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Rechtsrahmen der Ehe 
vertraglich gestalten


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Dr. jur. Jörg Schröck – Vereinbarungen

Eheverträge

Verträge zur vertraglichen Gestaltung des rechtlichen Rahmenprogramms der Ehe werden als Eheverträge bezeichnet. Eheverträge werden meist zu Beginn der Ehezeit abgeschlossen. Doch sind sie jederzeit bis zur Scheidung möglich. Das Gesetz versteht unter dem Begriff “Ehevertrag” nur solche Vereinbarungen, mit denen die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (§ 1408 Abs.1 BGB). 

| Wegweiser zur Vereinbarung

Unternehmerehe

Bei  Unternehmerehen sind Eheverträge besonders wichtig und in der Praxis häufig anzutreffen. Denn für den Scheidungsfall bedarf ein Unternehmen besonderen Schutz 

MEHR

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Ehevertrag - Rechtsrahmen der Ehe individuell gestalten 1
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Sinn
eines Ehevertrags

Der Ehevertrag oder Coaching – Gerechtigkeitsgaranten beim Zugewinnausgleich?
Krämer/Neumann, in: FK 2022, 123-124 (Zitate)

Rechtsanwältin Neumann : “Richtig. Eheverträge haben einen schlechten Ruf. Dabei sind sie doch nichts anderes als „Rettungsboote“ für den Fall, dass die Ehe doch „unterzugehen“ droht. Wer sich auf eine Kreuzfahrt begibt, ist auch froh, Rettungsboote dabei zu haben. Auch wenn er nicht damit rechnet, dass das Schiff sinken wird. Es ist, wenn die Eheleute sich getrennt haben, immer schwierig, dem anderen zu vertrauen. Und ungern gibt der ein oder andere auch zu, zu wissen, dass der Ehepartner bei Eheschließung > Anfangsvermögen hatte, wenn dieser keine Nachweise mehr darüber hat.”

Rechtsanwältin Dr. Krämer : “Ja, es wäre wünschenswert, wenn sich auf diesem Gebiet mehr Akzeptanz etablieren würde. Oft ist der Streit um das Vermögen oder > einzelne Gegenstände ja auch ein Platzhalter für erlittene emotionale Verletzungen. Der oder die andere soll dort getroffen werden, wo es am meisten schmerzt. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen oft wirtschaftlich unsinnig ist, bringt es dem oder der Rachesuchenden meist auch nicht die erhoffte Befriedigung. Es gilt für eine kluge Beratung, die Stellschraube zu finden und durch ein effektives Coaching des eigenen Mandanten eine > vernünftige Strategie zu erarbeiten. Auch hier gilt, wer sehr an bestimmten Sachwerten hängt, sollte Vorsorge für den Fall der Fälle treffen. Man schnallt sich ja auch im Auto auf dem Weg zur Kreuzfahrt an …

Vertragsfreiheit 
beim Ehevertrag

Vertragsfreiheit


Im Zivilrecht herrscht die sog. > Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass grundsätzlich per Vertrag von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden darf und jeder sein Regelungskonzept nach individuellen Wünschen gestalten kann. Die gesetzliche Modellvorstellung des 5. Buch des BGB (Familienrecht) geht von einer traditionellen Haushaltsführungsehe mit Kindern aus. Daran hat die Politik zivilrechtlich bis heute nichts geändert. Wer seine Ehe nicht nach dem klassischen Rollenbild des BGB leben und gestalten will, sollte immer an einen Ehevertrag denken.

Inhaltliche
Grenzen


Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH zu den Eheverträgen besteht zwischen den Ehegatten grundsätzlich > Vertragsfreiheit, jedoch darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden. Dies wäre der Fall, wenn beim Ehevertrag

  • eine evident einseitige und
  • durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerecht­ fertigte Lastenverteilung entstünde,
  • die für den belasteten Ehegatten als unzumutbar erscheint

Beim Ehevertrag darf nicht die Unterlegenheit eines Vertragsteils ausgenutzt werden und das Kindeswohl, das nicht zur Disposition der Eltern steht, darf nicht beeinträchtigt sein. Werden familienrechtliche Schutzmechanismen durch einen Ehevertrag in diesem Sinne unterlaufen (d.h. Verstoß gegen den > geschützten Kernbereich), ist der Ehevertrag

  • entweder > nichtig oder
  • es findet eine > Ausübungskontrolle statt. Entwickeln sich in der Realität die ehelichen Lebensverhältnisse anders als man sich das bei Abschluss eines Ehevertrages vorgestellt hat, ist das Anlass für eine mögliche Vertragsanpassung. Wann dies in Betracht kommt, erfahren Sie beim Thema > Ausübungskontrolle von Eheverträgen.

