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Familienrecht >  Infothek > Unterhalt > Einkommen > Fiktives Einkommen > Erwerbsobliegenheit > Erwerbsobliegenheit des Kindes 

Kindesunterhalt – Wann trifft das Kind eine Erwerbsobliegenheit?


​Wenn es um den Kindesunterhalt geht, stellt sich für viele Eltern die Frage, inwieweit das Einkommen des Kindes dessen Unterhaltsanspruch beeinflusst und ob eine Erwerbsobliegenheit besteht. Grundsätzlich sind minderjährige Kinder unterhaltsberechtigt, da sie in der Regel nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Erzielt ein minderjähriges Kind jedoch eigenes Einkommen, beispielsweise durch eine Ausbildungsvergütung, wird dieses nach Abzug eines Pauschalbetrags für berufsbedingte Aufwendungen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. ​

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte volljährige Kinder), wird das bereinigte Einkommen vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Es besteht jedoch keine generelle Erwerbsobliegenheit für minderjährige Kinder, sodass sie nicht verpflichtet sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Anrechnung des Einkommens und die Frage der Erwerbsobliegenheit stets vom individuellen Einzelfall abhängen. Daher empfiehlt es sich für Eltern, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen, rechtlichen Rat einzuholen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Bedürftigkeit und eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten


Wenn andere vorrangige Finanzierungsquellen – eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes oder staatliche Hilfe etc.- zur Deckung des Unterhaltsbedarf des Kindes vorhanden sind, dann sind Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern nicht unterhaltsbedürftig. Das bedeutet: Sie haben insoweit keinen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Eltern.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Bedürftigkeit bei Kindesunterhalt - Erwerbsobliegenheit des Kindes 1

Bedürftigkeit: Wenn Kinder eigenes Einkommen erzielen

Erzielbares eigenes Einkommen wegen Erwerbsobliegenheit zur Selbstversorgung


Das Unterhaltsrecht geht davon aus, dass jeder Mensch primär für sich verantwortlich ist und deshalb aus eigener Kraft selbt für seinen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Wenn das Kind von seinen Eltern Barunterhalt fordert, muss es begründen, warum ihm nicht zugemutet werden kann, seinen Unterhaltsbedarf mit eigenem Einkommen zu decken.

Kinder können nicht davon ausgehen, dass sie grundsätzlich bis zur Volljährigkeit von einer Erwerbsobliegenheit befreit sind. Das Gegenteil ist der Fall und folgt aus dem Loyalitätsprinzip (§ 1618a BGB). Somit stellt sich die Frage: Wann trifft das Kind eine Erwerbsobliegenheit?

Erwerbsobliegenheit des Kindes

Trifft jedoch das Kind eine Erwerbsobliegenheit und verstößt dagegen, wird dem Kind fiktives Einkommen zugerechnet. Insoweit wird das Kind als selbsterhaltungsfähig und damit nicht als unterhaltsbedürftig betrachtet. Sind Kinder minderjährig, sind sie in der Regel nicht verpflichtet, für sich selbst zu sorgen.

Sie unterliegen dem Sorgerecht Ihrer Eltern. Das gilt jedenfalls so lange, wie Kinder sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Erwerbsobliegenheit des Kindes wird spätestens dann zum Thema, wenn das Kind volljährig ist und die Schulausbildung abgeschlossen hat.


Blick
nach ÖSTERREICH


Nach österreichischem Unterhaltsrecht gelten die gleichen Grundsätze für bedürftige Kinder wie im deutschen Recht. Dort wird die Erwerbsobliegenheit “Anspannung” genannt.

Checkliste zur Erwerbsobliegenheit

Ist das Kind zu jung, um einer Arbeit nachzugehen?


  • Antworten auf diese Frage liefert das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Anrechenbares Einkommen des Kindes aus Nebenjob 

Ist Kind in einer Ausbildung?


Eltern sind dazu verpflichtet, alles zu tun, um ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen, mit der sie später ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Gegenzug müssen die Kinder dazu beitragen, dass die Eltern diese Belastung nicht länger als nötig hinnehmen müssen. Nicht jede Ausbildung geht der Erwerbsobliegenheitvor.

Weiterführende Links:
» Ausbildungsanspruch geht vor Erwerbsobliegenheit
» Keine Erwerbsobliegenheit in angemessener Erholungsphase
» Anrechenbares Einkommen des Kindes aus Nebenjob

Ist das Kind erwerbsfähig?


  • Zur Befreiung von der Erwerbsobliegenheit wegen Krankheit
  • Welche staatlichen Hilfen erwerbsunfähige bzw. behinderte Kinder erlangen können

Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit des Kindes

Beschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2004 – 3 WF 8/04 
Erwerbsobliegenheit volljähriger Kinder


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Grundsätzlich muss sich das (volljährige) Kind selbst unterhalten, sofern es nach Abschluss seiner Schulausbildung nicht eine (Anschluss-) Berufsausausbildung aufgenommen hat. Bei Nichtaufnahme einer Ausbildung, einem Ausbildungsabbruch oder nach Abschluss der Ausbildung trifft das volljährige Kind eine umfassende Erwerbsobliegenheit. Es muss somit in zumutbarer Weise seine Arbeitskraft ausnutzen, um sich selbst zu unterhalten.

