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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung MünchenInfothek zum Familienrecht > TrennungEhewohnung – Nutzungsrechte > Nutzungsentschädigung

Zuweisung der ehelichen Wohnung
Welchen Preis bezahlt dafür der nutzungsberechtigte Ehegatte?



Das Wichtigste in Kürze

  1. Das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung (§ 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB) wird als Wohnungszuweisung bezeichnet, wenn diese einem der beteiligten Ehegatten durch einen Familienrichter zugewiesen wird. Im Falle einer solchen Zuweisung steht dem betroffenen Ehegatten gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ein Vergütungsanspruch gegen den ausziehenden Ehegatten zu.
  2. Die Vorschrift des § 1361b Abs.3 Satz 2 BGB zur Nutzungsvergütung ist orakelhaft formuliert: Der Vergütungsanspruch besteht nur, sofern er der Billigkeit entspricht. Was bedeutet das? Wie hoch ist der Vergütungsanspruch? Gibt es weitere Anspruchsgrundlagen, etwa für Lebenspartner mit gemeinsamer Wohnung, die nicht verheiratet sind? Die Praxis ist hier mit jeder Menge Fragen konfrontiert.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung
und Erstattung von Hauskosten

Um den Anspruch auf Nutzungsvergütung zu verstehen, ist es notwendig, die einschlägige Rechtsprechung zu kennen und daraus allgemeine Prinzipien ableiten zu können. Andernfalls ist der konkrete Einzelfall schwer adäquat zu beurteilen.

Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten wir Sie fachkundig bei Streitigkeiten um die Ehewohnung. Kontaktieren Sie uns noch heute, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte erhalten bleiben, und holen Sie sich Rat zum Thema Nutzungsrecht und Entschädigung. Informieren Sie sich über die einschlägige Rechtsprechung zu den Entschädigungsansprüchen und mehr mit unserem hilfreichen Leitfaden! 

Wegweiser zur Nutzungsentschädigung und Hauslastenverteilung

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Nutzungsvergütung | Nutzungsentschädigung - Die alleinige Nutzung der Ehewohnung gegen Vergütung 1
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Prüfungsschritte
zur Nutzungsentschädigung

1. Schritt:
Wer verlässt die Ehewohnung?


Nutzungsentschädigung bekommt derjenige Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Wohnraum überlässt bzw. ein Wohnrecht gewährt oder überlassen muss. Damit ist im ersten Schritt zu klären, welcher Ehegatte die Ehewohnung verlässt bzw. verlassen muss. Zum Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung
Ehewohnung – Wer kann bleiben? – Wer muss gehen?

2. Schritt:
Nutzungsentschädigung über Wohnvorteil
unterhaltsrechtlich kompensiert?


Loewe

OLG Naumburg, Urteil vom 23. 4. 2009 – 8 U 17/08 (NJW-RR 2009, 1447)
Unterhaltsrechtlicher Wohnvorteil kann Nutzungsentschädigung kompensieren


Zum Inhalt:

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg ging es um die Frage, ob ein Ehepartner Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat, wenn er oder sie das gemeinsame Haus allein nutzt, während der andere Partner ausgezogen ist.

Es wurde entschieden, dass ein solcher Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht besteht, wenn die Ehepartner bereits in anderen rechtlichen Regelungen, wie etwa beim Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt, diese Nutzung in Form eines Wohnvorteils berücksichtigt haben.

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung ist, dass die Vorteile der Nutzung des gemeinsamen Hauses nicht bereits auf andere Weise zwischen den Eheleuten geregelt wurden. Das bedeutet, wenn bereits ein Wohnvorteil anerkannt wurde, der zeigt, dass der verbleibende Ehepartner ausreichend versorgt ist (also nicht bedürftig), dann entfällt ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung.

Zusammengefasst: Eine Nutzungsentschädigung gibt es nur, wenn das gemeinsame Wohnrecht nicht bereits in anderen Unterhaltsfragen berücksichtigt worden ist. Wenn dies der Fall ist und die Nutzung als Vorteil für den einen Partner angesehen wird, kann eine Entschädigung nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Zitat) “Insbesondere hat das LG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur dann für angemessen angesehen werden kann, wenn die mit der Benutzung der gemeinschaftlichen Wohnung verbundenen Vorteile nicht schon auf andere Weise zwischen den Ehegatten berücksichtigt worden sind (so ausdrücklich BGH, NJW 1986, Seite 1340). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Parteien die fortdauernde Nutzung der bisherigen Ehewohnung durch die Bekl. bereits bei der Ermittlung eines etwaigen Trennungsunterhaltsanspruchs für sie als einkommenserhöhenden Wohnvorteil berücksichtigt haben, auf Grund dessen ihre Bedürftigkeit entfallen sei. Gleiches gilt für etwaige nacheheliche Unterhaltsansprüche.”


Aus den Entscheidungsgründen:

