinkommens von 92.042,23 € betragen 22.090,13 €.”
KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2016 – 25 UF 97/15 (intern vorhanden, Az. 128/15)
Abzugsfähige Beiträge zur privaten Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Liegt das Einkommen des Pflichtigen – wie hier – über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2013: 5.800 EUR brutto monatlich; 2014: 5.950 EUR brutto monatlich und 2015: 6.050,00 EUR brutto monatlich), ist ihm eine primäre Versorgung für das Alter von ca. 20% des Bruttoeinkommens zuzubilligen (BGH FamRZ 2010, 1637; BGH FamRZ 2009, 1207; BGH FamRZ 2008, 963 und 1739; BGH FamRZ 2007, 117). Neben dieser primären Altersvorsorge können weitere 4% des Bruttoerwerbseinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet werden (BGH FamRZ 2012, 956; BGH FamRZ 2011, 1209; BGH FamRZ 2009, 1391), so dass sich die Gesamtversorgung für das Alter auf 24% des Bruttoerwerbseinkommens beläuft.”
BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 25/19
Abzugsfähige Beiträge zur privaten Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 35) “Nach der Rechtsprechung des Senats darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden. Diese beträgt beim Ehegattenunterhalt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN = NJW 2007, 1961 mAnm Graba und BGH FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN = NJW 2011, NJW Jahr 2011, 2430 mAnm Born).
Für Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann sie sich derzeit auf bis zu 22,6 % (18,6 % als Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 4 % zusätzlicher Altersvorsorge) belaufen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f. = NJW 2008, 3125; Gerhardt in Wendl/Dose/ UnterhaltsR § 1 Rn. 1033 f., 1037). Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN = NJW 2007, 1961 mAnm Graba).”
Blogartikel | Beamte und private Altersvorsorge
Können unterhaltspflichtige Beamte mit Beamtenversorgung ihr Netto-Einkommen um Beitragsleistung für den Aufbau einer privaten Rentenvorsorge bereinigen?
Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach, da Beamte bereits aufgrund ihrer Pensionsansprüche gegenüber Arbeitnehmern mit gesetzlichem Rentenbezugsrecht privilegiert sind. Dies bedeutet, dass sie weniger auf zusätzliche private Altersvorsorge angewiesen sind, um im Alter angemessen abgesichert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01). Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogartikel über private Altersvorsorge und Beamtenversorgung.
Unterhaltsrechtlich können Beiträge zur privaten Altersvorsorge vom Einkommen abgezogen werden, um das unterhaltsrelevante Netto-Einkommen zu ermitteln. Dabei ist die Höhe des abzugsfähigen Betrags begrenzt. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ist festgelegt, dass bis zu 23 % des Bruttogesamteinkommens für die Altersvorsorge verwendet werden können. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen sind dies 20 % für die primäre Altersvorsorge (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und zusätzlich 3 % für eine sekundäre private Altersvorsorge. Bei überdurchschnittlichen Einkünften kann dieser Prozentsatz individuell angepasst werden.
Die Rechtsprechung schreibt keine spezifischen Anlageformen für die private Altersvorsorge vor. Somit können verschiedene Investitionen berücksichtigt werden, darunter:
– Immobilien
– Kapitallebensversicherungen
– Sparbücher
– Fondsbeteiligungen
– Bildung von Risikorücklagen für Unternehmer
Wichtig ist, dass tatsächlich Vermögen für das Alter aufgebaut wird und die Anlageform plausibel der Altersvorsorge dient.
Ja, die Tilgung von Immobilienkrediten wird als Form der privaten Altersvorsorge anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Tilgung von Immobilienkrediten als sinnvolle Altersvorsorge, da dadurch Vermögen für das Alter aufgebaut wird. Allerdings sollte beachtet werden, dass das Gesamtabzugspotential für Altersvorsorgeaufwendungen, einschließlich Tilgungsleistungen, die festgelegten Prozentsätze des Bruttoeinkommens nicht überschreitet.
Für Selbstständige und Unternehmer, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, besteht die Möglichkeit, bis zu 23 % ihres Bruttoeinkommens für private Altersvorsorgeaufwendungen abzuziehen. Diese können in verschiedenen Anlageformen erfolgen, wie beispielsweise in Immobilien oder anderen geeigneten Vorsorgeprodukten. Es ist wichtig, dass tatsächlich Vermögen für das Alter aufgebaut wird und die gewählte Anlageform plausibel der Altersvorsorge dient.
Ja, auch Beamte können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur privaten Altersvorsorge vom Einkommen abziehen. Obwohl Beamte eine staatliche Versorgung im Alter erhalten, kann es sinnvoll sein, zusätzlich privat vorzusorgen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts im Alter nur gewährleistet ist, wenn neben der Beamtenversorgung zusätzliche private Altersvorsorge betrieben wird. Die Höhe des abzugsfähigen Betrags orientiert sich dabei an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien und kann bis zu 23 % des Bruttoeinkommens betragen.
Ja, beim Kindesunterhalt hat die Sicherstellung des Mindestunterhalts für die Kinder Vorrang. Das bedeutet, dass die Einkommensbereinigung um Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht dazu führen darf, dass der Mindestunterhalt der Kinder gefährdet wird. In solchen Fällen kann der Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein, um den Unterhaltsanspruch der Kinder zu gewährleisten.
Bitte beachten Sie, dass die genannten Informationen allgemeiner Natur sind und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht.
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