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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung MünchenVerfahren in Familiensachen > Ablauf – Scheidungsverfahren > Scheidung einreichen > Scheidungsantrag – Muster


Amtsgericht (Ort)
– Familiengericht –
In Sachen
Mustermann ./. Mustermann
wegen Ehescheidung
Az.: – – neu – –


Scheidungsantrag

des Herrn (Vorname) MUSTERMANN, (Anschrift) 

– Antragsteller – 

Prozessbevollmächtigter: (Kanzleianschrift Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt)


gegen

Frau (Vorname) MUSTERMANN, (Anschrift)

 – Antragsgegnerin – 

Prozessbevollmächtigter: (Kanzleianschrift Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt)

wegen Ehescheidung 
vorläufiger Gegenstandswert: (Betrag),– €

Hiermit zeige ich an, dass ich den Antragsteller anwaltlich vertrete und beantrage:

Die am (Datum) vor dem Standesamt (Gemeinde) unter der Heiratsurkunden-Nr. (…) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.



Begründung:

I. Die Beteiligten haben am (Datum entsprechend der Heiratsurkunde) die Ehe geschlossen.
Beweis: Familienstammbuch/Heiratsurkunde in Kopie. Wird im Termin im Original vorgelegt.

Anmerkung: Ausführung zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG. Die Ziffern 1 bis 6 sind in der dort aufgeführten Reihenfolge für die örtliche Zuständigkeit abzuprüfen und führen zu folgenden Textbausteinen:

II. Die beteiligten Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

  • (…) (Antragsteller/Antragsgegner) hat mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum der Kinder) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk (§ 122 Nr. 1 FamFG).
  • (…) (Antragsteller/Antragsgegner) hat mit einem Teil der gemeinschaftlichen Kinder (Name, Geburtsdatum der Kinder) seinen gewöhnlichen Aufenthalt und bei dem anderen Ehegatten haben keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 122 Nr. 2 FamFG).
  • (…) Die Beteiligten hatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gerichtsbezirk wobei einer der Beteiligten noch bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Ehesache seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des hier angegangenen Gerichts hat (§ 122 Nr. 3 FamFG).
  • (…) Die Antragsgegnerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts (§ 122 Nr. 4 FamFG).
  • (…) Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Gerichts (§ 122 Nr. 5 FamFG).
  • (…) Zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, da kein anderer Gerichtsstand besteht (§ 122 Nr. 6 FamFG).

Anmerkung: § 133 Abs.1 Nr. 3 FamFG verlangt für einen zulässigen Scheidungsantrag Angaben, ob andere Familiensachen der Beteiligten anderweitig anhängig sind (z.B. Scheidungsfolgesachen). Dazu folgende Textbausteine:

  • (…) Es sind keine anderen Familiensachen anhängig.
  • (…) Es sind folgende Familiensachen zwischen den Beteiligten anderweitig anhängig:
    • Beim Gericht (Bezeichnung) – (Aktenzeichen) (Gegenstand des Verfahrens)
    • Beim Gericht (Bezeichnung) – (Aktenzeichen) (Gegenstand des Verfahrens)

III. Ausführung zu den Scheidungsvoraussetzungen nach § 1566 BGB:

Die Ehe der Beteiligten ist zerrüttet. Die Eheleute leben seit dem (Datum der Trennung) im Sinne von § 1567 BGB getrennt, also mehr als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt (Thema: Trennungsphase). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass sie dem Scheidungsantrag zustimmen wird. Es wird daher gem. § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Rein vorsorglich wird ergänzend vorgetragen, dass beide Beteiligten sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt haben, sodass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann.


Beweis:  Anhörung der Beteiligten im Scheidungstermin 


IV. [Anmerkung: Es folgen Ausführungen zu möglichen Folgesachen. § 133 Abs.1 Nr. 3 FamFG verlangt für einen zulässigen Scheidungsantrag Erklärungen, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben].

(…) Gemäß § 133 FamFG wird erklärt, dass kein Streit bezüglich Unterhaltsverpflichtungen der Parteien besteht. Weiter besteht kein Streit über Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung oder Hausratsgegenständen. Eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern haben die Eltern außergerichtlich getroffen.

V. Anmerkung: Ausführungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. Anhand dieser Angaben bestimmt das Familiengericht den Gegenstandswert vorläufig. Im Scheidungstermin erfolgt zur endgültigen Festsetzung des Gegenstandswerts nochmals eine Anhörung der Beteiligten. Das führt zu folgenden Textbausteinen:


Der Antragsteller bezieht ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von (Betrag). Die Antragsgegnerin bezieht ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von (Betrag).

  • (…) Die Beteiligten haben allein bzw. zusammen kein Vermögen über einen Betrag in Höhe 60.000,- €
  • (…) Die Beteiligten haben allein bzw. zusammen Vermögen über einen Betrag in Höhe 60.000,- € und zwar wie folgt
    • Vermögen des Antragstellers (Betrag)
    • Vermögen der Antragsgegnerin (Betrag)

Rechtsanwalt

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