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Einkommen 
darlegen und beweisen

  • Auskunftsanspruch 
    (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB)Um Beweisnöte zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeteiligten einander verpflichtet, auf Verlangen über die erforderlichen > Bemessungsgrundlagen Auskunft zu erteilen (§ > 1605 Abs.1 S.1 BGB; 1580 BGB). 
    mehr
  • Beleganspruch 
    (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB)Der Auskunftsanspruch wird flankiert vom weiteren Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB). Welche Belege damit gemeint sind, erfahren Sie 
    hier 
Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Auskunft wegen Unterhalt - Belege zum Einkommen 1
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Checkliste 
Belege


Damit an Belegen möglichst nichts vergessen wird, bieten wir zur Orientierung nachfolgende Checkliste:

Allgemeine Belege


– Sparbuch
– Depotauszug
– Lebensversicherungen
– sonstige Versicherungen
– Krankenversicherungen
– Darlehensverpflichtungen
– Pkw-Kosten
– Werbungskosten
– Bausparkassenauszüge

Belege bei Immobilienbesitz 


– Darlehensverträge
– Versicherungsverträge
– Grundsteuerbescheide
– sonstige Grundbesitzabgaben (wertbildende Faktoren)
– Verbrauchskostenaufstellung

Belege bei Beamten- und Angestelltenverhältnis


– Gehaltsbescheinigungen
– Steuerbescheide
– Steuererklärungen
– Steuerkarte mit Steuerbescheinigung

Belege bei unternehmerischer Tätigkeit


– Bilanzen der letzten drei Jahre
– Einnahme-Überschussrechnung der letzten drei Jahre

Belege bei Bezug von Versorgungsleistungen 


– Sozialhilfebescheid
– Arbeitslosenhilfebescheid
– Arbeitslosengeldbescheid
– Bescheid über Unterhaltsgeld
– Wohngeldbescheid
– Kindergeldbescheid
– Rentenbescheide

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