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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Unternehmer im Familienrecht > Unternehmer und Unterhalt > Unternehmereinkommen > Unternehmereinkommen bereinigen > Abzug | Afa | Betriebsmittelkredit
Lt. steuerlicher > AfA-Vorschriften die Anschaffungskosten für betriebliche Wirtschaftsgütern (Anlagegüter) nicht vollständig im Jahr der Anschaffung als Aufwand gebucht werden. Anderes gilt nur für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Anschaffungskosten werden bei der Gewinnermittlung auf die Folgejahre verteilt und werden ratierlich in Abzug gebracht (= Abschreibung = AfA). AfA-Vorschriften bezwecken, die Anschaffungskosten über die Gesamtzeit der (kalkulierten) Nutzungsdauer des Anlageguts zu verteilen. Die AfA ist nichts anderes als eine „zeitlich gestreckte“ Betriebsausgabe. Die Frage ist, ob diese Form der Behandlung von Anschaffungskosten auch unterhaltsrechtlich beachtlich ist; folgt hier das Unterhaltsrecht den steuerlichen Vorgaben. Diese Fragen werden nicht einheitlich und pauschal beantwortet. Zwar gilt der Grundsatz, dass sich das > unterhaltsrelevante Einkommen aus dem > steuerrelevanten Einkommen ableitet, doch sind beim > Unternehmergewinn unterhaltsrechtlich zahlreiche > Einkommenskorrekturen veranlasst. Auch steuerlich akzeptierte Abschreibungen können unterhaltsrechtliche Korrekturen erfahren. Viele Gerichte lassen bei der Feststellung des unterhaltsrelevanten Unternehmergewinns Abschreibungen generell unberücksichtigt. Das ist nicht korrekt. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat sich aber eine differenzierende Betrachtung entwickelt.
AG Duderstadt, Beschluss vom 03.07.2017 – 8 F 18/14 UK (intern vorhanden)
lineare Abschreibung des Praxiswertes im Unterhaltsrecht – Betriebsmittelkredit
(Zitat) „Ähnlich wie bei Abschreibungen auf Gebäude oder andere immaterielle Werte, die keinem Werteverzehr unterliegen, erscheint es zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung Unterhaltsberechtigter einerseits sachgerecht, derartige Abzugsbeträge bei der Gewinnermittlung unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen.
Damit ist noch nichts darüber gesagt, ob ggf. der Tilgungsbetrag für den zur Gebäudefinanzierung aufgenommenen Kredit unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig und vom Nettoeinkommen abzuziehen ist (vgl. Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, § 1 Rn. 360). Dies ist vielmehr – wie auch in Bezug auf andere Verbindlichkeiten – im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des OLG Braunschweig, Ziff. 10.4).”
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2019 – 6 UF 78/19
Einkommensbereinigung des Unternehmers – Betriebsmittelkredit
Leitsatz: Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt – neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung – grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen dem Werteverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und – wie Tilgungen – gewinnmindernd wirken.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2022 – II-1 UF 78/22
Abzugsposten zur Einkommensbereinigung – Tilgungsleistungen auf Betriebsmitteldarlehen
(Zitat) „Die Tilgungen sind nicht durch die für die Altersvorsorge geltende 24 %-Grenzelimitiert, sondern trotz ihres vermögensbildenden Charakters voll abzugsfähig. Die Vermögensbildung geht nämlich nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, weil es ohne die Tilgung nicht die zu seinen Gunsten berücksichtigten Einkünfte des Antragsgegners aus der Anwaltskanzlei gäbe. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen auch beim Kindesunterhalt.“
AG Straubing, Beschluss vom 23.01.2019 – 3 F 299/16 (intern vorhanden, unser Az.: 426/17)
Einkommensbereinigung des Unternehmergewinns um Tilgungsleistungen für Unternehmenskredit
Anmerkung: Zinsleistungen für Betriebsmittelkredite werden in der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt (vgl. Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, § 1 Rn. 360). Die Tilgungsleistungenauf Praxisanschaffungskredite sind differenzierter zu betrachten. Denn Tilgungsleistungen werden in Form von steuerlichen > Abschreibungen des Anlagevermögens des entgeltlich erworbenen Praxiswertes bereits in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Nach § 255 Abs. 4 S. 2 HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäftswert grundsätzlich innerhalb von vier Jahren aufzulösen. Steuerrechtlich wird aber nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG der Abschreibungszeitraum fiktiv auf 15 Jahre festgelegt. Wird eine Praxis übertragen, ist eine regelmäßige Abschreibung auf den Praxiswert vorzunehmen. Die Nutzungsdauer ist abhängig von der Verflüchtigungsdauer der Patienten/Klienten und zu schätzen. Sie beträgt bei der Einzelpraxis in der Regel drei bis fünf Jahre. Im Fall des AG Straubing zeigte sich anhand des Anlagen-Abschreibungsverzeichnisses zur freiberuflichen Praxis und aus der Gewinnermittlung, dass der Praxiswert bereits abgeschrieben war. Somit wurden in der GuV-Rechnung die Tilgungsleistungen für den Betriebsmittelkredit nicht mehr steuerlich als betriebliche Ausgaben berücksichtigt. Doch bleiben die Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich als Abzugsposition zu berücksichtigen. Für die Abzugsfähigkeit spricht, dass der Praxisanschaffungskredit der Finanzierung der Einkunftsquelle, dient, aus der die begehrten Unterhaltsleistungen finanziert werden. Die Unterhaltsberechtigten partizipieren also am Erhalt der Einkunftsquelle und hat daran ein ureigenes Interesse. Es erschließt sich nicht, warum die Tilgungsleistungen auf den Praxiskredit, die tatsächlich das verfügbare Einkommen schmälern, keine Berücksichtigung bei der Einkommensbereinigung des unterhaltspflichtigen Unternehmers finden soll.
(Zitat) „Abzugsfähig ist aus dem betrieblichen Darlehen von (noch) […] EUR nur der Tilgungsanteil, nicht das gesamte betriebliche Darlehen mit Zins und Tilgung, weil die übrigen Anteile des Darlehens (Zins des Praxiserwerbs, Zins und Tilgung der Geräte über die AfA) bereits im steuerlichen Gewinn berücksichtigt wurden und eine doppelte Berücksichtigung sich verbietet.”
OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2010 – II-2 UF 64/08
Einkommensbereinigung des Unternehmereinkommens um Aufwendungen für Unternehmenserwerb (GmbH) durch Leibrentenzahlung
(Zitat, Rn 113) „Die Berücksichtigung der monatlichen Rentenzahlungen des Beklagten an seine Mutter rechtfertigt sich daraus, daß es sich dabei um eine eheprägende Schuld handelt, die aus der Übernahme der vom Beklagten geführten Firma (der »Zahntechnik N. GmbH«) resultiert, die die Grundlage für sein Einkommen als Geschäftsführerdarstellt. Nach dem Inhalt des Notarvertrages vom 25. März 1992 beläuft sie sich nach dem Tode des Vaters des Beklagten der Höhe nach auf 80 % von 6.000 DM; das entspricht einer monatlichen Belastung in Höhe von 4.800 DM bzw. 2.454,20 €.“
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