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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Eltern und Kinder > Umgangsrecht mit Kindern
Nach Trennung der Eltern ist es für das Wohl der Kinder wichtig, die Bindungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern zu schützen und zu fördern. Informieren Sie sich mit dem umfassenden Ratgeber von Dr. Schröck über die rechtlichen Rahmenbedingungen des elterlichen Umgangsrechts nach einer Trennung. Stärken Sie mit unserem Expertenrat noch heute das Wohl Ihrer Kinder!
| Wegweiser zum Umgangsrecht
Welche Rechte auf Kontakt zu Ihrem Kind haben dritte Personen und wann kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden?
| Kontaktverbote zum Kind
Wie erkläre ich den Kindern die Trennung der Eltern? | HIER
Jetzt stellt sich die Frage, welche Umgangsrechte dem Elternteil zustehen, in dessen > Obhut sich die Kinder nicht befinden. Die Umgangsgestaltung bleibt vorrangig Aufgabe der Eltern (> Der Weg zur Elternvereinbarung). Werden sich die Eltern bei der Gestaltung des Umgangs nicht einig, bedarf es einer gerichtlichen Klärung der Streitfragen zum Umgang bis hin zu einer gerichtlichen Umgangsentscheidung.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln . Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (> Umgangspflegschaft ). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen , soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend [> begleiteter Umgang ] ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Der Umgang zwischen Eltern und ihrem Kind ist eine grundlegende Basis für die Eltern-Kind-Beziehung und damit neben dem Sorgerecht ein wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrechts. Das Umgangsrecht soll dem Umgangsberechtigten, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Eltern in § 1684 Abs.1 BGB das Recht auf Umgang mit ihrem Kind eingeräumt hat, unabhängig davon, ob ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht, denn gerade für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können (BVerfG, FamRZ 2008, 845; BGH, FamRZ 1975, 103; 1984, 778; 1999, 651). Nach heutigem Verständnis leitet sich das Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind aus dem nach Art. 6 Abs.2 S.1 GG verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht ab. Die gesetzliche Grundlage für das Umgangsrecht und die Umgangspflicht der Mutter und des gesetzlichen Vaters ist § 1684 BGB. Für den leiblichen nicht gesetzlichen Vater gilt § 1686a BGB. Das Umgangsrecht besteht losgelöst von der Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet, getrennt oder geschieden sind. Das Recht besteht gegenüber jedem Elternteil. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB als Recht des Kindes ausgestaltet. Der Bestand und die Ausübung des elterlichen Umgangsrechts ist vornehmlich im Kindesinteresse zu betrachten. Jede Begrenzung des Umgangsrechts hat sich damit am Kindeswohl auszurichten und ist damit zu begründen. Dies bestätigt nochmals § 1626 Abs.3 S. 1 BGB. Das Umgangsrecht soll den Eltern ermöglichen, sich vom physischen und psychischen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.06.2008 – 8 UF 12/08
Umgangsförderung
(Zitat) “Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch verpflichtet (§ BGB § 1684 Abs. BGB § 1684 Absatz 1 BGB). Infolgedessen haben Eltern nicht nur alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs.2 S.1 BGB), sondern sie haben – obgleich der Gesetzgeber es verabsäumt hat, das Gesetz entsprechend dieser Zielsetzung anzupassen – nach allgemeiner Meinung auch die Pflicht, das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil aktiv zu fördern (v. Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Auflage, § 1684 Rn. 93 m.w.N.). Und die Eltern trifft nicht nur diese Wohlverhaltenspflicht, sondern auch eine Loyalitätspflicht. Demnach hat es jeder Elternteil zu unterlassen, Ursachen des Scheiterns der Beziehung und Eigenschaften des anderen Elternteils zur Beeinflussung des Kindes einzusetzen (v. Staudinger/Rauscher a.a.O., § 1684 Rn. 92).”
Anmerkung: Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen und fördern. Eine Mutter, die den Umgang der Kinder mit dem Vater nicht fördert und zur Begründung angibt, die “Kinder wollen das nicht“, verstößt gegen § 1684 Abs.2 BGB und kann mit Ordnungsmitteln (§ 89 FamFG) geahndet werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09. 2019 – 9 WF 208/19; OLG Koblenz, Urteil vom 08.08.2007 – 9 UF 220/05). Auch auf fruchtlose Versuche Dritter, die Haltung des Kindes zu ändern, kann sich der zu eigenem Tätigwerden verpflichtete Elternteil ebenso wenig berufen. Allerdings dürfen dem betreuenden Elternteil keine letztlich unrealistischen Einwirkungsbemühungen abverlangt werden, auch wenn er selbst den verfestigten kindlichen Widerstand durch seine erkenntlich gewordene Weigerungshaltung hervorgerufen haben mag. Je älter ein umgangsverweigerndes Kind und je verfestigter seine Abwehrhaltung ist, desto weniger wird sie erzieherisch überwunden werden und dieses Scheitern dem betreuenden Elternteil vorgeworfen werden können
