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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Kindesunterhalt > Prüfungsschema > Bedarf > Bedarfsermittlungsmethoden > Mehrbedarf – Sonderbedarf > Fremdbetreuung: Internat | Privatschule
Wer Kindesunterhalt zu bezahlen hat, muss den Bedarf des Kindes decken. Ob und wann zählen Kosten für den Besuch einer Privatschule oder eines Internats zum Bedarf des Kindes?
| Wegweiser zum Unterhalt bei Fremdunterbringung
Zählen die Kosten der auswärtigen Unterbringung des Kindes zum Bedarf, so handelt es sich in der Regel um Mehrbedarf. Wann und mit welchem Anteil sich die Kosten an dem Mehrbedarf zu beteiligen haben, erfahren Sie
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Erfolgt die auswärtige Unterbringungen im Interesse des Kindes und dient sie der erzieherischen Entwicklung oder ist sie hauptsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit des (überwiegend) kinderbetreuenden Elternteils veranlasst? Diese Frage entscheidet darüber, ob der Kostenaufwand zum > Bedarf des Kindes zählt oder als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung als > berufsbedingter Aufwand zu berücksichtigen sind. Ist letzteres der Fall, hat der barunterhaltspflichtige Elternteil sich nicht im Rahmen des Kindesunterhalts an dem Kostenaufwand zu beteiligen.
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Wenn Kinder überwiegen auswärtig untergebracht sind und bei ihren Eltern nur zeitweise wohnen, tauchen bei der > Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) regelmäßig Probleme auf. Im Regelfall erfolgt die Bedarfsermittlung mit Hilfe der > Düsseldorfer Tabelle (DT) . Die DT geht jedoch von der Modellvorstellung aus, dass das Kind zumindet im Haushalt eines Elternteils lebt und dort von einem Elternteil betreut wird. Somit weichen die Fälle der Fremdbetreuung des unterhaltsbedürftigen Kindes erheblich von der Modellvorstellung des DT ab, so dass sich die Frage stellt, ob die Bedarfsermittlung hier noch den Regeln der DT folgen kann. Die Antwort richtet sich danach, ob das Kind bei auswärtiger Unterbringung noch eine von seinen Eltern abgeleitete Lebensstellungaufweist oder bereits eine eigenen Lebensstellung erreicht hat.
Weiterführende Links:
» Bedarfsermittlung mit Düsseldorfer Tabelle > hier
» Kindesunterhalt: Prüfung in der Praxis > hier
Solange Kinder nicht selbsterhaltungsfähig in einem eigenen Haushalt lebt, fehlt ihnen eine eigene Lebensstellung. Sie leiten damit Ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Dieser Umstand ist Grundvoraussetzung für die Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle.
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Das gilt auch dann, wenn keiner der Eltern erhebliche Betreuungsleistung für das Kind erbringt, sich jedoch in Obhut eines Haushalt eines Elternteils befindet und die Kinderbetreuung im übrigen – so gut wie vollständig – von dritten Personen erbracht wird. Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass im Fall der Unterbringung des Kindes im Kinderheim, Internat oder bei Pflegeeltern der Regelbedarf des Kindes grundsätzlich mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, wenn das Kind noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat.
Auch minderjährige Kinder können eine eigene Lebensstellung haben, wenn Sie außwärtig von den Eltern mit eigenem Haushalt leben. In diesem Fall wird der Unterhaltsbedarf nicht mehr nach Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern ermittelt.