(Zitat Rn 17ff) “Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zwischen den Ehegatten etwa bestehende Unterhaltspflichten in die Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls insoweit einzubeziehen sind, als bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde. Das folgt aus dem Verbot der Doppelverwertung. Insbesondere darf kein zusätzlicher Nutzungsentschädigungsanspruch ausgeworfen werden, wenn bereits ein titulierter Unterhaltsanspruch besteht, bei dem der Wohnwert anspruchsmindernd berücksichtigt wurde (OLG Köln FamRZ 2005, 639, 640; OLG Naumburg FamRZ 2009, 2090f.). Der Vorrang der Unterhaltsregelung gilt dann insoweit, als der Wohnvorteil tatsächlich unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde (OLG Bremen FamRB 2014, 241; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775, 777). Auch in Fällen, in denen der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte auf die Geltendmachung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs verzichtet hat, kann der Ehegatte nicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verwiesen werden, um die geschuldete Nutzungsentschädigung auf diesem Wege wieder zu vereinnahmen. Vielmehr ist beim Fehlen einer Unterhaltsregelung im Rahmen der bei der Prüfung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung vorzunehmenden Billigkeitsabwägung eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche darauf abstellt, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Falle der von ihm abgelehnten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten – unabhängig von dessen tatsächlicher Geltendmachung – einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte. Ist dies der Fall, wird die begehrte Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt regelmäßig unbillig sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Mai 2012, 4 UF 14/12, Rn. 31, zit.n.juris).
Allerdings kann die Einbeziehung etwa bestehender Unterhaltspflichten nicht so weit gehen, dass die im Unterhaltsverfahren zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Ehewohnungsverfahren nach § 1361b BGB entschieden werden. Es ist bereits verfahrensrechtlich nicht möglich, in die Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG „miteinzubeziehen“. Die Ehewohnungssache ist ein reines FamFG-Verfahren, für das die §§ 2 ff. FamFG gelten, hingegen handelt es sich bei Unterhaltssachen nach § 112 Nr. 1 Alt. 1 FamFG um eine Familienstreitsache, für die nach § 113 Abs. 1 FamFG weitgehend die Vorschriften der ZPO gelten. Zwar ist gemäß § 20 FamFG unter Umständen eine Verbindung beider Verfahren möglich, das setzt aber Sachdienlichkeit voraus, die im Verhältnis zwischen Unterhaltsverfahren und Verfahren nach § 1361b BGB in den seltensten Fällen gegeben ist, weil Unterhaltsverfahren häufig schwierig und langwierig sind, insbesondere bei einer umfangreichen Beweisaufnahme. So liegt der Fall auch hier, weil es in dem zwischen den Eheleuten bereits anhängigen Verfahren um Trennungsunterhalt um die schwierig zu beurteilende Frage der Zurechnung fiktiven Einkommens aufgrund eigener Erwerbsobliegenheiten der Antragsgegnerin gehen wird. Zudem befinden sich beide Verfahren in unterschiedlichen Instanzen, weshalb eine Verfahrensverbindung schon aus diesem Grunde ausscheidet.

Anmerkung:

Wer nach der Trennung die eheliche Immobilie weiterhin mietfrei nutzt, muss sich entweder einen Wohnvorteil bei Ermittlung des Ehegattenunterhalts zurechnen lassen (Ehegattenunterhalt bei Wohnvorteil ), oder es kommt für weichenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung in Betracht (zur Anspruchsgrundlage > hier ). Macht der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte Trennungsunterhalt geltend, und wurde dabei der Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt , gibt es keinen Raum mehr für einen zusätzlichen isolierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung (BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – XII ZB 268/13). Der Nutzungsentschädigungsanspruch kann also solange und so weit gesondert geltend gemacht werden, wie im Unterhaltsverfahren noch keine Regelung zur Anrechnung eines Nutzungs-/Wohnvorteils getroffen wurde. Eine Doppelverwertung des Nutzungsvorteils an der Immobilie ist zu vermeiden (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1361b, Rn 20).

3. Schritt:
Bestehen Gegenansprüche?


Loewe

BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 – XII ZR 108/17
Nutzungsentschädigung vs Gesamtschulderausgleich


Anmerkung: Billigt man dem trennungswilligen Ehegatten das Recht zu, auszuziehen, dann verbleibt notwendigerweise (erst einmal) der andere Ehegatte im gemeinsamen Anwesen. Es ist ihm dann jedoch rechtlich unbenommen, seinerseits sofort auf eine andere Benutzungsregelung zu drängen und insbesondere die hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten an den Hauslasten zu verlangen, oder ggf. auch selbst die Nutzung aufzugeben. Trägt nach der Trennung der in der gemeinsamen Immobilie verbleibende Ehegatte die Hauslasten – insbesondere die > Lasten aus einem gemeinsamen Immobilienkredit – allein, so steht der Nutzungsentschädigungsanspruch des ausgezogenen Partners der Miteigentumsgemeinschaft den Lastenausgleichsansprüchen des verbleibenden Ehegatten gegenüber. Wie sich diese gegenläufigen Ansprüche in einer Miteigentumsgemeinschaft wechselseitig beeinflussen, führt der BGH in dieser Entscheidung ausführlich aus.

4. Schritt:
Welche Anspruchsgrundlage führt zur Nutzungsentschädigung?



Genutzte Immobilie
ist Ehewohnung


In der Praxis geht es meist um Fragen zur Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit der Ehewohnung. Die Fälle von Nutzungsentschädigung bei sonstigen (gemeinsamen) Immobilienbesitz sind eher selten. Die Unterscheidung ist relevant für Frage nach der richtigen Anspruchsgrundlage für Nutzungsentschädigung. Dabei wird der Begriff “ Ehewohnung ” von der Rechtsprechung weit gefasst, um den Schutzbereich der familienrechtlichen Regelungen zur Ehewohnung möglichst weit zur Anwendung kommen zu lassen, womit die Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften möglichst zurückgedrängt wird. Deshalb können unter den Begriff “Ehewohnung” auch ehelichen Ferienwohnungen oder ein Wohnmobil der Ehegatten subsumiert werden.

| Ehewohnung – Ein Rechtsbegriff

  • Weiterführende Literatur:
    Isabell Götz,
     Ehewohnung oder nicht Ehewohnung? – Das ist jetzt die Frage, in: NZFam 2017, 433

Nutzung der Ehewohnug
nach Trennung


Für die Trennungsphase sieht §  1361b Abs.3 S.2 BGB eine Nutzungsvergütung ausdrücklich vor.