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Selbstverständlich sind Reisen mit dem Kind in der Umgangszeit erlaubt. Der Besitz von Reisedokumenten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und gleich, wie viele verschiedenstaatliche Pässe das Kind hat, an die tatsächliche Obhut des sorgeberechtigten Elternteils geknüpft. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sowohl der personensorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1632 Abs. 1 BGB analog als auch nach § 1684 Abs. 2 BGB analog der umgangsberechtigte Elternteil jeweils einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses gegen den Besitzer haben (BGH, FamRZ 2019, 568 und BGH, FamRZ 2019, 1615). Sowohl Personensorge als auch Umgang erfordern, dass der jeweils berechtigte Elternteil in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört zu verbringen. Hierzu bedarf es der Herausgabe aller persönlichen Gegenstände des Kindes, die das Kind beim jeweiligen Aufenthalt voraussichtlich benötigt. Dazu zählen neben Kleidung, Schulutensilien und persönlichen Dingen auch Urkunden und Dokumente. Hinsichtlich des Umgangselternteils gilt die Pflicht zur Herausgabe von Reisedokumenten allerdings nur bei der Absicht zur Unternehmung einer Auslandsreise mit dem Kind. Dabei kann die berechtigte Besorgnis einer Entführung dem Herausgabeverlangen entgegenstehen. Der betreuende Elternteil hingegen bedarf grundsätzlich aller wichtigen Dokumente für das Kind. Dies ergibt sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge aus § 1687 Abs.1 S. 2 BGB. Für den alleinigen Sorgerechtsinhaber, bei dem sich Kinder auch tatsächlich aufhalten, gilt dies erst Recht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2020 – 9 UF 119/20
Abholpflicht und Zurückverbringung durch Umgangsberechtigten
(Zitat, Rn 4) “In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung vom Umgangsberechtigten bestimmt wird (KG Berlin v. 23.6.2017 – 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764; Burschel NZFam 2016, 395). Das gilt auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferien-/Feiertagsumgang geht (KG Berlin v. 23.6.2017 – 13 WF 96/17, NZFam 2017, 764). Es ist daher Aufgabe des Umgangsberechtigten – damit des Antragstellers –, das bereits zu der Umgangszeit zählende Abholen und Zurückverbringen des Kindes zu organisieren und die entsprechenden Kosten zu tragen (z.B. BGH FamRZ 2014, 917).”
(Zitat, Rn 9) “Ist aufgrund der konkreten Umstände (z.B. wegen Ausfall des Transportmittels, auch angesichts der Corona-Pandemie) ein Umgang nicht möglich, fällt dieser ersatzlos aus (Peschel-Gutzeit in: Staudinger, BGB, 2018, § 1684 Rn. 240; Rake, FamRZ 2020, 650 ff. und Götsche, jurisPR-FamR 13/2020 Anm. 1). Eine Ersatzregelung dafür kann nur bei entsprechendem Einverständnis der Eltern, welches hier nicht vorliegt, hergestellt werden.”
Anmerkung: Abholen und Zurückbringen des Kindes ist grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Allerdings darf die konkrete Umgangsregelung nicht dazu führen, dass der Umgang für den berechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Daher kann der Obhutselternteil sogar verpflichtet sein, sich am Aufwand des Umgangsrechts zu beteiligen. Kann der Umgang wegen der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden, ist zu prüfen, ob der Obhutselternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwands zu verpflichten ist (BVerfG, 05.02.2002 – 1 BvR 2029/00; vgl. auch BGH, 19.06.2002 – XII ZR 173/20 ). Die Beurteilung dieser Frage kann davon abhängen, wer durch Umzug die große räumliche Distanz zwischen den Eltern geschaffen und die hohen mit dem Umgang verbundenen Belastungen verursacht hat (vgl. OLG Brandenburg , 22.05.2008 – 10 UG 119/17).
Ausnahme: Eine Ausnahme davon gibt es dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist. Im Falle einer räumlichen Trennung der Eltern, in dem das Kind weit entfernt vom anderen Elternteil lebt, kann verlangt werden, dass der betreuende Elternteil das Kind zu einem vereinbarten Treffpunkt bringt. Ein Beispiel: Nach der Scheidung zieht die Mutter mit dem Kind von Hamburg nach München, während der Vater in Hamburg bleibt. Um sein Umgangsrecht auszuüben, reist der Vater an den entsprechenden Wochenenden nach München. In einem ähnlichen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und dort auch wieder abzuholen, wenn der Vater aufgrund von Zeitgründen fliegen muss (Beschluss vom 5.2.2002 – 1 BvR 2029/00).
Die Rechtsgrundsätze zum Abholen und Bringen
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Beim Umgangsrecht gibt es keine gesetzlich festgelegte Regelung, die den Ort für das Abholen und Bringen des Kindes vorschreibt. In der Praxis wird dies oft zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbart. Häufige Optionen sind:
Es ist wichtig, dass die Vereinbarung im besten Interesse des Kindes getroffen wird und möglichst stressfrei für alle Beteiligten ist.
Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen. In solchen Fällen wird das Gericht versuchen, eine Lösung zu finden, die dem Wohl des Kindes am besten dient. Das Gericht wird grundsätzlich bestimmen, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind vom Wohnort des betreuenden Elternteils abholt und dorthin zurückbringt. Nur in dem Ausnahmefall, dass der betreuende Elternteil die räumliche Distanz zum Kind für den umgangsberechtigen Elternteil schafft, wird auch der betreuende Elternteil einen anderweitigen Übergabeort als den Wohnort des Kindes zu akzeptieren. Ziel ist es, eine möglichst reibungslose und stressfreie Übergabe für das Kind zu gewährleisten.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.10.2021 – 2 UF 74/21
Voraussetzungen für die Trennung des Kindes von seinen Eltern
Orientierungssätze:
1. Werden Kinder im elterlichen Haushalt vernachlässigt und erleiden darüber hinaus infolge physischer Entbehrungen und fehlender emotionale Zuwendung gravierende körperliche und seelische Schäden, ist von einer mangelnden Erziehungseignung der Eltern auszugehen. Die nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls kann eine Trennung der Kinder von den Eltern rechtfertigen.