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Welchen Unterhaltsbedarf das Kind letztendlich hat, bestimmt sich nicht abschließend nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach den individuellen Lebensumständen. Im Regelbedarfssatz sind nur solche Bedarfspositionen einkalkuliert, die im Regelfall den Bedarf eines Kindes darstellen. Kosten für eine auswärtige Unterbringung sind darin nicht enthalten. Grundsätzlich gilt nach der Bedarfs-Formel, dass neben dem Tabellen-Bedarf ein Sonder- und Mehrbedarf berücksichtigt werden kann. Dabei gibt es keine scharfe Trennlinie zwischen solchen Bedarfspositionen, die reine Mehr- und Sonderbedarfs-Positionen sind und solchen Positionen, die zum Regelbedarf gehören (> Thema Mischfälle ). Sind z.B. in den Internatskosten auch Essenskosten sowie Wohnkosten enthalten, kommt es zu einer Überschneidung mit Bedarfspositionen, die z.T. auch von der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind.
Weiterführende Links:
» Regelbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt
BGH, Urteil v. 15.2.2006 – XII ZR 4/04
Aufwendungen für Privatschule sind Mehrbedarf
(Zitat) “Hat das unterhaltsbedürftige Kind neben dem allgemeinen Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum einen zusätzlichen Bedarf, z.B. für krankheitsbedingte Kostenoder den Besuch einer Privatschule, ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf schon bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. April 2001 – XII ZR 152/99 – FamRZ 2001, 1603, 1604 f.; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133 ff.)”.
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2020 – 13 WF 540/20
Aufwendungen für Privatschule sind Mehrbedarf
Orientierungssätze:
1. Zur Qualifizierung der Kosten für den Besuch einer Privatschule in Form eines Schulgeldes.
2. Die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund des Besuchs einer Privatschule in Form eines Schulgeldes sind von dem geschuldeten Barunterhalt nicht gedeckt; sie stellen deshalb einen > Mehrbedarf dar, der unterhaltsrechtlich als Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf anzusehen ist.
3. Soweit beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht, bedarf es zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs der Zustimmung beider Elternteile zum Besuch der Schule. Eine Haftung besteht deshalb nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen oder der entscheidende Elternteil die Alleinsorge innehat.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.05.2019 – 20 UF 105/18
Aufwendungen für Internat
Orientierungssatz:
1. Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist
2. Trotz der generellen Bindung an eine Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Elternteils ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen entscheidend ist, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (Anschluss BGH, 3. November 1982, IVb ZR 324/81, NJW 1983, 393).
3. Solche wichtigen Gründe hat das insofern darlegungspflichtige Kind bzw. der betreuende Elternteil substantiiert darzulegen.
Anmerkung:
Qualifizierung als Mehrbedarf:
Bei den Kosten für eine Internatsunterbringung handelt es sich nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung um Mehrbedarf des Kindes (BGH, FamRZ 1999, 992 f.; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 451; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: Mai 2011, Kindesunterhalt Rn. 1268).
Ermittlung des Gesamtbedarfs:
Durch die Unterbringung des Kindes in einem Internat kommt es zu erheblichen Einsparungen im häuslichen Bereich (etwa bei Verpflegung, Heizung, Beleuchtung), denen durch Kürzung des Gesamtbedarfs Rechnung zu tragen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 458, 435; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 837).
Angemessenheitsprüfung:
Ob Internatskosten als Mehrbedarf anzuerkennen sind, unterliegt einer Angemessenheitsprüfung. Geschuldet wird der angemessene Bedarf des Kindes nach § 1610 Abs.1 BGB. Der Anspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB bewegt sich nur im Rahmen der Begabung, der Fähigkeiten und des Leistungswillens des Kindes. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nur dann für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufzukommen, wenn dieser als berechtigt anerkannt werden kann. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten allein aus, ist er berechtigt, die Ziele und Wege einer Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festzulegen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss eine solche Entscheidung grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Deshalb können im Unterhaltsverfahren Maßnahmen des insoweit sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit überprüft werden (BGH FamRZ 1983, 48; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).
a) Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils:
Auch bei der generellen Bindung an die Entscheidung eines allein sorgeberechtigten Elternteils kann das Kind den Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen (> Mehrbedarf: Wer entscheidet – Er bezahlt? ). Auch wenn ein Elternteil aufgrund seines alleinigen Sorgerechts die Schule unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festlegen kann, ist eine solche Entscheidung aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist. Vielmehr ist im Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten. Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht (BGH, NJW 1983, 393).