Nutzungsvergütung nach Trennung

Nutzung der Ehewohnung
nach Scheidung


Bewohnt ein Ehegatte auch nach der Scheidung die Immobilie weiter, gibt es für diese Zeit keine familienrechtliche Sonderregelung zur Nutzungsentschädigung. Da § 1361b BGB nach der Scheidung als Anspruchsgrundlage entfällt, muss das Nutzungsentgelt nun also erneut und gestützt auf die jetzt einschlägige Norm verlangt werden.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 1568a BGB?
Nach § 1568a BGB kann der andere Ehegatte für die Zeit ab Scheidung die Begründung eines (offiziellen) Mietvertrages fordern (§ 1568a Abs.5 BGB). Die Nutzungsentschädigung erscheint dann im rechtlichen Kleid des geschuldeten Mietzinses.

Endgültige Überlassung der Wohnung nach Scheidung

Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. §§ 745, 748 BGB
Wird der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages nicht geltend gemacht, kann Nutzungsentschädigung bei Miteigentum nach §§ 745, 748 BGB verlangt werden (Brudermüller, in: Palandt, 80. Aufl., 2021, § 1568a, Rn 9; § 745 Rn 6). Der Verzicht auf einen Mietvertrag kann etwa gewollt sein, um eine geplante Veräußerung oder Teilungsversteigerung nicht zu behindern (> mehr). Auch mag gewünscht sein, den weitreichenden Folgen des Mietrechts auszuweichen. Bei Alleineigentum des weichenden Ehegatten Nutzungsentschädigung nach allgemeinen Vorschriften. Zu beachten bei einem Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 745 Abs.2 BGB, dass sich hierfür ein Neuregelungsverlangen der Verwaltung und Benutzunng des Miteigentums zu erfolgen hat. Damit sind insgesamt zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Neuregelungsverlangen:
    Nach § 745 Abs.2 BGB kann jeder Miteigentümer die Verwaltung und Benutzung des Gesamteigentums eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Zur Durchsetzung des Neuregelungsverlangens ist Klage auf Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung statthaft. Streiten die ehemaligen Ehegatten darüber, in welcher Höhe der in der Wohnung Verbleibende dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, so braucht der andere nicht zunächst auf Zustimmung zu einer angemessenen Neuregelung zu klagen. Er kann vielmehr sofort den Zahlungsanspruch einklagen, der sich aus der angemessenen Neuregelung ergibt (BGH, Urteil vom 13.04.1994 – XII ZR 3/93 (KG), in: NJW 1994, 1721; Sprau, in Palandt, 80. Aufl, 2021, § 745 Rn 6; Wever, Familienheim im Miteigentum: Nutzungsentgelt und Lastentragung, in: FF 2005, 23-27) und
  • konkrete Zahlungsaufforderung
  • Einwendungen gegen Nutzungsentschädigung – Billigkeitseinwand:
    Genauso wie bei der familienrechtlichen Spezialvorschrift des § 1361b Abs.3 BGB für die Zeit der Trennung von Eheleuten gilt bei der Überprüfung eines Nutzungsentgeltes nach Ehescheidung dem Grunde und der Höhe nach auch bei Anwendung der Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB der Grundsatz der Billigkeit des geltend gemachten Anspruchs. Diese Billigkeitgesichtspunkte verlieren jedoch ab Rechtskraft der Scheidung tendentiell an Gewicht. Selbst diejenigen, die die Ansicht ernsthaft vertreten, die Höhe der Entschädigung richte sich ebenso wie in der Trennungsphase nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1361b Abs.3 S.2 BGB) gestehen ein, dass zu bedenken ist, dass mit zunehmendem Abstand zur Trennung und insbesondere ab Rechtskraft der Scheidung die Schutzbedürftigkeit des in der Ehewohnung verbleibenden ehemaligen Ehegatten abnimmt (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung, 7. Aufl. 2018, S. 77).
  • Höhe der Nutzungsentschädigung:
    Grundsätzlich bemisst sich ab Rechtskraft der Scheidung die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem objektiven Mietwert. Nur im geringen Maß wird Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten abverlangt werden können (Wever, Vermögensauseinandersetzung, 7. Auflage 2018, S. 77). Unter Billigkeitsgesichtspunkten werden Ausnahmen davon gemacht, wenn
     •    Ein Verkauf des Hauses (ernsthaft) beabsichtigt ist,
    •    Ein Auszug wirtschaftlich unvernünftig wäre (z.B. Räume sind wegen ihres Zuschnitts oder aus sonstigen Gründen für eine Fremdvermietung nicht geeignet: OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 209)
    •    Haus soll für Kinder erhalten bleiben,
    •    Der in der Wohnung Verbliebene kann trotz intensiver Bemühungen keinen Ersatzwohnraum finden.
  • Verbrauchsunabhängige Hauslasten:
    Derjenige, der Nutzungsentschädigung verlangt, ist weiterhin an den > nicht umlagefähigen verbrauchsunabhängigen Hauslasten nach Maßgabe seines Miteigentumanteils beteiligt.
  • Weiterführende Literatur: 
    » WellenhoferNutzungsentschädigung für ehemalige Ehewohnung bei Fehlen eines Mietvertrages, in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 1568a BGB, Rn 62

Genutzte Immobilie
ist nicht Ehewohnung


Zieht ein Ehegatte nach Trennung in eine Immobilie des anderen Ehegatten, die nie als gemeinsame eheliche Wohnung genutzt wurde, ist diese trennungsbedingte neue Wohnung nicht als Ehewohnung zu begreifen, wenn die Ehegatten vorher nie eine gemeinsame Zeit darin verbracht haben. In solch einem Fall kann der Ehegatte, dem die Immobilie gehört, vom anderen Ehegatten, nicht gem. § 1361b Abs.3 BGB Nutzungsentschädigung verlangen. Ebenso kommt der nach Mietrecht vorgesehene Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht in Betracht, weil kein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB hat nur der Vermieter gegen seinen ( ehemaligen) Mieter, der das Mietobjekt trotz ordnungsgemäßer Kündigung über einen längeren Zeitraum nicht räumt, einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete, die für vergleichbare Mietobjekte maßgeblich ist.

