- Dein Warenkorb ist leer.
Standort:
Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Strategien > Mittel und Wege zur Einigung > Ehevertrag
Ein Ehevertrag – für viele ein heikles Thema, das romantische Gefühle auf die Probe stellt. Doch besonders für Selbstständige und Unternehmer kann eine klare vertragliche Regelung entscheidend sein, um finanzielle Risiken zu minimieren. Was passiert im Fall einer Scheidung mit dem Unternehmen? Wie lässt sich der Zugewinnausgleich fair gestalten?
Verträge zur vertraglichen Gestaltung des rechtlichen Rahmenprogramms der Ehe werden als Eheverträge bezeichnet. Eheverträge werden meist zu Beginn der Ehezeit abgeschlossen. Doch sind sie jederzeit bis zur Scheidung möglich. Das Gesetz versteht unter dem Begriff “Ehevertrag” nur solche Vereinbarungen, mit denen die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (§ 1408 Abs.1 BGB).
| Wegweiser zur Vereinbarung
Bei Unternehmerehen sind Eheverträge besonders wichtig und in der Praxis häufig anzutreffen. Denn für den Scheidungsfall bedarf ein Unternehmen besonderen Schutz
| Unternehmen vor Scheidungsfolgen schützen
Der Ehevertrag oder Coaching – Gerechtigkeitsgaranten beim Zugewinnausgleich?
Krämer/Neumann, in: FK 2022, 123-124 (Zitate)
Rechtsanwältin Neumann:
“Richtig. Eheverträge haben einen schlechten Ruf. Dabei sind sie doch nichts anderes als „Rettungsboote“ für den Fall, dass die Ehe doch „unterzugehen“ droht. Wer sich auf eine Kreuzfahrt begibt, ist auch froh, Rettungsboote dabei zu haben. Auch wenn er nicht damit rechnet, dass das Schiff sinken wird.
Es ist, wenn die Eheleute sich getrennt haben, immer schwierig, dem anderen zu vertrauen. Und ungern gibt der ein oder andere auch zu, zu wissen, dass der Ehepartner bei Eheschließung Anfangsvermögen hatte, wenn dieser keine Nachweise mehr darüber hat.”
Rechtsanwältin Dr. Krämer:
“Ja, es wäre wünschenswert, wenn sich auf diesem Gebiet mehr Akzeptanz etablieren würde. Oft ist der Streit um das Vermögen oder einzelne Gegenstände ja auch ein Platzhalter für erlittene emotionale Verletzungen. Der oder die andere soll dort getroffen werden, wo es am meisten schmerzt. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorgehen oft wirtschaftlich unsinnig ist, bringt es dem oder der Rachesuchenden meist auch nicht die erhoffte Befriedigung.
Es gilt für eine kluge Beratung, die Stellschraube zu finden und durch ein effektives Coaching des eigenen Mandanten eine vernünftige Strategie zu erarbeiten. Auch hier gilt, wer sehr an bestimmten Sachwerten hängt, sollte Vorsorge für den Fall der Fälle treffen. Man schnallt sich ja auch im Auto auf dem Weg zur Kreuzfahrt an …“
Im Zivilrecht herrscht die sog. > Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass grundsätzlich per Vertrag von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden darf und jeder sein Regelungskonzept nach individuellen Wünschen gestalten kann. Die gesetzliche Modellvorstellung des 5. Buch des BGB (Familienrecht) geht von einer traditionellen Haushaltsführungsehe mit Kindern aus. Daran hat die Politik zivilrechtlich bis heute nichts geändert. Wer seine Ehe nicht nach dem klassischen Rollenbild des BGB leben und gestalten will, sollte immer an einen Ehevertrag denken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH zu den Eheverträgen besteht zwischen den Ehegatten grundsätzlich > Vertragsfreiheit, jedoch darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden. Dies wäre der Fall, wenn beim Ehevertrag
Beim Ehevertrag darf nicht die Unterlegenheit eines Vertragsteils ausgenutzt werden und das Kindeswohl, das nicht zur Disposition der Eltern steht, darf nicht beeinträchtigt sein. Werden familienrechtliche Schutzmechanismen durch einen Ehevertrag in diesem Sinne unterlaufen (d.h. Verstoß gegen den > geschützten Kernbereich), ist der Ehevertrag
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Im Folgenden stellen wir in der (notariellen) Praxis gebräuchliche Textbausteine vor, die zum Ziel die ehevertragliche Regelung des Güterstandes und des Unterhaltsrechts haben.
Wichtiger Hinweis:
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Redaktion prüft ihn regelmäßig und passt ihn gegebenenfalls an. Gleichwohl schließen wir Haftung und Gewähr aus, da die Materie komplex ist und sich ständig wandelt. Muster dienen als Vorlage und sind individuell anzupassen.
Jeder Ehevertrag muss einer Wirksamkeitskontrolle standhalten. Die Rechtsprechung hat dazu die Kernbereichslehre entwickelt. Je weiter die Regelung vom Kernbereich entfernt ist, desto stärker gilt die Vertragsfreiheit. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist ein Bereich, der nicht zum geschützten Kernbereich des Familienrechts gehört.