b) Gewichtige Gründe:
Der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung – insbesondere bei erheblichen Mehrkosten – muss sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar sein. Es müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen.
c) Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands:
Zu prüfen ist ferner, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden (BGH, FamRZ 1983, 48; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Stand: 10/2018, Kindesunterhalt, Rn. 1268; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 456).Nicht jedes “Luxus-Internat ” entspricht den angemessenen Lebensverhältnissen des Kindes. Bei einem Fall des OLG München/Augsburg aus dem Jahr 2007 wurde erstinstanzlich ein Vater zur Zahlung der Kosten eines Luxus-Internats in Höhe von 900,- € als mehrbedarfverurteilt. Das Familiengericht ging davon aus, dass die Mutter das Kind in ein solches Internat unterbringen durfte. Das OLG München hob die Entscheidung mit der Begründung auf, dass die Kosten des Luxus-Internats nicht dem angemessenen Bedarf des Kindes entsprechen. Nur soweit es tatsächlich den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, den Interessen und der Förderung des Kindes dienlich (Angemessenheitsprüfung) sei, können Kosten eines Luxus-Internats als angemessen qualifiziert werden.
In der anwaltlichen Praxis haben wir immer wieder festzustellen, dass die Bezüge des Unterhaltsrechts zum Sozialrecht weitgehend unbekannt sind. Dies zeigt sich daran, dass von einem Elternteil Forderungen nach Kindesunterhalt geltend gemacht werden, obwohl für das Kind vorrangig staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Beim Heimaufenthalt behinderter Kinder ist das Ineinandergreifen von sozialhilferechtlichen Bestimmungen und des Unterhaltsrechts besonders zu beachten. Im Kern geht es um die Frage: Was finanziert der Staat und welchen Anteil der Pflegekosten haben die Eltern zu tragen? im ersten Fall ist das Kind nicht bzw. in Höhe des staatlichen Zuschusses nicht unterhaltsbedürftig ( > mehr ).
Weiterführende Links:
» BGH, Urteil vom 06.12.2006 – XII ZR 197/04 – Zum Unterhaltsbedarf bei Heimunterbringung
» Kindesunterhalt – Staatliche Hilfeleistungen
» Kostenverteilung bei Heimunterbringung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Zählen die Kosten der auswärtigen Unterbringung zum Bedarf des Kindes , stellt sich als Nächstes die Frage, welcher Elternteil die Kosten trägt. Ob Internatskosten oder sonstige Kosten der auswärtigen Unterbringung des Kindes zwischen den Eltern aufzuteilen sind, hängt von den Sorgerechtsverhältnissen , d.h. den Entscheidungskompetenzen der Eltern ab: Verursacht ein Elternteil Kosten in einer Angelegenheit des Kindes, die dem Mitsorgerecht unterfällt, scheidet ein Kostenausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil regelmäßig aus, wenn dieser sein Einverständnis nicht erteilt hat. Bei Alleinsorgerecht kann vom anderen Elternteil unabhängig vom Einverständnis – sogar bei ausdrücklicher ausdrücklichen Weigerung – ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommen.
Weiterführende Links:
» Mehrbedarf des Kindes: Wer entscheidet? – Wer bezahlt?
Welche schulische oder erzieherische Einrichtung (Kindergarten, Kinderhort etc.) ein Kind besuchen soll, ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens , über die bei gemeinsamen Sorgerecht ein Elternteil allein entscheiden kann (anders z.B. bei Nachhilfeunterricht ), sondern von erheblicher Bedeutung für das Kind. Insbesondere wird über den Besuch der auswärtigen Einrichtung das soziale Umfeld des Kindes und damit seine Entwicklungsmöglichkeiten geprägt. Die Entscheidung über den Schulbesuch ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und damit ein Frage des Sorgerechts. Häufiges Motiv für einen Sorgerechtsstreit ist die anteilige Haftung der Eltern für Kosten der auswärtigen Unterbringung. Denn die Kostenbeteiligung hängt davon ab,
Zählen die Kosten der auswärtigen Unterbringung zum Mehrbedarf des Kindes und hat über den Anfall der Kosten der alleinsorgeberechtigte Eltenteil gegen den Willen des nicht sorgeberechtigten Eltenteils entschieden, bleibt die Frage, ob der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich an den Mehrbedarfskosten zu beteiligen hat.