Formelle
Grenzen


Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).

Mustertexte 
zum Ehevertrag

Im Folgenden stellen wir in der (notariellen) Praxis gebräuchliche Textbausteine vor, die zum Ziel die ehevertragliche Regelung des > Güterstandes und des > Unterhaltsrechts haben.

Wichtiger Hinweis : Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Redaktion prüft ihn regelmäßig und passt ihn gegebenenfalls an. Gleichwohl schließen wir Haftung und Gewähr aus, da die Materie komplex ist und sich ständig wandelt. Muster dienen als Vorlage und sind individuell anzupassen.

Zugewinnausgleich
Verfügungsbeschränkungen


Jeder Ehevertrag muss einer > Wirksamkeitskontrolle standhalten. Die Rechtsprechung hat dazu die > Kernbereichslehre entwickelt. Je weiter die Regelung vom Kernbereich entfernt ist, desto stärker gilt die > Vertragsfreiheit. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist ein Bereich, der nicht zum geschützten > Kernbereich des Familienrechts gehört. Der hier vorgeschlagene Regelungstext schließt den > Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung aus, belässt es aber bei einem Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Nach dem Güterrecht der Ehe bestehen > Verfügungsbeschränkungen, die hier ebenfalls ausgeschlossen werden.

Mustertext

Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013

  1. Ehevertraglich vereinbaren wir was folgt:
  2. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.
  3. Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich.
  4. Auf den Ausgleich eines Zugewinnes wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.
  5. Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.
  6. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.
  7. Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche nicht bestehen sollen; insbesondere entsteht nicht etwa durch Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen eine Ehegatteninnengesellschaft, wenn wir dies nicht ausdrücklich vereinbaren.
  8. Wir verpflichten uns, bei etwaigen Gesamthaftungen das Innenverhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs ausdrücklich zu regeln.
  9. Der Verzicht auf Zugewinn stellt nicht selbst eine ehebedingte Zuwendung dar.
  10. Für unsere Ehe schließen wir hiermit ferner die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB gegenseitig aus.
  11. Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.

Vereinbarung
zum Trennungsunterhalt


Ein Ausschluss (= Verzicht) des Ehegattenunterhalts für die Zeit der Trennung (> Trennungsunterhalt) ist für die Zukunft gesetzlich nicht möglich (§§ 1361 Abs.4 S.4, 1360a Abs.3, 1614 Abs.1, 134 BGB). Lediglich für die Vergangenheit kann eine Regelung erfolgen. Insofern ist für einen Ehevertrag kein Regelungsvorschlag möglich.

Vereinbarung
zum nachehelichen Unterhalt


Hier können vertragliche Regelungen für die Zukunft erfolgen. Seit der Entscheidung des BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02 ist jedoch klargestellt, dass ein nachehelicher Unterhalt wegen > Kinderbetreuung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden darf. Der entsprechende Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gehört zum sog. > Kernbereich des Scheidungsfolgerechts. Ebenso gilt die > Kernbereichslehre für den Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Alters. Ein Ausschluss stellt in der Regel eine unzulässige Rechtsausübung dar und würde den > gesamten Vertrag nichtig machen (§ 139 BGB). Dies gilt auch dann, wenn gemeinsame Kinder nicht zur Familienplanung gehören sollten. Doch sind auch hier Ausnahmen denkbar, wenn der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes geregelt wird. Grundsätzlich setzt nach diesem Zeitraum eine > Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils wieder ein. Diese Erwerbsobliegenheit kann vertraglich enger gefasst werden, als es der gesetzliche Maßstab vorsieht.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Ehevertrag - Rechtsrahmen der Ehe individuell gestalten 2

BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 130/04 
Begrenzung des Betreuungsunterhalts & Sittenwidrigkeit


(Zitat, Rn 19) “Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehenund deshalb den Anspruch auf > Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend.”

