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Dr. jur. Jörg Schröck – Trennung und Scheidung vorbereiten
Eine Ehe kann nur in seltenen Ausnahmefällen sofort geschieden werden. In der Regel ist eine Trennungsphase (Trennungszeit) einzuhalten, die ein Indiz dafür ist, dass die Ehe gescheitert ist. In der Trennungsphase sind mehrere wichtige Punkte zu beachten, um rechtliche Klarheit für die nachfolgende Scheidung zu gewährleisten.
Zunächst ist entscheidend, dass die Ehegatten getrennt leben, was bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens ein Ehepartner dies nicht mehr herstellen will ( § 1567 BGB).
Der Trennungszeitpunkt ist rechtlich relevant; ein Trennungsbrief kann helfen, diesen Zeitpunkt festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Versöhnungsversuche oder ein kurzfristiges Zusammenleben unterbrechen die Trennungszeit nicht, solange das eheliche Zusammenleben nicht wiederhergestellt wird.
Die Trennung kann unter einem Dach erfolgen, aber dabei sind klare Vereinbarungen über die Nutzung gemeinsamer Räume notwendig, um Konflikte zu vermeiden. Es ist ratsam, eine Trennungsvereinbarung zu erstellen, die Aspekte wie die Nutzung von Küche und Bad regelt und sicherstellt, dass keine Versorgungsleistungen erbracht werden.
Besteht Uneinigkeit darüber, welcher Ehepartner mit den Kindern die Ehewohnung weiter alleine nutzt, kann das Familiengericht für ein Ehewohnung-Zuweisungsverfahren anrufen. Bei häuslicher Gewalt sollte an ein Gewaltschutzverfahren gedacht werden. Weiter ist daran zu denken, welche Unterhaltsansprüche bestehen und die Unterhalt geltend gemacht wird. Die Trennungsphase sollte gut vorbereitet und rechtlich fundiert eingeleitet werden.
Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten, um mit der für Sie besten Strategie die Scheidung optimal zu gestalten.
| Wegweiser zur Trennungsphase
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will , weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Was “Getrenntleben” im rechtlichen Sinn bedeutet und damit vom Beginn der Trennungsphase ausgegangen werden kann, regelt § 1567 BGB. Die Trennungsvoraussetzungen knüpfen an objektive und subjektive Kriterien an. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Das objektive Kriterium der Trennung sieht der Gesetzgeber als gegeben, wenn die “häusliche Gemeinschaft” nicht mehr besteht (§ 1567 Abs.1 BGB).
Die Betreuung eines kranken Ehepartners kann das Gericht als Zeichen einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft werten. Jede Art von Gefälligkeit oder Unterstützung zwischen den Ehegatten können gegen eine Trennung ins Feld geführt werden. Gemeinsame Haushaltskasse ist ein Zeichen häuslicher Gemeinschaft. Bei Trennung sind Geldbeträge zwischen den Eheleuten als Unterhalt zu zahlen und nicht im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung zur Verfügung zu stellen. Nicht nur die räumliche Trennung ist wichtig, sondern auch eine wirtschaftliche Entflechtung. Kleinere Gemeinsamkeiten, die lediglich dem höflichen Umgang miteinander dienen oder reinen Praktikabilitätserwägungen entsprechen, wie vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten und der gelegentliche Verzehr von kleineren gemeinsamen Einkäufen, dem Getrenntleben nicht notwendig entgegenstehen. Ansonsten würde man den Eheleuten zumuten, sich durchgehend unpraktisch und unhöflich zu verhalten, wenn sie das Getrenntleben nicht in Zweifel ziehen möchten. Hierunter würden insbesondere die im Haushalt lebenden Kinder leiden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2020 – 13 UF 122/17, Rn 57).
Der Gesetzgeber verlangt zur Erfüllung der Trennungsvoraussetzungen nicht, dass ein Ehegatte die bisherige Ehewohnung verlässt und aus der Wohnung auszieht (§ 1567 Abs.1 S.2 BGB). Damit können die Trennungsvoraussetzungen auch bei weiterem Wohnen und “Trennung unter einem Dach ” erfüllt werden. Aber wer sich für diese Variante der Trennung entscheidet, muss dabei sicherstellen, dass die häusliche Gemeinschaft nicht fortbesteht.
