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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfäden | Themen > Thema | Trennung > Thema | Scheidung > Versicherungsschutz | nach Trennung und Scheidung
In Folge der Trennung wird oft um Unterhalt, Haushalt und Kinder gestritten. Fragen danach, welche Veränderungen beim Versicherungsschutz auftreten, führen dagegen eher ein Schattendasein. Welche Änderungen im Versicherungsschutz sind bei Trennung und Scheidung zu beachten?
| Wegweiser zum Versicherungsschutz der Familie
Der Ehegatte ist als mitversicherte Person bis zur Rechtskraft der Scheidung geschützt. Nach Rechtskraft der Scheidung fällt der Status der Mitversicherung jedoch weg. Der Mitversicherte sollte sich spätestens ab dem Scheidungsverfahren um eine eigene neue Haftpflichtversicherung kümmern. Derjenige Ehegatte, der aus der Wohnung ausgezogen ist und nur mitversichert ist, hat möglicherweise bereits ab der Trennung keinen Versicherungsschutz mehr. Deshalb sollte insbesondere der mitversicherte Ehegatte sich möglichst frühzeitig Informationen über den Bestand des Versicherungsschutzes und den Status der Mitversicherung bei der Versicherung einholen. Zu klären ist auch, bei welchem Elternteil nach Trennung und Scheidung die Kinder mitversichert sind oder mitversichert werden können.
Hat ein Ehegatte seinen Pkw als Zweitwagen beim anderen Ehegatten versichert, erwirbt der Ehegatte keine eigenen Schadensfreiheitsrabatte. Hier ist bei dem Kfz-Versicherer nachzufragen, welche Möglichkeiten evtl. bestehen beitragsreduzierende Rabatte zu erhalten. Andernfalls riskiert man Versicherungskonditionen, die für Fahranfänger gelten. Mit Entscheidungen des Landgerichts Flensburg sowie des Landgerichts Freiburg wurde klargestellt, ob und wann ein Ehepartner nach der Trennung vom anderen Ehepartner die Übertragung des KFZ-Schadensfreiheitsrabatts auf sich verlangen kann.
Im Falle der Trennung kommt ein Schadensfreiheitsrabatt demjenigen Ehegatten zu, dem das Fahrzeug im Laufe der Ehe zugeordnet war. Dass nach § 1353 1 BGB Pflichten der einzelnen Ehegatten auch bezüglich vermögensrechtlicher Angelegenheiten bestehen, ist allgemein anerkannt. Eine Pflicht zur Abtretung des Schadensfreiheitsrabattes ergibt sich z.B. daraus, dass im Laufe der Ehe im Rahmen der ehelichen Verhältnisse es der Ehemann übernommen hat, das der Ehefrau zugeordnete Fahrzeug auf seinen Namen zu versichern. Damit ist weder ein Anspruch des Ehemannes auf Erhalt des Schadensfreiheitsrabattes, noch ein Verzicht der Ehefrau auf diesen verbunden. Vielmehr geht in solchen Fällen derjenige Ehegatte, der das von ihm geführte Fahrzeug als das “seine” betrachten darf, von Anfang an davon aus, dass der mit diesem Fahrzeug erzielte Schadensfreiheitsrabatt intern ihm zusteht und lediglich formell dem anderen Ehegatten, weil dieser nach außen hin den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Wacke, in MünchKomm, Auflage 2000, § 1353 Rdnr. 28; Wever, FamRZ 2003, Seite 760, 761; LG Flensburg, Beschluss vom 07.06.2006 – 1 T 30/06 LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; AG Euskirchen, FamRZ 1999, 380; AG Reutlingen, NJW-RR 2004, 601, 602).
Zieht derjenige Ehegatte aus der > Ehewohnung aus, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer bezeichnet ist, ändert sich für diesen grundsätzlich nichts. Er sollte jedoch den Auszug seiner Versicherung melden. Der Ehegatte, der keine auf ihn lautende Hausratversicherung unterhält, ist grundsätzlich ab dem Tag der Trennung ohne Versicherungsschutz. Manche Versicherungsverträge sehen für eine gewisse Interimszeit noch einen fortwirkenden Versicherungsschutz vor. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft über den Staus Ihres Versicherungsschutzes.
Um Familien mit wenig Einkommen nicht über die Maßen finanziell zu belasten, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Kinder und Ehepartner, die keinen Verdienst haben oder nur ein geringes Einkommen bis monatlich 400 Euro erwirtschaften, dann kostenfrei mitversichert sein können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Näheres zur Familienmitversicherung regelt § 10 SGB V (vgl. dazu FamRZ 1994, 1239). Auch ein getrennt lebender Ehegatte ist (noch) “Ehegatte“. Dieser Status, an den § 10 SGB V anknüpft, geht erst mit > Rechtskraft der Scheidung verloren.