  • Bei Alleineigentum eines Ehegatten kommen die Grundsätze zur Nutzungsentschädigung bei vertragsloser Überlassung einer Immobilie zur Anwendung (dazu BGH, Urteil vom 15.12.1999 – XII ZR 154/97 ). Der Überlasser kann statt eines vertraglichen Anspruchs, einen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB geltend machen. Dieser Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Besitzer die Sache tatsächlich nutzt. In diesem Fall bemisst sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem objektiven Mietwert der Sache, der vom Überlasser zu beweisen ist. Ist der Überlasser zugleich Eigentümer der Sache, so hat er darüber hinaus einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 987 ff. BGB. Der BGH hat zu den Einzelheiten dieses Anspruchs nicht Stellung genommen, weil der Überlasser das Grundstück von einem Dritten erworben hatte, aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.
  • Bei Miteigentum der Ehegatten zur Entschädigung des Mitbenutzung des Miteigentumanteils §§ 745, 748 BGB –

    BGH, Urteil vom 4. 8. 2010 – XII ZR 14/09
    Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs.2 BGB – keine Ehewohnung
    (Zitat) “Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demjenigen Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, ein Zahlungsanspruch nach § 745 Abs.2 BGB zustehen”

Die genutzte Immobilie
bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft



(Zitat, Rn 23) “Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs.2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Gleichgültig, ob der An-spruch auf Neuregelung auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, dassder nutzende Teilhaber die Lasten allein übernimmt, wirkt er jedenfalls nur ex nunc.”

Anmerkung: Dem Senat lag ein Fall zu Grunde, in dem nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein Partner weiterhin in der gemeinsamen Immobilie verblieben ist. Hier gelten die gleichen rechtlichen Gründsätze wie im Fall der Nutzung einer gemeinsamen Immobilie der Ehegatten, die nicht Ehewohnung ist.
mehr

5. Schritt:
Welches Gericht entscheidet?


Loewe

LG Münster, Hinweis vom 09.05.2022 – 12 O 36/22 (unser Az.: 36/21)
Welche Gerichtsbarkeit ist zuständig?


1. Nutzungsentschädigungsansprüche gegen einen Ehegatten für eine im Miteigentum stehende Wohnung sind > für die Zeit der Trennung nach § 1361b Abs. 3 S 2 BGB zu beurteilen und als Wohnungssache nach § 111 Nr. 5 FamFG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfolgen.

2. Nutzungsentschädigungsansprüche gegen einen früheren Ehegatten für eine im Miteigentum stehende Wohnung sind > nach Rechtskraft der Scheidung nach § 745 Abs. 2 BGB zu beurteilen und als sonstige Familiensache nach § 111 Nr. 10 FamFG im streitigen Verfahren zu verfolgen.


Nutzungsentschädigung
ab Zahlungsaufforderung

Loewe

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2022 – 9 UF 123/22
Anspruch ab eindeutigem und konkretem Zahlungsverlangen


Loewe

AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 07.02.2019 – 4 F 45/16
Anspruch ab eindeutiger und bezifferter Zahlungsaufforderung


Loewe

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013 – 14 UF 166/13
Zahlungsaufforderung oder Auszug? – Das ist hier die Frage!


(Zitat) “Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris – Rn 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris – Rn 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris – Rn 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8, Rn 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative “Zahlung oder Auszug” gestellt wird.”

Anmerkung

Nutzungsentschädigung gibt es erst ab dem Zeitpunkt eines konkreten und eindeutigen Zahlungsverlangens (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2022 – 9 UF 123/22)  und Aufgabe der Immobilie als Ehewohnung (vollständige Separation). Dass der Vergütungsanspruch erst entsteht, wenn der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte ihn geltend macht, gibt § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB mit der Formulierung „kann … eine Vergütung für die Nutzung verlangen“ vor. Der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte soll, das ist der Sinn der Ausgestaltung des Anspruchs als verhaltener, überlegen und entscheiden können, ob er die Wohnung auch gegen Zahlung eines Entgelts alleine nutzen oder dann doch lieber ausziehen will (OLG Celle FamRZ 2015, 1193; MüKo-BGB/Weber-Monecke, 7. Aufl. 2017, § 1361b, Rn 18.). Stützt sich der Anspruch auf § 745 Abs.2 BGB (gilt nur dann, wenn die Immobilie nicht die “Ehewohnung” ist), ist ein sog. Neuregelungsverlangen der Verwaltung und Nutzung des Miteigentums erforderlich. Wer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs.3 S.2 BGB oder § 745 Abs.2 BGB möchte, muss

  • dies klar und deutlich mit Zahlungsaufforderung zum Ausdruck bringen. Dem die Wohnung nutzenden Ehegatten soll mit der Zahlungsaufforderung eine Überlegungszeit eingeräumt werden, in der er sich klar werden kann, ob er künftig für die Wohnungsnutzung die verlangte Vergütung bezahlen oder sich um eine Ersatzwohnung kümmern will. Das OLG München hat hier eine Überlegungsfrist von 4 Monaten für angemessen gehalten (OLG München v. 17.04.2007 – 2 UF 1607/06, FamRZ 2007, 1655).
  • Die Trennung muss endgültig erscheinen. Das Eigenheim muss seinen Charakter als gemeinsame Ehewohnung verloren haben (vgl. OLG München v. 21.11.2006 – 17 U 4619/06, FamRZ 2007, 836). Ansonsten kann nicht von einem “Überlassen” der Ehewohnung (vgl. § 1361b Abs.3 S.1 BGB) ausgegangen werden (Zuweisung der Ehewohnung). Es ist also für die Geltendmachung von Nutzungsentschädigung ratsam, dass man vor der Zahlungsaufforderung das Eigenheim von seinen persönlichen Sachen geräumt hat. Andernfalls kann die Forderung nach Nutzungsentschädigung als unbillig qualifiziert werden (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1361b, Rn 21).
Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Nutzungsvergütung | Nutzungsentschädigung - Die alleinige Nutzung der Ehewohnung gegen Vergütung 2

