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Amtsgericht
Familiengericht

In der Familiensache

des Herrn MUSTERMANN, (Adresse)

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

das Kind BEISPIEL, geboren am (Datum)
gesetzlich vertreten durch ihre

Mutter, BEISPIEL, geborene (Name), (Adresse)

– Antragsgegnerin –

wird namens und in Vollmacht des Antragstellers

beantragt

bei einer von der Antragsgegnerin im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht durch Versäumnisentscheidung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 331 Abs. 3 ZPO) ohne mündliche Verhandlung

zu beschließen:

I. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Entscheidung des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) wird dahingehend abgeändert, dass er mit Wirkung

a. ab 01.01.2012 nur noch zur monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 118,- € und mit Wirkung

b. ab dem 01.09.2012 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 99,50 € an die Antragsgegnerin verpflichtet ist

c. und mit Wirkung ab dem 01.09.2013 nicht mehr zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Die Zwangsvollstreckung aus dem Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) wird einstweilen eingestellt, soweit ab dem 01.01.2011 über einen Betrag in Höhe von monatlich 118,- € vollstreckt wird.


Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; mehr dazu > hier


Begründung:

Die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts folgt aus § 231 Abs.1 Nr. 2, § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

Aufgrund des Teilversäumnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) hat der Antragsteller für die Antragsgegnerin, seine am (Datum) geborene Tochter, monatlichen Kindesunterhalt von 317,00 € zu zahlen.

Beweis: Teilversäumnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) in Kopie als Anlage A 1

Mit hier vorliegendem Antrag verlangt der Antragsteller die Änderung dieses Unterhaltstitels dahin, dass er ab 01.12.2011 wegen Beginn einer Berufsausbildung mit entsprechender Berufsausbildungsvergütung seitens der Antragsgegnerin ab 01.09.2011 nur noch zu Unterhaltszahlungen unter anteiliger Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung verpflichtet ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) lautete der Name der Antragsgegnerin noch Mustermann. Die Mutter der Antragsgegnerin, Frau BEISPIEL, geborene (Name), geboren am (Datum), hat nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller wieder geheiratet. Dabei hat sowohl die Mutter der Antragsgegnerin als auch die Antragsgegnerin selbst den neuen Familiennamen BEISPIEL angenommen.

Veränderte Bedürftigkeit des Kindes

Die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Antragsgegnerin haben sich seit Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung von Kindesunterhalt nach Maßgabe des Urteils des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) grundlegend geändert. Die minderjährige Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Teilversäumnis- und Schlussurteils (Zahl) Jahre alt. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht vorhersehbar, dass die Antragsgegnerin nun ab 01.09.2011 als minderjähriges Kind aufgrund Aufnahme einer Berufsausbildung eigene > Einkünfte aus einem Berufsausbildungsvertrag bezieht. Damalige Grundlage für die Barunterhaltsverpflichtung des Antragstellers war lediglich das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers.

Bei der damaligen Bedarfsbemessung lebte die Antragsgegnerin im Haushalt ihrer Mutter. Die Mutter bezieht damals wie heute das Kindergeld für die Antragsgegnerin. Bei der damaligen Bedarfsbemessung wurde das Kindergeld in Höhe eines hälftigen Anteils auf den restlichen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin angerechnet. An diesen Grundsätzen der Kindergeldanrechnung hat sich nichts geändert. Zwischenzeitlich sind jedoch weiter vom Unterhaltsbedarf abzusetzen das eigene Einkommen der Antragsgegnerin. Der Bedarf der Antragsgegnerin besteht nur soweit sie nicht in der Lage ist, den Bedarf durch eigenes Einkommen zu decken. Nach Rechtsprechung ist bei minderjährigen Kindern die erzielte Ausbildungsvergütung nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90,00 € zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Die anzurechnende Ausbildungsvergütung wird bei Minderjährigen zu gleichen Teilen beim Barunterhalt und beim Naturalunterhalt berücksichtigt.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich seit Beginn der Ausbildung der Antragsgegnerin folgende Anrechnungen auf den vom Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) festgestellten Bedarf in Höhe von insgesamt 317,00 €:

Bereits außergerichtlich hat die Antragsgegnerin zur Frage ihrer Ausbildungsvergütung ab dem 01.09.2011 wie folgt Auskunft erteilt:

1. Ausbildungsjahr: 525,00 € brutto
2. Ausbildungsjahr: 570,00 € brutto
3. Ausbildungsjahr: 615,00 € brutto

Laut beigefügter Gehaltsabrechnung für das 1. Ausbildungsjahr, ab September 2011, ermittelt sich hieraus ein Netto-Einkommen in Höhe von 416,71 €.

Beweis:

Berufsausbildungsvertrag in Kopie als Anlage A 2
Gehaltsnachweis vom (Datum) in Kopie als Anlage A3

Unter Fortschreibung der gesetzlichen Abzüge wie

– Rentenversicherung (19,9 %)
– Arbeitslosenversicherung (3 %)
– Pflegeversicherung (1,95 %)
– Krankenversicherung (15,5 %)

Ergibt sich für das zweite Ausbildungsjahr ein Netto-Verdienst in Höhe von 453,29 € und für das dritte Ausbildungsjahr in Höhe von 489,06 €.