Die “Trennung unter einem Dach ” in einer kleinen Wohnung ist nicht leicht. Selbst in einer großen Wohnung oder in einem Haus gibt es Bereiche, die von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt werden. Wenn der Antragsgegner behauptet, dass es in der Trennungsphase noch zu ehelichen Gemeinsamkeiten kam, hat der Antragsteller ein Problem. Er muss jetzt beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Andererseits erscheint es bei einer Trennung “unter einem Dach” glaubhaft, dass es noch eheliche Gemeinsamkeiten während der Trennungsphase gab. Der scheidungswillige Ehegatte wird sich schwer aus seiner Beweisnot retten können.
Damit die für eine spätere Scheidung geforderte Voraussetzung der fehlenden häuslichen Gemeinschaft während der gesamten geforderten Trennungszeit nicht gefährdet oder ein Streit darüber vermieden wird , ist es dringend zu empfehlen, eine Benutzungsregelung zu den Zimmern in der Wohnung zu finden, die von den Ehegatten schriftlich festgehalten wird (schriftliche Trennungsvereinbarung). Darin sollte festgehalten werden, zu welchen Zeiten, wer das Bad, die Küche, sonstige Räume oder letztendlich die Waschmaschine benutzen kann. Es muss gewährleistet sein, dass niemand mehr für den anderen Ehegatten putzt, wäscht, kocht, einkauft oder sonst eine Versorgungsleistung erbringt. Aus rechtlicher Sicht ist von einer “Trennung unter einem Dach” nur abzuraten.
Fazit: Der Wunsch, sich die Kosten für eine eigene separate Wohnung zu sparen, ist verständlich. Doch bedenken Sie die möglichen Folgen. Diese können am Ende weit aus mehr Kosten verursachen als eine eigene (Zweit-)Wohnung. Kommt es zu emotionalen Konflikten mit aggressiven Auseinandersetzungen, droht ein Ehewohnungszuweisungsverfahren. Bei Einleitung der Trennungsphase durch Auszug aus der Ehewohnung ist zu klären, welchem Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Kommt es in dieser Frage zu keiner Einigung, muss evtl. beim Familiengericht ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden. Ist häusliche Gewalt im Spiel kann hierbei nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vorgegangen werden.
Da die Ablehnung jeder ehelichen Gemeinschaft zumindest eines Ehepartners erkennbar sein soll, ist es ratsam, den Trennungswillen nach außen zu tragen und zwar in Form eines Trennungsbriefes . Damit stellt man den Zeitpunkt des Beginns der Trennung sicher. Ein Trennungsbrief kann von Ihnen selbst oder von Ihrem Rechtsanwalt erstellt werden. Wir stellen Ihnen ein Muster zur Verfügung. Die Forderung nach einem Trennungs- und Scheidungswillen kann bei Geisteserkrankungen oder sonstigen gestörten Bewusstseinszuständen zum Problem für die subjektive Scheidungsreife werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2013 – 3 UF 43/13
Trennungs- und Scheidungswille bei Demenzerkrankung
Anmerkung: Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat. Dazu genügt ein (Zitat, Rn 55) “nach außen erkennbaren natürlichen Trennungs- und Scheidungswillen des Antragstellers – der keine volle Geschäftsfähigkeit verlangt“.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019 – 9 UF 49/19
(intern vorhanden; unser Az.: 1102/18)
Streit um Trennungswillen
(Zitate aus den Entscheidungsgründen)
“Trennungszeitpunkt: Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beteiligten um den Jahreswechsel (…) auf (…) von einander getrennt haben. Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (mindestens) ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist primär die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen. Die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnstätte. Die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft. Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich ein Getrenntleben der Ehegatten daher noch nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten, z.B. wegen unterschiedlicher Arbeitsorte oder weil ein Ehegatte einen nahen Angehörigen in dessen Umfeld pflegt (Maurer, FamRZ 2016, 1220). Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen (BGH, FamRZ 2016, 1142; BGH, FamRZ 1989, 479 f.; vgl. auch BSG FamRZ 2010, 973).