Weiterführende Links:
» Ausgleichsanspruch bei Vorfinazierung durch einen Elternteil
Welche Grundsätze bei der Frage der Kostenübernahme eines privaten Schulbesuchsund > alleinigem Sorgerecht eines Elternteils zu beachten sind, hat das
Das OLG Oldenburg hat hier eine Kostenbeteiligung des Vaters letztendlich an den > wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern scheitern lassen. Doch es bleiben weiteremögliche Einwendungen gegen die Anerkennung als Mehrbedarf : Die Gegenseite muss einen sachlichen Grund dafür benennen können, warum das Kind statt einer kostenfreien staatlichen Schule eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene private Ausbildung durchführt. Ein sachlicher Grund könnte die Verbesserung einer Berufsqualifizierung bzw. des Ausbildungsstandes sein. Stellt sich aber die gewünschte private Ausbildung letztendlich nur als reine „Luxus-Ausbildung“ ohne Mehrwert dar, dann erscheint dieser geltend gemachte Mehrbedarf nicht gerechtfertigt. Es ist danach zu differenzieren, welche Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage einer Lebensführung, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern entspricht, zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. BGH, FamRZ 2000, 358 f., juris Rn. 30). Anderseits hatte das
(Zitat) “Der Kl. hätte das städtische Gymnasium auf Grund seiner nicht ausreichenden Leistungen nach dem Ende der Orientierungsstufe nicht weiter besuchen können. Die Probleme im schulischen Bereich haben bei dem Kl. bereits zu einem depressiven Zustand mit erheblichen Ängsten und einem emotionalen Rückzug geführt.
Für den – ärztlich empfohlenen – Schulwechsel sind somit gewichtige Gründe vorhanden. Zudem hat sich gezeigt, dass sich die Leistungen des Kl. nach dem Schulwechsel erheblich verbessert haben.”
(Zitat) “Da die Mutter des Kl. das alleinige Sorgerecht hat, ist sie nach §§ 1631 I, 1631a BGB befugt, die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kl. verantwortlich festzulegen. Der Bekl. muss die Entscheidungen der Mutter in aller Regel hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen oder sie sich kostensteigernd für ihn auswirken. Im Unterhaltsrechtsstreit ist deshalb grundsätzlich kein Raum, die Maßnahmen des Sorgerechtsinhabers auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt auch bei der Wahl einer Mehrkosten verursachenden Privatschule (vgl. BGH, NJW 1983, 393 = FamRZ 1983, 48; Wendl/Staudigl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. [2004], § 2 Rdnr. 320b).
Der Unterhaltsberechtigte kann den auf diese Weise entstandenen Mehrbedarf – abgesehen von der durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gezogenen Grenze – zwar nur bei sachlicher Begründung der kostenverursachenden Maßnahme geltend machen (vgl. BGH, NJW 1983, 393 = FamRZ 1983, 48; Wendl/Staudigl/Scholz, § 2 Rdnr. 320b). Im Streitfall liegen jedoch gewichtige Gründe vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die durch den Besuch der Privatschule verursachten Mehrkosten zu Lasten des Bekl. als angemessene Bildungskosten anzuerkennen. Die X-Schule wird – was der Bekl. auch durchaus einräumt – den Neigungen und Eignungen des Kl. am besten gerecht; sie bietet dem Kl. – wie das AG auf Grund des Sachverständigen K festgestellt hat – die bestmögliche Entwicklungschance. Der Kl. ist auf den Besuch der X-Schule angewiesen, um wenigsten seinen Hauptschulabschluss machen zu können. Dies wäre ihm auf Grund seiner Behinderung und seiner Lernschwierigkeiten weder auf einer staatlichen Sonderschule noch auf einer freien Waldorfschule möglich.”
