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Rechtsschutz bei häuslicher Gewalt


Der rechtliche Schutz gegen häusliche Gewalt basiert auf dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sowie straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen. Es bietet Betroffenen verschiedene Schutzmöglichkeiten, um Gewalt, Bedrohung und Nachstellungen durch nahestehende Personen zu verhindern.

Das Gericht kann z. B. Kontakt- und Näherungsverbote anordnen. Täter*innen dürfen sich der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen Aufenthaltsorten der betroffenen Person nicht nähern oder diese kontaktieren. Zudem können sie aus der gemeinsamen Wohnung vorübergehend oder dauerhaft verwiesen werden.

Auch im Strafrecht gibt es Schutzmechanismen: Häusliche Gewalt wird als Körperverletzung, Bedrohung oder Nötigung verfolgt. Die Polizei kann bei Gefahr eine Wohnungsverweisung und ein Kontaktverbot aussprechen.


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Ehewohnung: Gewaltschutz 1

Ein Antrag auf Wohnungsüberlassung wegen Opferschutz führt einerseits wesentlich schneller zum Ziel, ist aber andererseits eine drastische Maßnahme.

| Wegweiser zum Gewaltschutz


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Ehewohnung: Gewaltschutz 2

Rechtliche Aspekte des Auszugs aus der Ehewohnung bei Trennung. Themen sind Wohnungszuweisung, Nutzungsrechte, Gerichtsbeschlüsse und Konfliktlösungen nach dem Familienrecht.

Auszug aus der Ehewohnung

Gewaltschutzgesetz


Mehr Schutz bei Häuslicher Gewalt


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Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt
Informationen des Bundesministeriums


Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dem zivilrechtlichen Schutz von Opfern von Gewalttaten und folgt dem Prinzip „Täter geht, Opfer bleibt“.

Betroffene haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch Frauenhäuser, Beratungsstellen oder Notrufdienste. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Opfer und der Verhinderung weiterer Gewalt. Wichtig ist, dass Betroffene rechtzeitig Hilfe suchen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.

In familienrechtlichen Angelegenheiten ist der Wohnungsüberlassungsanspruch in § 2 GewSchG von Bedeutung. Dieser Anspruch ergänzt die Möglichkeit eines Verfahrens auf Wohnungszuweisung ab Trennung nach § 1361b Abs.1 BGB:

Das Gewaltschutzgesetz wurde zum Schutz vor tätlichen Übergriffen, Nachstellungen, Freiheitsbeschränkungen und zum schnellen staatlichen Einschreiten geschaffen. Der geschützte Personenkreis ist nicht auf Eheleute beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Opfer, die im häuslichen Bereich eine Tat im Sinne des § 1 GewSchG erdulden mussten oder müssen. Eine reine Nötigung löst Maßnahmen nach dem GewSchG allerdings nicht aus.

Pressemitteilung Nr. 106/2024 des Bundesministeriums der Justiz vom 2.12.2024


Das Bundesjustizministerium schlägt Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor, um häusliche Gewalt besser zu bekämpfen. Vorgesehen sind elektronische Aufenthaltsüberwachung (z. B. Fußfesseln) für Hochrisikotäter und verpflichtende soziale Trainingskurse, um Gewaltprävention zu fördern. Familiengerichte sollen diese Maßnahmen anordnen können, ohne dass Opfer diese beantragen müssen. Die Überwachung soll Verstöße gegen Schutzanordnungen verhindern und die Polizei zum schnellen Eingreifen befähigen. Der Gesetzentwurf, basierend auf einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, wurde am 24. Januar 2025 vorgestellt. Stellungnahmen können bis Dezember 2024 eingereicht werden. Ziel ist es, den Schutz für Betroffene – vor allem Frauen – deutlich zu verbessern.

Gesetzestext


§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

  1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
  2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
    a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
    b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.

Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

  1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
  2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
  3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 4 Strafvorschriften

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Anträge nach Gewaltschutzgesetz – Gerichtsbeschluss

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Antrag
Formulare


Der Initiative gegen Gewalt gegen Frauen. Die Formulare für Frauen dienen zur Beantragung zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz. Die entsprechenden Formulare für Männer können beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Postfach 20 15 51, 53145 Bonn, unter „Materialien zur Gleichstellungspolitik Nr. 89/2002“ angefordert werden. Hier zum direkten > Download.