Diese Voraussetzungen lagen zum Jahreswechsel 20.. / 20.. vor. Insoweit ist insbesondere nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bei ihrer persönlichen Befragung vor dem Senat unstreitig, dass zu dieser Zeit die Antragstellerin von der ehewidrigen Beziehung des Antragsgegners erfuhr, es zu einem Streit kam und sodann der Antragsgegner erklärte, er wolle die Ehe so nicht mehr fortführen. Unstreitig ist auch, dass er wenige Tage später (am…) nochmals in die Ehewohnung zurückkehrte und dort eine Vielzahl seiner persönlichen Sachen (der genaue Umfang ist insoweit streitig) abholte. All dies entspricht auch dem erstinstanzlichen beiderseitigen Vorbringen (…). Mit diesem unstreitigen Verhalten und Äußerungen hat der Antrags gegner seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck gebracht, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen, was für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar war.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner nachfolgend etwa alle zwei Wochen zu nächst noch nach Hause kam. Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, inwieweit insoweit weiterer geschlechtlicher Kontakt zwischen den Beteiligten stattfand. Zwar mag insoweit die Trennung von Tisch und Bett fraglich. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Antragstellerin bei ihrer persönlichen Befragung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie das Verhalten des Antragsgegners Ende 20.. als Auszug betrachtete. Dass sie vom Antragsgegner nachträglich erfuhr, dass er es nochmals versuchen oder dass er (…) zu seiner Familie zurückkehre wolle. Sie selbst hat zu ihrer Gefühlswelt erklärt, sie habe die subjektive Einschätzung gehabt, man versuche es nochmals. Subjektiv mag insoweit das Verhalten des Antragsgegners bei der Antragstellerin die Hoffnung erweckt haben, man könne wieder zueinander finden; die einmal vollzogene Trennung berührt dies allein aber noch nicht. Bloße Hoffnungen der Antragstellerin beseitigen die einmal eingetretene Trennung nicht. Selbst zeitweilige Versöhnungsversuche – die als solche durch die Antragstellerin nicht einmal substantiiert dargetan worden sind – würden letztendlich nicht der durch den Antragsgegner erkennbar zum Ausdruck gebrachten Abkehr von der Ehe entgegenstehen.
Dass die Antragstellerin ihrerseits ebenso von einer endgültigen Trennung zum Jahreswechsel 20.. / 20.. ausging, folgt zudem daraus, dass sie bereits mehrfach dieses Datum als (verbindliches) Trennungsdatum benannt hat. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens – wie der Antragsgegner nochmals im Termin von dem Senat unbestritten vorgetragen hat – wurde im erstinstanzlichen Termin vom 11. Januar 2019 übereinstimmend als Trennungsdatum der (…) benannt (vgl. BI. 471 ff.). Ob damit bereits die Voraussetzungen eines gerichtlichen Geständnisses nach § 288 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) vorliegen, von denen sich die Antragstellerin nur unter den strengen (hier nicht vorliegenden) Voraussetzungen des § 290 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) lösen könnte, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn konform mit dieser Erklärung war auch bereits in der ersten mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache (vergleiche die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2018 vor dem Amtsgericht, BI. 263 ff. d.A.) durch den Antragsgegner ausdrücklich dieses Trennungsdatum benannt, ohne dass sich die Antragsgegnerin dem widersetzt hat. Ebenso hat aufgrund dessen zutreffend das Amtsgericht diese Tatsache als unstreitig bewertet und im Rahmen seines unstreitigen Tatbestandes auch so aufgeführt; ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 Abs. 1 ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG) hat die Antragstellerin aber nicht angestrengt. Bei dieser Sachlage war aber auch für die Antragsstellerin erkennbar, dass tatsächlich Ende 20.. die Trennung seitens des Antragsgegners vollzogen wurde; anders sind ihre Erklärungen bzw. ihr Verhalten nicht zu verstehen.