Wenn eine anteilige Haftung für den Mehrbedarf wegen auswärtiger Unterbringungbesteht, ist als nächstes zu klären, ob daneben eine anteilige Haftung der Eltern für den > Regelbedarf nach DT besteht. Im Regelfall des § > 1606 Abs.3 S.2 BGB – wovon die Düsseldorfer Tabelle (DT) ausgeht – werden die Betreuungsleitungen eines alleinerziehenden Elternteils und die Leistung von Barunterhalt des anderen Elternteils als > gleichwertig betrachtet.
Wenn sich unter der Woche das Kind im Internat aufhält oder anderweitig fremdbetreut wird oder der kinderbetreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dann reduziert sich damit der Betreuungsanteil. Doch nach der Rechtsprechung wird auch bei reduzierter Kinderbetreuung immer noch von einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 1606 Abs.3 S.2 BGB ausgegangen, wenn eine (Rest-)Betreuung an den Wochenenden bzw. eine Ferienbetreuung stattfindet.
Achtung : Durch die teilweise Fremdunterbringung kann es zu erheblichen Einsparungen im häuslichen Bereich (etwa bei Verpflegung, Heizung, Beleuchtung) kommen, denen durch Kürzung des Regelbedarfs Rechnung getragen werden kann (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 458, 435; OLG Nürnberg, FamRZ 1993, 837).
Weiterführende Links :
» Weniger Unterhalt wegen Mitbetreuung?
Nur wenn eine völlige Fremdbetreuung gegeben ist (z.B. völlige Heimunterbringung oder sonstige vollständige Übertragung der Kinderbetreuung auf Dritte, liegt kein Regelfall i.S.d. § 1606 Abs.3 S.2 BGB vor. Erst dann gilt der Grundsatz der anteiligen Barunterhaltshaftung der Eltern nach § > 1606 Abs.3 S.1 BGB, wonach beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen barunterhaltspflichtig sind (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 1606, Rn 8, 9 m.w.N.). Der von Dritter Seite erbrachte Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt: Erziehungsleistung, Hausaufgabenbeaufsichtigung etc.) wird monetarisiert.
BGH, Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 138/04
Monetarisierung des Betreuungsunterhalt bei vollständiger auswärtiger Unterbringung
Leitsätze : Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.
Anmerkung: Bemessungsgrundlage für den Regelbedarf an Barunterhalt nach DT ist das Gesamt-Einkommen der Eltern. Bei vollständiger auswärtiger Unterbringung ist der von den Eltern nicht real erbrachte Betreuungsunterhalt zu monetarisieren. Weil dessen Wert regelmäßig ebenso hoch ist, wie der Barunterhalt, kommt es im Ergebnis zu einer Verdoppelung der Unterhaltszahlungsverpflichtung. Die jeweiligen Einkommen der Eltern sind wiederum ins Verhältnis zu setzen, um den anteiligen Haftungsbetrag eines Elternteils festzustellen. Somit folgt die Berechnung des Barunterhalts den Grundsätzen der Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder. Sind Bestandteile des Gesamtbedarfs des Kindes als Sonderbedarf oder Mehrbedarf zu qualifizieren, gilt grundsätzlich die Haftungsaufteilung nach Maßgabe des § 1603 Abs.3 S.1 BGB.
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Weiterführende Links:
» Beispiel: Berechnung der Haftungsquoten bei anteiliger Barunterhaltspflicht > hier
» Haftungsbegrenzung für einen Elternteil auf den sich aus seinem Einkommen ergebenden Tabellenbedarf
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