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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Unterhalt > Unterhalt für Ehegatten > Ansprüche nach Stichtagen
Die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage richtet sich beim Ehegattenunterhalt nach der Ehephase. Diese wird unterteilt in intakte Ehephase, Trennungsphase und nacheheliche Phase. In jeder Phase gelten gesonderte Anspruchsgrundlagen.
Familienunterhalt
bis zur Trennung
Trennungsunterhalt
ab Trennung
Ehegattenunterhalt
nach Scheidung
Ehegattenunterhalt
Vorsorgeunterhalt ab
Scheidungsantrag
Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Daran anschließend beginnt die Phase für den nachehelichen Unterhalt. Wegen des Stichtagsprinzips bestehen spezifische Probleme bei der Abgrenzung dieser beiden Ansprüche bei der Geltendmachung, da Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und daher nicht identisch sind (BGH FamRZ 1999, 1497; BGH FamRZ 1985, 908, OLG Stuttgart FamRZ 2020, 752; OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 1659).
Das Stichtagsprinzip hat unterschiedliche Konsequenzen. Es hat u.a. den Effekt, dass Einkommenssteigerungen nach dem Stichtag der Trennung nur dann in die Bedarfsermittlung einbezogen werden, wenn deren Wurzel in Zeiten des gemeinsamen Zusammenlebens angelegt wurde (FA-FamR/Maier Kap.6 Rdn. 434) und nicht auf vom Normalverlauf erheblich abweichenden Verhältnissen beruhen.
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