Soweit dagegen die Beteiligten im Rahmen ihrer gemeinsamen Veranlagung übereinstimmend gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, die Trennung sei erst zum 1. Januar 20.. vollzogen, steht dies dem wie zuvor dargestellten Trennungsdatum Ende 2014 nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus einem solchen steuerlichen Trennungsdatum durchaus eine indizielle Wirkung jeden falls dahingehend, dass zuvor tatsächlich keine Trennung erfolgt ist (vergleiche zur lndizwirkung auch OLG Stuttgart FamRZ 2018,1493, allerdings für den umgekehrten Fall). Die daraus folgende lndizwirkung (gleich welcher Stärke) ist hier aber schon deshalb beseitigt, weil beide Beteiligte bei ihrer Anhörung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, dass es sich insoweit um ein fiktives Datum gehandelt habe. Dass die Antragstellerin nach ihrer Behauptung diese Erklärung unter Druck abgegeben habe, spielt für die (unstreitige) Wahrheitswidrigkeit der Angabe keine Rolle. (…)”
Die Trennung ist eine bedeutende rechtliche Zäsur im System des Familienrechts. An die Trennung sind vielschichtige Rechtsfolgen geknüpft, die ohne Nachweis des Trennungszeitpunkts nicht realisierbar sind. Die Frage des Einsatzzeitpunktes für das Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB löst aber auch weitergehende Rechtsfolgen aus, so etwa
Insofern handelt es sich bei der Frage nach dem Trennungszeitpunkt um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen und damit um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Hier sind weitere wichtige Weichenstellungen erwähnt, die auf dem Trennungszeitpunkt aufbauen:
Wer sich scheiden lassen will, hat dafür die Einhaltung der Trennungsvoraussetzungen und damit die Scheidungsreife der Ehe dazulegen und zu beweisen.
Wenn der Antragsgegner behauptet, dass es in der Trennungsphase noch zu ehelichen Gemeinsamkeiten kam, hat der Antragsteller ein Problem. Er muss jetzt beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Damit droht, dass die Scheidung weder nach einjähriger noch nach dreijähriger Trennungszeit scheidungsreif ist, weil der Nachweis für ein Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs.1 S.1 BGB) – egal über welchen Zeitraum – nicht geführt werden kann. Ein beeindruckendes Beispiel für einen Streit um die Scheidungsreife (Trennungsphase eingehalten: ja oder nein?) bietet das Urteil des BGH v. 30.11.1994 – IV ZR 290/93.
Ein schwieriges und nach wie vor ungelöstes Problem stellt sich im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch über das Trennungsvermögen. Das Gesetz bezieht diesen auf das „zum Zeitpunkt der Trennung“ vorhandene Vermögen (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Damit stellt das taggenaue Trennungsdatum eine anspruchsbegründende Tatsache dar und ist als solche, das ist einhellige Meinung, von dem die Auskunft begehrenden Ehegatten darzulegen. Dieses Problemfeld wird nicht immer beachtet: Wer einen Zugewinnausgleich geltend machen will, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Vermögensauskunft zum Stichtag der Trennung. Der Nachweis eines exakten Trennungszeitpunkts aber ist nun in all den Fällen schwierig, in denen die Trennung nicht durch eine einmalige Aktion – wie etwa durch den unerwarteten Auszug eines Ehegatten – dokumentiert ist, sondern sich in langsamen Schritten während eines längeren Zeitraums vollzogen hat. Dem zur Auskunft verpflichteten Ehegatten ist es hier ein Leichtes, durch Bestreiten des von dem anderen angegebenen Trennungsdatums seine Verurteilung zur Auskunftserteilung hinauszuzögern – aus welchen Gründen auch immer ihm das tunlich erscheint. Abgesehen hiervon kann sich nach längerem Prozessieren auch herausstellen, dass ein eindeutiges Datum für die endgültige Loslösung der Ehegatten voneinander schlichtweg nicht zu ermitteln ist. Dogmatisch konsequent ist die Annahme, dass der Auskunftsantrag dann wegen Nichterweislichkeit einer Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs abzuweisen ist (OLG Braunschweig. FamRZ 2017). Der Vorschlag, zur Rettung des Anspruchs als Trennungsdatum den Tag anzunehmen, an dem die Ehegatten nach ihrer beider Vortrag frühestens getrennt lebten, hat sich (bislang jedenfalls) nicht durchgesetzt. Ebenfalls noch umstritten ist, ob der Trennungszeitpunkt im Auskunftsverfahren Gegenstand eines (Zwischen-)Feststellungsverfahrens nach § 256 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG sein kann.
