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Prinzipien 
des Aufstockungsunterhalts

Motive 
des Gesetzgebers 


Die Ehe ist geschieden. Ein Ex-Ehegatte ist ohne finanzielle Unterstützung des andern Ex-Ehegatten aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, den bisher gewohnten ehelichen Lebensstandard selbst zu finanzieren und zu halten. Der Grund für Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gegen den Ex-Partner liegt darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass es nach der Scheidung dem anderen Ex-Ehegatten nicht möglich oder zugemutet werden kann, seinen gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs.1 S.2 BGB) mit Einkünften aus einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) zu decken. Insbesondere der Aufstockungsunterhalt hat die Funktion den gewohnten ehelichen Lebensstandard (§ 1578 BGB) zu sichern, und zwar für den Fall, dass der EX-Ehegatte zwar einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, aber die Einkünfte hieraus den Bedarf nach dem gewohnten Lebensstandard nicht decken können (= Bedarfslücke trotz eigener Einkünfte). Das tragende Prinzip für die Existenz der nachehelichen Unterhaltsansprüche ist die Existenz einer nachehelichen Solidarität. Gibt es keinen Grund für eine nacheheliche Solidarität, dann gibt es auch keinen Grund dafür, dass auch nach der Scheidung ein Ex-Ehegatte dafür sorgt, dass beide Ex-Eheleute einen Lebensstandard wie zu Ehezeiten pflegen können.

Systematische Stellung
innerhalb der nachehelichen Unterhaltsansprüche 


Aufstockungsunterhalt gehört zur Gruppe der Ansprüche auf nachehehlichen Unterhalt. Alle diese Ansprüche folgen einem einheitlichen Prüfungssystem. Beim Aufstockungsunterhalt geht es auf der ersten Prüfungsebene (= Anspruchsgrundlage) um die Frage, wann § 1573 Abs.2 BGB die richtige Anspruchsgrundlage ist und wann nicht? Selbst Oberlandesgerichte machen hier Fehler, worauf der BGH in mehreren Entscheidungen schon hingewiesen hat. Ursache für die Fehler ist der zu interpretierende Wortlaut des § 1573 Abs.2 BGB zum Aufstockungsunterhalt. Dieser lautet:

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen” ( Aufstockungsunterhalt).

Die Besonderheit des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs.2 BGB) liegt also darin, dass er in der Regel (ergänzend) neben weiteren Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt ( §§ 1570 ff BGB) hinzutritt (d.h. “aufstockt “). Der Wortlaut macht deutlich, dass der Aufstockungsunterhalt stets in Konkurrenz zu den anderen Anspruchsgrundlagen auf nachehelichen Unterhalt steht. Die anderen Anspruchsgrundlagen bauen darauf auf, dass ein Erwerbshindernis (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter, Ausbildung, Kinderbetreuung etc.) besteht. Dagegen baut der Aufstockungsunterhalt darauf auf, dass der Unterhaltsberechtigte einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, also kein Erwerbshindernis besteht. Weiter folgt aus dem Wortlaut, dass die anderen Anspruchsgrundlagen Vorrang vor einem Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB haben. Die richtige Handhabung des Aufstockungsunterhalts ist selbst für Fachleute keine leichte Angelegenheit.

Zweck 
des Aufstockungsunterhalts

Nacheheliche Teilhabe 
am gewohnten ehelichen Lebensstandard


Aufstockungsunterhalt erfüllt die Funktion, dem geringer verdienenden Ehegatten den gewohnten Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) zu erhalten. Der Aufstockungsunterhalt setzt nicht zwingend voraus, dass der berechtigte Ehegatte ehebedingt berufliche Nachteile erlitten hätte. Selbst wenn beide Ehegatten während der Ehe ununterbrochen berufstätig gewesen sind, kann der geringer verdienende Ehegatte Aufstockungsunterhalt beanspruchen.


Ist die Differenz der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der Ehegatten nur gering, kann ein solcher Anspruch ganz ausscheiden. Ein Aufstockungsunterhalt wird deshalb nur in Betracht kommen, wenn er 10 % des bereinigten Nettoeinkommens des Bedürftigen übersteigt (Bagatell-Schwelle)

Kompensation 
ehebedingter Nachteile


Nach § 1578b BGB kann es zur Herabsetzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigen (§ 1610 Abs.1 BGB) kommen. Ist dabei festzustellen, dass der Unterhaltsbedürftige nach der Scheidung bei Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, den angemessenen Lebensbedarf selbst zu decken, kann dies oftmals auf einen sog. ehebedingten Nachteil zurückzuführen sein.