Mustertext

Zum Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wird folgende allgemeine Regelung vorgeschlagen:

(Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013)

  1. Die Eheleute verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt in allen Lebenslagen einschließlich des Falls der Not und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder einer Gesetzesänderung.
  2. Dieser Unterhaltsverzicht gilt jedoch nicht, soweit und solange einer der Ehegatten ohne den vorstehenden Verzicht Unterhalt wegen Kindesbetreuung gemäß § 1570 BGB verlangen könnte. In einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Wenn sich nach Beendigung des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung des Kindes ein Anschlussunterhalt wegen Alters oder Krankheit für einen der Ehegatten ergibt, so gilt dieser Verzicht nicht.

Vereinbarung
zum Versorgungsausgleich


Nach § 6 VersAusglG ist ausdrücklich vorgesehen, dass per notarieller Beurkundung (§ 7 VersAusglG) eine Vereinbarung zum Ausschluss des > Versorgungsausgleichs getroffen werden kann. Allerdings wird ein solcher Verzicht der sog. > Inhalts- und Ausübungskontrolle unterworfen (§ 8 VersAusglG). Ein Verzicht ist insoweit nicht möglich, als er im Ergebnis zu einer evident einseitigen und nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt. Bei einer kinderlosen Doppel-Verdiener-Ehe wird dies allerdings kaum in Betracht kommen. Also ist ein Familiengericht – im Falle eines > Scheidungsverfahrens – nicht in jedem Fall an die Verzichtsregelung gebunden (§ 6 Abs.2 BGB). In die Inhalts- und Ausübungskontrolle wird ein Familiengericht in der Praxis nur einsteigen, wenn eine angebliche Benachteiligung im Scheidungsverfahren von einem der Beteiligten vorgetragen wird.

Der nachfolgend vorgeschlagene Vertragstext berücksichtigt das:

Mustertext

Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013

  1. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Verzicht sich auch auf eine mögliche spätere Abänderung des Versorgungsausgleichs erstreckt (§ 227 FamFG). Sie nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
  2. Sollte der vorstehende Verzicht als unzulässige Rechtsausübung beanstandet werden, dann sind bezüglich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung die fiktiven Versorgungsanrechte des berechtigten Ehegatten in der Weise zu ermitteln, dass diejenigen Entgelte, die er bei gedachter Weiterführung der Erwerbstätigkeit in der Zeit der ehebedingten Berufspause hätte erzielen können, zu den in dieser Zeit jeweils gegebenen Durchschnittsentgelten aller Versicherten ins Verhältnis zu setzten um damit die jährlichen Entgeltpunkte und daraus die erzielbaren Rentenanwartschaften errechnet werden. Bei anderen Anrechten ist in möglichst vergleichbarer Weise zu verfahren. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf diesem Wege im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht möglich, ist sie unwirtschaftlich, nicht ermittelbar oder entspricht sie nicht dem Ziel der > Ausübungskontrolle, so bestimmt das Familiengericht den Ausgleich nach billigem Ermessen.

Tipps 
zum Ehevertrag für Unternehmerehen

  1. Sprechen Sie rechtzeitig Ihren künftigen Ehegatten auf einen Ehevertrag an.
  2. Lassen Sie sich bei der Ausgestaltung des Ehevertrages von Fachleuten beraten. Der Ehevertrag soll ein maßgeschneidertes “Rechtskleid” für Ihre künftige Ehe sein. Ohne rechtliche und steuerliche Beratung werden Sie die > optimale Vertragsgestaltungkaum schaffen.
  3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss zur Prüfung der > Wirksamkeit eines Ehevertrages stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. So droht die Unwirksamkeit des Ehevertrages, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Ihr Berater muss daher sicherstellen, dass beide künftigen Ehegatten gleichberechtigt und vollkommen transparent beraten werden: > mehr
  4. Für Unternehmerehen wird zum Unternehmensschutz in den meisten Fällen anstelle der > Gütertrennung die > modifizierte Zugewinngemeinschaft die optimale Gestaltung sein: > mehr
  5. Vorsicht bei Zusatzvereinbarungen zum Ehevertrag in derselben notariellen Urkunde. Schnell ist ein Pflichtteilsverzicht oder Erbvertrag eingebunden, der nicht dem gewünschten optimalen “Rechtskleid” entspricht.
  6. Denken Sie daran, dass Ihr künftiger Ehegatte nicht automatisch ermächtigt ist, für Sie im Notfall Entscheidungen zu treffen. Dies erfordert die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, flankiert durch Patientenverfügungen. Achtung: Sobald mindestens ein Ehegatte über > Grundbesitz oder GmbH-Anteile verfügt, sollte die Vollmacht in notariell beurkundeter Form errichtet werden, ansonsten genügt eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften: > mehr

