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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Einkommen ermitteln > Bruttogesamteinkommen
In der Praxis wird zwischen den Parteien häufig darum gestritten, wann und ob die Einkommensermittlung rechtlichen Anforderungen genügt. Wir haben von Fachanwälten geprüfte und empfohlene Formulare mit Checklisten entwickelt, mit denen Sie effizient und rechtssicher eine vollständige Auskunft und Arbeitsgrundlage zum unterhaltsrelevanten Einkommen erreichen. Diese nützlichen Formulare finden Sie in keinem Formularbuch.
| Formular zur Einkommensermittlung
Der folgende Leitfaden beschäftigt sich ausführlich mit dem Totalitätsprinzip und den damit verbundenen korrigierenden Maßnahmen.
| Wegweiser zum realen Gesamteinkommen
Formulare zur Auskunft:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
BGH, Urteil vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10
Totalitätsprinzip : Grundsatz der vollständigen Erfassung des Einkommens
(Zitat, Rn 22) „Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Demgemäß sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Deshalb gehören Sonderzuwendungen ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen regelmäßig zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
Auch die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Anstrengungen (überobligatorischer Arbeitseinsatz) oder ähnlichen Verwendungszwecken führt nicht dazu, dass sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wären. Vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 – IV ZR 115/78 – FamRZ 1980, 342, 343 f. zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG und Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 – XII ZR 112/92 – FamRZ 1994, 21, 22 zur Fliegeraufwandsentschädigung für Kampfflieger).
Anmerkung: Bei der Einkommensermittlung gilt der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte, d.h. es werden grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte angerechnet, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (= Totalitätsprinzip: “Alles wird erfasst“). U.a. auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Spesen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslösungen und Überstundenvergütungen. Auch unregelmäßig zufließende Tantieme und Prämien gehören dazu (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1997, 166; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 55; Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 818). Erst nachdem der gesamte Geldmittelzufluss erfasst wurde, wird im nächsten Schritt gefragt,
Wichtiger Anknüpfungspunkt für das ist das steuerrelevante Gesamteinkommen, bestehend aus der Summe aller sieben Einkunftsarten des § 2 Abs.1 EStG. Dies bestätigen sämtliche Leitlinien der OLG`s. Beispielhaft werden die Süddeutschen Leitlinien mit Ziff. 1.1 SüdL zitiert: „Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte“. Allerdings gilt um Unterhaltsrecht auch ein Geldmittelzufluss als Einkommen, der keiner der steuerlichen Einkunftsarten zurechenbar ist. Das folgt aus dem Totalitätsprinzip. Doch zumindest im ersten Schritt werden alle die sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs.1 EStG erfasst, d.h.
Dazu zählen:
Mieteinkünfte gehören zum unterhaltsrelevanten Einkommen, und zwar unabhängig von, ob sie als Beziehers, Eigentümer, Nießbraucher oder z. B. Untervermieter erzielt werden. Es besteht die Obliegenheit, leer stehende Räume gewinnbringend zu vermieten. Dabei ist für künftige Unterhaltsansprüche ähnlich wie bei den Gewinneinkünften bei Selbstständigen von einem Mehrjahresdurchschnitt auszugehen. Für die Vergangenheitzählen tatsächliche Mieteinkünfte. Diese sind u. a. um folgende Werbungskosten zu bereinigen:
Anmerkung: Nur wenn ausnahmsweise ein konkreter Wertverlust nachzuweisen ist, können steuerliche Abschreibungen als Abzugsposition beachtet werden. Sonst sind aber aus dem Einkommen aus Abschreibung resultierende Steuervorteile herauszurechnen, sie bleiben anrechnungsfrei, das Ganze führt zu einer fiktiven Steuerberechnung (Gerhard in: Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 457).
Leitsatz: Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, so dass u.a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht (vgl. BGH v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20, FamRB 2023, 180).
Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Celle stellt sehr gut dar, wie steuerrechtliche Mieteinkünfte unterhaltsrechtlich korrigiert werden. Abschreibungen auf Abnutzung einer Immobilie sind außerdem nicht anzuerkennen, soweit im Unterhaltszeitraum keine messbare Wertminderung erfolgt. In der Regel ist dies bereits durch den mit der Zeit steigenden Marktwert ausgeschlossen und bedürfte erheblichen substantiierten Vortrags (mit Verweis auf Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rz. 457). Das OLG zeigt hierbei auf, dass neben den Zins- auch Tilgungsleistungen bis zur Höhe der erzielten Miete unterhaltsrechtlich als Abzugspositionen anzuerkennen sind, da ohne Zins und Tilgung auch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entfallen würden (mit Verweis auf BGH v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20). Bei mehreren Immobilien können Darlehensaufwendungen aber nur mit den Einkünften der jeweils betreffenden Immobilie und nur bis zur Höhe der Mieteinnahmen verrechnet werden (mit Verweis auf BGH v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20). Negative Einkünfte sind unterhaltsrechtlich nicht relevant, um zu vermeiden, dass eine unzulässige Vermögensbildung zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten betrieben wird. Es ist damit ausgeschlossen, die die Mieteinkünfte übersteigenden Kosten einer Immobilie mit den aus anderen Immobilien erzielten Erlösen oder sonstigen Einkünften auszugleichen.
Ob negative Mieteinkünfte das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen mindern, unterliegt einer differenzierten Betrachtung. Sind die Mieteinkünfte negativ, ohne dass eine Obliegenheitsverletzung zur Einkommensoptimierung im Raum steht, können Sie berücksichtigt werden.
Jeder Geldzufluss wird erfasst (Totalitätsprinzip). Dabei ist das Gesamtbruttoeinkommen festzustellen. Ziel der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist dabei die Erfassung der realen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen, um seinen Bedarf (privaten Lebensstandard) zu finanzieren und zu unterhalten (Einkommen als Indikator der Lebensstellung). Diese folgt aus der persönlichen Arbeitskraft und der Ertragskraft des vorhandenen Vermögens. Deshalb wird danach unterschieden, aus welchem Grund Geldmittel zufließen.
Ist der Geldzufluss kein Gegenwert für zumutbar erbrachte Arbeitsleistung oder Vermögenseinsatz, ist dieser in der Regel nicht unterhaltsrelevant. Geldzufluss, der nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen indiziert, ist nicht unterhaltsrelevantes Einkommen. Dann erfährt das Gesamteinkommen unterhaltsrechtliche Korrekturen, womit bestimmte reale Einkommensbestandteile abgeblendet werden, wie etwa
Wer Überstunden leistet, wer neben der > Kinderbetreuung zusätzlich arbeiten geht, im Rentenalter arbeitet oder aus sonstigen Gründen mehr Einkommen erzielt, als ihm üblicherweise zugemutet wird, kann evtl. sein Real-Einkommen um den Anteil an überobligatorischer Leistung korrigieren.
Soziale Leistungen mit Lohnersatzfunktion gelten als Einkommen: Die Süddeutschen Leitlinien erfassen Sozialleistungen unter Ziff. 2. Sozialleistungen, die Lohnersatzfunktionhaben, werden als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet. Dazu zählen:
Diese Sozialleistung, die keine Lohnersatzfunktion aufweisen, gehören nicht zum unterhaltsrelevantem Einkommen.
BGH,Urteil v. 19.11.2008 – XII ZR 129/06
Arbeitslosengeld II – Leitsätze
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2014 – 3 UF 192/13
zum Bezug von SGB II-Leistungen für Kind
Dazu zählen freiwillige Leistungen aus dem Familienkreis (z. B. Zuwendungen von Eltern/Großeltern). Diese gehören nicht zum Einkommen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf solche Leistungen.
Ist der Fall einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten gegeben, so erhöht diese beim Unterhaltspflichtigen nicht dessen Leistungsfähigkeit und beim Unterhaltsberechtigten mindern diese nicht dessen Bedürftigkeit. Die Zahlung solcher freiwilligen Zuwendungen reduziert auch nicht das unterhaltsrelevante Einkommen des Zuwendenden (OLG Braunschweig, FamFR 2013, 392).
Folgende Merkmale müssen für freiwillige – unterhaltsneutrale – Leistungen vorliegen:
BGH, Urteil v. 19.05.1999 – XII ZR 210/97
Freiwilligen Zuwendungen Dritter
(Zitat) „Im Unterhaltsrecht gilt (…) der allgemeine Grundsatz, daß ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des Zuwendenden läßt sich anderes entnehmen. Dabei treten zwei Fallgestaltungen auf: Leistungen eines Dritten an den Unterhaltsberechtigten, die an sich geeignet wären, dessen Unterhaltsbedarf zu decken, führen im Verhältnis zu dem Unterhaltsverpflichteten nur dann zu einer Minderung seiner Bedürftigkeit, wenn der Dritte damit zugleich bezweckt, den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten. Geht sein Wille dagegen dahin, nur den Zuwendungsempfänger selbst zu begünstigen, berührt dies dessen Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten im allgemeinen nicht (Senatsurteil v. 22. 2. 1995 – XII ZR 80/94 -, FamRZ 1995, 537, 538 f., m.N. aus der Rspr. des Senats).
In Mangelfällen wird indessen auch für den zuletzt genannten Fall eine – jedenfalls teilweise – Anrechnung der Zuwendung auf den > Unterhaltsbedarf im Hinblick auf § 1581 BGB aus Billigkeitserwägungen in Betracht gezogen (vgl. Senatsurteil v. 17. 3. 1999 – XII ZR 139/97 -, S. 21, m.N., FamRZ 1999, 843).”
OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 – 2 WF 98/13
Mietfreies Wohnen des unterhaltsbedürftigen Kindes bei der Großmutter = freiwillige Leistung Dritter
Anmerkung: Ein Wohnvorteil wird nur im Unterhaltsrecht berücksichtigt, wenn einer der Parteien eine Immobilie besitzt, in der er/sie lebt. Die mietfreie Überlassung einer Wohnung durch die Eltern wird im Unterhaltsrecht nicht berücksichtigt, da es sich um eine freigiebige Zuwendung eines Dritten handelt, die den Verpflichteten nicht finanziell entlasten soll (OLG Hamm, Beschluss vom 9.6.2022 – 4 UF 167/20).
Im Gegensatz zu freiwilligen Leistungen kann ein Bezug von Geldleistungen aufgrund eines Unterhaltsanspruchs dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet werden (vgl. Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn 247ff).
In der Praxis wird dies in Fällen von Patchwork relevant. Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten – Lebenspartner – erhält, sind Einkünfte und daher grundsätzlich für den Unterhalt von Kindern zu verwenden.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 – XII ZR 277/02
Geldwerter Vorteil & landwirtschaftliche Selbstversorgung
(Zitat) “Soweit die Einkünfte der Parteien nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnwert) bestimmt werden, sind diese bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wertmäßig erhöhend zu berücksichtigen. (…) Geht man mit dem Oberlandesgericht davon aus, daß im Bereich der Landwirtschaft Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwandt werden, und haben solche Produkte auch die ehelichen Einkommensverhältnisse der Parteien mit geprägt, so sind diese grundsätzlich mit ihrem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustellen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß eine solche – ggf. im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) vorzunehmende – Bewertung hier nicht möglich oder nicht sachgerecht wäre.”
Das unterhaltsrechtliche Einkommen soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringen. Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungenbestimmt, die aus dem Vermögen gezogen werden. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims (= Wohnvorteil) zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).
> Unterhaltsberechnung mit Wohnvorteil
OLG Brandenburg, Beschluss 30.08.2021 – 9 UF 239/20
Sachbezüge – Unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen
(Zitat) “Sachbezüge sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die in einem geldwerten Vorteil bestehen. Die Bewertung erfolgt mit dem Betrag, der am Verbrauchsort für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 91). Dieser Wert ist nach § 287 ZPO zu schätzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 237, 238). Für die unterhaltsrechtliche Anrechnung von Sachbezügen kommt es aber vorrangig darauf an, ob mit ihnen allein ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten werden soll oder ob hierdurch ein ansonsten privat anfallender Kostenaufwand vermieden wird. Der Sachwert muss also dem Unterhaltspflichtigen durch die Möglichkeit der privaten Nutzung zufließen, ohne dass der Unterhaltspflichtige dafür die entsprechenden Kosten aufbringen muss (BGH FamRZ 2021, 186). Wird der Sachwert (z.B. ein Firmenwagen) gemäß den vertraglichen Regelungen dagegen nur geschäftlich genutzt, scheidet eine Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens aus (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1811). Dann kann eine Zurechnung allein indirekt darüber erfolgen, dass ein ansonsten anfallender beruflich bedingter Aufwand entfällt. Wenn der Arbeitgeber also z.B. einen Betriebs-Pkw nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung stellt, steht dies jedenfalls insoweit berufsbedingten Kosten entgegen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 1 Rn. 91).”
Anmerkung: Geldwerte Sachleistungen oder geldwerte Naturalien, die vom Arbeitgeber gewährt werden, sind dem Einkommen mit einem Geldwert hinzuzurechnen (z.B. Werkswohnung etc.). In der Regel werden Sachbezüge bereits nach Einkommensteuerrecht als Einkommen gewertet. Die unterhaltsrechtliche Bewertung orientiert sich daran.
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