2. Im Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB hat das Beschwerdegericht aufgrund der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands auch Eingriffe in die elterliche Sorge Mitsorgeberechtigter zu prüfen, selbst wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht.
Ist der leibliche Vater nicht der gesetzliche Vater (> Wegweiser: Rechte des leiblichen Vaters), ergibt sich das Informationsrecht gegen den anderen Elternteil nicht aus § 1686 BGB, sondern aus § 1686a Abs.1 Ziff.2 BGB.
| Umgangs – und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2000 – 11 UF 26/00
Umgangsrecht der Großeltern
Anmerkung: Ein Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln besteht nach § 1685 BGB. Der Umgang muss dem Kindeswohl dienen und durch das Gericht positiv festgestellt und nachgewiesen werden. Trotz Amtsermittlungsgrundsatzes muss der Nachweis dafür von den Großeltern geführt werden. Eine Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit besteht, wenn das Kind bereits eine engere Bindung zu den Großeltern besitzt. Eine Bindung besteht z.B., wenn die Großeltern das Kind versorgen, weil die Eltern berufstätig sind. Oder die Großeltern haben der Vergangenheit häufiger gemeinsame Urlaube verbracht. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern über den Umgang wird das Erziehungsrecht der Eltern grundsätzlich Vorrang eingeräumt.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21
Kein Umgangsrecht der Großeltern bei Loyalitätskonflikt des Kindes
Anmerkung: Der Umgang der Großeltern mit ihrem Enkelkind ist zu versagen, wenn das Verhältnis der Großeltern zu einem Elternteil so zerrüttet ist, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten und der elterliche Erziehungsvorrang missachtet werden würde.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2021 – 9 UF 188/21
Missachtung des Erziehungsvorrangs des sorgeberechtigten Elternteils
Orientierungssätze:
1. Die Missachtung des Erziehungsvorranges des allein sorgeberechtigten Elternteiles steht dem Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkelkindern entgegen.
2. Lassen die Großeltern gegen den Willen des allein sorgeberechtigten Elternteiles ein Umgangsrecht der Kinder mit ihrem eigenen Kind zu, so spricht das gegen die Anordnung von Umgangskontakten der Großeltern mit den Kindern.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.10.2020 – 2 UF 185/19
Umgang mit enger Bezugsperson nach gescheiterter Lebenspartnerschaft (Frau ⁄ Frau = leibliche Mutter)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2014 – 10 UF 47/14
Umgang mit enger Bezugsperson: Stiefkind
(Zitat) “Das Umgangsrecht steht dem von § 1685 Abs. 2 BGB erfassten Personenkreis nur zu, wenn positiv feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (Senat, Beschluss vom 17.5.2010 – 10 UF 10/10, BeckRS 2010, 12593). Einen wichtigen Anhaltspunkt bietet insoweit § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach dem zum Wohl eines Kindes in der Regel der Umgang mit anderen Personen als den Eltern gehört, wenn das Kind Bindungen zu ihnen besitzt und deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1685 Rn. 3). Zwar muss das Familiengericht dies von Amts wegen prüfen, § 26 FamFG; bei einer verbleibenden Ungewissheit trägt aber der Umgangsberechtigte die Feststellungslast (Palandt/ Götz, a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2011, 2, 3; OLG Naumburg, Beschluss vom 2.10.2007 – 4 UF 123/07, BeckRS 2007, 19574).”
Anmerkung: Ein Umgangsrecht besteht auch nach § 1685 BGB mit nicht eigenen Kindern (also mit Stiefkindern, Kindern, die mit in die > nichteheliche Lebensgemeinschaft gebracht werden oder mit Pflegekindern). Dabei ist das Umgangsrecht jedoch im Gegensatz zu leiblichen Kindern dahingehend eingeschränkt, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss. Somit bedarf in diesen Fällen der Umgang mit den Kindern einer positiven Feststellung. Dies wird im ersten Zugriff angenommen, wenn der Umgangsberechtigte mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gewohnt hat oder für diese Person eine Familienpflegschaft bestand. Allerdings muss eine Bindung zum Stiefkind (sozial-familiäre Beziehung) noch bestehen, deren Förderung zur Entwicklung des Kindes – auch für die Zukunft – förderlich ist. Ein weiterer Unterschied zum Elternumgangsrecht besteht allerdings darin, dass die Obliegenheit zur Solidarität mit den sorgeberechtigten Eltern bei umgangsberechtigten Dritten stärker ausgeprägt ist als bei getrennt lebenden Eltern, da ein gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchgeführtes Umgangsrecht in hohem Maße in deren Erziehungsrecht eingreift. Dritte Personen haben alles zu vermeiden, was bei dem Kind einen Loyalitätskonflikt hervorrufen kann (OLG Stuttgart, OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 76,). Bestehen zwischen dem betreuenden Elternteil und dem von § 1685 BGB erfassten Personenkreis von Streit geprägten Spannungen, ist davon auszugehen, dass ein Umgang zu seelischen Belastungen und/oder Loyalitätskonflikten des Kindes führen würde.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Neben und unabhängig vom Umgangsrecht nach § 1684 BGB besteht ein Informationsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegenüber dem “anderen” Elternteil.
Verfahren:
Der Auskunftsanspruch ist einklagbar.