Fehlt ein Nachweis über den Trennungszeitpunkt, kann es im Lauf eines Scheidungsverfahrens zu unerwarteten rechtlichen Problemen kommen, an die Sie anfangs nie gedacht hätten. Je nach Lage kann das für Sie vorteilhaft oder nachteilig sein. Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist (vgl. Grüneberg/ Brudermüller, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1379 Rn. 24, § 1567 Rn. 9; Büte, Zugewinnausgleich, 5. Aufl. 2017, Rn. 272; Braeuer, Zugewinnausgleich, 2. Aufl. 2015, Rn. 661, 665; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 757; Kogel, FF 2017, 3, 11f.).
Strategie: Wer Streitigkeiten um den Trennungszeitpunkt vermeiden will, sollte diesen am Anfang der Trennung mit einem Trennungsbrief beweissicher dokumentieren (vgl. Kogel, zur taggenauen Festlegung des Trennungstages, in: NZFam 2018, 1119). Wer sich dagegen Vorteile aus der Verschleierung des Trennungszeitpunkts verspricht, sollte sich in “Zeit-Wolken” flüchten. Welche Strategie für Sie sinnvoll ist, können Sie mit Hilfe einer fachkompetenten Beratung klären.
BGH, Beschluss v. 13.02.2019 – XII ZB 499/18
Zum selbständigen Feststellungsverfahren des Trennungszeitpunkts
Anmerkung: Wenn die Trennung nicht nachgewiesen wird, kann auch der Stichtag der Trennung nicht bestimmt werden. Ist der Trennungszeitpunkt nicht beweissicher festgestellt, gibt es erhebliche Probleme für eine Korrektur des Zugewinnausgleichsanspruch wegen illoyaler Vermögensminderungen des anderen Ehegatten auftreten. Kann man einen umstrittenen Trennungszeitpunkt mithilfe eines Zwischenfeststellungsverfahrens gerichtlich, d.h. verbindlich feststellen lassen? Der BGH hat diese – für die Praxis wichtige – Frage bis heute – auch in der Entscheidung vom 13.02.2019 – nicht abschließend geklärt. Allerdings werden vom BGH etliche OLG-Entscheidungen zitiert, die ein solches Verfahren für zulässig erachten. Zum Meinungsstand mit Rechtsprechungsbeispiele: Walter Kogel, in: FF 2019, 208). Die Voraussetzungen für einen diesbezüglichen (Zwischen)-Feststellungsantrag liegen nicht vor (OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1458). Das Trennungsdatum ist kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO – ein solches stellt zwar das Getrenntleben dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginnt. Doch ist ein rechtliches Interesse an der rechtskräftigen Feststellung des Trennungsdatums nicht ersichtlich, wenn davon ausgegangen wird, dass zur Feststellung einer illoyalen Vermögensverschiebung nicht ein stichtagsgenaues Vermögensbestandsverzeichnis erforderlich ist. Dieses Datum gehört zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 BGB und ist deshalb – gegebenenfalls durch Beweisaufnahme – festzustellen. Es ist aber kein Grund ersichtlich, das Vorliegen eines simplen Tatbestandsmerkmals in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Das ist auch unter dem Aspekt der Vorgreiflichkeit des im Auskunftsverfahren festgestellten Trennungstermins für das Zahlungsverfahren nicht erforderlich. Nach der für den Fall des Vermögensschwundes in der Trennungszeit geltenden Beweislastregel (§ 1375 Abs. 2 S. 2 BGB) kommt es bei dem im Zahlungsverfahren anzustellenden Vergleich von Trennungs- und Endvermögen nämlich nur auf die Angaben zum Trennungsvermögen an, nicht aber darauf, ob diese zum richtigen Termin gemacht wurden (Braeuer, FamRZ 2014, 1458).
OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.08.2020 – 13 UF 122/17
Zwischenfeststellungsverfahren zum Trennungszeitpunkt
Anmerkung: Im Stufenverfahren über einen Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt zulässig. Anmerkung zur Entscheidung von Torsten Obermann, in: NZFam 2020, 917.
Die Trennungsphase soll Chance und Gelegenheit für Versöhnungen bieten, ohne dass abgelaufene Zeiträume der Trennungsphase verloren gehen und nicht mehr bei der Feststellung der Scheidungsreife berücksichtigt werden können. Deshalb bestimmt der Gesetzgeber mit § 1567 Abs.2 BGB, dass kurze Phasen des Zusammenlebens den Lauf der Trennungsphase nicht stören.
Ergo: Versöhnungsversuche in Maßen greifen nicht in die bereits erreichte Zeit für die Scheidungsreife ein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019 – 9 UF 49/19). Versöhnungsversuche sind von ernsthaften Wiederversöhnungen zu unterscheiden.
„Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.“
OLG München, Urteil v. 29.06.1989 – 16 UF 854/89
Ernsthafte Wiederversöhnung unterbricht die Trennungsphase
Anmerkung: Eine Versöhnungszeit von nur 16 Tagen hat das OLG für ausreichend befunden, um die Trennungsphase neu beginnen zu lassen. Entscheidend dabei war, dass die Ehefrau das Gericht davon überzeugt hatte, dass es sich beim Zusammenleben der Parteien im Zeitraum des vorübergehenden Zusammenlebens von 16 Tagen nicht nur um einen Versöhnungsversuch, sondern um eine ernsthafte Wiederversöhnung gehandelt hat. Ist nur ein gescheiterter Versöhnungsversuch festzustellen, gilt § 1567 Abs. 2 BGB. Handelt es sich um eine ernsthafte Wiederversöhnung mit anschließender erneuter Trennung, dann gilt § 1567 Abs. 2 BGB nicht. Ein Indiz für eine ernsthafte Wiederversöhnung ist gegeben, wenn zur Wiederversöhnung die Ehegatten ihre gestellten Scheidungsanträge wieder zurücknehmen (OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012 – 4 WF 40/12). Eine ernsthafte Wiederversöhnung beendet die Trennungszeit, selbst wenn die Wiederversöhnung nur einen Tag gedauert hat.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. 9. 2002 – 2 UF 216/01
Ehezeitende bei mehrjährigem Ruhen des Scheidungsverfahrens
Anmerkung: Soll wegen Wiederversöhnung – oder aus anderen Gründen – das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben werden, kann der Scheidungsantrag zurückgenommen werden oder das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Im Fall der Rücknahme des Scheidungsantrags wird das Scheidungsverfahren beendet und es muss bei erneutem Scheidungswunsch ein neuer Scheidungsantrag gestellt werden. Die Rechtsfolgen des Scheidungsantrags werden also zeitlich neu bestimmt. So werden u.a. der Stichtag zur Ermittlung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich und das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich (§ 3 Abs.1 VersAusglG) neu bestimmt. Sollen diese Rechtsfolgen vermieden werden, bleibt als Alternative ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 136 Abs.2 FamFG) bzw. Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Scheidungsantrag rechtshängig und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen bestehen. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 136 FamFG wird per Gerichtsbeschluss angeordnet. Darin wird die Zeit der Aussetzung bestimmt und darf nicht länger als ein Jahr angeordnet werden (§ 136 Abs.3 S.2 FamFG). Die Wirkungen der Aussetzung sind §§ 113 Abs.1 S.2 i.V.m. 249 ZPO zu entnehmen. Ist die Zeit der Aussetzung abgelaufen, bedeutet das nicht, das Familiengericht nimmt das Verfahren von Amts wegen wieder auf. Mit der Aussetzung kommt das Verfahren zum Ruhen und die Akten werden weggelegt. Erst wenn ein Antrag der Beteiligten folgt, das Verfahren wieder aufzunehmen, wird das alte Verfahren wieder aktiviert und fortgeführt.
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