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OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 – 20 WF 728/19
Auskunftspflicht von Unterhaltsschuldner bei unvollständiger Auskunft des Unternehmers
Anmerkung: Das OLG stellt die > Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unternehmerauskunft zusammen. Mehr dazu > hier
OLG Köln, Beschluss v. 7.5.2002 – 4 WF 59/02
Form & Inhalt der Auskunftsverpflichtung > hier
(Zitat) “Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle Umstände, die für den Urteilsausspruch von Bedeutung sein können. Dabei stellt die Auskunftserteilung eine schriftliche Willenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterschreibenist, dar. Diese Erklärung ist in „einer” und nicht mehreren Erklärungen abzugeben. Es ist eine systematische konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung dem Auskunftsberechtigten vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert in der Regel die Vorlage einer geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten.
Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind also anzugeben das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt. So genügt beispielsweise nicht die bloße Angabe des zu versteuernden Jahreseinkommens oder die Übergabe nur der Lohnsteuerkarte und der Einkommensteuererklärung. Das zu versteuernde Einkommen ermöglicht keinen zuverlässigen Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen, da steuerliche Absetzungen möglich sind, die unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd ganz oder teilweise nicht anzuerkennen sind.
> Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte imstande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Die Ausgaben müssen also so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Demnach genügt nicht die Aufzählung einzelner Kostenarten, erforderlich ist vielmehr die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge.
> Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich andererseits, dass allein durch die Vorlage von Belegen die oben näher konkretisierte Auskunftspflicht nicht erfüllt wird.”
OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2005 – 11 WF 328/05
Systematische in sich geschlossene Gesamtdarstellung
(Zitat) “Bereits das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. (vgl. nur BGH NJW 1983, 2243, 2244; OLG München, FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl-Haußleiter, 6. Aufl. § 1 Rz. 667). An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese “zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen” (BGH FamRZ 1983, 1232 = NJW 1983, 2243 f, 2244; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aa0.; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Aufl. Rz. 595 a ff m.w.N.). Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Auskunft hat der Beklagte bislang nicht erteilt. Wie er mit der Beschwerde selbst einräumt, sind die seines Erachtens für die Erfüllung des anerkannten Auskunftsanspruchs relevanten Angaben auf insgesamt 4 Schriftsatz verteilt (vgl. Bl. 471 GA: Schriftsätze vom 30.12.2004, 28.06.1005, 12.07.2005 und 09.09.2005) und stellen schon von daher keine ordnungsgemäße Auskunft dar. Zwar hält es der Senat für überzogen, jede Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft zum Anlass zu nehmen, von dem Pflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft zu verlangen. Zur Vermeidung unnötiger Förmeleien erscheint vielmehr eine flexible Haltung geboten, so dass je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern nur auch danach noch eine ausreichend klare “Gesamterklärung” geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 11.10.2004, – 11 WF 219/04 -= Urteil des Senats in der Sache 11 UF 408/01 OLG Hamm). Gerade an einer derartigen ausreichend klaren “Gesamterklärung” fehlt es hier indes angesichts der Zergliederung der vom Beklagten erteilten Auskunft. (…) Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die zu erteilende Auskunft bei Streit über ihre inhaltliche Richtigkeit Gegenstand der dann nach § 261 BGB auf Verlangen des Berechtigten abzugebenden > eidesstattlichen Versicherung des Verpflichteten ist und auch von daher nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen Wert auf eine geschlossene Gesamtdarstellung zu legen ist.”
Umfang der Auskunft bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und unterhaltsrelevante Abzüge
(Zitat) “bei der Darstellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (wird) zwar im Ausgangspunkt als ausreichend erachtet (…), wenn der Auskunftspflichtige Sachgesamtheiten zusammenfasst und bezüglich der Einzelheiten auf eine beigefügte Überschussrechnung oder – wie hier geschehen – seine Steuererklärungen nebst Anlagen und die hierin enthaltenen sog. Hausertragsrechnungen der einzelnen Objekte verweist (so auch OLG München, OLGR 1996, 130 f = FamRZ 1996, 738 f). Geschuldet sind daneben aber nicht nur umfassende Angaben zu den weiteren Einkünften des Beklagten unter Einschluss seiner > Kapitalerträge, sondern ebenso solche zu den weiteren für die Unterhaltsberechnung relevanten Positionen wie beispielsweise Krankenversicherungen und > Vorsorgeaufwendungen. Auch insoweit muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, sich die entsprechenden Angaben selbst aus den vorgelegten Steuererklärungen des Beklagten herauszusuchen.”
AG Ludwigslust, Teilurteil vom 19.05.2010, 5 F 24/09
Systematische, konkrete, in sich geschlossene Aufstellung – klare “Gesamterklärung”
BGH, Beschluss vom 28. November 2007 – XII ZB 225/05
Schriftliches Bestandsverzeichnis mit Anwaltsschreiben ohne persönliche Unterschrift des Auskunftspflichtigen
(Zitat) “Nach Auffassung des Senats ist zwar eine eigene Auskunft des Schuldners > erforderlich, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf. (…) Nach dem Wortlaut des § 260 BGB hat der zur Auskunft Verpflichtete dem Berechtigten “ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen”. Gefordert ist also ein schriftliches Bestandsverzeichnis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 – IX ZR 41/83 = FamRZ 1984, 144, 145). Die Auskunftserteilung ist als Wissenserklärung (…) höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen (…). Daraus folgt indes nicht, dass die Schriftform des § 126 BGB und somit eine eigenhändige Unterschrift des Schuldners erforderlich ist.”
Anmerkung: Ein außergerichtliches Anwaltsschreiben, welches das > Bestandsverzeichnis enthält und mit den Worten “meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt: […]” einleitet, genügt den Anforderungen.
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