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Kanzlei für Familienrecht > Unterhalt > Einkommen > realer Geldzufluss > erzielbares Einkommen > Anlass für fiktives Einkommen
Das Einkommen ist i.d.R. die wichtigste Bemessungsgrundlage im Prüfungsschema zur Unterhaltsermittlung. Es wird in fünf Schritten ermittelt.
| Leitfaden zur Einkommensermittlung
Dem Phänomen des fiktiven Einkommens begegnet man im Unterhaltsrecht sehr häufig. Dabei wird dem Unterhaltspflichtigen oder dem Unterhaltsberechtigen zum realen Einkommen das Einkommen hinzugerechnet, das dieser bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte.
| Wegweiser zum fiktiven Einkommen
Formulare zur Auskunft und zur Einkommensermittlung
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Bei fiktiven Einkünften geht es um unterhaltsrelevante Ergänzungen des realen Einkommens. Es handelt sich um Einkommen, das zwar nicht real erzielt wird, aber erzielbar erscheint (> mehr). Die Höhe des erzielbaren Einkommens wird dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuaddiert.
Synergieeffekte stellen kein erzielbares Einkommen dar, sondern sind Phänomene mit Spareffekt (ersparte Aufwendungen) ohne Einkommenscharakter. Solche Effekte treten auf bei
Synergieeffekte auf Seiten des Unterhaltspflichtigen:
haben Bedeutung für die Bestimmung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners. Sie sind Anlass für die Herabsetzung des Selbstbehaltssatzes nach Düsseldorfer Tabelle. Korrekturen des Selbstbehaltsatzes wegen vorhandener Synergieeffekte erhöhen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Synergieeffekte auf Seiten des Unterhaltsberechtigten:
Grundsätzlich haben Synergieeffekte keinen Einfluss auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Zwar reduziert eigenes Einkommen des Unterhaltsgläubigers dessen Bedürftigkeit. Weil aber Synergieeffekte keine fiktiven Einkünfte darstellen, sind sie kein Bestandteil des unterhaltsrelevanten Einkommens (vgl. Gerhardt, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, 6. Kap. Rn 554a). Diese Ansicht ist umstritten: Siehe
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 – 10 UF 210/14
Zum Synergieeffekt beim Unterhaltsberechtigten
(Zitat, Rn 42) “Das OLG Hamm hat in vergleichbaren Konstellationen angenommen, dass das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls auch die Bedürftigkeit mindern kann (OLG Hamm, NJW 2011, 3310 unter Bezugnahme auf Nr. 6.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm, die bis einschließlich 2013 eine solche Passage enthielten; anders die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm, Stand 1.1.2015 und 1.8.2015, Nr. 6.2). Auch der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis nicht nur hinsichtlich des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen, sondern ebenfalls bezüglich des Bedarfs eines Unterhaltsberechtigten in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2009, 762 Rn.53 in Bezug auf das Zusammenleben des Kindesunterhalt schuldenden Verpflichteten mit seiner neuen Ehefrau; ebenso Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rn. 569). Auch im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten zueinander erspart das Zusammenleben eines Ehegatten mit einem neuen Partner Generalunkosten und mindert häufig den Aufwand bei den Wohnkosten, so dass sich die Haushaltsersparnis bedarfsmindernd auswirken kann (Schürmann, in: Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 1400). Soweit dem entgegengehalten wird, das Vorliegen eines eventuellen Synergieeffekts auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten habe auf dessen Bedürftigkeit keinen Einfluss, da dies lediglich der Deckung des trennungsbedingten Mehrbedarfs diene (so Maier, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 6. Kap., Rn. 693), folgt dem der Senat nicht. Dieser Auffassung liegt wohl der Gedanke zugrunde, die ehelichen Lebensverhältnisse seien grundsätzlich durch das Zusammenleben der Ehepartner mit einem entsprechenden Synergieeffekt geprägt gewesen. Durch die Trennung fiele dann dieser Synergieeffekt weg, was zu trennungsbedingtem Mehraufwand führe. Dieser werde dann wieder dadurch ausgeglichen, dass ein Zusammenleben mit einem neuen Partner stattfinde. Auch wenn dieser Gedankengang nachvollziehbar ist, berücksichtigt er nicht, dass in der unterhaltsrechtlichen Praxis zugunsten desjenigen getrennt lebenden Ehegatten, der vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangt, aber nicht in einer neuen Beziehung zusammenlebt, ein trennungsbedingter Mehraufwand, der bedarfserhöhend angesetzt werden könnte, regelmäßig nicht angenommen wird.”
Hinweis: Ausführlich zum Synergieeffekt bzw. den ersparten Aufwendungen Thomas Stein, ersparte Aufwendungen, in: NZFam 2016, 255: Hier finden Sie weitere Rechtsprechungshinweise zu den Auswirkungen von Synergieeffekten sowie Hinweise darauf, in welcher Höhe ersparte Aufwendungen unterhaltsrechtlich in Ansatz gebracht werden.
