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Verträge zur vertraglichen Gestaltung des rechtlichen Rahmenprogramms der Ehe werden als Eheverträge bezeichnet. Eheverträge werden meist zu Beginn der Ehezeit abgeschlossen. Doch sind sie jederzeit bis zur Scheidung möglich. Das Gesetz versteht unter dem Begriff “Ehevertrag” nur solche Vereinbarungen, mit denen die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (§ 1408 Abs.1 BGB).
| Wegweiser zur Vereinbarung
Bei Unternehmerehen sind Eheverträge besonders wichtig und in der Praxis häufig anzutreffen. Denn für den Scheidungsfall bedarf ein Unternehmen besonderen Schutz
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Der Ehevertrag oder Coaching – Gerechtigkeitsgaranten beim Zugewinnausgleich?
Krämer/Neumann, in: FK 2022, 123-124 (Zitate)
Rechtsanwältin Neumann : “Richtig. Eheverträge haben einen schlechten Ruf. Dabei sind sie doch nichts anderes als „Rettungsboote“ für den Fall, dass die Ehe doch „unterzugehen“ droht. Wer sich auf eine Kreuzfahrt begibt, ist auch froh, Rettungsboote dabei zu haben. Auch wenn er nicht damit rechnet, dass das Schiff sinken wird. Es ist, wenn die Eheleute sich getrennt haben, immer schwierig, dem anderen zu vertrauen. Und ungern gibt der ein oder andere auch zu, zu wissen, dass der Ehepartner bei Eheschließung > Anfangsvermögen hatte, wenn dieser keine Nachweise mehr darüber hat.”
Rechtsanwältin Dr. Krämer : “Ja, es wäre wünschenswert, wenn sich auf diesem Gebiet mehr Akzeptanz etablieren würde. Oft ist der Streit um das Vermögen oder > einzelne Gegenstände ja auch ein Platzhalter für erlittene emotionale Verletzungen. Der oder die andere soll dort getroffen werden, wo es am meisten schmerzt. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen oft wirtschaftlich unsinnig ist, bringt es dem oder der Rachesuchenden meist auch nicht die erhoffte Befriedigung. Es gilt für eine kluge Beratung, die Stellschraube zu finden und durch ein effektives Coaching des eigenen Mandanten eine > vernünftige Strategie zu erarbeiten. Auch hier gilt, wer sehr an bestimmten Sachwerten hängt, sollte Vorsorge für den Fall der Fälle treffen. Man schnallt sich ja auch im Auto auf dem Weg zur Kreuzfahrt an …“
Im Zivilrecht herrscht die sog. > Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass grundsätzlich per Vertrag von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden darf und jeder sein Regelungskonzept nach individuellen Wünschen gestalten kann. Die gesetzliche Modellvorstellung des 5. Buch des BGB (Familienrecht) geht von einer traditionellen Haushaltsführungsehe mit Kindern aus. Daran hat die Politik zivilrechtlich bis heute nichts geändert. Wer seine Ehe nicht nach dem klassischen Rollenbild des BGB leben und gestalten will, sollte immer an einen Ehevertrag denken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH zu den Eheverträgen besteht zwischen den Ehegatten grundsätzlich > Vertragsfreiheit, jedoch darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden. Dies wäre der Fall, wenn beim Ehevertrag
Beim Ehevertrag darf nicht die Unterlegenheit eines Vertragsteils ausgenutzt werden und das Kindeswohl, das nicht zur Disposition der Eltern steht, darf nicht beeinträchtigt sein. Werden familienrechtliche Schutzmechanismen durch einen Ehevertrag in diesem Sinne unterlaufen (d.h. Verstoß gegen den > geschützten Kernbereich), ist der Ehevertrag
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Im Folgenden stellen wir in der (notariellen) Praxis gebräuchliche Textbausteine vor, die zum Ziel die ehevertragliche Regelung des > Güterstandes und des > Unterhaltsrechts haben.
Wichtiger Hinweis : Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Redaktion prüft ihn regelmäßig und passt ihn gegebenenfalls an. Gleichwohl schließen wir Haftung und Gewähr aus, da die Materie komplex ist und sich ständig wandelt. Muster dienen als Vorlage und sind individuell anzupassen.