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 13 U 133/09
zeitlich unbefristete Nutzungsentschädigung aufgrund Miteigentum


(Zitat, Rn 61) “Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist – wie in § 257 ZPO vorausgesetzt – einseitig und unbedingt, mithin von keiner Gegenleistung des Klägers oder vom Eintritt einer Bedingung abhängig (…). Darüber hinaus folgt die Einseitigkeit und Unbedingtheit des Anspruchs des Klägers in dieser Höhe daraus, dass es sich bei dem anerkannten Teilbetrag um den Mindestbetrag der Nutzungsvergütung handelt, die ihm aufgrund seines Miteigentums an dem Haus bis zur Aufhebung der Gemeinschaft auch künftig und unabhängig von der weiteren alleinigen oder anteiligen Bedienung der Kreditverbindlichkeiten durch die Beklagte als Entschädigung für den die übereinstimmend mit z. Zt. in Höhe von 721,88 € bezifferten Lasten übersteigenden Wohnvorteil zusteht.”

Hinweis:
Stehen dem Nutzungsentschädigungsanspruch Gegenansprüche (z. B. Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB) gegenüber, so ist die Klageart nach § 257 ZPO unzulässig.

Räumungsklage
bei Zahlungsverweigerung

Wer trotz klarer Aufforderung nach dem Motto “Zahlung oder Auszug” keine Nutzungsentschädigung bezahlt, riskiert der Rauswurf aus der Wohnung.


Loewe

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013 – 14 UF 166/13
Zahlungsaufforderung oder Auszug? – Das ist hier die Frage!


(Zitat): “Wenn der in der gemeinschaftlichen Wohnung befindliche Miteigentümer zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht bereit ist, entspricht es nämlich nicht mehr “dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen”, dass er trotzdem weiterhin – kostenlos – in der Wohnung verbleibt, so dass dann als Benutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB eine Räumung der Wohnung verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann.”

  • Weiterführender Link:
    » Die zurückgelassenen Gegenstände der/des Ex | hier


Nutzungsvergütung nach Trennung
§ 1631b Abs.3 BGB

§ 1361b Abs.3 BGB
Gesetzestext


(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Anmerkung: § 1361b Abs.3 BGB gilt nur für die Zeit ab Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Eigentumswohnung
oder Mietwohnung?


Ist die Ehewohnung im Alleineigentum eines oder im Miteigentum beider Ehegatten, stellt sich nach der Trennung die Frage, wie sich das mietfreie Wohnen des im Eigenheim verbleibenden Ehegatten auswirkt. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im Eigenheim wird im Unterhaltsrecht als Wohnvorteil berücksichtigt. Kann dieser Wohnvorteil nicht unterhaltsrechtlich erfasst werden, so kann es zu einem isolierten Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs.3 BGB kommen (> mehr). Der Nutzungsentschädigungsanspruch gilt auch bei Mietwohnungen. Es ist für eine Nutzungsentschädigung nicht entscheidend, in welchem rechtlichen Verhältnis die Ehewohnung den Ehegatten zugeordnet ist.


Das KG geht ausführlich auf die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs.3 S.2 BGB ein. Insbesondere wird nochmals deutlich gemacht, dass die Berücksichtigung mietfreien Wohnens vorrangig über das Unterhaltsrecht zu lösen ist (> hier). (Zitat, Rn 17ff.) “Ein Ehegatte kann von dem anderen, dem die Ehewohnung überlassen wurde, eine Vergütung für die Wohnung fordern, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Vergütungsanspruch wird in der Regel nur bei dinglicher Berechtigung an der Wohnung ( Allein- oder Miteigentum) geltend gemacht, kann aber auch bei einem Mietverhältnis in Betracht kommen (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, 5. Kapitel, Rn. 1160; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361b Rn. 20). Dabei kommt es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB zunächst nicht darauf an, ob er freiwillig ausgezogen ist oder ob dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten die Ehewohnung in einem gerichtlichen Verfahren zugewiesen wurde oder ihm ein entsprechender gesetzlicher Anspruch zusteht. Die überwiegende Rechtsprechung gewährt seit der Entscheidung des BGH vom 15. Februar 2006 (FamRZ 2006, 930 ff.) einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung entsprechend § 1316b Abs. 3 Satz 2 BGB, auch wenn eine Nutzungsberechtigung und die korrespondierende Überlassungsverpflichtung fehlen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725; OLG Dresden NJW-RR 2005, 31, 51; OLG Hamm FamRZ 2008, 1936; FamRZ 2008, 1639; FamRZ 2011, 892; KG FamRZ 2008, 1933; OLG München FamRZ 2007, 1655).


LeitsatzSteht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

Freiwilliger Auszug
und Nutzungsentschädigung


Loewe

BGHUrteil vom 15. 2. 2006 – XII ZR 202/03
Nutzungsentschädigung nach Trennung bei freiwilligem Auszug


Leitsatz : “Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361b Absatz II BGB a.F. auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.”