Hinweis für Beamte & Familienmitversicherung:
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.03.1999, B 12 Kr 13/98 R, unterliegen Beamte nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch dann, wenn sie sich im Erziehungsurlaub befinden und deswegen zwar keine laufenden Bezüge erhalten, wohl aber beihilfeberechtigt sind. Die Versicherungsfreiheit hat zur Folge, dass ein Beamter auch nicht nach § 10 Abs.1 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) über seinen Ehegatten Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung erlangen kann. Die Gesamtproblematik mit der anderslautenden lnstanzrechtsprechung ist ausführlich bei Wind/Schimana/Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 4. Auflage mit der 1998, S. 244, dargestellt.
Der kostenlose Krankenversicherungsschutz des Ehegatten über eine Mitversicherung erlischt innerhalb eines Monats nach rechtskräftiger Scheidung. Somit bleibt ein Ehegatte in der > Trennungsphase weiterhin nach § 10 SGB V mitversichert. Im Rahmen der Scheidungsvorbereitung sollte man daher eine eigene Krankenversicherung abschließen, die spätestens ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung greift. Sie fliegen mit Rechtskraft der Scheidung nicht aus der gesetzlichen Krankenversicherung raus. Vielmehr können Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem > rechtskäftigen Scheidungsbeschluss bei Ihrer bisherigen oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig freiwillig krankenversichert werden. Die Kosten der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung des unterhaltsberechtigten Ehegatten muss der unterhaltspflichtige Ehegatte zusätzlich zum nachehelichen Elementarunterhalt bezahlen, es sei denn der Unterhaltsberechtigte befindet sich selbst in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis.
Bedürftiger Ehegatte ohne Erwerbsobliegenheit:
Diejenigen Ehegatten, die nicht über ein eigenes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einen Krankenversicherungsschutz haben, müssen nach Ende der Mitversicherungsschutzes oder bei bisheriger Privatversicherung an den Krankenvorsorgeunterhalt denken. Betroffen sind also in der Regel > kinderbetreuende Ehegatten , die keiner eigenen Berufstätigkeit nachgehen (können). Den Bedarf an Krankenvorsorgeunterhalt erklärt > § 1578 Abs.2 BGB ausdrücklich zum Bestandteil des abzudeckenden > Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Nach der Scheidung besteht dann ein Anspruch auf eine freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Bestand während der Ehe eine private Krankenversicherung, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte verlangen, weiterhin in einer Privatversicherung versichert zu werden. Die Fortzahlung der bisherigen privaten Krankenversicherung obliegt bis zur Scheidung dem Unterhaltsschuldner (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1361, Rn 65). Bei ehelichen Lebensverhältnissen mit > gehobenem Lebensstandard kann ein Bedarf an privater Krankenzusatzversicherung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. 1. 2012 − XII ZR 178/09, Rn 44). Der Krankenvorsorgeunterhalt gehört zu der Kategorie “ mehrbedarf “. Mehrbedarf des Ehegatten ist eine Bedarfsposition die zusätzlich zum Elementarbedarf des Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (> Berechnungsformel ) geschuldet wird.
Bedürftiger Ehegatte mit Erwerbsobliegenheit:
Besteht eine > Erwerbsobliegenheit und damit die Annahme eines fiktiv versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, lässt dies den Bedarf an Krankenvorsorgeunterhalt womöglich entfallen bzw. erheblich reduzieren. Der bisher in der Ehe gewohnte Krankenversicherungsschutz ist während der Trennungsphase aufrecht zu halten und fortzuführen. D.h. der bisherige Leistungskatalog an Versicherungsschutz ist sicherzustellen. In welcher Form das geschieht, ist nicht wesentlich. Dies kann u.a. in einer Kombination aus gesetzlicher KV mit privater Zusatzversicherung erfolgen. Ging der unterhaltsbedürftige Ehegatte vor der Trennung bereits einer Beschäftigung nach, dann muss er das auch in der Trennungszeit fortführen (> Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt ). Besteht eine Erwerbsobliegenheit zur Angestelltentätigkeit, dann ist fiktiv von einem sozialpflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Der Krankenvorsorgebedarf reduziert sich dann auch eine private Zusatzversicherung, die ergänzend den bisher gewohnten Leistungskatalog an KV-Versorgungsleistungen sicherstellt. Wurde in der Vergangenheit der Krankenvorsorgebedarf vom unterhaltspflichtigen Ehegatten vollständig gedeckt und finanziert, darf diese nicht gekündigt werden, bevor die Kündigung nicht rechtzeitig angekündigt wurde. Es besteht eine Nebenpflicht des Unterhaltsschuldners dahingehend, dass er, wenn er die Krankenversicherung eines Unterhaltsberechtigten kündigen will, den Unterhaltsberechtigten hiervon in Kenntnis setzt, damit dieser sich selbst rechtzeitig für den Fall der Krankheit versichern kann (hier durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welcher der Erwerbsobliegenheit entspricht. Die Verletzung dieser sich aus § 242 BGB ergebenden Nebenpflicht aus dem Unterhaltsschuldverhältnis führt zu einer Schadensersatzverpflichtung, wenn dem Unterhaltsberechtigten hierdurch ein Schaden entsteht ( OLG Koblenz, Beschluß vom 12.01.1989 – 11 WF 10/89 ).