Brandenburgisches OLG,
Beschluss vom 26.07.2007 – 9 UF 87/07
Anmerkung: Gem. § 1686 S.1 BGB könne jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspreche. Dieses Recht bestehe unabhängig von jeglicher Sorgeregelung, also auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge und greife daher im Grundsatz auch zugunsten des Antragstellers, der mit der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die betroffenen vier Kinder gemeinsam ausübe. Zu beachten sei jedoch die Funktion des Auskunftsrechts als “Ersatzrecht” für den Umgang. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn der Auskunft begehrende Elternteil keine anderweitige Möglichkeit habe, sich über die persönlichen Verhältnisse auf andere Art und Weise zu unterrichten. Dagegen sei es zu verneinen, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig beschaffen könnte und die Aufforderung zur Auskunftserteilung daher als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei.
Der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten (Arzt, Schule, Kindergarten usw.) – Person, in deren lediglich tatsächlicher Obhut sich das Kind befindet – ergibt sich nicht aus §§ 1686, 1686a BGB (BGH FamRZ 2017, 378: Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind; hier: Jugendamt). Dritte sind grundsätzlich nicht berechtigt, darüber zu entscheiden, ob die Auskunft dem Kindeswohl widerspricht. Der Sorgeberechtigte kann von ihnen allerdings Auskunft aus § 666 BGB (aus Auftragsverhältnis) verlangen, ggf. i.V.m. §§ 681 S. 2, 687 Abs. 2 BGB. Bei einer Fremdunterbringung des Kindes besteht außerdem ein Anspruch auf Auskunft gegenüber den beteiligten staatlichen Stellen, wie schon aus Art. 9 Abs. 4 S. 1 UN-KindRK folgt. Dabei dürfte es sich aber um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handeln, der ggf. im Verwaltungsrechtswege zu verfolgen ist.
Sind Übernachtungsmöglichkeiten beim umgangsberechtigten Elternteil wesentlicher Bestandteil des Umgangsrechts? § 1684 Abs.1 BGB gibt dem Richter einen Ermessensspielraum für Umgangskontakte ohne Übernachtung, wenn dafür Gründe angeführt werden können. In solch einem Fall liegt noch kein Eingriff in ein Umgangsrecht vor. Einem möglichen Eingewöhnungsproblem kann mit einer gestaffelten Umgangsregelung begegnet werden. Es ist für Trennungskinder im Kleinkindalter wichtig, die Fixierung auf eine Hauptbezugsperson zu überwinden, weshalb nach einer Eingewöhnungsphase – altersangemessen und schrittweise – Übernachtungskontakte zum nicht erziehenden und kinderpflegenden Elternteil mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen sind. Bezüglich Übernachtungen von Kleinkindern gibt es die vorherrschende Meinung, dass diese bis zur Schulreife vermieden werden sollen, aber auch Urteile, die Umgang mit Wochenendübernachtungen ab dem dritten Lebensjahr vorsehen. Weitgehend wird von Familiengerichten akzeptiert, dass bei einem Kleinkind der Umgang kürzer, dafür aber häufiger sein soll. Stets ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Praxisrelevante Impulse zu dem Thema kommen immer wieder vom OLG Saarbrücken: Es wird betont, dass das Alter des Kindes kein maßgebliches (Pauschal-) Kriterium für mögliche Übernachtungen bei einem Elternteil sein können. In jüngerer Zeit wird immer weniger in der Rechtsprechung eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen vertreten. Vielmehr werden Übernachtungen – auch wenn das Kind noch im Kleinkindalter ist – als anzustrebende Standard-Situation gesehen, von der nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist, wenn einer Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil das Wohl des Kindes entgegensteht.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.11.2020 – 5 UF 110/20
Umgang mit Übernachtungen bei kleinen Kindern
Orientierungssatz: Auch wenn der Umgang von Eltern regelmäßig auch bei kleineren Kindern Übernachtungen des Kindes beinhaltet, kann es im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, für eine Übergangszeit zur Gewöhnung des Kindes an den Umgangselternteil lediglich Tagesumgang zu gewähren.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.2018 – 6 UF 116/17
Umgangsrecht mit Übernachtungsmöglichkeit bei einem zwei Jahre alten Kind
Anmerkung: Der Senat hatte den Fall eines Vaters zum Gegenstand, der Umgang mit Übernachtung und eine Ferienregelung mit seinem erst zweijährigen Kind wünschte. Das Gericht betrachtete diesen (Vater-)Wunsch als dem Kindeswohl dienlich. Für alle, die sich in einer Auseinandersetzung um (Übernachtungs-)Umgang mit Kleinkindern befinden, bietet die Entscheidung des OLG Saarbrücken wertvolle Argumente für ein erfolgreiches Umgangsverfahren, egal für welche Seite.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 – 6 UF 20/13
Umgangsrecht mit Übernachtungsmöglichkeiten
(Zitat) “Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2009, 134; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 741; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684, Rz. 22; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 56 f., jeweils m.w.N.). Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine “Schutzglocke” zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch “lebenstüchtig”, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität – hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters – angemessen deutlich wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 6). Diesem Ziel dient zur Überzeugung des Senats die ausgewogene Übernachtungsregelung des Familiengerichts.”
OLG Brandenburg, Beschluss v. 07.06.2012 – 15 UF 314/11
Residenzmodell
Anmerkung: Der Hinweis auf das im deutschen Familienrecht angelegte “Residenzmodell” wird meist dann gebraucht, wenn es um die Ablehnung eines Anspruchs auf ein sog. Wechselmodell geht. In beiden Modellvarianten geht es um den Anteil bzw. der Verteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern nach der Trennung. Die Motive der getrennten Eltern für ein bestimmtes Kinderbetreuungsmodell sind unterschiedlich.