Der hier vorgeschlagene Regelungstext schließt den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung aus, belässt es aber bei einem Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Nach dem Güterrecht der Ehe bestehen Verfügungsbeschränkungen, die hier ebenfalls ausgeschlossen werden.
Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013
Ein Ausschluss (= Verzicht) des Ehegattenunterhalts für die Zeit der Trennung (> Trennungsunterhalt) ist für die Zukunft gesetzlich nicht möglich (§§ 1361 Abs.4 S.4, 1360a Abs.3, 1614 Abs.1, 134 BGB). Lediglich für die Vergangenheit kann eine Regelung erfolgen. Insofern ist für einen Ehevertrag kein Regelungsvorschlag möglich.
Hier können vertragliche Regelungen für die Zukunft erfolgen. Seit der Entscheidung des BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02 ist jedoch klargestellt, dass ein nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden darf. Der entsprechende Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gehört zum sog. Kernbereich des Scheidungsfolgerechts. Ebenso gilt die Kernbereichslehre für den Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Alters.
Ein Ausschluss stellt in der Regel eine unzulässige Rechtsausübung dar und würde den gesamten Vertrag nichtig machen (§ 139 BGB). Dies gilt auch dann, wenn gemeinsame Kinder nicht zur Familienplanung gehören sollten. Doch sind auch hier Ausnahmen denkbar, wenn der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes geregelt wird. Grundsätzlich setzt nach diesem Zeitraum eine Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils wieder ein. Diese Erwerbsobliegenheit kann vertraglich enger gefasst werden, als es der gesetzliche Maßstab vorsieht.
BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 130/04
Begrenzung des Betreuungsunterhalts & Sittenwidrigkeit
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 19) “Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Scheidungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehenund deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig sind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend.”
Zum Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wird folgende allgemeine Regelung vorgeschlagen:
(Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013)
Nach § 6 VersAusglG ist ausdrücklich vorgesehen, dass per notarieller Beurkundung (§ 7 VersAusglG) eine Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs getroffen werden kann. Allerdings wird ein solcher Verzicht der sog. Inhalts- und Ausübungskontrolle unterworfen (§ 8 VersAusglG). Ein Verzicht ist insoweit nicht möglich, als er im Ergebnis zu einer evident einseitigen und nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt. Bei einer kinderlosen Doppel-Verdiener-Ehe wird dies allerdings kaum in Betracht kommen. Also ist ein Familiengericht – im Falle eines Scheidungsverfahrens – nicht in jedem Fall an die Verzichtsregelung gebunden (§ 6 Abs.2 BGB). In die Inhalts- und Ausübungskontrolle wird ein Familiengericht in der Praxis nur einsteigen, wenn eine angebliche Benachteiligung im Scheidungsverfahren von einem der Beteiligten vorgetragen wird.
Der nachfolgend vorgeschlagene Vertragstext berücksichtigt das:
Quelle: Beck`sches Formularbuch – Familienrecht, 4. Auflage, 2013
Ein Ehevertrag schützt das Unternehmen vor finanziellen Belastungen im Falle einer Scheidung. Ohne vertragliche Regelungen könnte der Zugewinnausgleich oder Unterhalt erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben.
Typische Inhalte eines Ehevertrags sind:
Ausschluss oder Anpassung des Zugewinnausgleichs
Regelungen zu Unterhalt und Versorgungsausgleich
Schutz des Unternehmensvermögens
Individuelle Vereinbarungen je nach Lebenssituation
Ja, ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen oder angepasst werden. Änderungen müssen notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich kann ein Ehevertrag für jede Ehe sinnvoll sein, insbesondere wenn ein Partner hohe Vermögenswerte oder Schulden mitbringt. Für Unternehmer und Selbstständige ist er jedoch besonders wichtig, da er das Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden bewahren kann.
Ja, ein Ehevertrag ist rechtlich bindend, sofern er notariell beurkundet wurde. Allerdings kann er von einem Gericht überprüft und gegebenenfalls für unwirksam erklärt werden, wenn er sittenwidrig ist oder eine unangemessene Benachteiligung eines Ehepartners darstellt.
Ein Ehevertrag sollte fair und ausgewogen sein. Dazu gehört, dass beide Partner umfassend über ihre Rechte und möglichen Konsequenzen aufgeklärt werden. Eine notarielle Beratung und individuelle Anpassungen sind essenziell.
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen bei einer Scheidung hälftig aufgeteilt wird, was insbesondere für Unternehmer riskant sein kann.
Die Kosten für einen Ehevertrag hängen vom Vermögen der Ehepartner und den Regelungen im Vertrag ab. Sie setzen sich aus den Notargebühren sowie gegebenenfalls Anwaltskosten zusammen. In der Regel beginnen die Kosten bei etwa 500 bis 2.000 Euro, können aber bei komplexen Verträgen höher ausfallen.
Wollen Sie eine maßgeschneiderte und einvernehmliche Scheidung? Wir entwerfen für Sie die Vereinbarung, die Ihre Interessen widerspiegelt und Anfechtungen standhält.