Die Beklagte hat nicht belegt und erst recht nicht nachgewiesen , dass sie eine Stelle als ungelernte Arbeiterin habe nicht erlangen können, mit deren Bezüge sie ihren Unterhaltsbedarf decken kann. Die wenigen von der Beklagten vorgelegten Bewerbungen sind beileibe nicht genügend.

Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei vollschichtiger ungelernter Tätigkeit ausreichend finanzielle Mittel verdienen kann. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beklagte aus persönlichen Gründen einer solchen Erwerbstätigkeit nicht nachkommen könnte.”

Beschluss

BGH, Urteil v. 10.05.2001 – XII ZR 108/99 
Erwerbsobliegenheit des Kindes neben Schulausbildung


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist zu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung also nicht möglich ist.

Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt, denn die Unterrichtszeit 20 Wochenstundenbeträgt, weil sich unter Berücksichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventueller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im Wesentlichen ausfüllt.”

Anmerkung:
Weiter hat der BGH in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, welche Erwerbstätigkeit neben dem Besuch einer Volkshochschule zum Erreichen des Realschulabschlusses zumutbar ist. Volljährigen Schülern und Studenten ist eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung in der Regel nicht zumutbar (BGH NJW 1995, 1215).

Doch gilt dieser Vorrang nur dann durchgehend, soweit es sich bei der Ausbildungum die allgemeine Schulausbildung bzw. um ein berufsvorbereitendes (Erst-)Studium handelt . Die Ausbildung muss also die Qualität einer Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs.2 BGB aufweisen.

Beschluss

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.012019 –2 WF 2/19 
Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindes nach Schulpflicht


Leitsätze:

  • Ist ein minderjähriges Kind nicht mehr schulpflichtig und befindet es sich auch nicht in Ausbildung, so ist es trotz der Minderjährigkeit verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern die Arbeitsaufnahme mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu vereinbaren ist und keine gesundheitlichen Gründe einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen.
  • Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist Ausfluss der familieninternen Solidarität , die aber keine Einbahnstraße ist, sondern in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Auch Kinder müssen die notwendigen und ihnen persönlich zuzumutenden Schritte unternehmen, um im Laufe der Jahre wirtschaftlich auf eigene Beine zu kommen. Andernfalls sind ihnen ihrem Alter entsprechende erzielbare hypothetische Einkünfte anzurechnen.
  • Es ist nicht einzusehen, dass ein Kind, das seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, seinen Unterhaltsanspruch verliert, während ein Kind, das erst gar keine Ausbildung beginnt, keine ganztägige Schule besucht und auch nicht schulpflichtig ist, nach wie vor einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben soll.
Beschluss

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2004 – 9 WF 157/04
Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindes nach Schulausbildung 


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “(…) Nach § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige Kind folgt hieraus zunächst die Verpflichtung, nach dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung die berufliche Ausbildung anzutreten und zügig durchzuführen. Nimmt das minderjährige Kind an keiner Ausbildung teil, so trifft es im Verhältnis zu seinen Eltern eine Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442, 443; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004, Rn. 149; insoweit auch Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1602, Rn. 13 und Staudinger-Engler, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1602, Rn. 156; a. A. Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1, Rn. 552).

Verstößt das minderjährige Kind dagegen, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte , die es bedarfsdeckend einzusetzen hat, zurechnen lassen (OLG Koblenz, Jugendamt 2004, 153; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442, 443; Göppinger/Wax-Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 430). Dagegen spricht nicht, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Ergebnis auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches entsprechend den Grundsätzen des § 1611 Abs. 2 BGB hinauslaufen würde.

Es wird daher die Auffassung vertreten, dass, wenn schon ein nach § 1611 Abs. 1 BGB erforderliches schweres Fehlverhalten nicht zu Lasten des minderjährigen Kindes wirken solle, müsse dies erst recht bei einem leichten Pflichtenverstoß gelten (so aber OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 447; OLG Hamburg FamRZ 1995, 959; Bamberger/Roth/Reinken, BGB, 2003, § 1602, Rn. 31; Rotax, Praxis des Familienrechts, 2. Aufl. 2003, S. 497, Rn. 126; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004,§ 1, Rn. 519 am Ende).

