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Je nachdem, in welcher Phase sich die Ehe befindet, gelten zum Ehegattenunterhalt unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit spezifischen Besonderheiten. Bis zur Trennung schulden sich die Ehegatten den sog. Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB.
| Wegweiser zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, trifft nach § 1360 BGB beide Ehegatten entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen, soweit nicht einer der Partner die Haushaltsführung übernommen hat und deshalb kein weiterer Beitrag zum Familienunterhalt von ihm erwartet werden kann. Der Familienunterhalt umfasst nach § 1360a BGB die Kosten, die nach den Verhältnissen der Eheleute erforderlich sind, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der aus dieser Verpflichtung herrührende wechselseitige Anspruch der Ehegatten ist nicht auf entsprechende gegenseitige Barleistungen gerichtet, sondern darauf, die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Familienunterhalt ist grundsätzlich nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00). Allerdings kann ein Familienunterhaltsanspruch zu Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Form des Taschengeldanspruchs führen.
Die Unterhaltsansprüche und Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Ehegatten in intakter Ehe (= Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB) spielen in der Praxis meist dann eine Rolle, wenn es um das Konkurrenzverhältnis mit weiteren Unterhaltsansprüchen geht. Vorwiegend sind es also Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und neben dem Familienunterhalt für seine Ehefrau weiteren Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt ist.
Hier stellt sich die Frage, ob der Familienunterhalt wegen § 1609 BGB (Rangverhältnisse der Unterhaltsansprüche) weiteren Unterhaltsansprüchen vorgeht oder welchen Einfluss er für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat. In der Regel handelt es sich um Rangfragen und Leistungsfähigkeit zum Kindesunterhalt in Patchwork-Situationen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – XII ZR 43/11
Grundsätze zum Familienunterhalt & Taschengeldanspruch
Anmerkung: Dass Ehegatten in intakter Ehe einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB), ist eine Selbstverständlichkeit, die in der familienrechtlichen Praxis kaum zu Problemen oder Streitigkeiten führt. In dieser Entscheidung geht der BGH ausführlich auf die allgemeinen Grundsätze zum Familienunterhalt ein. Anlass dafür war die Frage, ob und wie beim Elternunterhalt ein Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegen seinen Ehegatten als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt wird.
Der Unterhalt kann hier nicht statisch in Form einer fixen monatlichen Geldrente verlangt werden (vgl. § 1360a Abs.2 BGB). Der Familienunterhalt kann aber mittelbar an Bedeutung gewinnen, wenn zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens ein Taschengeldanspruch des Unterhaltspflichtigen gegen seinen Ehegatten herangezogen werden soll. Weiter muss er monetisiert werden, wenn die Unterhaltslast etwa gleichrangig neben weiteren Unterhaltspflichten in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Auch wenn der Familienunterhalt nicht auf Geldleistung gerichtet, kann der Bedarf berechnet werden wie beim nachehelichen Unterhalt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2007 – XII ZR 189/04, Rn 17).
Davon abgesehen ist der Familienunterhalt wegen des völlig anderen Inhalts streng vom Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Ab Trennung wird nur noch Barunterhalt (= Geldrente) geschuldet.
BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14
Anspruch des pflegebedürftigen Ehegatten auf Familienunterhalt
Leitsätze:
1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
2. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Anmerkung : Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass ausnahmsweise (hier wegen auswärtiger Pflege des Ehegatten und damit verbundener hoher Sonderbedarfsbelastungen) die Leistungsfähigkeit beim Familienunterhalt wie bei einem Trennungsunterhaltsanspruch als Voraussetzung für den Familienunterhalt bei Nichtzusammenleben in häuslicher Gemeinschaft behandelt wird. Siehe auch Anmerkungen zur BGH-Entscheidung von Thomas Stein, in: NZFam 2016, 650.
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