Loewe

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.02.2013 – 3 UF 95/12
Nutzungsentschädigung nach Trennung bei freiwilligem Auszug


(Zitat, Rn 41) “Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand knüpft das Gesetz bei der Frage, ob eine Nutzungsvergütung zu zahlen ist, nicht mehr an den Umstand an, dass das Gericht einem der Eheleute die Wohnung durch gerichtliche Entscheidung überlassen hat. Vielmehr kann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist (Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf -/Schael, 2. Aufl., § 3 Rn. 66; Götz, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361 b BGB Rn. 33; vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 930).”

Anmerkung: Nachdem § 1361b Abs. 3 S.1 BGB nur ein “Überlassen” der Ehewohnung voraussetzt, besteht nach überwiegender Auffassung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (auch bei Miteigentum der Ehegatten) ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung “ soweit dies der Billigkeit entspricht” (§ > 1361b Abs.3 S. 2 BGB. Das Billigkeitskriterium ist ein Einfallstor für eine kaum überschaubare Rechtsprechung. Es ist heute allgemeine Meinung, dass der Anspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB keine gerichtliche Wohnungszuweisung voraussetzt, sondern allein an die faktische Überlassung der Ehewohnung anknüpft (MüKo-BGB/Wellenhofer, 7. Aufl. 2017, § 1568a Rn 24 m.N.). Der Vergütungsanspruch besteht mithin auch dann, wenn die Ehegatten die Nutzung der Ehewohnung einverständlich geregelt haben oder wenn einer von ihnen einfach ausgezogen ist (Kogl, > FF 2007, 387,388).

Höhe der Nutzungsentschädigung
Grundsatz: Orientierung am Mietwert



Leitsatz:
Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten [Alleineigentümers] entspricht eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB.

Anmerkung:

§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB soll dem Ehegatten, in dessen Eigentum die Ehewohnung steht, die Möglichkeit eröffnen, eine Entschädigung (auch) für die ihm sonst mögliche anderweitige Verwertung der Wohnung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 202/03 -, juris, Rdnr 23). Der Entschädigungsanspruch des weichenden Ehegatten soll insoweit eine angemessene Kompensation für das die Trennung überdauernde Besitzrecht des anderen Ehegatten bieten, das dem Herausgabeanspruch des weichenden Ehegatten aus § 985 BGB entgegensteht (vgl. BGH, a.a.O.). Beim Auszug des dinglich Alleinberechtigten – wie hier – entspricht deshalb eine am vollen Mietwert orientierte Vergütung regelmäßig der Billigkeit (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJOZ 2022, 712, 713, Rdnr. 15; BeckOK Hau/Poseck-Neumann, BGB, 62. Edition, Stand: 1. Mai 2022, § 1361b, Rdnr. 15; Weber-Monecke in: MünchKomm, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1361b, Rdnr. 24; Schulz/Hauß-Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, 5. Kapitel, Rdnr. 83; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders-Friederici/Cremer, Familienrecht, 4. Aufl. 2021, § 1361b BGB, Rdnr. 30; Johannsen/Henrich/Althammer-Dürbeck, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1361b, Rdnr. 38).

Loewe

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2010 – II 3 UF 222/09
Nutzungsentschädigung orientiert sich am aktuellen Mietwert der Wohnung


(Zitat,Rn. 38f.) “Folglich ist zunächst auf die Marktmiete der Wohnung abzustellen, d.h. der objektive Mietwert ist  nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Klägerin hat insoweit die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Ehewohnung vorgetragen ( Lage, Baujahr, Größe, Ausstattung, Sonderausstattung; zzgl. Doppelgarage). Eine monatliche Kaltmiete von 800,- € scheint hierfür – insbesondere im Vergleich zum Kaltmietzins der vermieteten Obergeschosswohnung von 595,- € – angemessen und wurde bereits erstinstanzlich von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass nach den Erläuterungen des Beklagten im Senatstermin vom 10.06.2010 in der Ehewohnung ein nicht unerheblicher Renovierungsstau besteht und darüber hinaus Sauna und Schwimmbad, die seit etwa sechs Jahren außer Betrieb sind, ohne eine Reparatur wohl nicht nutzbar sein dürften.

Bei der Billigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der rechnerisch anzusetzende Wohnwert den tatsächlichen Wohnbedarf des Beklagten übersteigt, so dass eine Herabsetzung der Vergütung vorzunehmen ist (> angemessener Mietwert). Insoweit scheint die geltend gemachte Kaltmiete von 400,- € monatlich angemessen, wovon der Klägerin als Miteigentümerin zu 1/2 die Hälfte in Höhe von 200,- € monatlich zusteht.”

Höhe der Nutzungsentschädigung
in der ersten Trennungsphase



Anmerkung: i.d.R. entspricht die Nutzungsentschädigung in der Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags bis zu einem Betrag in Höhe des angemessenen Wohnwerts der Billigkeit (§ 1361b Abs.3 BGB). Diese Ansicht ist umstritten.


Orientierungssätze:

1. Verfahren betreffend Nutzungsvergütungsansprüche in der Trennungszeit nach § 1361 b III 2 BGB sind als Ehewohnungssachen iSd § 200 I Nr. 1 FamFG und nicht als sonstige Familiensachen nach § 266 I Nr. 3 FamFG zu führen.

2. Bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung wird im Rahmen des § 1361 b III 2 BGB lediglich Nutzungsvergütung in Höhe des subjektiven Wohnwerts (fiktive Kosten einer angemessenen Ersatzwohnung) geschuldet.

3. Leben neben dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten auch gemeinsame Kinder in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, ist dies für die Höhe der geschuldeten Nutzungsvergütung nur dann von Belang, wenn der anspruchstellende Ehegatte den Wohnbedarf der Kinder nicht durch die Leistung von Barunterhalt deckt. Ist dies nicht der Fall, ist der Wohnwert in Höhe des im (fiktiven) Kindesunterhalt enthaltenen pauschalen Wohnbedarfs von 20 % zu reduzieren (Wohnvorteil beim Kindesunterhalt ).