Ermittlung des Krankenvorsorgeunterhalts:
Die Bedarfsposition (= Beiträge zur) Krankenversicherung wird bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten abgesetzt und anschließend wird der Elementarbedarf nach der > Formel zum Quotenbedarf ermittelt.
Wie lange Kinder in der gesetzlichen Familienmitversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung ihrer Eltern versichert bleiben können, ergibt sich aus § > 10 SGB V. Spannend werden die Fälle, in denen die Kinder vor der Scheidung ihrer Eltern privat krankenversichert sind, weil die Eltern (ebenfalls) privat krankenversichert sind. In der privaten Krankenversicherung fallen für die Versicherung der Kinder gesonderte Beiträge an. Ein beitragsfreie Mitversicherung beim privatversicherten Elternteil gibt es nicht. Zum Anspruch des Vaters auf Wechsel der Kinder in die beitragsfreie Familienmitversicherung, wenn die Kinder bei ihrer erwerbstätigen Mutter leben
> hier
Die Ehefrau war mit den gemeinsamen Kindern vor der Scheidung beim Ehegatten gesetzlich mitversichert. Die bisherige Familienmitversicherung war kostenlos. Auch wenn die Ehefrau nach der Scheidung über kein eigenes Einkommen verfügt, benötigt sie eine eigene Krankenversicherung. Sie kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Bei Bezug von Sozialhilfeleistungen werden die Beitragsleistungen vom Sozialamt übernommen. Die Kinder sind weiterhin entweder beim Vater oder der Mutter familienmitversichert.
Eine berufstätige Ehefrau lässt sich scheiden. Sie verdient unter der Beitragsbemessungsgrenze und ist damit über die eigene gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Die gemeinsamen Kinder waren bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters familienmitversichert. Die nach Scheidung weiterhin berufstätige Ehefrau behält wie gewohnt ihre Krankenversicherung. Für die Familienmitversicherung der Kinder besteht nach der Scheidung ein Wahlrecht. Diese können entweder beim Vater wie bisher mitversichert bleiben oder sie wechseln in die gesetzliche Familienmitversicherung zur Krankenversicherung der Mutter. Hier ist ein möglicher Anspruch des Vaters gegen die Mutter und die Kinder auf beitragsfreie Familienmitversicherung bei der der Mutter zu prüfen
> hier
Der Ehegatte ist privat versichert, weil sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die nicht berufstätige Ehefrau sowie die Kinder sind freiwillig gesetzlich versichert. In solch einem Fall kann die Ehefrau weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert bleiben. Die Kinder können bei der Mutter kostenlos in der Familienversicherung mitversichern werden, was vor der Ehescheidung wegen der Privatversicherung des Vaters nicht möglich war. Die Kinder müssen nach der Scheidung nicht eine eigene Privatversicherung beim Vater abschließen. Zum Anspruch des Vaters gegen die Mutter und die Kinder auf beitragsfreie Familienmitversicherung bei der der Mutter
> hier
Der selbständig tätige Ehegatte ist privat versichert, ebenso die Ehefrau (kein eigenes Einkommen) und die gemeinsamen Kinder. Soweit nach der Scheidung die Ehefrau keiner unselbständigen Berufstätigkeit nachgeht, muss sie weiterhin sich privat versichern bzw. privat versichert bleiben. Das gleiche gilt auch für die privat versicherten Kinder. Wird allerdings nur Mindestunterhalt für die Kinder bezahlt und etwa kein nachehelicher Unterhalt (Frau mit Kindern wird Sozialfall), so wird das Sozialamt prüfen, ob eine freiwillige Versicherung von Ehefrau und den Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen kann. Wenn allerdings Vorversicherungszeiten fehlen, ist der Zugang in die gesetzliche Krankenversicherung für Frau und Kinder versperrt.
Bis zum Scheidungsantrag erworbene Anwartschaften zur Altersvorsorge werden bei Scheidung über das System des > Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Rentenanwartschaften, die nach > Zustellung des Scheidungsantrags von einem Ehegatten gebildet werden, unterliegen nicht mehr der > Teilung. Ab diesem Zeitpunkt muss jeder Ehegatte für seine Altersvorsorge selbst aufkommen. Hier hilft dem geringer verdienenden Ehegatten § > 15 78 Abs.3 BGB weiter. Die Vorschrift begründet einen Anspruch auf > Altersvorsorgeunterhalt ab Zustellung des Scheidungsantrags.
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