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Das Wechselmodell in der Kinderbetreuung ist ein Konzept, bei dem Kinder nach einer Trennung ihrer Eltern abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnen. Dabei beteiligen sich die Eltern an der Betreuung der Kinder paritätisch (50/50). Es lässt sich bei keinem Elternteil ein Schwerpunkt der Kinderbetreuung feststellen. Es wird auch als Pendel- oder paritätisches Doppelresidenzmodell bezeichnet. Das wachsende Bewusstsein, dass Kinder auch nach der > Trennung Vater und Mutter gleichermaßen “brauchen“, erklärt das steigende Interesse am sog. Wechselmodell. Es gewinnt zunehmend an Bedeutung, nicht nur in Ländern, in denen es ausdrücklich gesetzlich verankert ist, wie beispielsweise in Belgien, Frankreich, Italien, Schweden und Australien, sondern auch in unserem Land. Allerdings hat es hier bisher noch keine gesetzliche Verankerung gefunden. So gibt es In der Praxis einige Schwierigkeiten, die Eltern im Vorhinein teils deutlich unterschätzen. Genaue Absprachen mit dem Partner, auch in puncto Erziehung, ist ein absolutes Muss.
Das Modell hat einige
| Vor- und Nachteile des Wechselmodells
Für das Wechselmodell gibt es auch keine klare Regelung im Hinblick auf den
| Wegweiser zum Unterhalt bei Wechselmodell
| Gerichtsweg zur Durchsetzung der paritätischen Kinderbetreuung
Der Begriff “Wechselmodell” ist ein Kunstbegriff aus dem Kindschaftsrecht. Der Begriff “ Wechselmodell” wurde erstmalig vom BGH in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2007 im Zusammenhang mit Unterhaltsfragen verwendet und hat sich seit dem etabliert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, Rn 16). Mit „Wechselmodell“ ist eine Form der Kinderbetreuung bezeichnet, bei der die Eltern zwar getrennt leben, sich aber die Kinderbetreuungsleistung (im Wechsel) zu 50: 50 teilen. Es darf kein Schwerpunkt der Betreuung des Kindes bei einem Elternteil festzustellen sein (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, Rn 16). Bei der Frage nach dem Betreuungsschwerpunkt ist vorrangig auf die paritätisch verteilte tatsächliche Betreuungszeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, Rn 17). Nur wenn das Kind nahezu paritätisch (50:50) und wechselweise im Haushalt der Mutter sowie im Haushalt des Vaters lebt, spricht man vom echten Wechselmodell. Dies bedeutet einen entsprechenden Wechsel des Kindesaufenthalts zwischen Mutter- und Vaterwohnung („ Wechselmodell in engerem Sinne“, “echtes Wechselmodell” oder „Pendelmodell“). Im Gegensatz zum „Residenzmodell“, das noch dem Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes [KindRG] von 1998 als Leitbild gedient hat, gibt es beim Wechselmodell nicht einen „Betreuungselternteil“ und einen „Besuchs“- oder „Umgangselternteil “; vielmehr wechseln sich beide Eltern in der Kindesbetreuung periodisch ab (nach Tagen, Wochen oder Monaten).
Kindesunterhalt: Geht es um Fragen des Kindesunterhalts bei Durchführung eines Wechselmodells, so ist zwischen dem echten Wechselmodell (Betreuungsanteil: 50/50) und sog. unechten Wechselmodellen zu unterscheiden. Ein sog. unechtes Wechselmodell ist gegeben, wenn ein Elternteil zwar ein ausgedehntes Umgangsrecht mit dem Kind ausübt, aber das Kind überwiegend im Haushalt des anderen Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04).
| Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 11 UF 251/09
Zu den Vor- und Nachteilen eines Wechselmodells
(Zitat): Es ist anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet. Gleichwohl stehen diesen Vorteilen erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Mit dem regelmäßigen Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und auch der Kinder) erfordern. Im wissenschaftlichem Schrifttum und in der Rechtsprechung besteht daher Einigkeit darüber, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative sein kann, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; OLG München FamRZ 2007, 753; OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Schwab FamRZ 1998, 457; Kostka FPR 2006, 271 ff.; Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Die Initiative zu einem Wechselmodell kann nur von den Eltern selbst ergriffen werden. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht funktionieren (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.; Gutjahr FPR 2006, 301, 302).
Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags
(Zitat): “Als zentrale Aspekte für die Beurteilung eines Wechselmodells im Einzelfall werden überwiegend angesehen:
Das Wechselmodell ist in vielerlei Hinsicht ein anspruchsvolles, aber auch riskantes Modell. Es kann im Einzelfall die im Lichte des Kindeswohls beste Gestaltungsform für die getrennt lebende Familie sein, setzt aber die Bereitschaft aller Beteiligten zur (wiederholten) Anpassung an veränderte Umstände voraus. Insgesamt dürften die Voraussetzungen und Funktionsbedingungen für ein kindgerechtes funktionierendes Wechselmodell in vielen Fällen nicht gegeben sein. Als Mehrheits- oder gar allgemeines Leitmodell für die Kindessorge bei getrennt lebenden Eltern scheidet das Wechselmodell jedenfalls – bei Kindeswohl orientierter Betrachtung – aus.
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