Unter Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 90,00 € sind auf die jeweiligen Ausbildungsjahre auf den Bedarf folgende Beträge in Abzug zu bringen.

Im 1. Ausbildungsjahr (416,00 € – 90,00 €) x ½ = 163,00 € bis einschließlich 31.08.2012

Im 2. Ausbildungsjahr (453,00 € – 90,00 €) x ½ = 181,50 € bis einschließlich 31.08.2013

Wie im Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) ausgewiesene Tabellenbetrag in Höhe von 317,00 € an Barunterhalt basiert auf dem Bedarf eines Kindes der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) bei Zugrundelegung der 5. Einkommensgruppe. Dies ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2005. Unter Fortschreibung der seinerzeit zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage für den Barunterhalt ist nun für die Abänderung von dem Tabellenbetrag der 3. Altersstufe bei Berücksichtigung der 5. Einkommensgruppe auszugehen. Dieser beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle 2005 gleich 373,00 €.

a) Damit ermittelt sich ein Barunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab dem 01.09.2011 bis einschließlich 31.08.2012 wie folgt:

373,- € abzgl. 92,- € (hälftiges Kindergeld) abzgl. 163,– € (Anrechnung eigenes Einkommen im ersten Ausbildungsjahr) = 118,- €

b) Damit ermittelt sich ein Barunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab dem 01.09.2012 bis einschließlich 31.08.2013 wie folgt:

373,- € abzgl. 92,- € (hälftiges Kindergeld) abzgl. 181,50 € (Anrechnung eigenes Einkommen im zweiten Ausbildungsjahr) = 99,50 €.

Im 3. Ausbildungsjahr (489,00 € – 90,00 €) x ½ = 199,50 €

Veränderte Unterhaltsermittlung mit Erreichen der Volljährigkeit

Die Antragsgegnerin wird am (Datum) 18 Jahre alt. Ab dem (Datum 18. Geburtstag) verändern sich nach Rechtsprechung die Maßstäbe der Bedarfsermittlung bei Anrechnung eigener Einkünfte aus Ausbildungsvergütung des Kindes. Nach Rechtsprechung leitet sich der Unterhaltsbedarf nicht mehr nur vom Einkommen des Elternteils ab, der bisher alleine die Barunterhaltspflicht erbracht hat, sondern die Lebensstellung bemisst sich nach dem > Einkommen beider Elternteile .

Weiter bestimmt sich der Bedarf des Kindes, das im Haushalt eines Elternteils wohnt, nach der -> 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle . Danach beträgt der Bedarf ab dem 18. Geburtstag der Antragsgegnerin am (Datum) bei Fortschreibung der Berechnungsmaßstäbe und Grundlagen des Urteils des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) (unterhaltsrelevantes Einkommen der Einkommensstufe 5) bei 4. Altersstufe und der Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (2001) = 537,00 €.

Ab Erreichen der Volljährigkeit ist nun die Ausbildungsvergütung sowie auch das staatliche Kindergeld (derzeit in Höhe von 184,00 €) in voller Höhe bedarfsmindernd in Abzug zu bringen.

Weiter ist der Barunterhalt > anteilig von Vater und Mutter der Antragsgegnerin zu bezahlen.

c) Unter Berücksichtigung des in Abzug zubringenden vollen > staatlichen Kindergelds sowie der Ausbildungsvergütung ab dem 10.08.2013 ergibt sich ab Erreichen der Volljährigkeit folgender Bedarf an Barunterhalt:

1. Bedarf der volljährigen Antragsgegnerin ab Volljährigkeit: 573,00 €
2. Abzug des Kindergeldes: -184,00 €
3. Abzug der Ausbildungsvergütung im 3.Lehrjahr unter
Berücksichtigung des Ausbildungsmehrbedarfs: -399,00 €

Im Endergebnis ergibt sich damit – selbst wenn man die quotale Aufteilung der Barunterhaltspflicht zwischen den Eltern nicht mit einbezieht – kein Barunterhaltsanspruch mehr der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller.

Damit ist festzustellen, dass ab dem 01.09.2013 der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen Barunterhalt mehr schuldet.

Die beantragte Änderung ist wesentlich, weil zwischen dem titulierten und dem nunmehr gerechtfertigten Unterhalt eine Abweichung von weit über mehr als 10 Prozent besteht, sodass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Hinsichtlich des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, über den wir bitten, umgehend zu entscheiden, weil die Antragsgegnerin nach erfolgter Kürzung der Unterhaltszahlungen ab Dezember 2011 die Möglichkeit besteht, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Amtsgerichts (Name) (Aktenzeichen) vom (Datum) durch Gehaltspfändungen beim Antragsteller zu befürchten sind

Mit außergerichtlichen Schreiben vom (Datum) wurde der außergerichtliche anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin aufgefordert, künftig auf einen höheren Barunterhalt als 196,00 € pro Monat zu verzichten. Dieser Aufforderung ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Stattdessen hat die Gegenseite mit Schriftsatz vom (Datum) angekündigt, dass ein monatlicher Barunterhaltsanspruch in Höhe von 402,00 € beansprucht werde.

Rechtsanwalt

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