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Wer z.B. die Steuerklasse V wählt, obwohl er die Steuerklasse IV haben könnte, der wird so behandelt, als hätte er tatsächlich die Steuerklasse IV gewählt. Dies beim > Kindesunterhalt für Kinder aus der ersten Beziehung relevant.
Beispiel :
Die Mutter hat aus erster Ehe ein Kind. Das Kind lebt beim Vater. Dieser macht für das Kind Unterhalt gegen die Mutter geltend. Die Mutter ist in zweiter Ehe verheiratet und erzielt eigenes Einkommen. Sie lässt ihr Einkommen nach Steuerklasse V versteuern. Ihr neuer Ehemann versteuert dementsprechend sein Einkommen nach Steuerklasse 3, weil er ein wesentlich höheres Einkommen erzielt und dadurch einen Splittingvorteil erzielt. Allerdings soll die Steuerklassenverteilung der Mutter mit ihrem neuen Ehegatten nicht zu einem Nachteil der Kinder aus der ersten Beziehung führen. Deshalb wird das > unterhaltsrelevante Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter fiktiv nach Maßgabe der Besteuerung des Einkommens nach der Steuerklasse IV durchgeführt. Damit wird im Ergebnis ein geringerer Lohnsteuerabzug als bei Besteuerung nach der Steuerklasse 5 ermittelt. Der > Bedarf der Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich dadurch.
Die gemeinsame Veranlagung ist steuerlich insgesamt günstiger als die getrennte Veranlagung. Wegen des familienrechtlichen > Loyalitätsgebot und ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs.1 S.2 BGB) folgt daraus das zwischen Ehegatten bestehende > Steueroptimierungsgebot. Daraus folgt im Innenverhältnis der Ehegatten der Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, solange diese möglich und zumutbar ist ( OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2009 – 25 U 47/08 ).
(Zitat, Rn 6) “Das familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten schließt – worüber zwischen den Parteien keine Streit besteht – die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt.”
Anmerkung : > Gemeinsame Steuerveranlagung ist bis einschließlich zum Ende des Jahres möglich, in dem die Trennung erfolgte. Oder wenn ein Zusammenveranlagungsbescheid nicht mehr ergehen kann, weil die getrennte Veranlagung bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.07.2007 – XII ZR 250/04 , Tz. 7). Sperrt sich ein Ehegatte, die steuerlichen Vorteile bis zum Ablauf des > Trennungsjahrs auszuschöpfen, kann es zum Schadensersatzanspruch wegen Einkommenssteuerschadens kommen. Zur Steuerklassenwahl – vor und während der Trennungsphase –
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Muss wegen endgültiger Trennung der Ehegatten die > gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer aufgegeben werden, können damit verbundene Steuernachteile durch das > begrenzte Realsplittingverfahren womöglich abgefedert werden.
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Ebenso sind steuerliche Vorteile, die aufgrund der neuen Ehe eingetreten sind (z.B. Splittingvorteil des unterhaltspflichtigen Elternteils) beim > Kindesunterhalt für Kinder aus einer vorherigen Beziehung nicht zu bereinigen. Hier partizipieren die Kinder am Splittingvorteil, der erst aufgrund Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Elternteils eingetreten ist.
Wenn auch der neue Ehegatte Einkommen erzielt, hat dies Einfluss auf die Verteilung des Splittingvorteils und ist nicht nur dem unterhaltspflichtigen Elternteil zuzuweisen. (Zitat, Rn 24) “der Splittingvorteil (…) ist zwischen den Ehegatten nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 – Tz. 33 und v om 31. Mai 2006 – XII ZR 111/03 – FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever)”; vgl. auch Mitteilung der Pressestelle des BGH zum Urteil vom 17. September 2008 – XII ZR 72/06
BGH, Urteil vom 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Splittingvorteil & nachehelicher Unterhalt
(Zitat) “Der Splittingvorteil des geschiedenen Ehegatten aus seiner neuen Ehe muss bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleiben, weil dieser auf seiner neuen Ehe beruht und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser neuen Ehe verbleiben muss.”(vgl. dazu Dose, FF 2012, 227ff).
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