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Muster
Antrag


Antrag auf einstweilige Anordnung zur Wohnungszuweisung nach § 2 GewSch.


Einstweilige Anordnung wegen Bedrohung der Kinder und Beleidigung der Ehefrau.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Ehewohnung: Gewaltschutz 4

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2012 – 4 WF 115/12
Kein Gewaltschutz bei „reiner“ Nötigung


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Freiheitsverletzung ist jede nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 947 = MDR 2006, 157; Heinke, § 1 GewSchG, Rdnr. 9; Brudermüller in Palandt; BGB, 71. Aufl. 2012, § 1 GewSchG, Rdnr. 5). Nicht durch § 1 Abs. 1 GewSchG geschützt ist hingegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weshalb beispielsweise bei Nötigungen, die nicht mit der Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG genannten Rechtsgüter verbunden sind, keine Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern lediglich – vor dem Zivilgericht geltend zu machende – allgemeine Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gegeben sind

(vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; OLG Hamm, FamRZ 2012, 645 = BeckRS 2011, 25808; Heinke, § 1, Rdnr. 9; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11; Brudermüller in Palandt; § 1 GewSchG, Rdnr. 4 unter Verweis auf BT-Drs. 14/5429, S. 18).“

Polizeiliches Kontaktverbot

Ein polizeiliches Kontaktverbot dient dem Schutz von Personen, die von Gewalt, Bedrohung oder Stalking betroffen sind. Es wird von der Polizei verhängt, um den Täter oder die Täterin daran zu hindern, mit der gefährdeten Person Kontakt aufzunehmen. Dies umfasst oft physische Annäherungen, Telefonanrufe, Nachrichten oder jegliche Form von Kommunikation.

Eingesetzt wird ein solches Verbot insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt, Stalking oder wenn eine akute Bedrohungslage besteht. Ziel ist es, das Opfer kurzfristig zu schützen und Eskalationen zu verhindern, bis weitere rechtliche Maßnahmen wie gerichtliche Schutzanordnungen (z. B. nach dem Gewaltschutzgesetz) greifen können.

Das Kontaktverbot ist meist zeitlich befristet und wird von der Polizei durch regelmäßige Kontrollen überwacht. Bei Verstößen können Strafmaßnahmen erfolgen. Es ist eine wichtige Maßnahme, um den Schutz Betroffener zu gewährleisten und die öffentliche Sicherheit zu wahren.

Rechtsgrundlage

  • Landespolizeigesetze
  • In einigen Fällen auch das Bundesgesetz zur Verbesserung des Schutzes vor häuslicher Gewalt.

Voraussetzungen

  • Akute Gefahr: Es besteht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (z. B. bei häuslicher Gewalt oder Bedrohung).
  • Notwendigkeit der Maßnahme: Das Kontaktverbot ist erforderlich, um die Gefahr abzuwenden.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss angemessen sein, das heißt, sie darf nichtüber das erforderliche Maß hinausgehen.

Härtefall-Scheidung

Gilt die Ehe Gilt die Ehe als gescheitert, ist sie scheidungsreif: Es kann ein Scheidungsantrag gestellt werden. Im Normalfall ist eine Ehe nicht vor Ablauf einer Trennungsphase scheidungsreif. Davon macht § 1565 Abs. 2 BGB eine Ausnahme und lässt eine sofortige Scheidung der Ehe zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
| Härtefall-Scheidung

FAQ: Gewaltschutz und Ehewohnung

Welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten gibt es bei häuslicher Gewalt?

