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Wer ein Unterhaltsverfahren mit Bewilligung von > Vefahrenskostenhilfe (VKH) anstrebt, muss bedenken, dass die Gegenseite u.U. ein Recht auf Einsicht in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazugehörigen Belege hat. Diese werden im sog. Beiheft zur Akte zum VKH-Verfahren geführt und aufbewahrt. Die Gegenseite erhält nicht automatisch Auskunft über den Inhalt des Beihefts. Dieses kann für die Gegenseite eine sehr aufschlussreiche Informationsquelle zu den (tatsächlichen) wirtschaftlichen Verhältnissen sein, die man gerne der Gegenseite vorenthalten möchte. Nach § 117 Abs.2 ZPO besteht aber ein Einsichtsrecht in das Beiheft. Die Belege im Beiheft dürfen nur mit Zustimmung des VKH-Antragstellers der Gegenseite zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Gegner hat einen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers. Ein solcher Anspruch ergibt sich in aller Regel aus § 1605 Abs.1 BGB. Die Sache hat nur eine Haken: will das Gericht dem Antrag nicht Folge leisten, gibt es dagegen kein Rechtsmittel ( OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2011 – 5 WF 100/11 – FamRZ 2012, 649). Insofern ist der Antrag ein “zahnloser Tiger“, der trotzdem versucht werden sollte.
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.11.15 (4WF 198/15) dient die Möglichkeit des Gerichts, einem anderen Beteiligten des (Hauptsache-)Verfahrens nach Maßgabe von § 117 Abs.2 ZPO die Angaben eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugänglich zu machen ausschließlich der Gewähr der Richtigkeit von Entscheidungen in Bezug auf die Verfahrenskostenhilfe (vgl. auch BGH XII ZB 214/14, FamRZ 2015, 1176). Damit werden Gerichte in Zukunft argumentieren, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zweifel mehr an den Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben und deshalb keine Veranlassung besteht, der Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft zu gewähren.
Muster
Antrag auf Einsicht in das Beiheft zum VKH-Verfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.06.2016 – 10 VA 3/16
Rechtsbehelf (§ 23 EGGVG) gegen die Verweigerung der Einsicht
Nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO ist dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eine Erklärung (> Formblatt & Formularzwang) der Partei (= Kinder) beizufügen (> Kinder & VKH). Für ein Kindesunterhaltsverfahren haben Kinder nur die ihnen bekannten Einnahmen der Personen anzugeben, die ihnen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren, um einen entsprechenden Vorschussanspruch prüfen zu können (> Kinder & VKH). Der gesetzliche Vertreter (> klagebefugter Elternteil) ist aber nicht verpflichtet, eine eigene Erklärung bei Gericht einzureichen. Die Zugänglichmachung der entsprechenden Erklärung des vertretungsberechtigten Elternteils kann nicht verlangen werden, wenn diese verweigert wird.
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