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können beide Elternteile noch frei – jedoch nur einvernehmlich – bestimmen, wer die Kinder betreut und wie viel Geld für den Kindesunterhalt aufgebracht wird (§ 1612 Abs.2 BGB). Mehr zum Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern finden Sie
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ändert sich das Unterhaltsbestimmungsrecht drastisch. Jetzt kann der kinderbetreuende Elternteil vom anderen Elternteil Barunterhalt fordern. Dazu ist er nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB vertretungsberechtigt und klagebefugt. Zusätzlich muss der nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB klagebefugte Elternteil den Unterhalt erst mal verlangen und Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs ergreifen. Dafür muss i.d.R. ein Auskunftsverlangen zum unterhaltsrelevanten Einkommen erfolgen.
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Viele denken, der Kindesunterhalt endet mit Volljährigkeit (§ 2 BGB). Das stimmt nicht. Die Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt ist § 1601 BGB. An dieser Vorschrift erkennen Sie, dass das Alter des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch keine Rolle spielt. Einzig und allein das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Eltern ist maßgebend. D. h. der Anspruch besteht – unabhängig vom Alter – wegen der Abstammung des Kindes von seinen Eltern (§ 1589 Abs.1 S.1 BGB). In Extremfällen können Eltern lebenslänglich zum Unterhalt ihrer volljährigen Kinder verpflichtet sein.
Wenn Sie den Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt ermitteln wollen, benötigen Sie dafür das richtige Prüfungsraster. Das Prüfungsschema mit seinen sechs Prüfungsebenen ist für alle Kindesunterhaltsansprüche gleich.
Bei Ermittlung des Geldbedarfs des Kindes (§ 1610 BGB) geht es um die grundsätzliche Höhe des Unterhaltsanspruchs. Im Regelfall wird dieser mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der DT gelten alternative Bedarfsermittlungsmethoden
Auf der dritten Prüfungsebene wird gem. § > 1602 BGB festgestellt, ob das Kind “außerstande” ist oder nicht erwartet werden kann, sich selbst zu unterhalten (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung).
Solange das Kind seine > allgemeine Schulpflicht erfüllt, wird kein eigenes Erwerbseinkommen vom Kind erwartet. Wenn vom Kind erwartet werden kann, dass es einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss es sich womöglich erzielbares Einkommen auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
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Solange ein Kind minderjährig ist, muss es sein vorhandenes Vermögen grundsätzlich nicht zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs verbrauchen (> Schonvermögen des minderjährigen Kindes). Ab Volljährigkeit ändert sich das.
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Eltern müssen zumindest für den Mindestunterhalt Ihrer Kinder aufkommen. Selbst dann, wenn sie selbst kaum Geld zur Deckung Ihres eigenen Lebensunterhalts haben.
Anders als beim Kindesunterhalt für volljährige Kinder müssen minderjährige Kinder nicht bangen, dass rückständige Unterhaltsansprüche verjähren. > Unterhaltsrückstände > verjähren in drei Jahren (§§ > 195, 197 Abs.2 BGB). Doch ist die Verjährung bis Vollendung des 21. Lebensjahres > gehemmt (§ > 207 Abs.1 Nr.2 b BGB).
Solange das Kind minderjährig ist, ist es gesetzlich (§ > 1611 Abs.2 BGB) gegen mögliche Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen > illoyalen Verhaltens gegenüber seinen Eltern geschützt. Erst ab Volljährigkeit haben Kinder wegen § > 1611 Abs.1 BGB darauf zu achten, dass Ihnen nicht der Entzug des Unterhaltsanspruchs wegen gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern droht.