Unser Weg 
zur familienrechtlichen Vereinbarung

Gestaltung
Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen


Wollen Sie eine maßgeschneiderte und einvernehmliche Scheidung? Wir entwerfen für Sie die Vereinbarung, die Ihre Interessen widerspiegelt und Anfechtungen standhält.
> mehr

Um am Ende die Scheidung komplikationslos, d.h. einvernehmlich verlaufen zu lassen, sollte immer Ziel sein, jedes Streitpotential möglichst außergerichtlich und vor dem > Scheidungsantrag zu erledigen. Die Alternative ist ein über Jahre andauernde gerichtliche Auseinandersetzung, die sich niemand ernsthaft wünschen sollte.

Gestaltung
von Eheverträgen


Wer seine Ehe nach eigener individueller Modellvorstellungen rechtlich gestalten will, kommt um einen Ehevertrag nicht herum. Leider ist dies Thema in der Öffentlichkeit – zu Unrecht – verpönt. “Verliebte wollen davon nichts wissen“. Wer den Wunsch nach Ehevertrag äußert, wird schnell als misstrauender Ehepartner wahrgenommen. Ein Schatten legt sich dann über so manches romantisch verklärtes Sonnen-Bild von der Ehe. Doch Romantik kann und darf kein Entscheidungskriterium für oder gegen einen Ehevertrag sein; es zählt vielmehr Verantwortungsbewusstsein. Das gilt insbesondere bei > Unternehmerehen , denn ein fehlender Ehevertrag kann sich u.U. auf den Bestand des > Unternehmens verheerend auswirken. Das ist weder romantisch, noch lustig. Familienrechtliche Vereinbarungen können zu jedem Zeitpunkt – d.h. vor oder während der Ehezeit – geschlossen werden.

  1. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Wir bereiten den Vertragstext zur notariellen Beurkundung vor. Sie können auch ohne anwaltliche Unterstützung einen Ehevertrag – direkt beim Notar – erstellen lassen. Jedoch sollten Sie wissen, dass der Notar nicht befugt ist, Sie zu Ihrem Ehevertrag rechtlich zu beraten. Der Notar ist kein Interessenvertreter, wie ein Anwalt.
  2. Zunächst erhalten Sie von uns ein Datenblatt, um alle wesentlichen Eckpunkte der gewünschten Regelungsgegenstände zu erfassen und zu erarbeiten. Wir erklären Ihnen, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen für Ihren Ehevertrag gelten.
  3. Ist das alles geklärt, kann von uns der vollständige Vertragsentwurf in wenigen Tagen erstellt werden.
  4. Unser anwaltlicher Vertragsentwurf kann dann einem Notar Ihrer Wahl zur notariellen Umsetzung vorgelegt werden. Anschließend erhalten wir den notariellen Vertragsentwurf zur Prüfung und stimmen Regelungsdetails mit Ihnen und dem Notar ab.
  5. Sprechen Sie uns auf die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit an. Sie erhalten dazu unverzüglich Auskunft.

Links & Literatur



Links


Links


Literatur


In eigener Sache


  • Entwurf eines Ehevertrages für deutsche Ehegatten mit Aufenthalt im Ausland > modifizierter Zugewinnausgleich > Ausschluss des Versorgungsausgleichs, unser Az.: 1202/20 
  • Nichtiger Ehevertrag wegen Ausnutzung einer Zwangslage und Unerfahrenheit, unser Az.: 602/18 
  • Ehevertrag wegen Patchwork mit erbrechtlichen Regelungen, unser Az.: 305/18 
  • Beratung zur Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages, unser Az.: 22/18 (D3/81-18)
  • Mandat-Rahmenbedingungen bei Beratung für einen Ehevertragsentwurf, unser Az.: 1/ 18 (D3/234-18)
  • Gestaltung eines Ehevertrages mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs, unser Az.: 432/17 
  • Zur Auslegung eines Ehevertrages – Wirksamkeitskontrolle, unser Az.: 426/17 (D3/404-17)
  • Umfassende Scheidungsfolgevereinbarung, Unterhaltsfragen, Ausschluss Zugewinn, Auseinandersetzung um gemeinsame Immobilie, Fondsvermögen, Umgangsregelung unser Az.: 55/15
  • Scheidungsfolgenvereinbarung mit Auseinandersetzung gemeinsamen Immobilienvermögens und Immobilienkredit, unser Az.: 253/14; 330/14; 17/15
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