Ein Motiv für mehr Kinderbetreuung kann für unterhaltspflichtige Eltern die (teilweise) Entlastung von Kindesunterhaltsleistungen sein. Dagegen gibt es oftmals Widerstand. Zunächst ist das Recht auf Mitbetreuung im Kindschaftsverfahren durchzusetzen.
Wer nach der Trennung seine Kinder so viel wie möglich bei sich haben will, wird zum einen überlegen, ob er das alleinige > Aufenthaltsbestimmungsrecht erreichen kann. Dazu müsste ein Sorgerechtsstreit mit erheblichen Hürden geführt werden. Als Alternative dazu bietet sich an, ein möglichst ausgedehntes Umgangsrecht im Umgangsrechtsverfahren durchzusetzen. Das übliche Residenzmodell umfasst ca. fünf bis sechs Tage monatlich und die Hälfte der Schulferien. Wer sich zeitlich darüber hinaus mehr an der Kinderbetreuung beteiligen will, strebt ein ausgedehntes Umgangsrecht an. Rechtsgrundlage dafür ist § 1684 BGB. Aus § 1684 BGB lässt sich nicht ablesen, mit welchem zeitlichen Umfang ein Umgangsrecht bestehen kann. Eine zeitliche Ober- oder Untergrenze gibt es nicht. Hier muss letztendlich das Kriterium “Kindeswohl” entscheiden, wo im individuellen Einzelfall die Grenzen des Umgangsrechts zu sehen sind. Ein großzügiges Umgangsrecht kann nicht nur bei geringem Konfliktpotential zwischen den Eltern in Frage kommen. Andernfalls würde das Umgangsrecht dem guten Willen des Wohnelternteils anheimgestellt sein. Das kann nicht sein. Eine zeitliche Begrenzung des Umgangsrechts auf ein Residenzmodell (oder weniger) ist nur zulässig, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, also wenn ein ausgedehnter Umgang im Einzelfall kindeswohlgefährdend erscheint.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 11 UF 251/09
Wechselmodell & ausgedehntes Umgangsrecht – Kindeswohl entscheidet
Anmerkung: Geht die gewünschte zeitliche (Mit-) Betreung des Kindes so weit, dass jeder Elternteil jeweils zur Hälfte an der Kinderbetreuung beteiligt ist, spricht man vom echten Wechselmodell. Ein Schwerpunkt der Kinderbetreuung bei einem Elternteil ist nicht mehr feststellbar. Die Entscheidung des OLG Koblenz stellt für die Weichenstellung – für oder gegen ein Wechselmodell – auf das Kindeswohl ab. Ein dem Kindeswohl entsprechendes Wechselmodell funktioniert in der Praxis nur, wenn zwischen den Eltern eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die wesentlichen Belange der Kinder möglich ist. Ob ein solches Betreuungsmodell gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden kann, erfahren Sie
| hier
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09
Betreuungsangebot des barunterhaltspflichtigen Elternteils
Leitsatz: Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09 – FamRZ 2010, 1880).
Anmerkung: Wer als barunterhaltspflichtiger Elternteil die Kinder mitbetreut, weil er einen ausgedehnten Umgang pflegt, fragt sich, ob sich damit die Kindesunterhaltszahlung an den anderen Elternteil verringern bzw. kürzen lassen. Dies hängt davon ab, in welchem Umfang eine Mitbetreuung der Kinder stattfindet.
Psychologisches Gutachten (Auszug)
Beispiel für einen Umgangsboykott aus der anwaltlichen Praxis
Streit der Elten um das Kind erzeugt bei Kindern Stress. Das ist grundsätzlich für das Kindeswohl abträglich. Symptome dafür sind Einnässen, oppositionelles Verhalten, Depressionen, Schlafstörungen, Bauchschmerzen, etc. Doch wie geht man damit um, wenn die Eltern zum Wohl der Kinder ihre Auseinandersetzungen nicht einstellen können. Folge der Auseinandersetzungen sind Bestrebungen der Eltern, den anderen Elternteil vom Umgang und der Erziehung des Kindes auszugrenzen. Nicht selten neigen Ex-Partner dazu den jeweils Anderen für das Scheitern der Familie komplett verantwortlich zu machen. Dies kann zur Ablehnung des Ex-Partners in seiner Gesamtpersönlichkeit führen. Ihm wird die Fähigkeit zum Umgang mit dem Kind, ja sogar die Erziehungsfähigkeit aberkannt. Väter werden zu “Zahlväter” degradiert. Die meisten gerichtlichen Umgangsverfahren werden von Vätern eingeleitet, die ihre Kinder nicht “verlieren” möchten. Sie führen einen Kampf gegen Mütter, manchmal gleichzeitig gegen Jugendämter, die das Vaterrechte nicht angemessen respektieren wollen oder können. Es entsteht die Situation, in der sich zwei Lager (“Welt der Mutter” – “Welt des Vaters”) gegenüber stehen. Das Kind selbst wird gegen den Ex-Partner aufgehetzt, der Ex-Partner solle sich künftig aus Erziehungsfragen komplett raushalten. Der Umgang mit dem Vater wird boykottiert. Können hier Psychologen helfen oder dem therapeutisch gegensteuern? Dazu muss im ersten Schritt Symptomatik der Kinder (Psychologen sprechen von Syndromen) und das Psychogramm der Eltern für die mangelnde Kompromissbereitschaft in Bezug auf die Belange der Kinder verstanden werden. Dann muss versucht werden, die Kinder aus dem Loyalitätskonflikt herauszuführen. Im massiven Scheidungskrieg der Eltern ist das ein so gut wie unlösbare Aufgabe, die nach unserer Auffassung kein Recht und kein Richter bewältigen kann. Ebenso wenig wie es einen allgemeingültigen und allgemein anerkannten Leitfaden zur Kindererziehung gibt, gibt es kein, unter Psychologen allgemein anerkanntes, Patentrezept, wie hier Kindern nachhaltig aus dem Elternkonflikt geholfen werden kann. Psychologen streiten hier um Syndrombeschreibungen von Symptomen und kämpfen um Formen der Aufklärung der Eltern, damit diese verstehen, was Sie hier ihren Kindern antun. Gerichte treffen basierend auf kinderpsychologischen Gutachten Entscheidungen, weil eine Entscheidung bei Anrufung des Gerichts getroffen werden muss. Ob damit für das Kind am Ende ein Gewinn steht, bleibt meist mit starken Zweifeln behaftet. Die Theorie vom PAS ist unter Fachleuten umstritten. Ob gerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen oder Gutachten von Kinderpsychologen mit dem PA-Syndrom begründet werden, hängt im Einzelfall davon ab, ob die mit dem Fall befassten beteiligten Professionen Vertreter dieses psychologischen Erklärungsmodell sind.