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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Verfahren in Familiensachen > Ablauf – Scheidungsverfahren > Scheidung einreichen > Scheidungsantrag – Muster
Amtsgericht (Ort)
– Familiengericht –
In Sachen
Mustermann ./. Mustermann
wegen Ehescheidung
Az.: – – neu – –
des Herrn (Vorname) MUSTERMANN, (Anschrift)
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigter: (Kanzleianschrift Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt)
gegen
Frau (Vorname) MUSTERMANN, (Anschrift)
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigter: (Kanzleianschrift Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt)
wegen Ehescheidung
vorläufiger Gegenstandswert: (Betrag),– €
Hiermit zeige ich an, dass ich den Antragsteller anwaltlich vertrete und beantrage:
Die am (Datum) vor dem Standesamt (Gemeinde) unter der Heiratsurkunden-Nr. (…) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
I. Die Beteiligten haben am (Datum entsprechend der Heiratsurkunde) die Ehe geschlossen.
Beweis: Familienstammbuch/Heiratsurkunde in Kopie. Wird im Termin im Original vorgelegt.
Anmerkung: Ausführung zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 122 FamFG. Die Ziffern 1 bis 6 sind in der dort aufgeführten Reihenfolge für die örtliche Zuständigkeit abzuprüfen und führen zu folgenden Textbausteinen:
II. Die beteiligten Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Anmerkung: § 133 Abs.1 Nr. 3 FamFG verlangt für einen zulässigen Scheidungsantrag Angaben, ob andere Familiensachen der Beteiligten anderweitig anhängig sind (z.B. Scheidungsfolgesachen). Dazu folgende Textbausteine:
III. Ausführung zu den Scheidungsvoraussetzungen nach § 1566 BGB:
Die Ehe der Beteiligten ist zerrüttet. Die Eheleute leben seit dem (Datum der Trennung) im Sinne von § 1567 BGB getrennt, also mehr als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt (Thema: Trennungsphase). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass sie dem Scheidungsantrag zustimmen wird. Es wird daher gem. § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Rein vorsorglich wird ergänzend vorgetragen, dass beide Beteiligten sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt haben, sodass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann.
Beweis: Anhörung der Beteiligten im Scheidungstermin
IV. [Anmerkung: Es folgen Ausführungen zu möglichen Folgesachen. § 133 Abs.1 Nr. 3 FamFG verlangt für einen zulässigen Scheidungsantrag Erklärungen, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben].
(…) Gemäß § 133 FamFG wird erklärt, dass kein Streit bezüglich Unterhaltsverpflichtungen der Parteien besteht. Weiter besteht kein Streit über Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung oder Hausratsgegenständen. Eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern haben die Eltern außergerichtlich getroffen.
V. Anmerkung: Ausführungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. Anhand dieser Angaben bestimmt das Familiengericht den Gegenstandswert vorläufig. Im Scheidungstermin erfolgt zur endgültigen Festsetzung des Gegenstandswerts nochmals eine Anhörung der Beteiligten. Das führt zu folgenden Textbausteinen:
Der Antragsteller bezieht ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von (Betrag). Die Antragsgegnerin bezieht ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von (Betrag).
Rechtsanwalt
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