Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Standort:
Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Verfahren in FamiliensachenKindschaftssachen > UmgangsverfahrenWechselmodell vereinbaren 

Elternvereinbarungen: Eine faire Lösung für getrennte Eltern und ihre Kinder.


Das Leben nach einer Trennung bringt viele Herausforderungen mit sich, vor allem, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind. Eine der wichtigsten Entscheidungen ist die Regelung des Umgangsrecht.

Das Wechselmodell bietet eine ausgewogene Möglichkeit, die Verantwortung gleichmäßig zwischen den Eltern aufzuteilen und den Kindern ein stabiles Umfeld zu bieten. Auf dieser Seite finden Sie wertvolle Tipps und einen Muster-Text, der Ihnen hilft, eine rechtssichere und faire Vereinbarung zu formulieren.

Wechselmodell vereinbaren


Eine Vereinbarung zum Wechselmodell regelt die gleichberechtigte Betreuung der Kinder durch beide Elternteile nach der Trennung. Sie schafft Klarheit, fördert Kooperation und sichert die Bedürfnisse des Kindes. Erfahren Sie, wie Sie gemeinsam eine Regelung finden, die für alle funktioniert – mit unserem praktischen Muster-Text!”

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Wechselmodell vereinbaren - Mustertext 1

Mustertext zur Wechselmodellvereinbarung

Umgangsvereinbarung


Das Recht der Eltern, regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern zu haben, auch wenn sie getrennt leben oder geschieden sind, nennt man Umgangsrecht.

Der Sinn einer Umgangsvereinbarung liegt darin, klare Regelungen für den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil zu schaffen. Sie minimiert Konflikte, fördert das Wohl des Kindes und sorgt für Verlässlichkeit im Umgangsrecht.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Wechselmodell vereinbaren - Mustertext 2

Textbausteine zur Umgangsvereinbarung

Das Wichtigste in Kürze


  1. Das Interesse an hälftiger Mitbetreuung der Kinder nach Trennung der Eltern (paritätisches Wechselmodell) ist hoch. Dafür gibt es unterschiedliche Motive. Das Bundesjustizministerium will partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder im unechten Wechselmodell fördern und das Unterhaltsrecht fairer und weniger streitanfällig zu machen . Gesetzliche Vorschriften zur Kinderbetreuung im paritätischen Wechselmodell gibt es bisher nicht und sind auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Insbesondere gibt es keine gesetzlichen Regelungen zur Unterhaltsberechnung beim paritätischen Wechselmodell. Um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wechselmodell zu erleichtern, wird jedoch eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können, ohne dass ein vorgeschaltetes Sorgerechtsverfahren erforderlich ist.
  2. Die gerichtliche Durchsetzung der Kinderbetreuung im Wechselmodell ist faktisch nur möglich, wenn die Eltern nach der Trennung nahe beieinander wohnen und ein Wechsel ohne zusätzliche Fahrtwege und Schulwechsel problemlos möglich ist. Es erfordert auch eine gute Kommunikation, Kooperation und Kompromissbereitschaft der Eltern. In Fällen, in denen eine konfliktreiche Trennung absehbar ist, ist die gerichtliche Durchsetzung eines Wechselmodells in der Regel nicht möglich.
  3. Eltern können ein Wechselmodell einvernehmlich per Elternvereinbarung festlegen (Marchlewski, in: FF 2015, 98, 103). Wenn die Vereinbarung gerichtlich gebilligt wird, um vollstreckungsfähig zu sein, muss die Wechselmodellvereinbarung dem Kindeswohl entsprechen (§ 156 Abs.2 S.2 FamFG).

Mustertext zur Vereinbarung eines Wechselmodells

I. Gewöhnlicher Aufenthalt

Im Haushalt der Mutter wohnen Maria und Stefan am Montag, Dienstag und Mittwoch; im Haushalt des Vaters am Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag.

II. Kinderzimmer

Beide Eltern stellen jeweils in ihrem Haushalt den Kindern ein Kinderzimmer zur Verfügung. Die Kosten für die Einrichtung des jeweiligen Kinderzimmers hat jeder Elternteil allein zu tragen und zu finanzieren.

III. Übergabe Abholen und Bringen

Beide Kinder werden am Montag beim Vater zwischen 8 Uhr und 8.15 Uhr morgens von der Mutter abgeholt und am Mittwoch zwischen 18.00 und 18.15 Uhr beim Vater übergeben. Die Eltern versichern sich gegenseitig, für den jeweils anderen Elternteil die Betreuung der Kinder zu übernehmen, wenn ein Elternteil aus unvermeidbaren beruflichen Gründen die Betreuungspflicht nicht ausüben kann. Dies ist dem anderen Elternteil frühzeitig bekannt zu geben.

IV. Vollmachten

Wenn es um Belange der notwendigen ärztlichen Versorgung der Kinder geht (nicht nur in Notfällen), ist stets der aktuell betreuende Elternteil verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, insbesondere dann, wenn eine rechtzeitige Absprache mit dem anderen Elternteil nicht erreichbar ist.

V. Unterhaltszahlungen

Unterberücksichtigung der jeweiligen Einkommen der Eltern und der Verteilung der Betreuungsleistungen für die Kinder bezahlt der Vater an die Mutter einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von … (Betrag). Die Grundlage für die Berechnung des Barunterhalts stellt sich wie folgt dar: (Berechnungsbeispiel). Diese Regelung gilt, soweit sich das Einkommen eines Elternteils nicht um mehr als 10 % verändert.

VI. Bezugsrecht auf Kindergeld

Anmerkung: Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat nur der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Bei Streit um das Bezugsrecht im Fall eines Wechselmodells kann die Familienkasse mit einer Verweigerung Kindergeldzahlung an ein Elternteil reagieren und die Eltern auf die Vorlage einer gerichtlichen Regelung verweisen. Um dies zu vermeinden sollte eine Regelung über das Bezugsrecht von Kindergeld getroffen werden.

Text: „für den Bezug des Kindergeldes für das Kind (…) bestimmen wir hiermit zum Berechtigten i.S.d. § 64 EStG (Name: Vater/Mutter)“.

VII. Erziehungsziele und Konfliktfall

1. Über folgende Erziehungsziele treffen wir gemeinsame Absprachen: (…)

2. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten (Konfliktfall), die trotz intensiver Einigungsversuche unüberbrückbar erscheinen, bestimmen wir schon jetzt (Person, Mediator oder Einrichtung), um eine Vermittlung durchzuführen.

Datum. Ort

Unterschrift der Mutter

Unterschrift des Vaters



Wegweiser zum Kindesunterhalt nach Trennung der Eltern

Wechselmodell: Motive & Anspruch

Wechselmodell & Unterhalt

Literatur


Daniel Wache, Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung, in: NZFam 2019, 574

Ernst Spangenberg, Verfahrensfragen beim Wechselmodell, in: NZFam 2017, 1089

Martin Löhnig, Pendelkinder – Kindeswohl und gleichberechtigte, geteilte elterliche Verantwortung, in: NZFam 2016, 817

Jürgen Schmid, Wechselmodell, Definition, Voraussetzungen, rechtliche Funktion der Alltagssorge, in: NZFam 2016, 818

Heinz Kindler & Sabine Walper, Das Wechselmodell im Kontext elterlicher Konflikte, in: NZFam 2016, 820

Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right