Das Unterhaltsrecht wird beherrscht vom Prinzip der familiären Soldarität & Loyalität. So hat der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit möglichst gering und der Unterhaltsschuldner seine Leistungsfähigkeit möglichst hoch zu halten. Daraus folgen Obliegenheiten zur Einkommensoptimierung. Ein Verstoß dagegen ist einer der Hauptgründe für Korrekturen des Realeinkommens: Dem realen Einkommen (realer Geldmittelzufluss) werden zur Unterhaltsbemessung nach Einkommen im zweiten Ermittlungsschritt das erzielbare (fiktive) Einkommen hinzugerechnet.
OLG Brandenburg, Beschluss 30.08.2021 – 9 UF 239/20
Rücklagen für ein Zeitwertkonto – Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen
Orientierungssatz: Wird das unterhaltsrelevante Einkommen durch angesparte laufende Beiträge für sog. Zeitwertkonten gemindert, ist dieses im Umfang der monatlichen Raten – fiktiv – zu erhöhen, bereinigt um die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge sowie die hierauf entfallende Einkommensteuer (> fiktive Steuerbereinigung).
Anmerkung: Wer wissen will, wann es zu fiktiven Einkünften kommt, der muss bei der Debatte um die Möglichkeiten zur Einkommensoptimierung ansetzen.
» OBLIEGENHEIT zur ERWERBSTÄTIGKEIT
» OBLIEGENHEIT zum ERHALT der ARBEITSKRAFT
» OBLIEGENHEIT bei VERMÖGENSANLAGE
» OBLIEGENHEIT zur STEUEROPTIMIERUNG
» OBLIEGENHEIT zur VERMIETUNG
» OBLIEGENHEIT bei HAUSHALTSFÜHRUNG
» OBLIEGENHEIT bei PATCHWORK
Je nach familiärer Beziehung sind die Obliegenheiten zur Einkommensoptimierung unterschiedlich intensiv ausgeprägt. Die schärfste Pflicht zur Einkommensoptimierung trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber minderjährigen Kindern und folgt aus der abverlangten sog. gesteigerten Leistungsfähigkeit der Eltern. Daraus folgt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (> mehr). Bei anderen familiären Beziehungen wird die Obliegenheit zur Einkommensoptimierung moderater gehandhabt (Beispiel: Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt).
Auch von den gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Eltern kann wegen > gesteigerter Leistungsfähigkeit nicht grenzenlos Unmögliches abverlangt werden. Zwar wird in der familiengerichtlichen Praxis gerne der Glaubenssatz vertreten: “Mindestunterhalt für Kinder muss immer bezahlt werden, egal wie viel Geld Eltern dafür zur Verfügung haben“. Doch wo eine solche Aussage an ihre Grenzen stößt, war Gegenstand der folgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
BVerfG, Beschluss vom 09.11.2020 – 1 BvR 697/20
Verletzung der Handlungsfreiheit bei unverhältnismäßiger Unterhaltspflicht
Grenzen und Voraussetzungen für Zurechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt
(Zitat, Rn 14: Voraussetzungen) “[…] die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, [setzen] zweierlei voraus. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 126/06 -, Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 – XII ZR 182/06 -, Rn. 21). Fehlt es daran und wird die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches objektiv nicht erzielt werden kann, liegt regelmäßig ein unverhältnismäßiger Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 125/06 -, Rn. 16).“
(Zitat, Rn 15: Beweislastverteilung) “Bei der Anwendung von § 1603 BGB können die Fachgerichte allerdings verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit zunächst den Verpflichteten trifft (vgl. BVerfGE 68, 256 <270>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 – 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 18). Das gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können. Dementsprechend muss derjenige, der sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 297/12 -, juris, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 18 WF 33/16 -, FamRZ 2017, S. 1575 <1576>). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte im Rahmen der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommenausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 – 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 18 m.w.N.)”
OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021 – 12 UF 920/21
(intern vorhanden, unser Az.: 75/21)
Erwerbsobliegenheit des Anspruchsberechtigten beim Trennungsunterhalt
Anmerkung: Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts meint das OLG, dass diese Grundsätze zur Erwerbsobliegenheit der Eltern beim Kindesunterhalt gelten und nicht auf die Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten übertragbar sei. Die Schwellen der Zurechnung von fiktivem Einkommen seien für den unterhaltsbedürftigen Ehegatten beim Trennungsunterhalt grundsätzlich höher. Gerade bei einer langen Ehe, in der es dem ehelichen Lebensmodell entsprach, dass die Ehefrau nicht oder nur begrenzt erwerbstätig war und somit keinen wesentlichen finanziellen Beitrag zum Familienleben leistete, ist an die Zumutbarkeit der Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im bereits fortgeschrittenem Alter ein sorgfältiger Prüfungsmaßstab anzulegen.
Die Höhe fiktiver Einkünfte kann das Familiengericht nur im Wege einer Schätzung bestimmen. Hierbei ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (§ > 287 ZPO). Die entscheidende Frage ist immer: Welches Einkommen ist erzielbar?
