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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Einkommen > Fiktives Einkommen Fiktives Einkommen bei Krankheit 

Wann entfällt die Zurechnung erzielbaren Erwerbseinkommens
aufgrund von Krankheit?


Das Wichtigste in Kürze
 


  1. Die wichtigste Bemessungsgrundlage für den Unterhalt ist das sog. unterhaltsrelevante Netto-Einkommen aufseiten des Unterhaltspflichtigen wie aufseiten des Unterhaltsberechtigten.
  2. Der Begriff “unterhaltsrelevantes Einkommen” umfasst nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auch das erzielbare Einkommen.
  3. Das als erzielbar geltende Einkommensniveau entspricht dem, das bei einer Vollzeittätigkeit unter Berücksichtigung der Ausbildung, Berufserfahrung und Situation auf dem Arbeitsmarkt prognostiziert werden kann (Obliegenheit zur Vollzeittätigkeit)
  4. Gemäß dem Unterhaltsrecht bleibt dieser Einkommensmaßstab (Einkommen bei Vollzeittätigkeit) bestehen, bis der Betroffene nachweist, dass die Prognose in seinem individuellen Fall nicht zutrifft. Ein Beispiel ist, wenn er aufgrund einer Krankheit seine Obliegenheit zur Vollzeittätigkeit nicht erfüllen kann (oder nur eingeschränkt) und den Beweis entsprechend erbringt (Beweislast für Erwerbsminderungsgründe).
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Verminderte Erwerbsobliegenheit
wegen Krankheit


Nicht jede Krankheit vermindert die Erwerbsfähigkeit. Nur solche Krankheitsbilder, die die Fähigkeit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit vermindern oder ausschließen, entbinden im entsprechenden Maß von der grundsätzlichen Erwerbsobliegenheit und verhindert die Zurechnung erzielbaren (fiktiven) Einkommens. Dieser Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und Erwerbsfähigkeit muss in jedem individuellen Einzelfall konkret bestimmt und nachgewiesen werden. 

Wegweiser zur Erwerbsobliegenheit bei Krankheit

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Krankheit 
Einwand gegen die Erwerbsobliegenheit

Darlegung und Beweislast 
für Erwerbsminderung


In der unterhaltsrechtlichen Verfahrenspraxis erlebt man immer wieder, dass einer der Beteiligten behauptet, er sei krank und könne nicht (bzw. nicht Vollzeitarbeiten gehen. Dafür wird dann im Verfahren ein ärtzliches Attest über angebliche “Schwächezustände“, “Belastungstraumata“, “psychovegetative Erschöpfungszustände” oder sonstige “seltsame” Diagnosen vorgelegt, die das bestätigen sollen, kombiniert mit der ärztlichen Aussage eine Allgemeinarztes, dieser Befund sei der Grund, warum von dem Patienten eine “höhere” Arbeitsbelastung nicht zu verkraften sei. Findet man damit vor den Familiengerichten Gehör? Wer sich die negativen Folgen dieser Rechtstechnik nicht gefallen lassen will, Voraussetzung ist, dass die Krankheit und ihre Folgen für die Erwerbsminderung in einem Unterhaltsverfahren ausreichend > dargelegt und im Streitfall > bewiesen wird.

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OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2018 – 13 UF 57/18
Darlegung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit


Leitsatz: Wer behauptet, infolge Krankheit arbeitsunfähig oder nur beschränkt arbeitsfähig zu sein, hat seine gesundheitliche Beeinträchtigung und das Ausmaß der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit substantiiert > darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 787 m.w.N.). Im Falle einer Krankheit muss der Unterhaltsschuldner zudem, da ihn die > Obliegenheit zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit trifft, im Einzelnen erläutern, welche Schritte er in dieser Richtung unternommen worden sind und warum keine Besserung eingetreten ist (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn. 155 m.w.N.).

Anmerkung: Dem von Krankheit Betroffenen obliegt es, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen darzulegen und genau vorzutragen, welche Auswirkungen diese auf seine Erwerbsfähigkeit haben. Nur dann kommt eine Entlastung von der Erwerbsobliegenheit zum tragen (BGH FamRZ 2OO7,2OO). Derjenige, der sich auf krankheitsbedingt geminderte Erwerbsfähigkeit beruft, muss diese im Streitfall auch beweisen. Wer sich auf seine Krankheit berufen möchte, um diese einer möglichen Erwerbsobliegenheit entgegenzuhalten, sollte sich bereits im Vorfeld eines Unterhaltsverfahrens stets um ein ausführliches medizinisches Privatgutachtenbemühen und dieses im Prozess vorlegen. Denn die Erkrankungen, aus denen sich eine Erwerbsminderung ergeben sollen, müssen mit einem schriftlich Vortrag dem Gericht im Detail angegeben und dargelegt werden, dass die Krankheit kausal dafür sei, dass sich eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht finden lässt und Bewerbungsbemühungen obsolet sind. Dafür muss im Schriftsatz für den Bestreitensfall ein Beweisantrag zur Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens enthalten sein. Einem solchen Beweisantrag braucht jedoch ein Gericht nicht zu folgen, wenn der dazu entsprechende Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert, d.h. ausreichend > dargelegt ist. Erst ein schlüssiger Vortrag von ernsthafter gesundheitlicher Einschränkungen, der die Kausalität zwischen Erkrankung und Erwerbsfähigkeit, veranlasst das Gericht zur die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens(BVerfG, Beschluss vom 15.02. 2010 – 1 BvR 2236/09). Hierzu muss nicht exakt angegegeben werden, mit welchem Grad eine Erwerbsminderung vorliegt; Ungefähre Schätzungen genügen.

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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 
Darlegung der Krankheit und ihrer Auswirkung


(Zitat, Rn 15) “Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss (…) im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1572 BGB berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass (…) nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, dass er Artund Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 – XII ZR 135/99 – FamRZ 2001, 1291, 1292).”


(Zitat, Rn 13) “Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 – XII ZR 135/99 – FamRZ 2001, 1291, 1292).


(Zitat, Rn 14) Inwieweit die tatsächliche nachhaltige Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit mit dem Vorbringen einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Einklang gebracht werden kann, ist eine der Beweiswürdigung vorzubehaltende Frage.”

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KG Berlin, Beschluss v. 28.09.2018 – 17 UF 27/18
(intern vorhanden, unserAz.: 404/18) 
Zur Kausalität der Krankheit für die Erwerbsunfähigkeit


(Zitat) “Wer sich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Stö­rungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (BGH, Beschluss vom 09.November 2016 – XII ZB 227/15 -, Rn.21, juris; Urteil vom 10.Juli 2013 – XII ZB 297/12 -, Rn.13, juris; zur Darle­gungs- und Beweislast bei behauptetem Rückgang der Einkünfte vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 -, Rn. 57, juris). Schon das vom Antragsgegner vorgelegte Attest vom 6. Juni 2018 ist nicht aussagekräftig.”

Darlegung und Beweislast 
für zumutbare Heilbehandlung (Therapiemaßnahmen)


Dem von Krankheit Betroffenen obliegt es weiter darzulegen, ob und wie die angebliche Krankheit behandelt wird (vgl. BGH, Urteil 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03). Ähnlich wie beim Nachweis von Erwerbsbemühungen eines Arbeitslosen sind hier Nachweise über den Krankheitsverlauf und die Bemühungen zur Gesundung zu fordern. Der Unterhaltsberechtigte hat grundsätzlich alles zu unternehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er muss sich deshalb einer medizinischen Behandlung unterziehen, wenn diese zumutbar ist und die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung besteht. Unterlässt er eine gebotene und zumutbare Heilbehandlung in unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit, so führt er seine Bedürftigkeit mutwillig herbei und kann seinen Unterhaltsanspruch auf Ehegattenunterhalt wegen § > 1579 Nr.4 BGB verwirken.

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OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2002 – 10 UF 317/01 
Verwirkung des Unterhalts wegen unterlassener Heilbehandlung 


(Zitat, Rn 65) “Den Unterhaltsberechtigten trifft die Pflicht, seine Krankheit behandeln zu lassen. Er hat sich Therapien zu unterziehen, wenn die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung besteht (Palandt-Brudermüller, Rnr. 6 zu § 1572 BGB u. Rnr. 18 zu § 1579 BGB; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rnr. 425; Wendl-Pauling, § 4, Rnr. 97). Das Unterlassen der gebotenen Heilbehandlung kann § 1579 Nr. 3 BGB verwirklichen (OLG Hamm, 5. FamS., FamRZ 99, 237, 238). (Rn 71) Die Klägerin hat sich zur Überzeugung des Senats unterhaltsbezogen leichtfertig nicht der gebotenen Behandlung unterzogen. (Rn 73) Die Leichtfertigkeit ist unterhaltsbezogen gewesen, weil der Klägerin aufgrund des Unterhaltsprozesses, der den Anlass für die Begutachtung im Jahre 2000 darstellte, klar sein musste, dass ein Zusammenhang zwischen der Behandlung ihrer Erkrankung und dem Unterhaltsanspruch besteht. (Rn 75) Die Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt ist auch nach der gem. § 1579 BGB gebotenen Interessenabwägung grob unbillig, soweit sich die Klägerin nach Wiederherstellung ihrer teilweisen Erwerbsfähigkeit selbst hätte versorgen können und müssen.”

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OLG Naumburg , Beschluss vom 29.05.2006 – 14 WF 16/06 
Verwirkung des Unterhalts wegen unterlassener Alkoholtherapie 


LeitsatzHat der Antragsteller in Kenntnis seiner Alkoholkrankheit über längere Zeit hinweg eine zumutbare und erfolgversprechende Suchtbehandlung unterlassen, ist ihm unterhaltsrechtlich der Vorwurf einer ebenso unvernünftigen wie leichtfertigen und damit mutwilligen Herbeiführung seiner eigenen Bedürftigkeit zu machen.

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AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 24.03.2016 – 45 F 40/13 
(nicht veröffentlicht; intern vorhanden: Az.: 83/15) 
Verwirkung des Unterhalts wegen unterlassener Alkoholtherapie 


Anmerkung: Auch diese Entscheidung zeigt, dass unterlassene Heilbehandlung und unterlassene zumutbare Alkoholtherapien nicht nur dazu führen, dass die Alkoholsucht nicht als Erwerbsminderungsgrund anerkannt wird, sondern zur kompletten Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen kann. Wie das Gericht die Verwirkung nach § 1579 BGB begründet
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Erwiderung 
auf behauptete Krankheit 



In diesem Fall aus der Praxis fordert die Ehefrau und Mutter von vier Kindern (5, 7, 15 und 16 Jahre alt) Ehegattenunterhalt. Die Ehefrau ist lediglich im Rahmen eines Mini-Jobs tätig. Sie behauptet damit ihrer Erwerbsobliegenheit vollständig nachzukommen. Eine Vollzeittätigkeit sei ihr wegen depressiver Episoden, Migräne, Spannungskopfschmerz sowie körperlicher Erschöpfung bei Doppelbelastung (Berufstätigkeit und Familie) nicht zumutbar. Zum Beleg des Krankheitsbildes wurde ein ärztlicher Entlassungsbericht einer Psychosomatischen Klinik in das Verfahren eingeführt. Ein Beweisantrag zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über das Krankheitsbild wurde nicht gestellt.

Beweismittel 
Atteste – Medizinisches Sachverständigengutachten


Wer im Unterhaltsverfahren beweisen will, er sei krank und deshalb nur eingeschränkt erwerbsfähig, kommt mit der Vorlage einfacher Atteste eines Hausarztes nicht weiter; den Anforderungen der Darlegungslast für eine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit wird man damit nicht gerecht. Ein paar Zeilen umfassendes Attest vermittelt meist den Eindruck einer Gefälligkeit für den Patienten. Ohnehin wird sich ein Allgemeinmediziner kaum ausführlich und so konkret – wie gefordert – zur krankheitsbedingten Erwerbsminderung äußern. Sie werden einen Facharzt konsultieren müssen und gleich zu Beginn fragen müssen, ob er bereit ist, ein ausführliches medizinisches Privatgutachten zu erstellen. Oftmals wird dies eine Frage der Honorierung sein. Folgende medizinische Fragen sind beim Thema krankheitsbedingte Erwerbsminderung relevant:

  1. Welche Befunde sind bei dem Krankheitsbild gegeben?
  2. Welche Symptome ergeben sich aus den Befunden?
  3. Welche psychischen und/oder physischen Beeinträchtigungen resultieren hieraus für die Erwerbsfähigkeit?
  4. Welche konkreten Auswirkungen hat die Krankheit auf die Arbeitskraft?
  5. Ist dadurch die Erwerbsfähigkeit vollständig ausgeschlossen oder bis zu welchem Grad?
  6. Welche beruflichen Tätigkeitsbereiche sind davon betroffen?
  7. Welche Therapie ist angezeigt? Wie sieht der Therapieplan aus?

