- Dein Warenkorb ist leer.
Standort:
Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Scheidungsvoraussetzungen > Ablauf des Scheidungsverfahrens > Strategien
§ 1565 Abs.1 BGB bestimmt: “Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist”.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Scheidungsantrag, bevor die Ehe als gescheitert gilt, dazu führen kann, dass der Antrag zur Scheidung der Ehe abgelehnt wird und ein späterer erneuter Antrag gestellt werden muss. Bei Abweisung des Scheidungsantrages hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 150 FamFG). Dehalb müssen spätestens zum Scheidungstermin die Voraussetzungen für den Scheidungsbeschluss vorliegen. Spätestens dann muss die Ehe als gescheitert gelten.
Der Gesetzgeber formuliert zum Scheitern der Ehe vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Trennungsphasen. Ein Verschulden für das Scheitern der Ehe wird nicht vorausgesetzt (kein Verschuldensprinzip).
Trennungsphase: In der Regel müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor eine Scheidung beantragt werden kann. Dies gibt beiden Parteien Zeit, um die Situation zu überdenken. Nach Ablauf dieses Jahres kann die Scheidung auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs.1 BGB) des anderen Ehegatten beantragt werden, wenn das Gericht Anzeichen für ein gescheitertes Verhältnis identifiziert.
Einseitige Zerrüttung: Wenn ein Ehepartner deutlich macht, dass er nicht mehr an der Ehe festhalten möchte (einseitige Zerüttung), kann dies ausreichen, um eine Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres zu ermöglichen. In solchen Fällen ist es oft nicht mehr notwendig, dass beide Partner zustimmen, insbesondere wenn der scheidungsunwillige Partner für die Zukunft keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mehr erwartet.
Indizien für das Scheitern: Es ist wichtig, dem Familiengericht Indizien vorzulegen, die das Scheitern der Ehe belegen. Dazu können zum Beispiel anhaltende Konflikte, eine Veränderung der Lebensumstände oder das Vorhandensein eines neuen Partners eines Ehegatten gehören. Diese Indizien helfen dem Gericht zu erkennen, dass eine Wiederherstellung der Beziehung nicht mehr zu erwarten ist.
Schwere Gründe: Schwere Gründe wie Ehebruch, dauerhafte Lieblosigkeit oder gar strafbare Handlungen können ebenfalls als Gründe für das Scheitern angesehen werden. Solche Vorfälle können den Nachweis der Zerrüttung erheblich erleichtern.
Der Gesetzgeber formuliert zum Scheitern der Ehe vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Trennungsphasen. Ein Verschulden für das Scheitern der Ehe wird nicht vorausgesetzt (kein Verschuldensprinzip).
| Wegweiser zur Scheidungsreife
Abschließend ist es wichtig zu erwähnen, dass die anwaltliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Deutschland bei der Einreichung der Scheidung obligatorisch ist (sog. Anwaltszwang). Es ist wichtig, die Voraussetzungen und Alternativen sorgfältig abzuwägen, bevor Sie in Deutschland eine Scheidung einreichen. Die Einholung von Rechtsberatung durch einen qualifizierten Anwalt kann dazu beitragen, dass der Prozess ordnungsgemäß abgewickelt wird und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
| Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Soweit die Eheleute sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig sind (einvernehmliche Scheidung ), muss das Gericht die Scheidungsreife nicht mehr eingehend prüfen. Lediglich der Ablauf des ersten Trennungsjahres muss festgestellt werden.
AG Reutlingen, Beschluss vom 27.03.2015
Abweisung des Scheidungsantrags mangels Trennungsjahr
Ehe war trotz allseits gewollter Scheidung mangels Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht scheidungsreif.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, (…) [ > Härtefall-Scheidung]
§ 1565 Abs.1 S.2 BGB knüpft an zwei Scheidungsvoraussetzungen an:
Will nur ein Ehegatte die Scheidung (= sog. streitige Scheidung), dann ist diese Prognose gem. § 1565 Abs.1 S.2 BGB u.U. für das Familiengericht schwierig zu treffen. Hier muss der scheidungswillige Ehegatte das Gericht mit entsprechendem Sachvortrag im Scheidungsantrag in die Lage versetzen, eine Prognoseentscheidung für das endgültige Scheitern zu treffen. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag einseitig gestellt hat, muss nun plausibel erklären, dass es keine positive Prognose für eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft geben kann. Denn vor Ablauf einer Trennungsphase von drei Jahren hilft keine gesetzlichen Vermutungsregeln (§ 1566 BGB). Der Richter muss vom endgültigen Gescheitertsein der Ehe überzeugt werden. Es obliegt dem Antragsteller, alle erforderlichen Tatsachen für eine Negativ-Prognose vorzutragen und ggf. zu beweisen.
