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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Auskunft im Unterhaltsrecht > Auskunftspflicht > Pflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen 

Auskunftspflichtverletzung 



Vor
einem Unterhaltsverfahren

Verletzt der Unterhaltsschuldner im Vorfeld (außerhalb) eines Unterhaltsverfahrens die außergerichtliche Auskunftspflicht nach § 1605 BGB, gerät er u.U. in Schuldnerverzug und muss Verzugszinsen bezahlen und kann u.U. Schadensersatzansprüche auslösen.


In
einem Unterhaltsverfahren

Im Unterhaltsverfahren verschärfen sich die negativen Rechtsfolgen (bis hin zum strafrechtlichen Prozessbetrug), wenn der Unterhaltsschuldner im Rahmen oder nach einem Unterhaltsverfahren falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt. Grund: Erst jetzt liegt ein Verstoß gegen die prozessuale Auskunftspflicht vor.

| Verschärfte Obliegenheit zur Auskunft

Es macht also einen Unterschied, ob man (nur außergerichtlich) den Unterhaltsgläubiger oder zusätzlich das Familiengericht im Unterhaltsverfahren “hinters Licht führt”. Also sollte man den Unterhaltsschuldner zumindest mit einem Auskunftsverfahren in die Situation einer verschärften Haftung bringen.

| Wegweiser zur Auskunftspflichtverletzung des Unterhaltsschuldners 

| Wegweiser zur Auskunftserteilung – Wie erteilt man ordnungsgemäß Auskunft?

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Auskunft wegen Unterhalt - Unterhaltsschuldner verletzt seine Auskunftspflicht 1

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Folgen 
der Auskunftspflichtverletzung

Verzugsschaden


Die Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen kann eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs.1 BGB darstellen, die den Unterhaltsschuldner in Verzug setzt und hieraus Verzugsschaden (§ 288 BGB) geltend gemacht werden kann. Ein solcher Verzugsschaden können die Kosten eines außergerichtlich tätigen Anwalts sein, dessen Einschaltung wegen Verzugs erforderlich wurde.

Schadensersatz 
wegen Verletzung der Pflicht aus § 1605 BGB?



Leitsatz: 
Die Verletzung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht (Nichterteilung einer Auskunft) löst grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “(…) Vor dem Verlust des Unterhaltsanspruchs selbst sei der Berechtigte durch die Möglichkeit, im Wege der Stufenklage seinen zunächst unbezifferten Leistungsantrag zu stellen, hinreichend geschützt (…). Das OLG Hamm (FamRZ 1986, 1111) verneint einen Schadensersatzanspruch in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls. (…) [Argument für fehlenden Kausalzusammenhang zwischen unterlassener außergerichtlicher Auskunft und Unterhaltsausfall] 

Dass andererseits ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht gegeben sein kann, wenn (ausnahmsweise) das Unterlassen der Auskunft unmittelbar ursächlich ist für einen eingetretenen Unterhaltsnachteil, hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 1979, 170) für einen Fall entschieden, in welchem dem unterhaltsberechtigten Sohn eine öffentliche Ausbildungsbeihilfe versagt worden war, weil der Vater keine Auskunft über sein Einkommen erteilt hatte.”

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Auskunft wegen Unterhalt - Unterhaltsschuldner verletzt seine Auskunftspflicht 3

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2022 – 2 WF 97/22 
Schadensersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung einer Auskunftsverpflichtung


Leitsatz: 

Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch beziffert, nachdem er zunächst Auskunft begehrt hatte, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht darauf berufen, einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bezogenen Erhöhung des Unterhalts stehe § 1613 Abs.1 BGB entgegen, wenn er im Rahmen der Auskunftserteilung unter Verletzung einer dahingehenden Offenlegungspflicht den Erhalt einer Abfindungszahlung seines früheren Arbeitgebers verschwiegen hatte und die Unterhaltsberechtigte bei erstmaliger Bezifferung darauf hingewiesen hat, über die Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kenntnisse zu haben. Bei dieser Sachlage ist dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf die Schutzwirkung des § 1613 Abs.1 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt.

Anmerkung: 
Wer einen zu niedrigen Unterhalt geltend macht, steht immer vor der Frage, ob er diesen Fehler rückwirkend beseitigen kann und wer für die Ermittlung eines geringeren Unterhalts verantwortlich ist. Eine bezifferte Unterhaltsforderung ohne Aufklärung über sämtliche Bemessungsgrundlagen kann immer für den Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, dass rückwirkend kein höherer als der bezifferte Unterhalt begehrt wird (> mehr). Ist allerdings die Geltendmachung eines zu geringen Unterhalts auf vom Auskunftspflichtigen schuldhaft falsche oder unvollständige Auskunft zurückzuführen, kann die ursprüngliche Unterhaltsbezifferung korrigiert werden.

