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Als Experten beraten wir Sie bei allen Fragen zum Unterhaltsrecht. Wenn Sie eine professionelle Einkommens- und Unterhaltsermittlung benötigen, kontaktieren Sie uns noch heute.
zur Bereinigung des Brutto-EinkommensErfahren Sie, wie Sie das Brutto-Gesamteinkommen ermitteln, es mit anerkannten Abzugsposten bereinigen und Streitigkeiten über die Abzugsfähigkeit eindämmen können.
| Wegweiser zur Einkommensbereinigung
Formulare zur Auskunft:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Uns ist kaum ein Unterhaltsverfahren bekannt, in dem sich alle Beteiligten über die Höhe der maßgebenden unterhaltsrelevanten Einkünfte einig sind (Einkommensdebatte). Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige sind beim juristischen „Kampf“ um die korrekte Unterhaltsberechnung bestrebt, ein möglichst geringes eigenes Einkommen gegen sich gelten zu lassen. Warum?
Je weniger eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten in die Berechnung einfließt, desto höher stellt sich dessen Unterhaltsbedürftigkeit und somit der Unterhaltsanspruch dar.
Je geringer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto geringer ist seine Leistungsfähigkeit und somit seine Unterhaltsverpflichtung.
Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens vollzieht sich in sechs Schritten. Der vierte Schritt ist die Einkommensbereinigung.
Das Einkommen der Unterhaltsbeteiligten erfüllt im Grundschema zum Unterhaltsanspruch auf der zweiten bis vierten Prüfungsebene unterschiedliche Zwecke: Es kann Maßstab für die Bedarfsermittlung, für die Feststellung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Maßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sein. Entsprechend der unterschiedlichen Funktionen des Einkommens auf den jeweiligen Prüfungsebenen, kann die Einkommensbereinigung je nach Prüfungsebene unterschiedlich ausfallen. Es kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, welche Abzugsposten immer und auf jeder Ebene vom Gesamt-Bruttoeinkommen zum Abzug kommen.
Mit der Einkommensbereinigung soll erreicht werden, dass bei der Unterhaltsermittlung grundsätzlich nur der Teil des Einkommens zum Ansatz kommt, der an Liquidität für den privaten Lebensunterhalt und Unterhaltsleistungen zur Verfügung steht. Nur derjenige, der ausreichend freie Liquidität besitzt, um neben seinem eigenen elementaren Lebensunterhalt den Unterhalt für weitere Personen bestreiten zu können, ist unterhaltspflichtig.
Der Teil des frei verfügbaren Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen zum Bestreiten seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs zu belassen ist, nennt man Selbstbehalt oder Eigenbedarf. Der Selbstbehalt ist ein Abzugsposten vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn es um die Feststellung dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit geht.
Mittel der Einkommensbereinigung sind sog. berücksichtigungswürdige Abzugsposten. Das kann grundsätzlich jede Kostenposition sein, die im Einzelfall zur eigenen Existenzsicherung und Einkommenserzielung erforderlich und unvermeidbar ist.
Was zu den berücksichtigungswürdigen Abzugspositionen zählen kann, enthalten die unterhaltsrechtliche Leitlinien für die jeweiligen OLG-Bezirke unter Abschnitt 10 wichtige Hinweise.
Einkommen im steuerrechtlichen Sinn ist nicht gleich dem Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn. Dieser Grundsatz wirkt sich auf die unterhaltsrechtliche Anerkennung steuerrechtlich anerkannter Abzugsposten aus. Abzugsposten des Steuerrechts werden für das Unterhaltsrecht nicht einfach blind übernommen.
Einen eindeutigen, für jeden Unterhaltsanspruch allgemeingültigen Katalog von berücksichtigungswürdigen Abzugspositionen gibt es nicht. Es muss in jedem Einzelfallgeprüft werden, ob im Spannungsverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigen Kürzungen des Einkommens hingenommen werden müssen.
Die meisten Abzugsposten, die über den Abzug des Selbstbehalts hinausgehen, betreffen Ausgaben, die in unmittelbarer Verbindung zum Einkommenserwerb stehen. Es handelt sich im Regelfall um Kosten /Lasten, die ohne Erwerbstätigkeit nicht anfallen würden, dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit oder der Altersvorsorge dienen. Eine Ausnahme davon bildet die Kategorie der sog. berücksichtigungswürdigen Schulden.
Alle berücksichtigungswürdigen Abzugspositionen können einer der folgenden sieben Kategorien zugeordnet werden und müssen zusätzlich einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, ob ihr Abzug vom Einkommen unterhaltsrechtlich zulässig ist.
Lassen sich monatliche Fixkosten der privaten Lebensführung einer dieser Kategorie zuordnen, besteht die Möglichkeit, dass es sich um einen unterhaltsrelevanten Abzugsposten handelt. Wir haben für Sie einen Katalog möglicher Abzugspostenzusammengestellt. Der Katalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ob ein Abzugsposten zur Einkommensbereinigung zu berücksichtigen ist, bedarf stets einer umfassenden Interessenabwägung. Auf beiden Seiten (Unterhaltsberechtigter – Unterhaltspflichtiger) steht ein Existenzsicherungsinteresse, das nach Einkommensminimierung streben lässt. Je stärker das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bereinigt wird, desto weniger Potenzial an freier Liquidität steht Unterhaltsleistungen zur Verfügung.
Wenn es jedoch um die Sicherung des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder geht, ist den unterhaltspflichtigen Eltern eine Einkommensbereinigung weitgehend verwehrt bzw. erheblich eingeschränkt.
Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20
Zinsen und Tilgung kreditfinanzierter Immobilien
Leitsätze:
1. Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung von BGH FamRZ 2005, 1159 = NJW 2005, 2077).
2. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die – die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde – Zins-, sondern auch die Tilgungsleistungunterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 213, 288 = NZFam 2017, 303 mAnm Norpoth und BGH FamRZ 2018, 1506 = NZFam 2018, 885 mAnm Niepmann).
3. Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an BGHZ 177, 272 = NJW 2008, 3125). Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von BGHZ 213, 288 = NZFam 2017, 303 mAnm Norpoth)
Anmerkung: Ergeben sich aus dem Steuerbescheid und den Anlagen zur Ermittlung der Einkünfte für bestimmte Einkunftsarten negative Einkünfte, so hat dies den Effekt, dass die negativen Einkünfte die Summe aller Einkünfte (§ 2 Abs.3 EStG) mindert und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Unterhaltsrechtlich wirken steuerliche negative Einkünfte wie eine Einkommensbereinigung. Ob der Steuerspareffekt von negativen Einkünften unterhaltsrechtlich anerkannt wird, hängt davon ab, ob die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Für die Anerkennung von privaten Kreditverbindlichkeiten als Abzugsposten vom Einkommen haben sich Abwägungskriterien herausgebildet, die auch für die Anerkennung von negativen Gewinneinkünften Bedeutung haben.
Beispiel: Häufig ergeben sich aus Steuerbescheiden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilienvermögen. Ursachen dafür können sein:
Dienen die Aufwendungen (i.d.R Tilgungsleistungen bei Immobiliendarlehen), dem Aufbau eines Immobilienvermögens (vermögensbildender Schuldenabbau) steht das Unterhaltsrecht dem Abzug solcher Aufwendungen vom Einkommen generell kritisch gegenüber. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Belange des Unterhaltsberechtigten davon negativ betroffen sein sollen und dieser den Effekt indirekt mitfinanziert. Dies führt nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterhaltsrechtlich in der Regel abgeblendet werden.
Es sei denn, die Aufwendungen (Tilgungsleistungen) stellen zugleich eine angemessene Form zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge dar.
Dem XII. Zivilsenat (Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20) zufolge sind bis zur erzielten Miete sowohl die Zinsen als auch die Tilgungsleistungen für das Gebäude auf das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung anzurechnen. Bis zu den tatsächlichen Mieteinnahmen handele es sich nicht um eine Vermögensbildung “zulasten” des Unterhaltsberechtigten. Erst, wenn Tilgungsbetrag und Schuldzinsen die Mieteinkünfte übersteigen, würde das den Unterhaltsbetrag mindern, so der BGH. Dabei sei jede Immobilie für sich zu betrachten. Ansonsten könnte eine unzulässige Querfinanzierung von Verlust machenden Objekten durch Mietgewinne aus anderen Projekten kommen.
BGH, Urteil vom 01.12.2004 – XII ZR 75/02
Ausblendung negativer Mieteinkünfte – Steuerliche Bereinigung – Gebäude-Afa
(Zitat) “Nach der Rechtsprechung des Senats berühren Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zu Grunde liegt und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß sie durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden können. Instandsetzungskosten können unterhaltsrechtlich nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden, als es sich um notwendigen Erhaltungsaufwand handelt und nicht um solchen für Ausbauten und wertsteigernde Verbesserungen, die der Vermögensbildung dienen.”
(Zitat) “Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zwar zum einen die erzielten Verluste nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können, daß aber zum anderen auch die dadurch erzielte Steuerersparnis, außer Betracht zu bleiben hat, weil sie ohne die Übernahme des Grundbesitzes nicht eingetreten wäre. Bei einer solchen Fallgestaltung ist – in Abweichung von dem Grundsatz, daß zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich entrichtete Steuer in Abzug zu bringen ist – eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, nämlich zu ermitteln, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die Verluste reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten wären (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 – IVb ZR 68/85 – FamRZ 1987, 36, 37 zur Berücksichtigung von Steuerersparnissen durch die Beteiligung an einem Bauherrenmodell und vom 2. Juni 2004 – XII ZR 217/01 – FamRZ 2004, 1177, 1179 zur Berücksichtigung von Steuerersparnissen durch später aufgelöste Ansparabschreibungen).“
Anmerkung: Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der unterhaltsrechtlichen Anerkennung von Abschreibungen für die Abnutzung von Immobilien, Instandsetzungskosten und Zinslasten aus der Immobilienfinanzierung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei unterhaltsrechtlicher Aberkennung dieser Abzugspositionen zugleich auch die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen nicht anzuerkennen sind, in dem sämtliche Auswirkungen aus der negativen Einkunftsart ausgeblendet werden.
Also muss auch die Einkommensteuer für unterhaltsrechtliche Zwecke fiktiv nur anhand der übrigen positiven Einkünfte ermittelt und berücksichtigt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.2.2011 – 2 UF 45/09
Ausblendung negativer Mieteinkünfte – Steuerliche Bereinigung
(Zitat) “Im Hinblick auf die fehlende Abzugsfähigkeit der negativen Einkünfte kann der Beklagte allerdings nicht an den hieraus resultierenden Steuervorteilen des Klägers teilhaben. Da die Steuervorteile aus den Verlusten dem Unterhaltsverpflichteten allein verbleiben, ist auch insofern eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen (Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 593)”
Anmerkung: Die Entscheidung zeigt, wie bei einem Freiberufler mit überobligatorischen Einkünften wegen Erreichen des Rentenalters und mit negativen Einkünften aus Immobilienvermögen (Steuersparmodell) eine Bereinigung des zurechenbaren Einkommens aus Vermietung und Verpachtung eine Bereinigung von der fiktiven Steuerlast durchgeführt wird.
Blendet man die negativen Einkünfte aus Steuersparmodellen (z. B. aus kreditfinanziertem Immobilienvermögen) ab, kommt es zur Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage (Summe aller Einkünfte). Mit Abblenden der negativen Einkünfte wird fiktiv für unterhaltsrechtliche Zwecke die Steuerbemessungsgrundlage erhöht. Dies löst wiederum eine fiktive Berechnung der Steuerlast aus und führt zu einem fiktiv erhöhten Steuerabzug (= Neutralisierung des Steuerspareffekts).
Wenn man dagegen die negativen Einkünfte aus dem Steuersparmodell nicht abblendet, werden die aus dem Steuersparmodell folgenden Steuererstattungen dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen sein. Diese Steuerersparnis (Steuererstattungen) müssten wiederum um die tatsächlichen Verluste (nach Abzug der Abschreibungen) bereinigt werden.
Bei negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist im Einzelfall zu differenzieren:
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