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Scheidungsfolgenvereinbarung
Die einvernehmliche Scheidung vorbereiten.  


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Dr. jur. Jörg Schröck – Scheidungsfolgenvereinbarung

Einvernehmliche Scheidung

Am größten sind die Chancen für eine einvernehmliche Scheidung bei einer kinderlosen Doppelverdiener-Ehe. In allen anderen Fällen muss der Boden für eine einvernehmliche Scheidung erst erarbeiten werden, d.h. gegenläufige Interessen, die Streitpotential enthalten, sind zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. Sollte sich ein Streitpotential zeigen oder die Gefahr bestehen, dass ein Streit nach der Scheidung zu diversen Familienangelegenheiten aufkeimt, kann nur dringend davon abgeraten werden, ohne Beratung eine einvernehmliche Scheidung ablaufen zu lassen. Sie können das zwar tun, denn kein Gericht wird Sie zwingen, ein Scheidungsverfahren mit Folgesachen zu belasten oder Ihnen dazu raten. Doch bricht ein Streit nach der Scheidung zu weiteren Themen aus, kostet ein isoliertes Streitverfahren viel mehr, als eine Folgesache zusammen mit der Ehescheidung. Außerdem drohen Verjährungen, Lücken beim Unterhalt etc. Sie können sich auch gegenseitig vertrauen und hoffen, dass kein weiterer Streit nach der Scheidung auftaucht. Empfehlen können wir eine solche Vorgehensweise aber nicht. 

Scheidungsverfahren

In der Scheidungspraxis sollte der Focus im Ziel einer Scheidungsfolgevereinbarung liegen, um am Ende die Scheidung komplikationslos, d.h. einvernehmlich verlaufen zu lassen. Ziel sollte immer sein, jedes Streitpotential möglichst außergerichtlich und vor dem Scheidungsantrag zu erledigen. Das spart Kosten.

Rechtlicher Leitfaden

Zu welchen Angelegenheiten und in welcher Form Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen werden können, erfahren Sie mit dem

Wegweiser zur Scheidungsfolgenvereinbarung

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Gegenstände 
der Scheidungsfolgenvereinbarung

Die wichtigsten Gegenstände einer solchen Vereinbarung sind

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Scheidungsfolgen vereinbaren - Optionen zur einvernehmlichen Scheidung 2

BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13
Vereinbarungsfreiheit und Wirksamkeitskontrolle


Anmerkung:  Der BGH erklärt in dieser Entscheidung: Jede familienrechtliche Angelegenheit kann vertraglich geregelt werden! Oder mit den Worten des BGH (Zitat, Rn 39):

“Das Gesetz kennt (…) keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten”.

Familienrecht ist disponibles Recht. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit. Folglich kann alles Gegenstand einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein, um eine einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen.
Doch es gibt Grenzen. Inhaltlich kann nicht alles wirksam vereinbart werden, was eine Vertragspartei sich wünscht. Selbst dann nicht, wenn die andere Partei dem zustimmt. Die wichtigsten Grenzen sind

Formvorschriften 
Regelungsverbote – Anwaltsvergleich

Gesetzliche
Formvorschriften 


Zum eigenen Schutz, insbesondere vor Übervorteilung oder übereiltes, unüberlegtes Handeln wird bei essenziellen Folgesachen eine außergerichtliche Einigung während der Trennungsphase nur gültig, wenn notariell beurkundet oder mit anwaltlicher Beteiligung gerichtlich protokolliert wird (Formzwang).

Nur unter Beachtung besonderer Formvorschriften  sind vor der Scheidung Vereinbarungen möglich zum 

Keiner besonderen Form bedürfen Vereinbarungen

Gesetzliche
Regelungsverbote 


Keiner Vereinbarungen zugänglich sind Regelungen zum Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt, wenn damit der Unterhaltsberechtigte einen (Teil-) Verzicht erklärt. 
MEHR

