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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Kindesunterhalt > Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder > Unterhaltstitel > Jugendamtsurkunde
Unterhaltsberechnung professionell: Bei Dr. Schröck verfügen wir über jahrzehntelange Erfahrung in Kindesunterhaltsverfahren. Gerne beraten wir Sie, wie Sie effizient einen Kindesunterhaltstitel erreichen oder bei Bedarf korrigieren können. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.
Die Jugendamtsurkunde ist der einzige Unterhaltstitel, der für alle Beteiligten kostenfrei (d.h. keine Notar- oder sonstige Kosten) errichtet wird. Erfahren Sie, wie Sie kostenlos einen Titel erhalten und sich und Ihre Kinder absichern können.
| Wegweiser zur Jugendamtsurkunde
FAQ
zur Jugendamtsurkunde
Muster | Jugendamtsurkunde
zum Regelbedarf
In dem Muster finden Sie eine statisch formulierte Jugendamtsurkunde zum Regelbedarf. Üblich sind dynamisch formulierte Jugendamtsurkunden, die in Abhängigkeit der jeweils gütlichen Düsseldorfer Tabelle gelten.
Muster | Jugendamtsurkunde
zum Mehrbedarf
Nicht nur der Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle, sondern auch ein möglicher Mehrbedarf an Kindesunterhalt kann mittels Jugendamtsurkunde vollstreckungsfähig festgesetzt werden.
Jugendamtsurkunden verschaffen minderjährigen und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 59 Abs.1 Ziff. 3 SGB VIII) einen vollstreckbaren Unterhaltstitel (§ 86 FamFG).
Hinweis: Diese Möglichkeit für Kinder bis 21 einen kostenlosen Jugendamts-Titel errichten zu lassen, darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass ab Erreichen der Volljährigkeit oder Vollendung des 21. Lebensjahres diese Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckbar sind.
Weiterführende Links:
» Laufzeit von Jugendamtsurkunden
Der wesentliche Vorteil der Jugendamtsurkunde liegt im kostenlosen Titulierungsverfahren zum Kindesunterhalt.
In der Praxis weitgehend unbekannt ist die Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern das Jugendamt vollstreckungsfähig protokollieren zu lassen (§ 1615l BGB; § 59 Abs. 1 Ziff. 4 SGB VIII).
Geht es um andere Unterhaltsansprüche (z. B. Ehegattenunterhalt), kann der Titulierungsanspruch außergerichtlich nur in Form einer vollstreckbaren notarielle Urkunde (z. B. notarielles Schuldanerkenntnis; notarielle Scheidungsfolgevereinbarung; in Form eines Anwaltsvergleichs) erreicht werden.
Weiterführende Links:
» Möglichkeiten und Spielregeln für außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
Fahrplan
zur Jugendamtsurkunde
Jugendämter verwenden standardisierte Formulare zur Erstellung von Jugendamtsurkunden. Obwohl Modifikationen gesetzlich erlaubt sind, bieten diese Formulare keinen Spielraum dafür. Beachten Sie jedoch: Sie können nur das protokollieren, was Sie möchten. Sie sind nicht an den vorgefertigten Text gebunden. Das Verfahren ist freiwillig. Die Jugendamtsurkunde, die Sie erstellen, ist ein persönliches Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) mit rechtlicher Bindungswirkung. Lassen Sie sich nicht von Kommentaren wie „Das geht nicht, das haben wir noch nie gemacht“ beeinflussen. Welche Modifikationen könnten Sie in Betracht ziehen? Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten.
Prüfen Sie erst, ob der geforderte Unterhalt berechtigt ist und überlegen dann, mit welchem Inhalt die Jugendamtsurkunde zu errichten ist. Lassen Sie die Unterhaltsforderung professionell berechnen.
Sie können die Jugendamtsurkunde vor jedem Jugendamt Ihrer Wahl abgeben. Die Jugendamtsurkunde wird von der Beurkundungsperson des Jugendamtes und vom Unterhaltspflichtigen unterzeichnet. Dabei erledigen die zur Beurkundung befugten Mitarbeiter des Jugendamts die Titulierung ähnlich einem Notar. Sie haben entsprechende Prüfungs- und Belehrungspflichten (OLG Köln FamRZ 2000, 905). Insbesondere haben sie auf die Bedeutung der Erklärung hinzuweisen und Neutralität zu wahren. Eine Beratung, ob der geforderte Kindesunterhalt gerechtfertigt ist, können und sollten Sie vom Jugendamt nicht erwarten. Information des Beurkundungsverfahrens erteilt jedes Jugendamt.
Mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (§ 60 SGB VIII) wird die Jugendamtsurkunde zu einer vollstreckbaren Urkunde. Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Kind zu Händen des vertretungsbefugten Elternteils übermittelt.
Weiterführende Links:
» Tipps zu freiwilligen Jugendamtsurkunde
Abänderungsverfahren
zur Korrektur der Jugendamtsurkundesurkunde
Achtung: Bei leichtfertiger (ungeprüfter) Abgabe einer Jugendamtsurkunde! Ursprüngliche Fehler können nicht uneingeschränkt korrigiert werden! Hat der Unterhaltspflichtige bereits bei der ersten Errichtung der Jugendamtsurkunde ein zu hohes Einkommen gegen sich gelten lassen, weil er z. B. nichts von berücksichtigungsfähigen Abzügen wusste, können solche Fehler in der Jugendamtsurkunde nachträglich nicht mehr frei korrigiert werden. Die einseitig errichtete Jugendamtsurkunde ist ein Schuldanerkenntnis und hat Bindungswirkung. Diese kann nur beseitigt werden, wenn dafür ein anerkannter Abänderungsgrundgegeben ist. In einem Abänderungsverfahren gerichtlich festgestellt wird, dass der titulierte Unterhalt in geringerem Umfang oder nicht mehr besteht.
Weiterführende Links:
» Abänderungsverfahren wegen Volljährigkeit des Kindes
Wird kein Abänderungsverfahren durchgeführt, bleibt eine Jugendamtsurkunde vollstreckbar, wenn nicht
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