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2020 – 9 UF 1202/19
(intern vorhanden, unser Az.: 53/20)
Umgangsverweigerung des Kindes wegen PAS (Parental Alienation Syndrom)? – Symptome nicht gegeben
(Zitat) “Immerhin wird PAS in der neuen Auflage der ICD-11 (11. Version der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO) vom Mai 2019, die am 01.01.2022 in Kraft treten soll, unter QE52: „Problem associated with interpersonal interactions in childhood“ als „Caregiver-child relationship problem“ als Störung erfasst, obwohl das Syndrom fachwissenschaftlich nach Kenntnis des Senats nicht anerkannt ist.“
Anmerkung: Der Umgang des Kindes mit beiden Eltern soll dem Wohl des Kindes dienen. Wenn jedoch das Kind den Umgang ablehnt, kann ein erzwungener Umgang dem Kind durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden zugefügt werden, als der Umgang dem Kind nutzen könnte. Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt. In Fällen der Umgangsverweigerung durch das Kind darf kein Familiengericht ein gerichtliche Umgangsanordnung treffen, bevor nicht mit Hilfe kinderpsychologischer Gutachten die Ursache für die Weigerungshaltung des Kindes geklärt ist und auszuschließen ist, ein erzwungener Umgang die Selbstwirksamkeitsüberzeugung des Kindes kindeswohlschädlich beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2013 – 1 BvR 3326/14).
Wird ein Umgang gerichtlich angeordnet oder eine vollstreckbare Elternvereinbarung abgeschlossen, haben die Eltern im Rahmen des § 1684 Abs.2 BGB alles zu unterlassen, was den Vollzug des bestimmten Umgangs beeinträchtigt oder erschwert. Erklärt das Kind, dass es den Umgang mit dem Umgangsberechtigten Elternteil nicht ausüben will, muss der andere Elternteil alle geeigneten Erziehungsmaßnahmen (aber kein Zwang ausüben) ergreifen, um das Kind zum Umgang zu motivieren. Kommt ein Elternteil dieser Umgangsförderpflicht nicht nach droht Vollstreckung des Umgangstitels mit Ordnungsmitteln gegen den pflichtverletzenden Elternteil. Die Vollstreckung eines Umgangstitels kann nur abgewendet werden, wenn plausibel erklärt wird, dass das Kind, trotz aller möglichen Erziehungsmaßnahmen, nicht zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen ist.
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OLG Hamm, Beschluss vom 2.11.2023 – 13 UF 106/22: Es besteht jedoch trotz Geltendmachung des Umgangsrechts eines Elternteiles kein Bedürfnis für die gerichtliche Regelung oder des Ausschlusses des Umgangs, wenn der verfahrensbetroffene Jugendliche eine feste Regelung ablehnt.
Hier stellt sich die Frage, ob ein umgangsberechtigte, aber umgangsunwillige Eltern mit Umgangsbeschluss gerichtlich gezwungen werden können. Das ist wegen drohender Kindeswohlgefährdung grundsätzlich nicht möglich.
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Fällt der der umgangsverweigernde Elternteil für die Kinderbetreuung komplett aus, kann es wegen der Doppelbelastung (Job & Kind) zur Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des kinderbetreuenden Elternteils kommen. Das unterhaltsrelevante Einkommen sinkt und die Bedürftigkeit nach Betreuungsunterhalt erhöhen.
AG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2020 – 456 F 5086/20
Umgangsboykott wegen Coronapandemie
Orientierungssatz: Verstößt ein Elternteil gegen eine gerichtliche Anordnung des begleiteten Umganges zur Anbahnung von Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil nur unter Verweis auf die abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Corona Virus, so ist für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe unter anderem abhängig vom Einkommen des betreffenden Elternteiles ist.
Anmerkung: Es darf davon ausgegangen werden, dass hierzu noch umfangreiche Rechtsprechung folgen wird. Die zentrale Frage ist: Darf eine Umgangsregelung mit Hinweis auf Kontaktverbot in der Coronakrise einseitig aufgekündigt werden? Nein, das grundsätzlich ist nicht gerechtfertigt.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2021 – 10 UF 40/21
Zulässige Nichtregelung des Umgangs bei Ablehnung des begleiteten Umgangs
Orientierungssatz: Eine Regelung zum Umgangsrecht muss ausnahmsweise dann nicht getroffen werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, ein Umgangsrecht nur entweder unbegleitet oder gar nicht ausüben zu wollen, ein unbegleiteter Umgang aber aus Gründen des Kindeswohls gegenwärtig ausscheidet.
OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 11 UF 149/10
Anspruch auf Wegzug & Sorgerecht
Anmerkung: Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln, wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt. Deshalb müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Die Entscheidung des OLG Koblenz zeit mit seiner Begründung, wie das grundsätzliche Recht der Freizügigkeit gegenüber dem Umgangsrecht abgewogen wird und das Spannungsverhältnis zum Wohle des Kindes zu lösen ist.
Wird der Abschluss einer Umgangsregelung (Elternvereinbarung) verweigert, weil von einem Elternteil der Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind verweigert wird, liegt ein Verstoß gegen § 1684 Abs.2 BGB vor (Verletzung der Umgangsförderpflicht). Wird das Umgangsrecht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Gericht für die Durchführung des Umgangs eine Umgangspflegschaft anordnen (§ 1684 Abs.3 S.3 BGB). Die Anordnung ist zu befristen. Der Umgangspfleger erhält das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Jedoch stehen Umgangspfleger keine Zwangsmittel zur Verfügung; diese (Ordnungsmittel oder unmittelbarer Zwang) können nur durch das Gericht angeordnet werden. Ein gewisser Druck kann vom Umgangspfleger durch seine Anwesenheit und seine Berichtspflicht erzeugt werden. Dem Umgangspfleger können je nach Einzelfall von den Gerichten unterschiedliche Aufgaben übertragen werden.
Ob einzelne Aufgaben wie die Vermittlung zwischen den Eltern oder Deeskalation des Elternkonflikts tatsächlich Aufgabe der Umgangspflege sind, ist umstritten. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 FamFG entsprechend.
Die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs.3 S.3 BGB ist nicht mit dem begleiteten Umgang nach § 1684 Abs.4 S.3 BGB zu verwechseln. Anders als bei der Umgangspflegschaft geht es beim begleiteten Umgang um die fachkompetente Beobachtung und Unterstützung des durchgeführten Umgangs. Diese Aufgabe wird von den Jugendämtern selbst wahrgenommen oder sie wird von anerkannten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe angeboten (§ 18 Abs.3 SGB VIII). Wann ist begleiteter Umgang sinnvoll?
BGH, Urteil vom 14.03.2007 – XII ZR 158/04
Schwerwiegendes Fehlverhalten führt zur Unterhaltsbegrenzung
(Zitat, Rn 64) “Zwar kann eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen. Allerdings muss das Fehlverhalten schwerwiegend sein, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 – IVb ZR 65/85 – FamRZ 1987, 356, 358).” (…) “bloße Schwierigkeiten bei der Ausübung des – tatsächlich gewährten – Umgangsrechts (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 22. November 2006 – XII ZR 24/04 (Rn 28) – FamRZ 2007, 193, 195)” rechtfertigen eine Verwirkung des Unterhalts nicht.
OLG München, Urteil v. 14.2.2006 – 4 UF 193/05
Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr.6 BGB trotz Betreuung eines gemeinsamen Kindes.
(Zitat) “Der Anspruch der AGg. auf nachehel. Unterhalt ist ausgeschlossen, weil sie sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den ASt. schuldig gemacht hat (§ 1579 Nr. 2 BGB) und der AGg. ein offensichtliches schwerwiegendes eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den ASt. zur Last liegt, nachdem sie beharrlich den Umgang des gemeinsamen Kindes der Parteien mit dem ASt. verweigert (§ 1579 Nr. 6 BGB). Die Inanspruchnahme des ASt. auf Ehegattenunterhalt ist auch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes grob unbillig (§ 1579 Hs. 1 BGB).
Anmerkung: Verstöße gegen die Umgangsloyalität und Umgangsboykott können wegen § 1579 Nr.7 BGB den Anspruch auf Ehegattenunterhalt kosten, wobei bloße Schwierigkeiten bei der Umgangsausübung nicht ausreichen.
Wenn ein Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind verweigert, ist dies ein Indiz für fehlende Bindungstoleranz und der Versuch das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden (vgl. auch KG FamRZ 05, 1768).
OLG Köln, Beschluss vom 16. 4. 2010 – 4 UF 47/10
Teilentzug des Sorgerechts zur Ermöglichung des Umgangs
Die Umgangskontakte eines Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil gehören zum Wohl des Kindes und sind notwendig für die gesunde seelische Entwicklung eines Kindes und zwar in jeder seiner Einwicklungsstufen. Ein Kind von einem Elternteil fernzuhalten ist immer ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, der objektiv nicht zu verantworten ist. Weigert sich die Mutter trotz des Angebots einer Umgangsbegleitung (§ 1684 Abs.4 S.2 BGB) hartnäckig, einen Umgang zuzulassen, rechtfertigt dies, der Mutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB insoweit zu entziehen, als es um die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind der Parteien geht und eine diesbezügliche Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
Anmerkung: Der Entscheidung lag ein Fall des Umgangsboykotts zu Grunde, wobei sich die Frage stellte, ob und wann dieser zum Entzug des Sorgerechts nach § 1666 ff BGB führen kann. Das BVerfG betonte dabei, dass als Grundlage nicht eine irgendwie geartete Kindeswohlgefährdung ausreiche, sondern vielmehr muss eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein.
(Zitat, Rn 21, 22) “Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge ist gemäß § 1666 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1666 Rn. 10). Die Abänderung gemäß § 1696 BGB setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Die für die Abänderung maßgebenden Gründe müssen die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Maßgebend ist das Wohl des Kindes (vgl. Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 1696 Rn. 11).”