Zwar spricht der Wortlaut des § 1573 Abs.2 BGB zunächst dafür, dass Zweck des Aufstockungsunterhalts nur die Kompensation der Bedarfslücke bis zum vollen Unterhalt nach § 1578 BGB ist. Der Fall einer Herabsetzung des Bedarfs nach § 1578b BGB auf das Maß nach § 1610 Abs.1 BGB wird beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB nicht ausdrücklich erwähnt. Dennoch gilt die einhellige Auffassung, dass § 1573 Abs.2BGB nicht nur den Zweck hat, die Bedarfslücke zum vollen Unterhalt nach § 1578 BGB, sondern auch eine mögliche Bedarfslücke zum angemessenen Lebensbedarf zu kompensieren. Zum Aufstockungsunterhalt im Fall des § 1578b BGB erfahren Sie mehr hier:

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - Aufstockungsunterhalt 2

HERABSETZUNG und BEFRISTUNG 
des nachehelichen Unterhalts


Beispiele für Aufstockungsunterhalt bei Herabsetzung und Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB bieten BGH v. 29.09.2010 – XII ZR 205/08 (zur Abänderung eines Urteils über Aufstockungsunterhalt); BGH v. 26.05.2010 – XII ZR 143/08 (zur Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt zur Befristung eines Aufstockungsunterhalts).

Beispiel 
für Aufstockungsunterhalt

Wenn es Unterhalt vom Ex-Ehegatten nach der Ehe geben soll, obwohl der andere Ex-Ehegatte eigene Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit erzielt oder vorwerfbar einer solchen Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, stellt sich die Frage, woraus sich dann ein ungedeckter Bedarf nach Aufstockungsunterhalt ergeben soll? Ursache für die Bedarfslücke ist, dass sich der Bedarf an nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt (§ 1578 Abs.1 BGB). Hierfür wird die Summe der Einkünfte beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt und beim Quotenbedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz halbiert. Verfügt der unterhaltspflichtige Ehegatte über ein höheres, die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen, kann sich ein solcher Bedarf an Aufstockungsunterhalt für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben. 

Beispiel:

Die Eheleute M und F lassen sich nach 10 Jahren kinderloser Ehe scheiden. M hat in der Ehe ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2.500,- € erwirtschaftet. F geht einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach und erzielt hieraus Einkünfte in Höhe von 1.500,- €.

Lösung:

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der F wegen Unzumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit (z.B. BetreuungsunterhaltKrankenunterhalt , Altersunterhalt etc.) kommt nicht in Betracht. Der Bedarf an Ehegattenunterhalt ermittelt sich nach dem Halbteilungsgrundsatz (siehe dazu Berechnungsformel) und nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB).

Danach ist der Bedarf des jeweiligen Ehegatten (2.500,- € + 1.500,- €) x 1/2 = 2.000,- €.

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB = 2.000,- € (= Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen) abzgl. 1.500,- € (= Einkünfte aus eigener angemessener Erwerbstätigkeit) = 500,- €.

Abgrenzung 
zum Unterhalt wegen Erwerbshindernissen

Entscheidend für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlage für Aufstockungsunterhalt zu den anderen Anspruchsgrundlagen ist die Frage, ob nach § 1574 BGB (Erwerbsobliegenheit ) den Unterhaltsberechtigten eine Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit trifft.

Angemessene Erwerbstätigkeit 
(§ 1574 BGB)


Im Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt besteht die Besonderheit des Aufstockungsunterhalts darin, dass er von der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsbedürftigen ausgeht .Aufstockungsunterhalt fordert als Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte

  • nach der Ehe einer angemessenen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht und daraus tatsächlich Einkünfte erzielt oder
  • in vorwerfbarer Weise es unterlässt, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (= Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit) und es dadurch zum Ansatz fiktiver Einkünfte aus einer fiktiv unterstellten angemessenen Erwerbstätigkeit kommt.

    BGH, Urteil vom 18.01.2012 – XII ZR 178/09 
    (Zitat, Rn 22) “Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann (Senatsurteile vom 10. November 2010 – XII ZR 197/08 – FamRZ 2011, 192 Rn. 16; vom 26. Oktober 2011 – XII ZR 162/09 -; vom 7. Dezember 2011 – XII ZR 159/09 – jeweils zur Veröffentlichung bestimmt und vom 16. Dezember 1987 – IVb ZR 102/86 – FamRZ 1988, 265, 266).”

    BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07
    (Zitat, Rn 22) “Der Aufstockungsunterhalt spiegelt danach nur den Teil des Lebensbedarfs wider, der auf dem in der Ehe erhöhten Lebensstandard beruht”.Anmerkung : Der Bedarf an Aufstockungsunterhalt nach > § 1573 Abs.2 BGB kann, lässt sich damit rechnerisch als Differenzbetrag zwischen dem ermittelten Bedarfnach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anzurechnenden Einkünften aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit darstellen. Dies führt für die Ermittlung des Bedarfs an Aufstockungsunterhalt zu der Formel:

_______________________________________________________
BEDÜRFTIGKEIT nach AUFSTOCKUNGSUNTERHALT

Soll darüber hinaus ein weiterer Bedarf an Unterhalt geltend gemacht werden, so muss dieser sich aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergeben. Hierbei muss es sich um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt handeln, der deshalb besteht, weil der Unterhaltsbedürftige nicht in der Lage ist eigene Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu erzielen (wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kindererziehung, Alter etc.). 

