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» Obliegenheit zur Fremdvermietung und Instandhaltung
» Obliegenheit zum Erhalt des Wohnvorteils
Vermögenserträge, die möglich sind, sind auch zu realisieren. Wer größere Geldbeträge nicht zur Bank bringt und zu Hause aufbewahrt, dem werden mögliche Zinserträge fiktiv zugerechnet (Hinweis: Den möglichen zumutbaren Zinsertrag auf Kapitalanlagen schätzt das OLG München im Jahr 2017 auf 1,5 % p.a.). Wer als Unterhaltsberechtigter eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund nicht vermietet, dem wird die mögliche Nettomiete als fiktives Einkommen angerechnet (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2010, 727).
BGH, Urteil vom 18.1.2012 – XII ZR 178/09
Vermögensoptimierung des Unterhaltsberechtigten beim nachehelichen Unterhalt
(Zitat, Rn 54f) “Die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich einzusetzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950, 951 mwN), trifft den Unterhaltsberechtigten indessen nur solange, wie ihm der entsprechende Vermögenseinsatz möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 – FamRZ 1990, 989, 991 mwN; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 1291, 1310 mwN). Soweit dies der Fall ist und die ertragreiche Vermögensverwendung zumutbar ist, fehlt es an der Bedürftigkeit, was bei der Unterhaltsberechnung durch Einstellung eines der Obliegenheit entsprechenden fiktiven Einkommens berücksichtigt wird. Steht das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten hingegen nicht mehr zur Verfügung, ist er insoweit unterhaltsbedürftig. Das die Bedürftigkeit verursachende Verhalten kann sich in diesem Fall nur nach der in § 1579 Nr. 4 BGB enthaltenen speziellen gesetzlichen Regelung auf den Unterhalt auswirken (Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 – FamRZ 1990, 989, 991 mwN). Diese setzt voraus, dass der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, und hat die Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts zur Folge.”
OLG München, Beschluss vom 21.06.2017 – 16 UF 1384/16
(intern vorhanden, Az.: 505/16)
Bedürftigkeit und fiktive Zinseinkünfte des Kindes
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