Wenn Sie auf diese Fragen im Streitfall mit einem privat-medizinischen Gutachtenschlüssig und nachvollziehbar darstellen können und für den Bestreitensfall die Einholung eines gerichtlich bestellten medizinischen Gutachters beantragt wird, bestehen gute Chancen, mit der Krankheit gegen die Erwerbsobliegenheit zu bestehen.
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Krankheit 
und Führerschein

Der Psycho und sein Führerschein” 

Karl C. Mayer, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Facharzt für psychotherapeutische Medizin – Fahrtüchtigkeit und psychische Störungen: (Zitat) “Bei jeder schweren Depression, die z.B. mit depressiv- wahnhaften, depressiv stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergeht und in allen manischen Phasen ist die Fähigkeit zur angepassten Teilnahme am Straßenverkehr als aufgehoben anzusehen.

Anmerkung: Wenn der Simulant mit der Drohung eines Führerscheinentzugs konfrontiert wird, kann es vorkommen, dass sich ein weiterer Vortrag zur Erwerbsobliegenheit erübrigt. Der Vortrag zur angeblichen Krankheit wird zurückgezogen. Wer will schon leichtfertig seinen Führerschein riskieren, indem der familiengerichtliche Vortrag zum Bumerang bei der Führerscheinstelle wird?!

Rechtsprechung

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BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 1 BvR 2236/09 
Zu fiktiven Einkünften, objektiver Erwerbsmöglichkeit und Gesundheitszustand


(Zitat) “Zwar wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 125/06 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 – XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22). (…) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zurechnung fiktive r Einkünfte , welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 <139>; 9, 437 <440>; BGH, Urteil vom 15. November 1995 – XII ZR 231/94 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22). (…) Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren vorgetragen, infolge des Arbeitsunfalls über das ausgeübte Maß hinaus nicht erwerbsfähig zu sein. Er hat den Unfall und dessen Folgen konkret dargestellt, insbesondere auf medizinisch erwiesene irreparable Verbrennungen dritten Grades an 45 % seines Körpers, nämlich an Hals, Rumpf und Beinen, verwiesen und zu deren Nachweis Sachverständigengutachten aus den Jahren 1986 und 1987 vorgelegt, die seine Verletzungen bestätigen. Er hat die Folgeschäden konkret beschrieben und dauerhafte Beeinträchtigungen seiner Gesundheit infolge der Verbrennung, der Vernarbung, der Hauttransplantationen sowie der Schmerzen, insbesondere bei Temperaturänderungen, dargestellt. Zum Nachweis hat er sich nicht nur auf die im Ausgangsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten und auf das Zeugnis der ihn behandelnden Ärzte bezogen, sondern zum Beweis der zeitlebens bestehen bleibenden Beeinträchtigungen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses Vorbringen war entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ausreichend substantiiert.

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OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2010 – II-5 UF 145/09
Zum schlüssigen Vortrag der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit und Vorlage ärztlicher Atteste


(Zitat) “Die Beklagte ist weder aufgrund ihres Alters noch ihrer gesundheitlichen Disposition an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert, so daß Unterhaltsansprüche wegen Alters gemäß § 1571 BGB oder Krankheit gemäß § 1572 BGB nicht vorrangig sind (§ 1573 Abs. 1 BGB). Das Alter von zur Zeit 53 Jahren und der Gesundheitszustand der Beklagten stehen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Soweit die Beklagte – belegt durch ein ärztliches Attest vom 23. November 2009 – über psychovegetative Erschöpfungszustände klagt, deretwegen sie sich seit 2005 in ärztlicher Behandlung befindet, mag dies Auswirkungen auf die gesundheitliche Belastbarkeit haben. Hiervon ist aber die Fähigkeit zu unterscheiden, gleichwohl eine Erwerbstätigkeit vollschichtig auszuüben (vgl. BGH FamRZ 1987, 912 = BGHF 5, 968). Für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit hat die Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Dem steht nach den Angaben der Beklagten im Senatstermin auch entgegen, daß zwei beantragte Kuren im Jahre 2007 und im Jahre 2009 abgelehnt wurden. Ansonsten erfolgt eine medikamentöse Behandlung.

b) Der Beklagten obliegt es im Rahmen des § 1573 Abs. 1 BGB nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) und gemäß § 1574 Abs. 1 BGB, zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.