Beispiel:

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - Aufstockungsunterhalt 2

OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 29.11.2011 – 3 UF 285/09 
Zum Aufstockungsunterhalt bei bestehender Erwerbsobliegenheit 

Vollständiges 
Erwerbshindernis


Wenn die in §§ 1570 bis 1572 BGB beschriebenen Erwerbshindernisse derart massiv sind, dass nicht einmal eine (Teil-) Erwerbsobliegenheit in Betracht kommt, also keinerlei Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB erwartet werden kann, so ist laut BGH für einen Anspruch auf Unterhalt auf der Grundlage des § 1573 Abs.2 BGB kein Raum. In diesen Fällen passt bereits nicht der Wortlaut des § 1573 Abs.2 BGB, der schließlich eine angemessene (Teil-)Erwerbstätigkeit voraussetzt.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - Aufstockungsunterhalt 2

BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07


(Zitat, Rn 20) “Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB ( Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 – IVb ZR 79/89 – FamRZ 1990, 492, 493 f. – zu § 1570 BGB; vom 27. Januar 1993 – XII ZR 206/91 – FamRZ 1993, 789, 791 – zu § 1572 BGB – und vom 3. Februar 1999 – XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708, 709 – zu § 1571 BGB). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB 

Aufstockungsunterhalt 
neben anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen

Hier geht es nun um die Fallgruppe, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder diesen zumindest eine nacheheliche Erwerbsobliegenheit trifft. Hierbei werden die in der Praxis wichtigsten Fallgruppen dargestellt.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs.2 BGB) 
und Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs.1 BGB)


Hier wurde festgestellt, dass die Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu fiktiven Einkünften führt und entsprechend den Aufstockungsunterhalt kürzt. Aber wie werden die Fälle im System des Unterhaltsrechts erfasst, in denen der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen kann, dass er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) bemüht hat, aber nicht finden konnte?

Nach den eben dargestellten Grundsätzen unter Abschnitt I sind folgende Ergebnisse denkbar:

  • Kann der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen, dass er nicht in der Lage war, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, so kann insoweit nur ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs.1 BGB infrage kommen (Fall des vollständigen Erwerbshindernisses). Der Bedarf an Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergibt sich ausschließlich und allein aus dem Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs.1 BGB).
  • Kann der Unterhaltsberechtigte nicht darlegen und beweisen, dass er trotz Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht in der Lage war, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, werden ihm insoweit fiktive Einkünfte angerechnet, die seine Bedürftigkeit nach Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit mindern. Der Teil des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann, führt zu einem Unterhaltsanspruch wegen Aufstockungsunterhalt.

    BGH, Urteil vom 30. 07. 2008 – XII 126/06, Rn 23f. 
    Anmerkung: Nur soweit der Unterhaltsberechtigte trotz Berücksichtigung einer angemessenen eigenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, seinen Bedarf nach § 1578 BGB selbst zu decken, hilft ihm der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB weiter.BGH, Urteil vom 18.01.2012 – XII ZR 178/09, Rn 24 ff . 

    Anmerkung: Das Zusammenspiel von Aufstockungsunterhalt und Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit stellt hier der BGH dar. Es war ein Fall zu beurteilen, bei dem die unterhaltsbedürftige Ex-Ehefrau nicht darlegen und beweisen konnte, warum sie nicht einer ihr zumutbaren geringfügigen (sog. Mini-Job) oder einer im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs.2 SGB IV zumutbaren Beschäftigung (sog. Midi-Job) nachgeht. Dies führte insoweit zur Anrechnung fiktiver Einkünfte.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs.2 BGB) 
und Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB)


Zu dem Zusammenspiel von Aufstockungsunterhalt mit dem Betreuungsunterhaltklicken Sie hier .


Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs.2 BGB)
 
und Unterhalt wegen Krankheit oder anderer Gebrechen (§ 1572 BGB)


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - Aufstockungsunterhalt 2

BGH, Urteil vom 26.10.2011 – XII ZR 162/09


Anmerkung: Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die unterhaltsbedürftige (Ex-)Ehefrau einer Teilzeitbeschäftigung nachging, aber wegen einer eingetretenen Krebserkrankung wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war. Nach mehreren Operationen sind gesundheitliche Einschränkungen mit einer Schwerbehinderung von 50% verblieben. Ausführlich zu den wesentlichen Grundaussagen dieser BGH-Entscheidung siehe BLOG-Eintrag.

Links & Literatur


Links


In eigener Sache 


  • AG Altenkirchen – 4 F 104/18, Aufstockungsunterhalt  Erwerbsobliegenheit der Ehefrau mit 57, unser Az.: 76/20
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