> mehr
Um am Ende die Scheidung komplikationslos, d.h. einvernehmlich verlaufen zu lassen, sollte immer Ziel sein, jedes Streitpotential möglichst außergerichtlich und vor dem > Scheidungsantrag zu erledigen. Die Alternative ist ein über Jahre andauernde gerichtliche Auseinandersetzung, die sich niemand ernsthaft wünschen sollte.
Wer seine Ehe nach eigener individueller Modellvorstellungen rechtlich gestalten will, kommt um einen Ehevertrag nicht herum. Leider ist dies Thema in der Öffentlichkeit – zu Unrecht – verpönt. “Verliebte wollen davon nichts wissen“. Wer den Wunsch nach Ehevertrag äußert, wird schnell als misstrauender Ehepartner wahrgenommen. Ein Schatten legt sich dann über so manches romantisch verklärtes Sonnen-Bild von der Ehe. Doch Romantik kann und darf kein Entscheidungskriterium für oder gegen einen Ehevertrag sein; es zählt vielmehr Verantwortungsbewusstsein. Das gilt insbesondere bei Unternehmerehen , denn ein fehlender Ehevertrag kann sich u.U. auf den Bestand des Unternehmens verheerend auswirken. Das ist weder romantisch, noch lustig. Familienrechtliche Vereinbarungen können zu jedem Zeitpunkt – d.h. vor oder während der Ehezeit – geschlossen werden.
Vereinbarungen im Familienrecht
Herbert Grziwotz, Möglichkeiten einer vertraglichen Regelung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in: NZFam 2021, 410
Marina Wellendorfer , Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Leitlinien der Vertragsgestaltung, in: NZFam 2020, 645
Herbert Grziwotz, Teilunwirksamkeit oder Gesamtunwirksamkeit, in: NZFam 2020, 650
Stephan Szalai, Michael Jung, Wirkungen und Gefahren ausgewählter Klauseln, Präambeln und Belehrungen in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, in: NZFam 2020, 654
Sigrun Pfeil, Angriff auf den Ehevertrag im Ehescheidungsverfahren, in: NZFam 2020, 660
L. Bergschneider/ A.Wolf, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen, in: NZFam 2018, 61 (Teil 1), NZFam 2018, 162 (Teil 2), NZFam 2018, 254 (Teil 3), NZFam 2018, 344 (Teil 4) und NZFam 2018, 392 (Teil 5)
L. Milzer, Die Rechtsprechung zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2018 bis 2020, in: NZFam 2021, 17
Ulrich Spieker, Ehevertrag und Steuern, in: NZFam 2020, 671
Claudia Cambell, Ehevertrag mit Auslandsberührung, in: NZFam 2020, 678
Christian Maurer, Der Ehevertrag in der anwaltlichen Praxis, 2. Aufl. 2018
L. Milzer, Die Rechtsprechung zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2016/2017, in: NZFam 2018, 10
Stiftung Warentest, Ehevertrag – nicht nur ein Notausgang, in: Spezial Familien-Set, März 2017
BGH – Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16, zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages in “Unternehmerehe “
Lutz Milzer, Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2014 und 2015, in: NZFam 2016, 433
Meise: Rechtswahl in vorsorgenden Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen – Teil 2, in: RNotZ 2016, 553ff
Meise: Rechtswahl in vorsorgenden Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen – Teil 1, in: RNotZ 2016, 484ff
Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 7. Auflage, 2015
U. Börger, Der Weg zur Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in: NZFam 2015, 850
Sigrun Pfeil, Aktuelles zum Ehevertrag, in: NZFam 2015, 747
Ernst Sarres, Ehegattenerbvertrag: Ohne Rücktrittsklausel im Trennungsfall nur gemeinsam zu beseitigen, in: EE Erbrecht effektiv 2010, 68
Entwurf eines Ehevertrages für deutsche Ehegatten mit Aufenthalt im Ausland modifizierter Zugewinnausgleich | Ausschluss des Versorgungsausgleichs, unser Az.: 1202/20
Nichtiger Ehevertrag wegen Ausnutzung einer Zwangslage und Unerfahrenheit, unser Az.: 602/18
Ehevertrag wegen Patchwork mit erbrechtlichen Regelungen, unser Az.: 305/18
Beratung zur Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages, unser Az.: 22/18 (D3/81-18)
Mandat-Rahmenbedingungen bei Beratung für einen Ehevertragsentwurf, unser Az.: 1/ 18 (D3/234-18)
Gestaltung eines Ehevertrages mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs, unser Az.: 432/17
Zur Auslegung eines Ehevertrages – Wirksamkeitskontrolle, unser Az.: 426/17 (D3/404-17)
Umfassende Scheidungsfolgevereinbarung, Unterhaltsfragen, Ausschluss Zugewinn, Auseinandersetzung um gemeinsame Immobilie, Fondsvermögen, Umgangsregelung unser Az.: 55/15
Scheidungsfolgenvereinbarung mit Auseinandersetzung gemeinsamen Immobilienvermögens und Immobilienkredit, unser Az.: 253/14; 330/14; 17/15
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen