- Dein Warenkorb ist leer.
Standort :
Startseite > Infothek > Leitfäden > Leitfaden zum Unterhalt > Ehegattenunterhalt > Prüfungsschema > Bedarf des Ehegatten ermitten > Bedarf bei hohem Lebensstandard > Bedarfsentwicklungen nach Scheidung > Bedarf und Karrieresprung > Kanzlei für Familienrecht
Wird der Ehegattenunterhalt nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse der Ehegatten (> Einkommensquotenermittlung ) ermittelt, muss das korrekt bereinigte Einkommen zugrunde gelegt werden. Das Erwerbseinkommen wird von > berufsbedingten Aufwendungen bereinigt. Solche werden aber als Abzugsposition unterhaltsrechtlich nur anerkennt, sofern sich diese beruflichen Aufwendungen von privat veranlassten Lebenshaltungskosten klar abgrenzen lassen (> mehr). Weil das in der Praxis oft mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden ist, hilft hierbei der Erwerbstätigenbonus. Dieser wird neben den berufsbedingten Aufwendungen mit einer Pauschale (= 10 % oder 1/7) zum Abzug gebracht. Neben der Abgrenzungsproblematik zu den privaten Lebenshaltungskosten wird der Erwerbstätigenbonus damit begründet, dass er als Erwerbstätigkeitsanreiz dienen soll.
BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – XII ZB 3/19
Einkommensbereinigung mit Erwerbstätigenbonus
Leitsätze:
a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die > Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.
b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.
(Zitat, Rn 18) “Bei der Bedarfsbemessung nach der > Quotenmethode ist nach ständiger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach widerspricht es dem > Halbteilungsgrundsatz nicht, zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein Erwerbstätigenbonus von seinem Einkommen zugebilligt wird, ist durch den Halbteilungsgrundsatz und der dieser zugrundeliegenden gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 -XII ZR 197/08 – FamRZ 2011, 192 Rn. 25 mwN). Ist ein Beteiligter nicht erwerbstätig, entfällt der Gesichtspunkt eines Erwerbsanreizes als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten. Nichts Anderes gilt, wenn er auf längere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Krankengeld bezieht (Senatsurteil vom 19. November 2008 -XII ZR 129/06 – FamRZ 2009, 307 Rn.15 mwN).”
(Zitat, Rn 20 ff) “Allerdings wird die Berechtigung eines Erwerbstätigenbonus inzwischen vereinzelt in Frage gestellt. Der Erwerbstätigenbonus sei für die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt nicht im Gesetz verankert. Er sei vom Bundesgerichtshof aus der vor 1977 geltenden Rechtsprechung übernommen worden, die auf dem Leitbild der Hausfrauenehe gefußt habe und die dadurch einen alleinverdienenden Pflichtigen bei Zahlung von Ehegattenunterhalt habe entlasten wollen. Leitbild der Ehe sei heute jedoch die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Übernahme der Familienarbeit bei Geburt der Kinder. Spätestens seit der > “Surrogatslösung” des Bundesgerichtshofs, die die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufstätigkeit betont habe, sei der Ansatz eines Erwerbstätigenbonus zur Quotierung des Ehegattenunterhalts überholt. Rechnerisch bevorzuge er immer den Besserverdienenden, obwohl aus Gleichbehandlungsgrundsätzen der Arbeitsanreiz für den Pflichtigen und den Berechtigten nicht unterschiedlich hoch ausfallen dürfe. Schließlich verstoße er auch gegen den vom Gesetzgeber bei der Unterhaltsrechtsreform 2008 als eines der wesentlichen Ziele herausgestellten Vereinfachungsgrundsatz. Die durch die Ausübung der Berufstätigkeit entstandenen Kosten würden in ausreichendem Umfang (gegebenenfalls durch eine Pauschale) berücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Abzug des Erwerbstätigenbonus zum Arbeitsanreiz sei wegen der wechselseitigen > Obliegenheiten, sich leistungsfähig zu halten bzw. den Bedarf im Rahmen der Eigenverantwortung selbst zu decken, nicht erforderlich. Es gebe zudem keinen Grund, den Erwerbstätigenbonus in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken pauschal in unterschiedlicher Höhe anzusetzen. Eine einheitliche Lösung werde sich nur finden lassen, indem er generell abgeschafft werde (Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 4 Rn.781; s. auch Gerhardt FamRZ 2013, 834). Demgegenüber wenden die Oberlandesgerichte einen Erwerbstätigenbonus durchgehend an. Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel bzw. von einem Zehntel(Süddeutsche Leitlinien) vor. Auch in der Literatur wird ein Erwerbstätigenbonus ganz überwiegend für gerechtfertigt gehalten. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle es beim Abzug eines zusätzlichen Erwerbstätigenbonus bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch neben pauschalen berufsbedingten Auslagen bleiben. Allerdings sei eine Herabsetzung des Erwerbstätigenbonus auf ein Zehntel geboten, wenn er sich nur noch auf die Honorierung der Arbeitsleistung beschränke (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. §1 Rn.131). Ebenso hat sich der 22. Deutsche Familiengerichtstag für die Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus als “anerkanntes Instrumentarium der Unterhaltsberechnung” ausgesprochen (These 3 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages Brühler Schriften zum Familienrecht Bd.20 S.117). Diese Kritik ist nicht geeignet, die – in eigener Verantwortung des Tatrichters erfolgende (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2004 -XII ZB 92/03 – FamRZ 2004, 1867, 1868) –Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist zutreffend, dass der Erwerbstätigenbonus insoweit seine Berechtigung verliert, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden. Deshalb hat es der Senat schon in einer früheren Entscheidung, in der die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen vorweg abgezogen waren, gebilligt, einen geringeren Bonus abzusetzen (Senatsurteil vom 16. April 1997 -XII ZR 233/95 – FamRZ 1997, 806, 807mwN). Es spricht indes auch nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein auf ein Zehntel zu bemessen (so auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. §1 Rn.131; mit guten Gründen eine entsprechende bundeseinheitliche Handhabung fordernd: Thesen 6 und 8 des Arbeitskreises 16 des 22. Deutschen Familiengerichtstages, Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 20 S.118). Zwar verweist die Gegenmeinung zu Recht darauf, dass sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte ohnehin gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig zu einer persönlichen Mehrbelastung des Erwerbstätigen führt, die nicht allein mit der Abgeltung berufsbedingter Aufwendungen kompensiert wird und die auch unterhaltsrechtlich honoriert werden kann. Der Hinweis der Gegenauffassung auf die “Surrogatslösung” des Senats bei Ausübung der Familienarbeit in der Ehe stellt den Erwerbstätigenbonus ebenfalls nicht in Frage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 8. September 2004 -XII ZB 92/03 – FamRZ 2004, 1867, 1868). Schließlich steht auch der Vereinfachungsgedanke der Unterhaltsrechtsreform von 2008 der Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus nicht entgegen. Es entspricht langjähriger gerichtlicher und anwaltlicher Praxis, den Erwerbstätigenbonus in die Unterhaltsberechnung einzupflegen, ohne dass es hierbei zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist. Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde einwendet, der Senat habe im Rahmen einer > Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissenentschieden, eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten sei zur Ermittlung der Bedürftigkeit > nicht gekürzt um einen Erwerbstätigenbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 10. November 2010 – XII ZR 197/08 – FamRZ 2011, 192 Rn.26ff.), findet diese Rechtsprechung auf die – hiermit nicht vergleichbare – Bedarfsermittlung nach Quoten > keine Anwendung. Hierzu hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt, dass außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten der Abzug eines Erwerbstätigenbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten nicht gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 10. November 2010 -XII ZR 197/08 – FamRZ 2011, 192 Rn. 29 mwN).”
Sinn und Zweck des Erwerbstätigenbonus ist u.a. der Anreiz zur Erwerbstätigkeit . Somit kann dieser nur bei Erwerbseinkünften relevant werden. Besteht das unterhaltsrelevante Einkommen aus Einkünften anderer Art (Zinseinkünfte, > Einkünfte mit Lohnersatzfunktion , Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte etc.), dann sind solche Einkünfte nicht um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.
Um dem > Halbteilungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt gerecht zu werden, ermittelt sich der Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen grundsätzlich nach Maßgabe der Hälfte am Gesamteinkommen der Ehegatten (> Quotenbedarf. Diese Bedarfsermittlungsmethode findet jedoch dort seine Grenzen, wo die Schwelle zur > konkreten Bedarfsermittlung überschritten wird oder der Quotenbedarf im Ergebnis nicht den Mindestbedarf (> Existenzminimum) erreicht. Außerhalb der Quotenbedarfsrechnung endet auch die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus
BGH, Urteil vom 10.11.2010 – XII ZR 197/08
Zum Anwendungsbereich des Erwerbstätigenbonus bei der Bedarfsermittlung
Ab Rn 24 geht der BGH in dieser Entscheidung ausführlich auf den Sinn und Zweck des Erwerbstätigenbonus ein. Anschließend wird erklärt, dass dessen Anwendungsbereich mit dem Anwendungsbereich der Bedarfsermittlung nach Quote am Gesamteinkommen der Eheleute endet.