Anwaltsvergleich 


Ist der Gegenstand der Vereinbarung zwar nicht beurkundungspflichtig, aber besteht ein Interesse, die Vereinbarung vollstreckbar werden zu lassen, bietet sich dafür ein sog. Anwaltsvergleich an, wobei Notarkosten gespart werden können. Der Anwaltsvergleich ist eine besondere Form des außergerichtlichen Vergleichs (§ 796a ZPO) mit vor allem vollstreckungsrechtlicher Bedeutung. Nach § 796a ZPO kann ein Anwaltsvergleich vom zuständigen Gericht (§ 796b Abs.1 ZPO) für vollstreckbar erklärt werden und stellt dann einen Vollstreckungstitel gem. § 794 Absatz 1 Nr. 4b ZPO dar. Die Voraussetzungen des Anwaltsvergleiches sind in § 796a ZPO formuliert und zwar wie folgt:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen eines Vergleichs i.S.v. § 779 BGB sind gegeben.
  • Der Schuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung (§ 796a ZPO).
  • Jeder Beteiligter ist durch einen Rechtsanwalt vertreten.
  • Der Vergleich wird schriftlich fixiert und das Datum vermerkt;
  • Die Beteiligten und die sie vertretenen Rechtsanwälte unterzeichnen den Vergleich
  • Der Vergleich wird bei einem Amtsgericht niedergelegt, bei dem einer Beteiligten ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Zur Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs 

muss ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung an das Prozessgericht gestellt werden, das bei einer gerichtlichen Geltendmachung zuständig wäre. Ein Antrag an das Gericht der Niederlegung schadet nicht, dieses gibt die Akte an das zuständige Gericht ab. Mit Zustimmung beider Parteien kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden und auf Antrag von diesem für vollstreckbar erklärt werden (§ 796c ZPO).

Vertragsfreiheit 
und ihre Grenzen

Problem ist nicht die Freiheit, sondern Ihre Grenzen. Die richterliche Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen zählt zu den Dauerbrennern im Familienrecht. Jedes Jahr kommen einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen hinzu. Viele heute vor den Gerichten landende Eheverträge stammen noch aus der Zeit vor 2001.

Seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2001 – 1 BVR – 1766/92) sind Anwälte und Notare bei der vertraglichen Gestaltung des Familienrechts deutlich vorsichtiger geworden. Die Beurkundung von Verträgen, die mit den heute geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen nicht vereinbar sind, wird meist verweigert. Doch wo im Einzelfall die Grenzen zwischen dem noch Zulässigen und dem nicht mehr Tragbaren verlaufen, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Wegen des Grundsatzes “Teilnichtigkeit führt zur Vollnichtigkeit” (§ 139 BGB) kann einem das gesamte Vertragswerk “um die Ohren fliegen“, wenn bereits bei einer Vertragsklausel oder einer familienrechtlichen Angelegenheit die Grenzen der Vertragsfreiheit missachtet oder fahrlässig überschritten wurde.

Zu den Grenzen der Vertragsfreiheit

  • Weiterführende Literatur:
    » Marina Wellendorfer, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Leitlinien der Vertragsgestaltung, in: NZFam 2020, 645 
    » Herbert Grziwotz, Teilunwirksamkeit oder Gesamtunwirksamkeit, in: NZFam 2020, 650 
    » Stephan SzalaiMichael Jung, Wirkungen und Gefahren ausgewählter Klauseln, Präambeln und Belehrungen in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, in: NZFam 2020, 654 

Links & Literatur


Links


Literatur


  • Lutz Milzer, Die Rechtsprechung zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2021 bis 2022, in: NZFam 2023, 246
  • Lutz Milzer, Die Rechtsprechung zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2018 bis 2020, in: NZFam 2021, 17 
  • Lutz Milzer, Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2014 und 2015, in: NZFam 2016, 433 
  • Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 7. Auflage, 2015 
  • U. Börger, Der Weg zur Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in: NZFam 2015, 850
  • Norbert Schneider, Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in Familiensachen, in: NZFam 2016, 695 

In eigener Sache


  • Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ausschluss von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Regelung eines pauschalen nachehelichen Unterhalts, unser Az.: 14/24
  • Umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung mit Miteigentumsübertragung am gemeinsamen Immobilienbesitz, unser Az.: 52/20 
  • Scheidungsfolgenvereinbarung bei Scheidung vom pflegebedürftigen Ehegatten (Schlaganfall), unser Az.: 28/18 
  • Einfache Scheidungsfolgenvereinbarung bei Scheidung einer kinderlosen Ehe – Ausschluss sämtlicher Folgesachen, unser Az.: 440/17 
  • Umfassende Scheidungsfolgevereinbarung, Unterhaltsfragen, Ausschluss Zugewinn, Auseinandersetzung um gemeinsame Immobilie, Fondsvermögen, Umgangsregelung unser Az.: 55/15 
  • Scheidungsfolgenvereinbarung mit Auseinandersetzung gemeinsamen Immobilienvermögens und Immobilienkredit, unser Az.: 253/14 ; 330/14; 17/15 ; 228/15 
  • Anwaltskostenberechnung bei protokollierter Scheidungsfolgenvereinbarung (D3/1104-16; D3/1040-16)
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