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Bedürftigkeit beim Ehegattenunterhalt 
Mit eigenem Erwerbseinkommen Bedürftigkeit vermeiden

  1. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur insoweit, wie der berechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsbedarf mit eigenem Einkommen nicht selbst decken kann (> § 1577 BGB). Diese Frage wird im Prüfungsschema auf der Prüfungsebene Bedürftigkeit behandelt.
  2. Hier ist danach zu fragen, ob der unterhaltsbedürftige Ehegatte, ausreichend und im zumutbaren Umfang seine Erwerbsobliegenheit erfüllt. Ist das nicht der Fall, wird dem unterhaltsberechtigtenten Ehegatten das erzielbare Einkommen fiktiv zugerechnet.

Rechtlicher Leitfaden
zur Erwerbsobliegenheit des Ehegatten

Bestand und Umfang der Erwerbsobliegenheit des Ehegatten sind häufig Anlass für Streit um die Höhe und Dauer eines Ehegattenunterhalts. Erwerbsobliegenheiten können sich um Lauf der Trennungsphase und im Lauf der nachehelichen Phase verändern. Mehr über die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigen Ehegatten erfahren Sie 

Wegweiser zur Erwerbsobliegenheit des Ehegatten

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Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens
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Bedürftigkeit
Erwerbsobliegenheit des Ehegatten

Bedürftigkeit
und fiktives Einkommen 


Die > Bedürftigkeit ist die > dritte Prüfungsebene im Grundschema zum Anspruch auf > Ehegattenunterhalt. Bedürftigkeit ist nicht gegeben, soweit der unterhaltsberechtigeEhegatte seinen > Unterhaltsbedarf mit eigenem > unterhaltsrelevantem Einkommendecken kann. Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählt nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern ebenso das erzielbare Einkommen (> fiktives Einkommen ).

Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit
führt zur Zurechnung fiktiven Einkommens 


Fiktives Einkommen ist immer dann relevant, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatteseiner Obliegenheit zur > Einkommensoptimierung nicht nachkommt. Einer der Optimierungsmöglichkeiten ist die Erfüllung der > Erwerbsobliegenheit. Beim Ehegattenunterhalt ist die Erwerbsobliegenheit wärend der Trennungsphase und der nachehelichen Phase unterschiedlich stark ausgeprägt. Je stärker das Gebot zur > ehelichen Solidarität in den Hintergrund tritt, desto stärker kommt die Erwerbsobliegenheit in den Vordergrund.

Erwerbsobliegenheit 
beim Trennungsunterhalt

Erwerbsverhältnisse und Rollenverteilung vor der Trennung


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - Erwerbsobliegenheiten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten 2

Erwerbsobliegenheit 
Beispiel
 – Schriftsatz: In der Ehe angelegte Erwerbsobliegenheit 


Dem Fall lag der Wunsch eines Ehemannes nach Trennungsunterhalt wegen Arbeitslosigkeit zu Grunde. Er vertrat die Auffassung, im ersten Trennungsjahr nicht arbeiten zu müssen. Dabei war festzustellen, dass die Ehe kinderlos war und der Ehemann in Zeiten der intakten Ehe einer Erwerbstätigkeit nachging. Der Ehemann beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren wegen Trennungsunterhalt. Hierauf wurde mit Schriftsatz die Erfolglosigkeit des Trennungsunterhaltsanspruchs begründet und erklärt, dass den Ehemann im ersten Trennungsjahr eine Erwerbsobliegenheit trifft, wenn in der Ehe bereits gearbeitet wurde. Wurde in der intakten Ehe nicht gearbeitet, so setzt eine Erwerbsobliegenheit erst mit Ablauf bzw. zum Ende des erstenTrennungsjahres ein. Wird nach der Trennung eine Arbeit aufgenommen, wird das im ersten Trennungsjahr erzielte Einkommen, als überobligatorisches Einkommen zu bewerten sein. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zulässig, die bereits in der intakten Ehe angelegte Erwerbstätigkeit im ersten Trennungsjahr aufzugeben (bzw. zu reduzieren).

Einsatz der Erwerbsobliegenheit nach erstem Trennungsjahr


§ 1361 Abs.2 BGB bestimmt, ob und welche Art von Erwerbstätigkeit vom unterhaltsbedürftigen Ehegatten erwartet werden kann. § 1361 Abs.2 BGB formuliert die Erwerbsobliegenheit als Ausnahmefall. Grundsätzlich setzt die Erwerbsobliegenheit erst nach Ablauf des ersten Trennungsjahres ein. Die Vorschrift darf nicht so verstanden werden, dass im ersten Jahr der Trennung keinerlei Erwerbsobliegenheiten bestehen. § 1361 Abs.2 BGB spricht ausdrücklich nur den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten an. Die Erwerbsobliegenheit erweitert sich mit Ablauf bzw. zum Ende des ersten Trennungsjahres über die in der Ehe gelebte Rollenverteilung hinweg. Diese Grundsätze werden wiederum überlagert, wenn Kinderbetreuung eine Rolle spielt.

Erwerbsobliegenheit 
beim nachehelichen Unterhalt

Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1574 BGB 


Für den > nachehelichen Unterhalt gilt das Prinzip der > Eigenverantwortung. Flankierend dazu postuliert § > 1574 Abs.1 BGB die Erwerbsobliegenheit als Regelfall. Gefordert wird die Ausübung einer sog. angemessenen Erwerbstätigkeit. Was angemessen ist, bestimmt § > 1574 Abs.2 BGB. Welche Arbeitstätigkeit kann einer ehemaligen Unternehmer-Gattin zugemutet werden kann? Muss sie Putztätigkeiten ausüben? Ist ihr ein Job als Kassiererin zuzumuten? Spielt dabei ihr ehemaliger Lebensstandard in der Ehe eine Rolle? Mit diesen Fragen beschäftigen sich die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung.

Beispiele
aus der Rechtsprechung 


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - Erwerbsobliegenheiten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten 2

BGH mit Urteil vom 18.1.2012 – XII ZR 178/09 
Erwerbsobliegenheit nach der Ehe


(Zitat, Rn 28) “Die seit dem 1. Januar 2008 geltende Neufassung bestimmt die Angemessenheit hingegen vorrangig nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten. Die ehelichen Lebensverhältnisse kommen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch insoweit zum Tragen, als die Tätigkeit nicht mehr angemessen ist, soweit sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Das Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist demnach kein “gleichberechtigtes” Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit mehr, sondern hat nur noch die Funktion eines Billigkeitskorrektivs (BT-Drucks. 16/1830 S. 17)”.

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OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014 – 9 UF 159/13 
Anrechnung des fiktiven Einkommens – Höhe des fiktiven Einkommens


1. Ein Ehegatte verstößt gegen seine sich aus § 1574 BGB ergebende Erwerbsobliegenheit, wenn er ausschließlich mit der Begründung, er habe keine reale Beschäftigungschance, von Bewerbungen abgesehen hat. Denn für Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter kann sogar in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit i.d.R. kein Erfahrungssatz dahin gehend gebildet werden, dass sie nicht vermittelbar sind. 

2. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine zwar ungelernte, aber erfahrene Bürokraft mindestens ein Entgelt in Höhe des künftigen Mindestlohns von […] €erzielen kann.

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OLG München, Beschluss v. 6.11.2003 – 16 WF 1599/03 
Erwerbsobliegenheit – Ausübung einer angemessenen Tätigkeit


(Zitat) “Das FamG hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass die AGg. nach § 1574 I BGB nach der Scheidung nur einer angemessenen und nicht jeder Tätigkeit nachzugehen hat. Gemäß § 1574 II BGB sind bei der Frage, welche Tätigkeit von ihr auszuüben ist, als subjektive Kriterien ihre Ausbildung, ihre in der Ehe erworbenen Fähigkeiten, der Gesundheitszustand, das Alter und die ehel. Lebensverhältnisse zu prüfen. Wenn jemand wie die AGg. den Beruf einer Hotel- und Gaststättengehilfin gelernt und zeitlebens, d. h. auch in der Ehe, ausgeübt hat, kann von ihr daher nach § 1574 II BGB nicht verlangt werden, dass sie nunmehr in einer anderen Berufssparte als ungelernte Kraft tätig wird. Denn die AGg. hat einen erlernten Beruf, den sie in der Ehe auch ausgeübt hat und der auch den ehel. Lebensverhältnissen entspricht, nachdem ihr Ehemann im Hotelgewerbe tätig ist. Ein Berufswechsel der AGg. könnte damit allenfalls verlangt werden, wenn sie im erlernten und ausgeübten Beruf keine Arbeitsplatzchance hätte und damit nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung verpflichtet wäre, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte.”


Leitsatz: Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen.

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AG Ludwigsburg, Beschluss vom 30.12.2016 – 4 F 1272 (intern vorhanden)
Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit – Selbständige Tätigkeit statt (fiktiv) höheres Einkommen im Angestelltenverhältnis


(Zitat) “Bei der Antragsgegnerin war von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Aus ihrer selbständigen Tätigkeit hat die Antragsgegnerin in den Jahren 2014 und 2015 einen durchschnittlichen Gewinn von 26.650 € erwirtschaftet. Hiervon sind Einkommenssteuer in Höhe von 4.443,00 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 244,36 € in Abzug zu bringen, sodass 21.962,64 €, monatlich, mithin 1.830,22 € verbleiben. Als Abzugsposten ist die Krankenversicherung in Höhe von 441 € zu berücksichtigen. Für Altersvorsorge ist indes nichts abzuziehen, da die Antragsgegnerin hierzu lediglich einen Versicherungsvorschlag vorgelegt und keine monatlichen Zahlungen nachgewiesen hat. Es verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.389 €. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung höhere Einkünfte erzielen könnte. Zwar hat die Antragsgegnerin ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie auf Basis ihrer ursprünglichen Ausbildung zur Bankkauffrau keine adäquate Beschäftigung mehr finden konnte. Dies liegt für das Gericht nachvollziehbar zum einen an der langen Berufspause durch Kindererziehung und zum anderen an den Entwicklungen im Bankensektor, die dazu führen, dass Stellen abgebaut werden. Zudem hat die Antragsgegnerin insoweit zahlreiche Bewerbungsschreiben vorgelegt, auf die sie sämtlich Absagen erhalten hat. Zudem hat sie sich bei der Agentur für Arbeit beraten lassen. Das Gericht sieht jedoch reale Chancen der Antragsgegnerin mit ihrer Zusatzausbildung zur Immobilienfachwirtin auf eine abhängige Beschäftigung, da sich die Immobilienbranche seit einigen Jahren im Wachstum befindet. Hierzu hat die Antragsgegnerin keine Bewerbungen vorgelegt. > Internetrecherchen ergeben, dass die Antragsgegnerin insoweit mit einem Jahresbruttogehalt von 30.000 € rechnen könnte. So sieht der Tarifvertrag für die Wohnungswirtschaft ein Monatsgehalt für Angestellte im 1. Jahr von 2.390 € und im 2. Jahr von 2.675 € vor. Die Seite weiterbildung-fachwirt.de gibt das durchschnittliche Anfangsgehalt des Immobilienfachwirts mit 2.550 € an, Haufe.de mit 30.000 € Jahresgehalt.”

Hinweis:
Obliegenheit zur Aufgabe einer nicht ertragreichen selbständigen Tätigkeit siehe auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08

Links & Literatur



Links


Literatur


  • Gudrun Doering-Strining, Ich kann nicht arbeiten – Was Unterhaltsrecht und Sozialrecht dazu sagen, in NZFam 2015, 653
  • Christine Wönne, Erwerbsobliegenheiten und ausreichende Erwerbsbemühungen, FF 2013, 476 
  • Ernst Sarres, Bewerbungsbemühungen (des Unterhaltsschuldners) müssen hohen Anforderungen genügen, in: FK 2004, 178

In eigener Sache


  • AG Altenkirchen – 4 F 104/18, Aufstockungsunterhalt  Erwerbsobliegenheit der Ehefrau mit 57, unser Az.: 76/ 20
  • AG München – 521 F 2886/17, Aufklärung zur Bewerbungsobliegenheit, unser Az.: 60/ 16 (D3/968-18)
  • AG Straubing – 3 F 299/16, Erwerbsobliegenheit einer in Teilzeit tätigen Mutter mit zwei Kindern (12 und 13 Jahre alt), unser Az.: 426/17 (D3/645-17).
  • Ehegattenunterhalt – Erwerbsobliegenheiten des unterhaltspflichtigen Ex-Mannes bei Stellenwechsel mit Einkommensreduzierung, unser Az.: 21/17 (D3/613-17)
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