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet Betroffenen von häuslicher Gewalt verschiedene Schutzmaßnahmen. Gerichte können beispielsweise Kontakt- und Näherungsverbote anordnen, die es Täterinnen untersagen, sich der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen Aufenthaltsorten der betroffenen Person zu nähern oder diese zu kontaktieren. Zudem ist es möglich, dass Täterinnen vorübergehend oder dauerhaft aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden. Auch im Strafrecht gibt es Mechanismen zum Schutz, wie die Verfolgung von Körperverletzung, Bedrohung oder Nötigung. Die Polizei kann bei akuter Gefahr eine Wohnungsverweisung und ein Kontaktverbot aussprechen. Betroffene haben zudem Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch Frauenhäuser, Beratungsstellen oder Notrufdienste.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)?

Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dem zivilrechtlichen Schutz von Opfern von Gewalttaten und folgt dem Prinzip “Täter geht, Opfer bleibt”. Es bietet Schutz vor tätlichen Übergriffen, Nachstellungen und Freiheitsbeschränkungen. Der geschützte Personenkreis ist nicht auf Ehepaare beschränkt, sondern umfasst alle Opfer, die im häuslichen Bereich eine Tat im Sinne des § 1 GewSchG erlitten haben. Eine reine Nötigung löst jedoch keine Maßnahmen nach dem GewSchG aus.

Wie kann die Ehewohnung bei häuslicher Gewalt zugewiesen werden?

Bei häuslicher Gewalt kann das Gericht gemäß § 2 GewSchG die gemeinsame Wohnung dem Opfer zur alleinigen Nutzung zuweisen. Diese Maßnahme ergänzt die Möglichkeit einer Wohnungszuweisung nach § 1361b Abs.1 BGB für die Trennungszeit. Ziel ist es, das Opfer zu schützen und dem Täter die Nutzung der gemeinsamen Wohnung zu untersagen.

Welche Maßnahmen kann die Polizei bei häuslicher Gewalt ergreifen?

Bei akuter Gefahr kann die Polizei eine Wohnungsverweisung und ein Kontaktverbot aussprechen. Das bedeutet, dass der Täter die gemeinsame Wohnung sofort verlassen muss und es ihm untersagt ist, Kontakt zum Opfer aufzunehmen. Diese Maßnahmen dienen dem unmittelbaren Schutz des Opfers und sollen weitere Gewalt verhindern.

Wo finden Betroffene von häuslicher Gewalt Unterstützung?

Betroffene haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch verschiedene Einrichtungen. Dazu gehören Frauenhäuser, die Schutz und Unterkunft bieten, sowie Beratungsstellen und Notrufdienste, die Hilfe und Informationen bereitstellen. Es ist wichtig, dass Betroffene rechtzeitig Hilfe suchen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten und weitere Schritte zum Schutz einzuleiten.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Ehewohnung: Gewaltschutz 1

Diese FAQ bietet einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Gewaltschutz und Ehewohnung. Für spezifische Anliegen oder weitere Informationen empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen oder entsprechende Beratungsstellen zu kontaktieren.

Links & Literatur



Leitfaden zur Trennung

Zuweisung der Ehewohnung wegen Trennung

Literatur & Rechtsprechung


OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2019 – 2 UF 121/19, Grenzen der rechtsübergreifenden Zuständigkeit des Familiengerichts in Gewaltschutzsachen – Nachstellen durch Überwachungskamera, in: NZFam 2020, 19

Annegret Will, Gewaltschutz in Paarbeziehungen mit gemeinsamen Kindern, in FPR 2004, 233

In eigener Sache


AG Freiburg, Gewaltschutzantrag wegen Stalking, unser Az.: 2/25

AG München – 554 F 3830/24, Gewaltschutz wegen häuslicher Gewalt vor Kindern – Kontaktverbote – Platzverweis – Unterlassungsanordnungen – Widerantrag, unser Az.: 24/24

AG Augsburg – 532 F 5195/19, Betretungsverbot der Ehewohnung – Platzverweis – Kontaktverbote, unser Az.: 12/19

AG Dachau – 2 F 431/19, Gewaltschutzantrag wegen häuslicher Gewalt, e.A.-Verfahren, vorläufige Zuweisung der Ehewohnung, unser Az.: 37/19

AG München – 532 F 5195/19, Gewaltschutzverfahren wegen Rangelei vor Gerichtsverhandlung, unser Az.: 12/19

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