Schadensersatz 
nach § 826 BGB?


Wer als potenzieller Unterhaltsschuldner bewusst seine Einkommenssteigerung (ungefragt) – nach Vorlage eines Unterhaltstitels – verschweigt, um sich bewusst höheren Unterhaltsansprüchen (im Wege einer möglichen Abänderung des Unterhaltstitels) zu entziehen, macht sich nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig. Die Voraussetzungen nach § 826 BGB stellen hohe Hürden auf. Es muss eine vorsätzliche und sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtig gewordenen Unterhaltstitels anzunehmen sein. Damit kann mit § 826 BGB die Rechtskraft des unrichtigen Unterhaltstitels durchbrochen werden.

Gerade aus diesem Grund werden die Voraussetzungen für einen Fall nach § 826 BGB nur in besonders krassen Fällen angenommen (vgl. BGH FamRZ 1986, 794). Ohne Hinzutreten besonderer Umstände wird keine sittenwidrige Schädigung angenommen.


Anmerkung:
Hier hatte der Unterhaltsschuldner nach Abschluss des Unterhaltsverfahrens verschwiegen, dass die bei der Unterhaltsberechnung in Abzug gebrachten Schulden später wegfielen und jetzt nicht mehr sein Einkommen mindern. Das OLG Bamberg hat wegen dieser Umstände keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB erkannt, und zwar aus folgenden Gründen:

Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Selbst wenn man dem nicht folgen und annehmen wollte, daß die Einschränkung der Darlehenszahlungen zu einem erhöhten Unterhaltsanspruch der Kl. hätte führen können, so müßte ein Anspruch aus § 826 BGB doch zumindest daran scheitern, daß dem Bekl. ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden kann. Zwar erfordert der Tatbestand des § 826 BGB nicht das Bewusstsein sich sittenwidrig zu verhalten. Es genügt vielmehr die Kenntnis aller maßgeblichen Tatumstände, die das Verhalten objektiv als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (u. a. BGH, NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 1965 = FamRZ 1988, FAMRZ Jahr 1988 Seite 270 (FAMRZ Jahr 1988 Seite 272)). Vorsatz muss aber hinsichtlich der Schadenszufügung vorliegen, d. h. dem Bekl. hätte bewusst sein müssen, daß die Einschränkung seiner Zahlungen auf die Darlehen zu einem erhöhten Unterhaltsanspruch der Kl. führen würde und er sie durch sein Schweigen daran hindern würde, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen. Daß der Bekl. ein derartiges Bewusstsein gehabt hätte, läßt sich aber nicht annehmen, vor allem wenn man bedenkt, daß er sich schon in dem ersten Unterhaltsprozeß – wie oben dargelegt – auf den Standpunkt gestellt hatte, daß ein Wegfall der Darlehensverpflichtungen auf denUnterhaltsanspruch der Kl. ohne Einfluss wäre, und wenn man weiter berücksichtigt, daß die Kl. dieser Auffassung damals nicht entgegengetreten war und der Bekl. sich in seiner Auffassung durch die Gründe des Urteils vom 6. 2. 1985 bestätigt sehen konnte. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht nach alledem nicht.


Leitsätze: 

1. Den Unterhaltspflichtigen trifft auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Wahrheitspflicht nur eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Umstände, die die Unterhaltsberechnung aktuell beeinflussen können. Dies ist bei bloßen unbestimmten Erwerbsaussichten nicht der Fall. (amtlicher Leitsatz) 

2. Ein Anspruch auf ungefragte Information über Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen setzt neben einer Relevanz für die Unterhaltsberechnung weitere besondere Umstände voraus, die das Verschweigen als evident unredlich erscheinen lassen (vgl. BGH, FamRZ 1988, S. FAMRZ Jahr 1988 Seite 270). (amtlicher Leitsatz) 

3. Ein eigenes unredliches Verhalten des Unterhaltsberechtigten kann das Maß des vom Unterhaltspflichtigen redlicherweise zu fordernden Verhaltens herabsetzen. (amtlicher Leitsatz)

Ein Beispiel für einen krassen Fall im Sinne des § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist die Entscheidung des


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin Ziffer 4 (Mutter und Ehefrau) und der Beklagte( Vater und Ehemann) waren verheiratet, und die Ehe wurde am 12.11.1996 geschieden. Aus dieser Ehe stammen die Kläger Ziffer 1 bis 3 (Kinder), für die der Beklagte unterhaltspflichtig ist.

Der Beklagte wurde am 18.04.1995 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Nach dieser Entscheidung verringerte der Beklagte durch eine Eigenkündigung zum 30.06.1995 seine Leistungsfähigkeit und strebte eine Herabsetzung des Unterhalts an.