(Zitat) “Außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten besteht für den Abzug eines Erwerbsbonus auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten keine Rechtfertigung. Denn der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten bestimmt sich in den oben aufgeführten Fällen anders als beim Quotenunterhalt nicht abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern entweder nach dem konkreten Bedarf oder nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten. Soweit der Senat in der Vergangenheit den Abzug eines Erwerbsbonus gebilligt hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09 – FamRZ 2010, 1637 Rn. 31), hält er daran nicht fest.”
Mail vom 29.06.2021 an unsere Kanzlei
(Zitat): “Das Familiengericht hat in meinem Fall entschieden, den Erwerbstätigenbonus wie folgt zu errechnen:
Einkommen 5000, Wohnvorteil 800, Mieteinnahmen 1500, abzugsfähige Kosten 4000
Bereinigtes Nettoeinkommen: 5000 -150 +800 +1500 – 4000 = 3150 €
Erwerbstätigenbonus = 3150 € * 1/7 * ((5000-150)/(3150 + 4000)) = 305,24 €
Leider habe ich keine Literatur zu der Formel gefunden, vielleicht finden Sie noch eine Quelle 😉 “
Die Bemessung der Quote des Erwerbstätigenbonus überlasst der BGH dem Tatrichter (BGH FamRZ 1990, 1087). Allerdings enthalten die > unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG`s Bestimmungen zur Quote oder Prozentsatz, an die sich die Familiengerichte regelmäßig halten. Seit dem gibt es nur noch die Quote von 1/10 (= 10 % nach den > SüdL) oder von 1/7 (Empfehlung der > Düsseldorfer Tabelle, B 1).
Die > Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist geprägt vom > Halbteilungsgrundsatz. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts gilt der > Grundsatz der Eigenverantwortung des unterhaltsbedürftigen und geschiedenen Ehegatten (§ 1569 S.1 BGB). Daraus wird der Schluss gezogen, dass abweichend vom > Halbteilungsgrundsatzkein Unterhalt geschuldet wird, wenn die Bedarfsermittlung nach der Differenz-Methode zu einem Zahlbetrag führt, der den Betrag des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsbedürftigen Ehegatten nicht übersteigt. Somit erfüllt der Erwerbstätigenbonusdie Funktion einer Bagatellschwelle. Wird diese bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht überschritten, wird ein Unterhaltsanspruch verneint .
OLG München, Beschluss v. 6.11.2003 – 16 WF 1599/03
Kein Unterhalt, wenn der Unterhaltsbedarf nach Differenzmethode geringerist, als der Erwerbsbonus des unterhaltsbedürftigen Ehegatten
(Zitat) “Im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung kann (…) nur eine im Verhältnis zum Einkommen der Parteien ins Gewicht fallende Einkommensdifferenzeinen Aufstockungsunterhalt begründen. Dies gilt umso mehr, seit der BGH durch die Änderung seiner Rechtsprechung zu den ehel. Lebensverhältnissen die Benachteiligung der Hausfrauen beseitigt hat (-> Thema Surrogat-Theorie). Soweit der BGH in FamRZ 1984, 988 f., entschieden hatte, bei einem Einkommen des Pflichtigen von 3.100 DM und der Bedürftigen von 2.700 DM sei ein Unterhalt von 170 DM eine nicht zu vernachlässigende Größe, wird man dem in Hinblick auf die in 20 Jahren erfolgte Inflation bereits nicht mehr folgen können. Das OLG München hat 1997 entschieden, dass ein Aufstockungsunterhalt unter 100 DM generell nicht in Betracht kommt (OLG München, FamRZ 1997, 425; ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 947). Der BGH sieht bei Berufstätigen einen Erwerbstätigenbonus von bis zu 20 % nach std. Rspr. noch als maßvolle Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung an, d. h. er geht für die ehel. Lebensverhältnisse durch den Vorabzug des Erwerbstätigenbonus nicht von einer strikten Halbteilung aus. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenverantwortung erscheint es deshalb angemessen, bei der Auslegung des § 1573 II BGB einen Aufstockungsunterhalt unter 10 % des bereinigten Nettoeinkommens der Bedürftigen als vernachlässigbare Größe im Rahmen der gemeinsamen ehel. Lebensverhältnisse anzusehen und deshalb das Vorliegen des Tatbestandes des § 1573 II BGB zu verneinen.”
Anmerkung: Das Argument der Geringfügigkeit des Unterhaltsanspruches im Rahmen des > Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB begegnet immer wieder. Die Entscheidung des OLG Hamm bietet eine konkrete Argumentationshilfe, indem die prozessualen Grenzwerte für die Geringfügigkeit, nämlich
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen