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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Unterhalt > Einkommen > fiktives Einkommen > Vermögenserträge optimieren
Wer als Unterhaltsberechtigter eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund nicht vermietet, dem wird die mögliche Nettomiete als fiktives Einkommen angerechnet (vgl. OLG Jena, NJW-RR 2010, 727).
| Obliegenheit zur Fremdvermietung und Instandhaltung
| Obliegenheit zum Erhalt des Wohnvorteils
Vermögenserträge, die erzielbar sind, d.h. sich realistisch und zumutbar realisierbar sind, führen zu fiktiv zurechenbarem Einkommen führen. Wer größere Geldbeträge nicht zur Bank bringt und zu Hause aufbewahrt, dem werden mögliche Zinserträge fiktiv zugerechnet (Hinweis: Den möglichen zumutbaren Zinsertrag auf Kapitalanlagen schätzt das OLG München im Jahr 2017 auf 1,5 % p.a.; im Jahr 2024 auf ca. 3,25% p.a. für Tagesgeld-Konto).
BGH, Urteil vom 18.1.2012 – XII ZR 178/09
Vermögensoptimierung des Unterhaltsberechtigten beim nachehelichen Unterhalt
Zum Sachverhalt:
Die Ex-Ehegatten stritten um nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau war Eigentümerin eines Betriebsgebäudes (Fabrikhalle) und Miteigentümerin eines Mehrfamilienhauses, von dem einzelne Eigentumswohnungen nach der Trennung veräußert wurden. Der Nettoerlös aus der Veräußerung führte zu Kapitalvermögen aus dem sie bei einem Zinssatz von 3% monatliche Zinseinkünfte
erzielen könne.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 54f) “Die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich einzusetzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950, 951 mwN), trifft den Unterhaltsberechtigten indessen nur solange, wie ihm der entsprechende Vermögenseinsatz möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 – XII ZR 42/89 – FamRZ 1990, 989, 991 mwN; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 1291, 1310 mwN).
Soweit dies der Fall ist und die ertragreiche Vermögensverwendung zumutbar ist, fehlt es an der Bedürftigkeit, was bei der Unterhaltsberechnung durch Einstellung eines der Obliegenheit entsprechenden fiktiven Einkommens berücksichtigt wird. Steht das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten hingegen nicht mehr zur Verfügung, ist er insoweit unterhaltsbedürftig.”
OLG München, Beschluss vom 21.06.2017 – 16 UF 1384/16
(intern vorhanden, Az.: 505/16)
Bedürftigkeit und fiktive Zinseinkünfte des Kindes
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