4. Tilgt der nutzungsberechtigte Ehegatte  gemeinsame Schulden betreffend die Finanzierung des Grundeigentums, ist dies von der Höhe der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.

  • Weiterführender Link:
    Ermittlung des angemessenen Wohnwerts | HIER

Höhe der Nutzungsentschädigung
Korrekturen nach Billigkeitskriterien


Loewe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.7.2023 – 18 UF 97/22
Höhe der Nutzungsentschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten – § 1361b Abs.3 S.2 BGB


Zum Thema:
Hier sind einige der wichtigsten Punkte der Entscheidung des OLG Stuttgart zusammengefasst:

  1. Nutzungsvergütung während der Trennungszeit: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bemessung einer Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs.3 S.2 BGB eine Billigkeitsentscheidung ist. Diese Entscheidung sollte nicht nur auf rechnerischen Maßstäben basieren, sondern alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
  2. Kriterien für die Bemessung: Grundsätzlich kann es nach Ablauf des Trennungsjahres als fair angesehen werden, wenn der in der gemeinsamen Wohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes zahlt. Allerdings können Faktoren wie die finanzielle Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten, die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten und der Schutzzweck von § 1361b BGB diese Vergütung mindern oder entfallen lassen.
  3. Entscheidung im konkreten Fall: Im besprochenen Fall wurde dem Ehemann keine Nutzungsvergütung zugesprochen, da die Frau aufgrund ihrer finanziellen Situation und ihrer Verantwortung für die Kinder nicht in der Lage war, diese zu zahlen. Zudem erhielt sie keinen Trennungsunterhalt vom Ehemann.
  4. Verfahrensrechtliche Aspekte nach Scheidung: Nach Rechtskraft der Scheidung stützt sich ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nicht mehr auf § 1361b BGB, sondern auf § 745 II BGB. Dies hat erhebliche verfahrensrechtliche Konsequenzen, wie etwa die Notwendigkeit getrennter Verfahren.

Diese Entscheidungen zeigen, wie komplex und individuell solche Fälle sein können und dass Gerichte eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen müssen, um zu einer gerechten Lösung zu gelangen.


Leitsatz:

Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem  objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe:

  • Lauf des Trennungsjahres
  • Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes
  • Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind
  • Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)
  • Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).
Loewe

KG, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14
Höhe der Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs.3 S.2 BGB


Aus den Entscheidungsgründen:

(Zitat Rn 17ff) “Allerdings ist die Nutzungsentschädigung nicht schematisch und allein nach dem  Mietwert der Wohnung zu bemessen, wie es im Fall zwischen Mieter und Vermieter der Fall wäre, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung auszieht. Der Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB wird vielmehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert. Er ist nur insoweit zu gewähren, als es der  Billigkeit entspricht. Die Billigkeit einer Vergütung hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie den Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder ab (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980; OLG Naumburg FamRZ 2010, 391).

Anmerkung:

Auch die Höhe der Nutzungsentschädigung muss der Billigkeit entsprechen. Welche Erwägungen im Rahmen der Billigkeitsprüfung gelten, vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.02.2013 – 3 UF 95/12, Rn 52 ff. Ausgangspunkt zur Höhe der Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich der objektive Mietwert der Immobilie, die nun von einem Ehegatten mietfrei genutzt wird. Ein Gutachten zur Feststellung des obj. Mietwerts wird nicht benötigt. Das Familiengericht führt eine Schätzung nach §  287 ZPO durch. Damit dazu das Gericht in der Lage ist, müssen die wertbildenden Faktoren der Immobilie mitgeteilt werden, also Lage, Baujahr, Größe, Ausstattung, Sonderausstattung, Reparaturstau etc. Hilfreich für die Schätzung ist die Internet-Veröffentlichung der Wohnungs-Infobörse GmbH . Die dort ausgewiesenen Werte sind keine offiziellen Werte der Gemeinden (Mietspiegel), aber sie bieten einen brauchbaren Ansatz als Schätzungsgrundlage. Steht der objektive Mietwert fest, können davon Abschläge – bis hin zur Versagung einer Nutzungsentschädigung – auf Grund der Billigkeitsprüfung (Maßstab: eheliche Solidarität) erfolgen. Folgende Erwägungen können u.a. zum Tragen kommen:

  • fehlende Leistungsfähigkeit aus Einkommen und Vermögen (KG, FamRZ 2015, 1191; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.7.2023 – 18 UF 97/22)
  • Unzumutbare Belastung wegen Kinderversorgung
  • aufgedrängter – unausweichlicher – Alleinbesitz (BGH, FamRZ 1986, 436; OLG Hamm, FamRZ 2011, 892)
  • Anspruch auf Ehegattenunterhalt entsteht (OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2013, 135)
  • Literatur und Rspr.: vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 1361b Rn. 21; Brandenburgisches OLG , Beschluss vom 19.02.2013 – 3 UF 95/12, Rn 62)