Dabei wird jedoch übersehen, dass der Erwerbsobliegenheitsverstoß keinen unter § 1611 Abs. 2 und Abs. 1 BGB zu subsumierenden Fall betrifft. Die Fälle sittlichen Verschuldens, die § 1611 Abs. 1 BGB regelt, setzen bereits systematisch voraus, dass dem Kind ein Unterhaltsanspruch zwar grundsätzlich zusteht, dieser aber auf Grund eines bestimmten negativ zu bewertenden Verhaltens des Kindes ausgeschlossen ist. Ein Minderjähriger aber, dem fiktiv Einkünfte zugerechnet werden, erhält nicht etwa keinen oder weniger Unterhalt als Sanktion dafür, dass er sich nicht um eine Arbeit bemüht hat; es fehlt vielmehr bereits an seiner Bedürftigkeit, weil ihm ein fiktives Einkommen unterstellt wird (OLG Koblenz a.a.O.).

Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches, den der Anwendungsbereich des § 1611 Abs. 1 BGB gerade voraussetzt. Es bestehen daher keine Bedenken, dem Beklagten auf Grund eines Verstoßes gegen die ihn treffende Ausbildungs- und Erwerbs- obliegenheit ein fiktives Einkommen zuzurechnen.

Soweit vertreten wird, dass eine solche Zurechnung erst für ein Kind mit einem Mindestalter von 16 Jahre bejaht werden kann (so wohl Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O.), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte hängt von den Möglichkeiten und Fähigkeiten des Unterhaltsberechtigten, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, ab. Minderjährige Kinder sind daher abhängig von ihren persönlichen Fähigkeiten gehalten, ihren Bedarf durch Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sicherzustellen, sofern sie keiner Ausbildung nachgehen und soweit nicht auf Grund gesetzlicher Verbote eine Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Ein Verbot der Beschäftigung von Kindern folgt grundsätzlich aus § 5 JArbSchG, wobei als Kind im Sinne dieses Gesetzes jedes Kind, das noch nicht 15 Jahre alt ist, gilt, § 2 Abs. 1 JArbSchG. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, einem 15-jährigen Kind eine Obliegenheit zum Erwerb aufzuerlegen. (…)

Hinsichtlich der Höhe der dem Beklagten fiktiv zurechenbaren Einkünfte ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf Grund seines jungen Alters nur eingeschränkt in der Lage sein wird, einem Erwerb nachzugehen. Es kann aber dahinstehen, ob ihm lediglich eine teilzeitige Erwerbstätigkeit zugerechnet werden könnte (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O.). Auch bei teilzeitiger Beschäftigung kann er aber jedenfalls den ihm grundsätzlich gegenüber dem Kläger zustehenden Regelbedarf von vormals 249 bzw. seit 1. Juli 2003 von 262 monatlich decken. Damit entfällt seine Bedürftigkeit…”

FAQ zur Erwerbsobliegenheit des Kindes

Was versteht man unter Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht?

Die Erwerbsobliegenheit bezeichnet die Verpflichtung einer Person, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um durch eigene Arbeitskraft Einkommen zu erzielen. Dies dient dazu, entweder die eigene Bedürftigkeit zu vermeiden oder bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

In welchen Fällen trifft Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit?

Eltern von minderjährigen unverheirateten Kindern sowie von volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, unterliegen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Sie müssen alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen.

Welche Anforderungen bestehen an die Arbeitsbemühungen eines Unterhaltspflichtigen?

Der Unterhaltspflichtige muss ernsthafte und kontinuierliche Anstrengungen unternehmen, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Dazu gehören die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, das Aufgeben von Stelleninseraten und das Schreiben von Bewerbungen. Die erforderlichen Bewerbungsbemühungen unterliegen hinsichtlich Anzahl und Inhalt hohen Anforderungen.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt?

Wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit verletzt, können ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Das bedeutet, es wird angenommen, dass er ein Einkommen erzielt, das er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit haben könnte, und der Unterhalt wird entsprechend berechnet.

Gibt es Ausnahmen von der Erwerbsobliegenheit?

Ja, Ausnahmen können bestehen, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, beispielsweise bei Minderjährigen, Vollzeitschülern, Studenten, aus Altersgründen oder bei Krankheit. In solchen Fällen kann die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit entfallen

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Bedürftigkeit bei Kindesunterhalt - Erwerbsobliegenheit des Kindes 4

Diese FAQ bieten eine Grundlage für die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Verfahren zum Zugewinausgleich

Für spezifische Fälle empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.

Links & Literatur



Wegweiser zum Kindesunterhalt 

Gerichtliches Verfahren wegen Kindesunterhalt

Professionelle Unterhaltsberechnung

In eigener Sache


AG München – 526 F 2648/23, fehlende Bedürftigkeit des volljährigen Kindes bei fehlendem Nachweis eines Schulbesuchs oder Ausbildungsverhältnis, unser Az.: 63/22 (d3/109-23)

AG München – 529 F 12659/21, Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit eines volljährigen Kindes nach Schulbesuch – Abbruch Wehrdienst, unser Az.: 126/21 (D3/53-22)

JA Dachau, Beistandschaft für minderjähriges Kind – zur Darlegung der Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes nach Schulbesuch, unser Az.: 148/ 14 (D4/432- 14)

Ermittlung des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder, unser Az.: 4/18 (D3/103-18)

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