Ursache für die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist oft ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten mangels ausreichendem Nachweis von Bewerbungsbemühung.Eine Fiktion kann nicht ewig Bestand haben. Sie können mit der Zeit von veränderten Realitäten überholt werden. Soll ein auf (Einkommens-)Fiktion basierender Unterhaltstitel beseitigt werden, dann hat dies über ein Abänderungsverfahren zu erfolgen. Dafür muss ein Abänderungsgrund vorgetragen werden.
Was ist hier zur Begründung eines > Abänderungsgrundes (hier: Unterhaltsänderung wg. Wegfall der Zurechnung eines fiktiven Einkommens) vorzutragen?
Die Einkommensermittlung findet nicht auf allen Prüfungsebenen zum Unterhalt gleich statt (> mehr). Die Rechtstechnik der Zurechnung fiktiver Einkünfte gewinnt hauptsächlich auf den Prüfungsebenen “Bedürftigkeit” und “Leistungsfähigkeit” anBedeutung. Für die Prüfungsebene > “Bedarf” gilt dies nur eingeschränkt. Bei diesem Thema unterscheidet der BGH zwischen Unterhaltsansprüchen des Ehegatten und der Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt.
Der Unterhaltsbedarf wird mithilfe von fiktiven Einkommenselementen beim Kindesunterhalt in einem weitaus stärkerem Maß bestimmt (Regelfall), als beim Ehegattenunterhalt (Ausnahmefall). Kommt es bei der Bedarfsermittlung auf das Elterneinkommen an (so bei Bedarfsermittlung nach Düsseldorfer Tabelle), stellt sich die Frage, ob auch fiktives Elterneinkommen den Regelbedarf des Kindes (mit-)bestimmen kann. Lt. BGH scheint dies grundsätzlich der Fall zu sein.
BGH, Urteil v. 20.11.1996 – XII ZR 70/95 (NJW 1997, 281)
Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt & fiktive Einkünfte
(Zitat) “Lediglich gedachte wirtschaftliche Verhältnisse, die keine Grundlage in der tatsächlichen Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen haben, können dessen Lebensstellung nicht prägen. Daher kann ein Unterhaltsbedarf nicht aus fiktiven Mitteln hergeleitet werden, die dem Unterhaltspflichtigen nie zur Verfügung gestanden haben.”
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.5.2022 – 13 UF 212/19
Bedarfsermittlung beim Trennungsunterhalt & fiktive Einkünfte
(Zitat) “Zutreffend hat das Amtsgericht auch das von der Antragstellerin nach der Trennung tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt und nicht fiktive, am bis Ende 2017 erzielten Verdienst orientierte Einkünfte. Denn von einer durch den Arbeitsplatzwechsel unterhaltsbezogen leichtfertigen Verringerung des Einkommens durch den Arbeitsplatzwechsel ist nicht auszugehen.”
Anmerkung: Beim Ehegattenunterhalt indiziert regelmäßig nur der hälftige Anteil am realen Gesamteinkommen den Bedarf eines Ehegatten. Es gilt der Grundsatz, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht durch fiktives Einkommen, das während des ehelichen Zusammenlebens (real) nicht zur Verfügung stand, geprägt sein können. In der Regel spielt das fiktive Einkommen der Ehegatten erst auf der Prüfungsebene “Leistungsfähigkeit” oder “Bedürftigkeit” eine Rolle. Doch macht die Rechtsprechung davon Ausnahmen.
Der Grund für ein geringes oder fehlendes Einkommen muss in einem sog. unterhaltsbezogenem leichtfertigem oder mutwilligem Verhalten zu finden sein (BGH, Urteil vom 10.11.1993 – XII ZR 113/92, in: NJW 1994, 258; BGH, NJW 1990, 709). Unterhaltsbezogen leichtfertig handelt, wer seine Bedürftigkeit selbst schuldhaft herbeiführt. Erforderlich ist insoweit ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, bei dem sich die zugrunde liegenden Vorstellungen und Antriebe auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken müssen (sogenannte unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). Leichtfertig in diesem Sinn handelt, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt. Der Unterhaltsberechtigte muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt haben (vgl. BGH FamRZ 2001, 541; Wendl/Dose, § 1 Rn. 743).
| MEHR
Wann der Betroffene sich ein mietfreies Wohnen im Eigenheim als fiktives Einkommenzurechnen lassen muss, erfahren Sie
| HIER .
Bedarfsprägend kann danach nur das Einkommen der Ehegatten (egal ob fiktiv oder real) sein, das die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hat. Somit kann man zu dem logischen Schluss gelangen, dass nacheheliche Einkommensänderungen keinen Einfluss auf die Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen haben. Doch genau diese (logische) Schlussfolgerung entspricht nicht der aktuellen Rechtsprechung: zur Vermeidung von ungerecht und unangemessen empfundener Rechtsfolgen wird das Stichtagsprinzip durchbrochen und Einkommensentwicklungen, die vor der Scheidung noch nicht real vorhanden waren, zu der Bedarfsermittlung den ehelichen Lebensverhältnissen fiktiv zugerechnet. Welche Prinzipien und intellektuelle Brücken die Rechtsprechung seit dem Jahr 2011 zur Durchbrechung des Stichtagsprinzips verwendet, erfahren Sie
| HIER
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