Hauslastenverteilung

Verbrauchsabhängige
Nebenkosten


Nach dem Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Immobilie laufen die Nebenkosten für das Haus weiter, ebenso die gemeinsam eingegangenen und bestehenden sonstigen Hauslasten. Der ausgezogene Ehegatte wird sich daran nicht mehr beteiligen wollen. Besteht ein Anspruch gegen den im Haus verbleibenden Ehegatten auf Kostenübernahme? Nebenkosten des Eigenheims sind Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Müllabfuhr etc. Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und werden deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht berücksichtigt. Sie sind von demjenigen Ehegatten zu tragen, der den Nutzen davon hat. Nicht umlagefähige Hauslasten werden bei der Ermittlung des Wohnwerts berücksichtigt und haben somit Einfluss auf das unterhaltsrelevante Einkommen. Im Folgenden geht es darum, wer im Innenverhältnis der Eheleute die Hausnebenkosten zu tragen hat. Umlagefähige Nebenkosten sind von dem Ehegatten zu tragen, der in der Wohnung verbleibt und den Nutzen des mietfreien Wohnens hat. Eine “gemeinschaftliche Benutzung” des Eigenheims findet nicht (mehr) statt. Eine Kostenbeteiligung im Verhältnis der Miteigentumsanteile ist nach § 748 BGB nicht angezeigt. Damit kann der ausgezogene Ehegatte und Eigentümer der Ehewohnung analog § 1361b Abs.3 S.2 BGB von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten die Erstattung von verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten verlangen, soweit er diese nach der Trennung weiter bezahlt hat. Solche Nebenkosten sind weder vom Wohnvorteil noch von der zu leistenden Nutzungsentschädigung abziehbar.


Loewe

OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.7.2010 – 9 U 536/09 – 5
Kostentragung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten beim Eigenheim


(Zitat) “Mit der Trennung der Parteien ist eine Rechtfertigung für eine unentgeltliche Nutzung des Anwesens durch den Ehegatten – hier die Beklagte – entfallen. Während die gemeinsame Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung als Ehewohnung ohne Rücksicht auf bestehende Eigentumsrechte beider Ehegatten darauf beruht, dass sie einander verpflichtet sind, mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, was auch die Befriedigung der Wohnbedürfnisse (§§ 1360 Satz 1, 1360a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB) umfasst, lässt sich im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten die Nutzung einer im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie nicht mehr aus den Vorschriften über den Familienunterhalt herleiten, die eine intakte Ehe voraussetzen (BGH, NJW 1986, 1339). Die endgültige Trennung von Ehegatten, die bisher ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehendes Haus bewohnt hatten, bedeutet eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass der weichende Ehegatte, dem das Hausanwesen gehört, eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung – wie dies auch bei Miteigentum der Fall ist (§ 745 Abs. 2 BGB) – verlangen kann, die der Billigkeit entspricht. Hierzu gehört ungeachtet der Frage, ob § 745 Abs. 2 BGB im Sinne eines „erst-recht“- Schlusses in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Anwendung findet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. Februar 2006, aaO, m.z.w.N.; zum Meinungsstand; Johannsen, aaO, Rz. 32; Voppel in Staudinger, BGB, Bearb. Stand April 2007, § 83 ff, m.w.N.), auch nach den zu § 745 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen nicht nur die Zahlung einer Nutzungsvergütung. Vielmehr sind mit Blick auf die grundlegende Veränderung der Verhältnisse, die im Rahmen der nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben können, auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten, die der Alleineigentümer weiterhin trägt, zu erstatten.”

Nicht umlagefähige
Nebenkosten und Miteigentum


Vom Wohnvorteil bzw. von der Nutzungsentschädigung können die Lasten für nicht umlagefähige Nebenkosten in Abzug gebracht werden. (Wohnwert & umlagefähige Nebenkosten). Welche Nebenkosten umlagefähig bzw. nicht umlagefähig sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BetrKV. Solange die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht stattgefunden hat, haben diese entsprechend ihrer Miteigentumsanteile die nicht umlagefähigen Nebenkosten in der Regel anteilig zu tragen (§ 748 BGB), es sei denn, es wurde ein anderer Verteilungsmaßstab vereinbart. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung, Instandhaltungskosten. Solange die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht stattgefunden hat, haben diese entsprechend ihrer Miteigentumsanteile die nicht umlagefähigen Nebenkosten anteilig zu tragen (§ 748 BGB). Danach gelten folgende Regeln bei hälftigem Miteigentum am Eigenheim:

  • Tragen die Ehegatten bei Miteigentum an der Immobilie die nicht umlagefähigen Hauslasten weiterhin hälftig (§ 748 BGB), ist eine Anrechnung auf das Nutzungsentgelt nicht angezeigt.
  • Trägt der im Eigenheim verbleibende Ehegatte die nicht umlagefähigen Hauslasten alleine, so ist eine Anrechnung der hälftigen Hauslasten auf die geschuldete Nutzungsentschädigung angezeigt.
  • Trägt der ausgezogene Ehegatte die nicht umlagefähigen Hauslasten alleine, so kann dieser Ehegatte im Rahmen eines Neuregelungsverlangens fordern, dass unter Einbeziehung der Lasten ein Gesamtausgleich stattfindet (§ 745 Abs.2 BGB) oder es wird ein gesonderter Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB gefordert.
    • Weiterführende Literatur:
      » Sprau, Lasten- und Kostentragung bei Miteigentum, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 748

Verteilung
der Immobilienkreditlasten


Sind die Ehegatten Miteigentümer des Familienheims, sind sie in der Regel gleichzeitig Gesamtschuldner des Immobilienkredits, der zur Fremdfinanzierung des Immobilienkaufs aufgenommen wurde. Derjenige Ehegatte, der aus der Ehewohnung wegen Trennung auszieht, wird kaum Lust verspüren, sich an der Rückführung der Zins- und Tilgungsraten an die Bank weiterhin zu beteiligen. Im Außenverhältnis zur Bank kann jeder Ehegatte als Gesamtschuldner von Bank voll in Anspruch genommen werden (§ 421 S.1 BGB). Davon zu trennen ist die Lastenaufteilung im Innenverhältnis der Ehegatten. Somit stellt sich die Frage: Wer muss im Innenverhältnis der Ehegatten die Rückzahlung des Immobiliendarlehens (ganz oder teilweise) übernehmen?

| Immobilienkredit – Lastenverteilung ab Trennung

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