Weiter betont das BVerfG, dass vor dem (Teil-) Entzug des Sorgerechts, stets zu prüfen ist, ob nicht weniger in das Elternrecht einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen.
(Zitat, Rn 31) “Es hätte nahe gelegen, als milderes Mittel Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die zur Wiederaufnahme des Umgangs des Vaters mit den Kindern beitragen. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dienen gerade die Umgangskontakte dem Kindeswohl. Das Gericht hätte darum genauer darlegen müssen, warum die Wiederherstellung des Umgangs mit dem Vater kein geeignetes Mittel zur Wahrung des Kindeswohls ist. Wäre nach genauerer Prüfung die Wiederaufnahme des Umgangs als milderes Mittel grundsätzlich in Betracht gekommen, hätte in einem zweiten Schritt untersucht werden müssen, ob wirksame Maßnahmen zur in der Vergangenheit problematischen Realisierung des Umgangs zur Verfügung stehen. Neben der Anordnung von Zwangsmitteln wären hierzu insbesondere die Installation einer Umgangspflegschaft oder die Anordnung einer Therapie der Kinder zu zählen gewesen. Hiermit hat sich das Oberlandesgericht jedoch, insofern folgerichtig, gar nicht befasst. Erwähnung finden diese alternativen Mittel im Beschluss des Amtsgerichts. Sie werden jedoch auch dort nicht mit der angesichts des erheblichen Grundrechtseingriffs gebotenen Sorgfalt erörtert.”
Unkosten, die vergeblich für ein Zustandekommen des Umgangs aufgewendet wurden, können bei Nachweis solcher vergeblichen Aufwendungen nach wegen Vereitelung des Umgangsrechts nach § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 1684 Abs.1 BGB als Schadensersatz gefordert werden.
Leitsatz: Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.
Bei Umgangsboykott kann gem. § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs.1 BGB wegen Verletzung eines der in § 253 Abs.2 BGB benannten Rechtsgüter (hier: Gesundheit) auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen. Dafür ist allerdings notwendig, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Umgangsboykott eingetreten ist. Gesundheitsbeeinträchtigung ist jede nachteilige Abweichung von normalen (physischen und psychischen) körperlichen Funktionen. Diese müssten mit einem entsprechenden medizinischen Attest (z.B. Auslösung schwerer Depressionen wegen Umgangsboykott und Entfremdung vom Kind) gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Nicht ausreichend sind das Gefühl einer bloßen Enttäuschung oder das Auftreten von Wut oder Empörung.
Kann keine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 253 Abs.2 BGB begründet werden, kommt zusätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Auch wenn das Persönlichkeitsrecht kein Recht im Sinne des § 253 Abs.2 BGB ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtverletzung zu einem immateriellen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.1 und 2 GG und Art. 6 GG (Erziehungsrecht als Teil des Persönlichkeitsrechts) führen kann. Kernproblem ist die Frage: wann ist eine Persönlichkeitsverletzung wegen Umgangsboykott “schwerwiegend“? Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens, ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (BGH NJW 85, 1617, 95, 861; BVerfG, Beschluß vom 4. 3. 2004 – 1 BvR 2098/01). Dem Familiengericht Essen lag ein Fall zugrunde, bei dem es um Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung ging. Hier hat das Gericht einen solchen Schadensersatz abgelehnt, weil es die Persönlichkeitsverletzung durch den erfolgten Umgangsboykott nicht als “schwerwiegend” einstufte.
AG Essen, Urteil vom 05.06.2007 – 18 C 216/04
Schadensersatz wegen Verletzung des Elternrechts
(Zitat): “Nach Auffassung des Gerichts ist diese Beeinträchtigung aber nicht so schwerwiegend, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Kläger eine Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J nicht bewusst zu dem Zweck bewirkt hat, um den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu treffen oder ihn in irgendeiner Form bezüglich seiner Persönlichkeit herabzusetzen, sondern allein aus widerstreitenden Interessen der beiden Elternteile heraus, da die Beklagte den Geburtstag mit den beiden Kindern zusammen feiern und gestalten wollte und zudem am Muttertag des 09.05.04 nicht von ihren Kindern getrennt sein wollte”
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2020 – 9 UF 1202/19
(intern vorhanden, unser Az.: 53/20)
Gerichtliche Regelungsbefugnis
(Zitat) “Das Familiengericht durfte die Umgangsfrage […] nicht durch schlichte Nichtverbescheidung […] im Raum stehen lassen. Vielmehr besteht im Falle eines Umgangsrechtsantrags eines Elternteils die Verpflichtung, positiv eine Regelung zu treffen. Beim Umgangsantrag von Eltern – anders als etwa bei Anträgen von Großeltern – hat das Gericht entweder Umfang und Ausübung des Umgangs konkret zu regeln oder aber konkret einzuschränken oder auszuschließen, denn das elterliche Umgangsrecht entspringt dem grundgesetzlichen Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG (BGH, XII ZB 238/15, FamRZ 2016, 1058).”
Anmerkung: Wenn eine außergerichtliche Elternvereinbarung scheitert, ist an die Durchsetzung des Umgangsrechts mit gerichtlicher Hilfe zu denken. Die obergerichtliche Rechtsprechung fordert eine genaue Festlegung auch der Termine und Modalitäten, da ansonsten richterliche Aufgaben delegiert würden (z.B. OLG München, Beschluss vom 27.03.2007 – 26 UF 819/07).
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.7.2020 – 5 UF 15/20
Umgangsausschluss wegen Umgangsboykott des Kindes und Kindeswohl
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