In der Praxis geschieht dies meist mit einem Sachvortrag zur sog. “einseitigen Zerrüttung”, d.h. es folgt ein Sachvortrag mit glaubhaften Bekundungen scheidungswilligen Ehegatten im Scheidungsverfahren dem zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt dann aufgrund einseitiger Zerrüttung (aus welchen Gründen auch immer) als gescheitert, weil dann eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft endgültig nicht zu erwarten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.06.1978 – IV ZR 164/77). Ein Vortrag von weiteren Indizien ist bei einseitiger Zerrüttung nicht erforderlich.
OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2011 – II-8 UF 5/11
Einseitige Zerrüttung der Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahr aber noch keine drei Jahre Trennung
Zum Sachverhalt:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kommt zum Schluss, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist, basierend auf mehreren Indizien und Tatsachen:
Getrenntes Leben: Die Eheleute leben seit mindestens Juni 2009, also seit fast zwei Jahren, räumlich voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat zu diesem Zeitpunkt die gemeinsame Wohnung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung verlassen und ist nicht zurückgekehrt. Diese räumliche Trennung wird als wesentliches Indiz für das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen.
Gerichtsverfahren: Die Antragstellerin hat mehrfach gerichtliche Schritte gegen den Antragsgegner unternommen, was darauf hinweist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Hierzu zählen Verfahren wie das Erlassen eines Annäherungsverbots und die Beantragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder.
Fehlende Versöhnungsbereitschaft: Die Antragstellerin hat klar erklärt, dass sie die Ehe beenden möchte und keine Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Auch wenn der Antragsgegner an der Ehe festhalten möchte, genügt die einseitige Ablehnung der Wiederherstellung durch die Antragstellerin, um das Scheitern der Ehe zu begründen.
Verhaltensweisen des Antragsgegners: Es wird festgestellt, dass zwischen den Eheleuten seit längerer Zeit kein harmonisches Zusammenleben mehr stattfand. Die Antragstellerin berichtet von bedrohlichem Verhalten des Antragsgegners, wie dem Einbrechen der Türe und aggressivem Verhalten, was die Situation weiter verschlechtert hat.
Fazit:
Diese Faktoren zusammengenommen lassen das OLG zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert ist, da die wesentliche Grundlage für ein gemeinsames Leben nicht mehr gegeben ist und eine Wiederherstellung dieser Basis nicht zu erwarten ist.Damit kann die Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, auch wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen will.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 32ff.) ” Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dem nicht entgegen, dass nur die Antragstellerin die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ablehnt, während der Antragsgegner an der Ehe festhalten will.
(1) Insoweit reicht bereits eine einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat. Dabei ist es gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Die Gründe müssen weder vernünftig noch nachvollziehbar sein, es genügt die subjektive Einstellung. Es muss aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen sein, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen, also eine Versöhnung nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Nach dem Ergebnis der Anhörung der Antragstellerin im Senatstermin ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung vorliegt. Dafür, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht mehr zu erwarten ist, spricht zunächst, dass die Antragstellerin konsequent an ihrem Scheidungsantrag festhält. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht ernsthaft die Scheidung will, sind dagegen nicht ersichtlich. Sie hat im Senatstermin glaubhaft erklärt, fest entschlossen zu sein, die Ehe zu beenden. Ihre Begründung für diesen Entschluss ist glaubhaft und nachvollziehbar. Sie hat angegeben, die Eheleute hätten in der Ehe schon lange nicht mehr harmoniert. Der Antragsgegner habe ihr unterstellt, eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen zu haben, und damit begonnen, sie zu terrorisieren. Er habe nachts ihre Tür eingetreten und laut geschrien. Demgegenüber stützt sich die Erwartung des Antragsgegners, die Ehe fortsetzen zu können, nicht auf begründete Tatsachen, sondern nur auf seine Hoffnung, die Antragstellerin könne ihren Entschluss rückgängig machen. Die Antragstellerin hat aber angegeben, dass es keine Versöhnungsversuche gegeben habe. Sie habe dem Antragsgegner auch keine Veranlassung gegeben, dass er auf eine Fortsetzung der Ehe hoffen könnte.”
OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2013 – 3 UF 43/13
Einseitige Zerrüttung der Ehe nach einem Trennungsjahr –
Schwierige Prognose der Zerrüttung wegen Demenzerkrankung des Antragstellers
Der Sachverhalt
der Entscheidung bezieht sich auf einen Antrag auf Ehescheidung, der von einem an Demenz erkrankten Ehegatten gestellt wurde. Die Eheleute lebten bereits seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt. Der Antragsteller hatte nachvollziehbare äußere Äußerungen zum Scheidungswillen getätigt, jedoch befand er sich aufgrund des Fortschreitens seiner Demenzerkrankung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem Zustand äußerster Eheferne und war nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung zu erfassen.
Ein zentrales Problem bei Demenzerkrankungen in Bezug auf die Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen ist, dass die geistigen Fähigkeiten des an Demenz erkrankten Ehegatten stark eingeschränkt sind. Dies erschwert die Beurteilung des natürlichen Willens zur Trennung und Scheidung, da es an der Fähigkeit mangelt, eigenständige Entscheidungen zu treffen und deren Konsequenzen zu verstehen. Darüber hinaus kann es sein, dass sich der an Demenz erkrankte Ehegatte seiner Ehe nicht mehr bewusst ist und somit kein klarer Scheidungswillen erkennbar ist.
Dennoch hat die Rechtsprechung festgestellt, dass selbst bei schwersten geistigen Einschränkungen, wenn der Ehegatte eine über einen längeren Zeitraum bestehende Trennung vornimmt und äußert, dass er mit der Ehe nichts mehr zu tun haben möchte, eine Ehescheidung möglich sein kann. Der erstinstanzliche Beschluss des Amtsgerichts, die Ehe zu scheiden, wurde daher auch in der Beschwerde bestätigt, da die äußeren Umstände und der Verlauf der Lebenssituation eine Scheidung rechtfertigten, unabhängig von dem aktuellen Bewusstseinsstand des Antragstellers.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 52) “Es lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verfahrens einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Inhalts sämtlicher beigezogenen Akten eine einseitige Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Antragstellers feststellen, die nach dem Ablauf des Trennungsjahres für eine Scheidung der Beteiligten ausreicht, da eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 1565 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB sind gegeben, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund einer Prognose des Scheiterns wegen der feststellbar vorhandenen endgültigen Abwendung von der Ehe auf Seiten eines Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann; allein der Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, steht der Annahme des Scheiterns nicht entgegen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.04.2011, 6 UF 13/11, recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 17 – 29).
Erfolgt kein Vortrag zur einseitigen Zerrüttung, dann sind weitere Indizien zur endgültigen Zerrüttung der Ehe, dem Familiengericht vortragen und notfalls beweisen. Diese können z.B. sein
Liegen solche Indizien nachweislich vor, kann der nicht scheidungswillige Ehegatte die Scheidung nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs kaum verhindern, da das Familiengericht unter solchen Umständen nicht prognostiziert, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Letztlich juristisch entscheidend für das Vorliegen des Scheiterns und der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist ein Abweichen der Ehe von dem gelebten Modell in der Weise, dass ein vollständiges Loslösen der inneren Bindung, die völlige Entfremdung des einen vom anderen Ehepartner stattfindet, wobei es ausreicht, wenn diese Entfremdung bei einem Ehepartner vorliegt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Auch wenn ein scheidungsunwilliger Ehegatte nachweisen konnte, dass die Ehe bisher noch nicht endgültig zerrüttet war, so muss nach drei Jahren Trennungszeit die Ehe auf Antrag einer Partei geschieden werden, auch wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht. Abgesehen von drei Jahren Trennungszeit sind keine weiteren Beweise zu den Scheidungsvoraussetzzungen mehr erforderlich.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die Grundvoraussetzungen für eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sind in § 1565 II BGB geregelt und beziehen sich auf die so genannte Härtescheidung. Eine Scheidung ohne vorhergehende Trennung ist möglich, wenn bei einem Ehepartner eine unzumutbare Härte vorliegt, die es ihm unmöglich macht, weiterhin in der Ehe zu verbleiben. Hierbei ist entscheidend, dass die Härtegründe sich konkret auf das Eheband beziehen und in der Person des anderen Ehegatten verankert sind.
| Scheidung sofort – Härtefall-Scheidung
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen