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Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Auskunft > Auskunft verlangen > Jugendamt verlangt Auskunft
Formulare zur Auskunft und zur Einkommensermittlung:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erhebenund verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84 Absatz 2, 3 und 6 des Zehnten Buches entsprechend.
(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informationen bekannt gegeben werden, soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaftbeantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt weitergegeben worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Die Auskunftspflicht ergibt sich in der Regel aus § 1605 BGB. Das bedeutet, dass ein Auskunftsverlangen diese Pflicht auslöst. Wenn die Person, die zur Auskunft verpflichtet ist, dem Verlangen nicht nachkommt, muss die andere Partei möglicherweise gerichtliche Schritte einleiten, um die Auskunft zu erhalten.
Das Jugendamt kann jedoch in seiner Rolle als Unterstützer für ein unterhaltsbedürftiges Kind anders vorgehen. Um den Unterhaltsanspruch des Kindes festzustellen, kann das Jugendamt ohne gerichtliche Hilfe Druck ausüben, um die benötigten Informationen zu erhalten. Laut § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt das Recht, den Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Beschäftigten nach dessen Einkommen zu fragen, wenn dieser dem Auskunftsverlangen des Jugendamts nicht nachkommt.
Für viele Arbeitnehmer kann dies eine unangenehme Situation darstellen.
Wird das Jugendamt als Unterhaltsbeistand tätig, nimmt es die Unterhaltsrechte des Kindes war. Wenn der Unterhaltspflichtige dem Auskunftsverlangen des Jugendamtes nicht nachkommt, reagiert das Jugendamt oft mit der Androhung, die erforderlichen Daten um Einkommen direkt beim Arbeitgeber anzufordern. Hier stellt sich die Frage, ob das Jugendamt tatsächlich befugt ist, den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen direkt anzugehen und um Auskunft über Lohn oder Gehalt zu bitten. § 68 Abs.1Satz 1 SGB VIII räumt dem Jugendamt ein Datenerhebungsrecht ein, wenn es als Unterhaltsbeistand tätig ist. Es gilt als anerkannt, dass § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII es dem Jugendamt grundsätzlich gestattet, unterhaltsrelevante Gehaltsbelege direkt beim Arbeitgeber anzufordern, selbst wenn der unterhaltspflichtige Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist. Ebenso kann der Unterhaltsbeistand (Jugendamt) sich auf Grundlage des § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII direkt an das Finanzamt wenden und dort unterhaltsrelevante Steuerunterlagen des Unterhaltspflichtigen anfordern. Weil damit in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Unterhaltspflichtigen eingegriffen wird, was § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII grundsätzlich gestattet, muss das Jugendamt bei der gewünschten direkten Datenerhebung beim Arbeitgeber verfassungskonforme Spielregeln beachten: Zunächst ist der Unterhaltspflichtige auf die Möglichkeit zur direkten Datenerhebung beim Arbeitgeber hinzuweisen. Zugleich ist dem Unterhaltspflichtigen nochmals die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zur Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens freiwillig einzuholen und vorzulegen. Es dürfen vom Jugendamt nur solche Daten angefordert werden, die zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsbeistand erforderlich sind. Eine Datenerhebung im Bereich des § 68 SGB VIII bei Dritten wird somit für zulässig erachtet, wenn die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Angesichts einer vorherigen Androhung geplanter Datenerhebung beim Arbeitgeber und Fristsetzung zur freiwilligen Auskunftserteilung wird das Jugendamt nach § 68 Abs. 1 S. 1 SGB VIII vorgehen können und dürfen. Dabei erhält der Unterhaltspflichtige auch Gelegenheit, Gesichtspunkte zu unterbreiten, warum eine Datenerhebung beim Arbeitgeber seine schutzwürdigen Belange beeinträchtigen würde. Erfolg die Auskunftsanfrage des Jugendamts beim Arbeitgeber ohne Einwilligung des Betroffenen, muss der Arbeitgeber darauf nicht antworten. In diesem Fall muss das Jugendamt – wie jeder andere auch – den gerichtlichen Weg beschreiten, um einen gerichtlichen Beschluss gegen den Unterhaltspflichtigen zur Auskunftserteilung zu erwirken.
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