§ > 1606 Abs.3 S.2 BGB geht im Regelfall davon aus, dass der kinderbetreuende Elternteil seine anteilige Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB) mit der Betreuungs – und Erziehungsleistung vollständig erbringt, d.h. er muss sich nicht an Kindesunterhalts zahlungen beteiligen. Doch besagt der Wortlaut des § 1606 Abs.3 S.2 BGB, dass die > Gleichwertigkeit von > Barunterhalt und Naturalunterhalt:
BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – XII ZB 201/19
Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsleistungen
Beweis- und Darlegungslast
(Zitat, Rn 15 ff.) “Nach § 1606 Absatz III 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind. Damit wird das Gesetz nicht nur der gerade für das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Es trägt auch der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwands unzulänglich bliebe. Insbesondere bestehen Bedenken, den Geldwert der Betreuung, ähnlich wie im Schadensersatzrecht beim Ausfall von Leistungen des haushaltsführenden und betreuenden Elternteils, durch den Ansatz der Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfskräfte erforderlich sind, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln. Denn gerade im Unterhaltsrecht ist eine Pauschalierung dringender erforderlich als im Schadensersatzrecht, weil es sich hier um ein Massenphänomen handelt und deswegen schon aus Gründen der Praktikabilität erleichterte Berechnungsregeln für die gerichtliche Praxis notwendig sind. Die aus § 1606 Absatz III 2 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dabei für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit (BGH FamRZ 2006, 1597). Nach §§ 1601, 1610 BGB haftet zwar regelmäßig auch der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes, was nach § 1606 Absatz III BGB wegen der anteiligen Haftung bzw. der Übernahme der Betreuung des Kindes zu einer Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führt.
Zwar sind auch in Fällen einer > Fremdunterbringung Ausnahmen von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts denkbar, etwa, wenn ein besonders hoher Betreuungsbedarf besteht oder wenn der Betreuungsbedarf im Einzelfall durch die Höhe der Betreuungskosten konkret feststeht. Dafür trägt aber derjenige Elternteil die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf einen solchen Ausnahmefall beruft (BGH FamRZ 2006, 1597, 1599 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. bereits BGH FamRZ 2013, 278 Rn 19).
BGH, Urteil vom 21 .12.2005 – XII ZR 126/03
Zur Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Naturalunterhalt
(Zitat) “Mehrere > gleich nahe Verwandte haften nach § > 1606 Abs.3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat.”
Anmerkung: Grundsätzlich sind beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen gegenüber ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB). Doch im Fall der > Trennung splittet sich die gemeinsame Verantwortung der Eltern in unterschiedliche Verantwortungsbereiche für das Kind auf. Nach der Trennung bleibt das Kind bei einem Elternteil wohnen, der die Erziehung und Pflege des Kindes übernimmt. Dieser Elternteil leistet damit den sog. Naturalunterhalt allein (Alleinerziehender). Der andere Elternteil, der sich an diesem Naturalunterhalt nicht beteiligt, schuldet dann den sog. Barunterhalt allein (§ > 1606 Abs.3 S.2 BGB). Erst durch die Trennung wird ein Elternteil zum Alleinerziehenden und erlangt dadurch in der Regel eine Freistellung von der Barunterhaltspflicht. Dem gegenüber wird der andere Elternteil bei Trennung zum zahlenden Elternteil (§ > 1612 BGB), der ausschließlich für den Barunterhalt aufzukommen hat und den > Umgang mit dem Kind pflegt.
Weitere Informationen zur > Haftungsverteilung für den Unterhalt minderjährige Kinder erhalten Sie hier
Zur zwangsweisen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bedarf es eines > vollstreckbaren Unterhaltstitels. Hierauf besteht beim Kindesunterhalt ein Anspruch, grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner bisher rechtzeitig und regelmäßig bezahlt hat ( BGH, Urteil vom 01.07.1998 – XII ZR 271/97 ). Wird der Kindesunterhalt nicht regelmäßig pünktlich gezahlt, kann mit einem Unterhaltstitel – ohne jede weitere Vorwarnung – beim Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners der pfändbare Anteil des Gehalts gepfändet werden oder ein Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung des geschuldeten Barunterhalts beauftragt werden.
Wird das Jugendamt als > Beistand für das minderjährige Kind eingeschaltet, wird der Unterhaltsanspruch für das Kind durch das Jugendamt kostenlos verfolgt. Meist wird dabei für das Kind eine > Jugendamtsurkunde angestrebt. Auch ohne Beistandschaft kann der kinderbetreuende Elternteil kann vom barunterhaltspflichtigen Elternteil die Erstellung einer Jugendamtsurkunde zu verlangen. Das Verfahren dazu wird von den Jugendämtern kostenlos durchgeführt . Lässt der Unterhaltsschuldner keine Jugendamtsurkunde freiwillig erstellen, kann ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in Form eines familiengerichtlichen Beschlusses (§ > 86 FamFG) nur noch über ein > gerichtliches Verfahren erreicht werden. Als Beistand vertritt d as Jugendamt das Kind auch in einem > Unterhaltsverfahren .
Zur Durchsetzung des Unterhalts als auch zur Sicherung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder bietet der Staat Hilfeleistungen an.
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