Jeder Ehevertrag muss einer > Wirksamkeitskontrolle standhalten. Die Rechtsprechung hat dazu die > Kernbereichslehre entwickelt. Je weiter die Regelung vom Kernbereich entfernt ist, desto stärker gilt die > Vertragsfreiheit. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist ein Bereich, der nicht zum geschützten > Kernbereich des Familienrechts gehört. Der hier vorgeschlagene Regelungstext schließt den > Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung aus, belässt es aber bei einem Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Nach dem Güterrecht der Ehe bestehen > Verfügungsbeschränkungen, die hier ebenfalls ausgeschlossen werden.
Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013
Ein Ausschluss (= Verzicht) des Ehegattenunterhalts für die Zeit der Trennung (> Trennungsunterhalt) ist für die Zukunft gesetzlich nicht möglich (§§ 1361 Abs.4 S.4, 1360a Abs.3, 1614 Abs.1, 134 BGB). Lediglich für die Vergangenheit kann eine Regelung erfolgen. Insofern ist für einen Ehevertrag kein Regelungsvorschlag möglich.
Hier können vertragliche Regelungen für die Zukunft erfolgen. Seit der Entscheidung des BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02 ist jedoch klargestellt, dass ein nachehelicher Unterhalt wegen > Kinderbetreuung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden darf. Der entsprechende Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gehört zum sog. > Kernbereich des Scheidungsfolgerechts. Ebenso gilt die > Kernbereichslehre für den Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Alters. Ein Ausschluss stellt in der Regel eine unzulässige Rechtsausübung dar und würde den > gesamten Vertrag nichtig machen (§ 139 BGB). Dies gilt auch dann, wenn gemeinsame Kinder nicht zur Familienplanung gehören sollten. Doch sind auch hier Ausnahmen denkbar, wenn der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes geregelt wird. Grundsätzlich setzt nach diesem Zeitraum eine > Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils wieder ein. Diese Erwerbsobliegenheit kann vertraglich enger gefasst werden, als es der gesetzliche Maßstab vorsieht.
BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 130/04
Begrenzung des Betreuungsunterhalts & Sittenwidrigkeit
(Zitat, Rn 19) “Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehenund deshalb den Anspruch auf > Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend.”
Zum Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wird folgende allgemeine Regelung vorgeschlagen:
(Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013)
Nach § 6 VersAusglG ist ausdrücklich vorgesehen, dass per notarieller Beurkundung (§ 7 VersAusglG) eine Vereinbarung zum Ausschluss des > Versorgungsausgleichs getroffen werden kann. Allerdings wird ein solcher Verzicht der sog. > Inhalts- und Ausübungskontrolle unterworfen (§ 8 VersAusglG). Ein Verzicht ist insoweit nicht möglich, als er im Ergebnis zu einer evident einseitigen und nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt. Bei einer kinderlosen Doppel-Verdiener-Ehe wird dies allerdings kaum in Betracht kommen. Also ist ein Familiengericht – im Falle eines > Scheidungsverfahrens – nicht in jedem Fall an die Verzichtsregelung gebunden (§ 6 Abs.2 BGB). In die Inhalts- und Ausübungskontrolle wird ein Familiengericht in der Praxis nur einsteigen, wenn eine angebliche Benachteiligung im Scheidungsverfahren von einem der Beteiligten vorgetragen wird.
Der nachfolgend vorgeschlagene Vertragstext berücksichtigt das:
Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013
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Um am Ende die Scheidung komplikationslos, d.h. einvernehmlich verlaufen zu lassen, sollte immer Ziel sein, jedes Streitpotential möglichst außergerichtlich und vor dem > Scheidungsantrag zu erledigen. Die Alternative ist ein über Jahre andauernde gerichtliche Auseinandersetzung, die sich niemand ernsthaft wünschen sollte.
Wer seine Ehe nach eigener individueller Modellvorstellungen rechtlich gestalten will, kommt um einen Ehevertrag nicht herum. Leider ist dies Thema in der Öffentlichkeit – zu Unrecht – verpönt. “Verliebte wollen davon nichts wissen“. Wer den Wunsch nach Ehevertrag äußert, wird schnell als misstrauender Ehepartner wahrgenommen. Ein Schatten legt sich dann über so manches romantisch verklärtes Sonnen-Bild von der Ehe. Doch Romantik kann und darf kein Entscheidungskriterium für oder gegen einen Ehevertrag sein; es zählt vielmehr Verantwortungsbewusstsein. Das gilt insbesondere bei > Unternehmerehen , denn ein fehlender Ehevertrag kann sich u.U. auf den Bestand des > Unternehmens verheerend auswirken. Das ist weder romantisch, noch lustig. Familienrechtliche Vereinbarungen können zu jedem Zeitpunkt – d.h. vor oder während der Ehezeit – geschlossen werden.
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