Der Beklagte hatte ab Januar 1998 ein höheres Einkommen, da er in einem Pflegedienst gearbeitet hatte und dort bis etwa 5.000 DM brutto verdiente. Trotz dieser verbesserten Einkommensverhältnisse verschloss er jedoch die Information gegenüber der Klägerin und den Gerichten und ließ die Unterhaltsverpflichtung aufgrund der falschen Angaben über seine finanzielle Situation erlöschen (Versäumnisurteil vom 12.11.1996).

Der Beklagte wusste um die Bedeutung seiner Einkommensverhältnisse für die Unterhaltspflicht, da er zuvor einen Unterhaltstitel hatte, der auf falschen Angaben basierte. Der Beklagte hat es versäumt, die Klägerin über seine verbesserten Einkommensverhältnisse zu informieren, was dazu führte, dass die Unterhaltspflichten nicht geltend gemacht werden konnten.

Aufgrund des verschwiegenen Einkommens musste die Klägerin eigene Mittel einsetzen, um den Unterhalt für die Kinder zu sichern, und erlitt dadurch einen finanziellen Schaden.

Insgesamt ergibt sich aus diesem Sachverhalt, dass der Beklagte durch das Verschweigen seiner Einkommenssituation in einer unredlichen Weise zum Nachteil der Klägerin handelte, was den Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Im vorliegenden Sachverhalt ist offensichtlich, dass der Bekl. die Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse die auf einer Ausweitung seiner beruflichen Tätigkeit beruhte ab Januar 1998 verschwiegen hat. Da der Bekl. gerade mit der Behauptung einer verringerten Arbeitsfähigkeit mit Urteil vom 11. 12. 1996 ein Erlöschen seiner Unterhaltsverpflichtung erreicht hatte, ist davon auszugehen, dass ihm die Bedeutung des Umfangs seiner beruflichen Tätigkeit für die Höhe des Unterhaltsanspruchs bekannt gewesen ist. Das Verhalten des Bekl. lässt nur den Schluss zu, dass er diese Situation bewusst herbeigeführt und ausgenutzt hat. Sein Verhalten erfüllt daher den Tatbestand des § 826 BGB, da er durch sein Verschweigen die Kl. zu 4 daran hinderte, die berechtigten Unterhaltsansprüche der Kl. zu 1 bis 3 geltend zu machen (vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 1965 = FamRZ 1988, 270 [272f.]). 

Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs


(Zitat) “Bei der Bewertung des von der Kl. zu 4 geleisteten Naturalunterhalts ist zu berücksichtigen, dass diese Leistungen sich an der Leistungsfähigkeit eines betreuenden Elternteils orientieren müssen. Für deren Bewertung wird der betreuende Elternteil so behandelt, als sei er selbst mit seinem eigenen Einkommen barunterhaltspflichtig, was deshalb zu einer (vermuteten) Leistung in Höhe des Tabellensatzes nach seinem Nettoeinkommen führt. Liegt dieses Einkommen – wie hier – tatsächlich unterhalb der Grenze für die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, ist in jedem Fall der unterste Tabellensatz (bis zum 30. 6. 2001 der Mindestbedarf nach der Regelunterhaltsverordnung, seither Regelbetrag) anzusetzen. In diesem Umfang wird eine entsprechende Leistung aus dem Umstand gefolgert, dass die Kinder tatsächlich in der Zeit, in der der Bekl. nichts gezahlt hat, überlebt haben (vgl. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 1999, 1450). Dies bedeutet, dass die Kl. zu 4 Schadensersatz nur in Höhe der Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle verlangen kann abzüglich der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche und unter anteiliger Berücksichtigung des von ihr bezogenen Kindergeldes.”

Anfechtung 
von Unterhaltsvergleichen


Wenn einer der Beteiligten über die unterhaltsrelevanten Umstände, also insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige zu seinen Einkommensverhältnissen vorsätzlich falsche Angaben macht und diese bewusst zu niedrig angibt, kann ein darauf basierender Vergleich nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
| Vereinbarung anfechten

Aufwendungsersatz (§ 680 BGB), 
ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) 
und familienrechtlicher Ausgleichsanspruch


Wer als Unterhaltsschuldner Auskünfte über seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erteilt, setzt sich möglichen Ansprüchen auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) und dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus. Hier müssen jedoch die jeweiligen besonderen Voraussetzungen erfüllt sein.


Das OLG hatte einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB bejaht und dann die weiter in Betracht kommenden Ansprüche wegen Auskunftspflichtverletzung geprüft.

Strafrechtlicher Druck


Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen. Eine Folge davon sind strafrechtliche Sanktionen.
Strafrechtlicher Druck durch eidesstattliche Versicherung

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