(1) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit gemäß § 1574 Abs. 2 S. 1 BGB, die der Ausbildung, den Fähigkeiten einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Die Beklagte hat den Volksschulabschluß erworben und in der Zeit von 08/1971 bis 07/1973 den Beruf einer Gardinenfachverkäuferin erlernt. Im Anschluß hat sie in diesem Beruf bis 08/1990 rund 17 Jahre vollschichtig und sodann bis zur Geburt des zweiten Sohnes (02/1993) etwa 2½ Jahre halbschichtig gearbeitet. Danach ist sie bis zur Scheidung (08/1997) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, sondern hat sich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet. Aufgrund dieser Ausbildungs- und Erwerbsbiografie, ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in dem von der Beklagten erlernten Beruf der Gardinenfachverkäuferin oder einer vergleichbaren Verkäufertätigkeit (Textil und Bekleidung) als angemessen anzusehen, zumal die Beklagte ausweislich des Nachtrags vom 1. September 1990 zu ihrem Arbeitsvertrag bei der Fa. X. auch in der Bettwarenabteilung und im Bereich der Möbelstoffe- und Zubehörabteilung eingesetzt war. Das Alter und der Gesundheitszustand der Beklagten stehen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Textil- und Bekleidungsbereich nicht entgegen (s. oben).

(2) Aus einer solchen (angemessenen) Tätigkeit könnte die Beklagte monatlich rund 1.060 € netto verdienen. Ausweislich des Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung werden im Einzelhandel NRW bei Abschluß einer 2-jährigen kaufmännischen Berufsausbildung für einfache kaufmännische Tätigkeiten tarifliche Grundvergütungen (mittlere Gruppe) zwischen 1.453 € und 2.066 € ab 05/2008 bzw. zwischen 1.483 € und 2.108 € ab 09/2009 gezahlt. Ausgehend davon, daß die Beklagte aufgrund ihrer langen beruflichen Pause einen Wiedereinstieg nur mit einer Vergütung nach den unteren Eckwerten erlangen könnte, errechnet sich für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer I/0,5, Kirchensteuer, Krankenversicherung 14,9%, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von rund 1.060 €.

c) Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte trotz zumutbarer und ausreichender Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit hat finden können. Diesen anspruchsbegründenden Umstand muß die Beklagte darlegen und beweisen (vgl. BGH FamRZ 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68 Tz. 18). Den Anforderungen an ausreichende, aber erfolglos gebliebene Erwerbsbemühungen um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit genügen die schriftsätzlich vorgetragenen und im Senatstermin mündlich ergänzten Bewerbungen auf Zeitungsanzeigen über Tätigkeiten im Geringverdienerbereich nicht.

d) Die unzureichenden Erwerbsbemühungen führen jedoch nicht zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, wenn sie für die bestehende Erwerbslosigkeit nicht ursächlich sind. Dies ist vorliegend der Fall, weil für die Beklagte auch bei ausreichenden Erwerbsbemühungen bisher keine reale Beschäftigungschance auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten oder einem ähnlichen Beruf bestanden hat.

(1) Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarkts sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (vgl. BGH FamRZ 1987, 912 = BGHF 5, 968; 2008, 2104 = FuR 2008, 597 Tz. 22). Wegen unzureichender Erwerbsbemühungen kann der Beklagten nur dann ein fiktives Einkommen aus einer angemessenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit zugerechnet werden, wenn neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen auch objektiv die Voraussetzungen vorliegen, daß die Beklagte bei ausreichenden Erwerbsbemühungen eine entsprechende Erwerbstätigkeit gefunden hätte, was von den persönlichen Voraussetzungen der Beklagten wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand pp. sowie den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt abhängig ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1145; 2010, 183; BGH FamRZ 1987, 912 = BGHF 5, 968; 1994, 372; = EzFamR BGB § 1603 Nr. 21 = BGHF 8, 1423; 1996, 345 = EzFamR BGB § 1581 Nr. 3 = BGHF 9, 1386). Für das Bestehen einer realen Beschäftigungschance ist nicht erst auf den Beginn des streitbefangenen Zeitraums ab Januar 2009 abzustellen; Ausgangspunkt muß vielmehr schon die im Zuge der Kindesbetreuung einsetzende Erwerbsobliegenheit und die Chance einer darauf aufbauenden sukzessiven Aufstockung zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit sein (vgl. BGH FamRZ 2008, 2104 = FuR 2008, 597 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 68 Tz. 23).”

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BGHUrteil 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03
Ärztliche Atteste & schlüssiger Vortrag zur krankheitsbedingten Erwerbsminderung


(Zitat) “Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB nicht dargetan hat. Die Revision beanstandet dies mit der Begründung, die Klägerin habe im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach vorgetragen, wegen Rückenbeschwerden und Bluthochdruckszu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nie in der Lage gewesen zu sein; diese Beschwerden hätten bereits während der Ehe – und auch im Zeitpunkt der Scheidung – bestanden. Zum Beweis habe sie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt und sich auf das Zeugnis der sie behandelnden Ärzte bezogen. Den Beweisangeboten sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen.

Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Beweisantrag nicht zu entsprechen, da das Vorbringen der Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert ist.

(…) Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss, um die Voraussetzungen der genannten Vorschrift darzutun, im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich nicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1572 BGB berufen, sondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass – wie auch hier geltend gemacht – nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlangen, dass er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 – XII ZR 135/99 – FamRZ 2001, 1291, 1292). Den vorgenannten Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. (…) In den weiteren Attesten wird nicht aufgezeigt, dass die vorgenannten Befunde die vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigen.

Nachehelicher Unterhalt 
wegen Krankheit (§ 1572 BGB)

Nachehelichen Unterhalt kann es generell nur geben, wenn es eine nacheheliche Verantwortung (Solidarität) eines Ehegatten für die Deckung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs des anderen Ehegatten gibt. Dabei muss einen Ausnahmefall vom Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung vorliegen. Solche Ausnahmefälle formulieren die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB.

Allgemein kann gesagt werden, dass eine Durchbrechung der nachehelichen Eigenverantwortung immer voraussetzt, dass der Grund für die Unzumutbarkeit (bzw. unverschuldete Unfähigkeit) die geforderte Eigenverantwortung nach § 1569 S.1 BGB wahrzunehmen, in der Ehe angelegt oder bestanden hat. Somit wird generell für den Zeitpunkt des Vorliegens eines nachehelichen Erwerbsminderungsgrundes auf den Zeitpunkt der Scheidung (= ein Einsatzzeitpunkt) abgestellt. Soweit die Unterhaltstatbestände zum nachehelichen Unterhalt auf weitere andere (spätere) Zeitpunkte (nach der Scheidung) abstellen (z.B. §§ 1571 Ziff. 2 und 3, § 1572 Ziff. 1 bis 4 BGB), werden damit Zeiträume bezeichnet, in denen die eheliche Solidarität für die Zeit nach der Scheidung nachwirkt. Diese in den nachehelichen Unterhaltstatbeständen angelegte gesetzliche Modellvorstellung von der nachehelichen Solidarität wird in der Praxis deutlich, wenn es um Erwerbsminderungsgründe geht, die erst nach der Scheidung auftreten ; z.B. wenn bei einem Ex-Ehegatten, der nach der Ehe bereits einer Erwerbstätigkeit nachgeht und in dieser (nachehelichen) Zeit dann (unerwartet) eine erwerbsmindernde Krankheit erleidet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.1997 – 3 WF 204/97).

Einsatzzeitpunkt 
der Krankheit


War die Krankheit bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorhanden und hat sich das Krankheitsbild in der Zeit nach der Scheidung bis hin zur Erwerbsminderung verschlimmert, kann es Krankenunterhalt nach § 1572 BGB nur geben, wenn die erwerbsmindernde Krankheit zu einem der in § 1572 BGB beschrieben Einsatzzeitpunkte auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1987 – IV b ZR 32/86, in: NJW 1987, 2229). Der Einsatzzeitpunkt „Scheidung“ im Sinne des § 1572 Ziff.1 BGB wird lt. Rechtsprechung auch für den Fall als erfüllt angesehen, wenn die nacheheliche Verschlimmerung der Krankheit im Wesentlichen auf demselben Leiden beruht, das bereits in der Ehezeit (latent) vorhanden war, deretwegen der unterhaltsbedürftige Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Scheidung teilweise erwerbsunfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1987 – IV b ZR 32/86, in: NJW 1987, 2229).

Nach dem Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr.4 BGB kann es Krankenunterhalt geben, wenn die erwerbsmindernde Krankheit ausbricht, bevor der Unterhalt nach § 1573 Abs.4 BGB durch eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig gesichert ist. Wurde vor Ausbruch der Krankheit durch Erwerbstätigkeit der Unterhalt zum Teil bereits nachhaltig gesichert, kann als Unterhalt nur der Differenzbetrag zwischen dem vollen Unterhalt und dem bereits nachhaltig mit eigenem Einkommen gesicherten Unterhalt verlangt werden. Nachhaltig gesichert ist der Unterhalt, wenn aus objektiver Sicht ein Dauerarbeitsplatz erreicht war (mehr dazu bei Brudermüller/Palandt, BGB, 2015, 74. Aufl., Rn 22 zu § 1573 BGB). Wurde also eine eigene wirtschaftliche Sicherung bereits erreicht, trägt das Risiko für den Arbeitsplatzverlust aus persönlichen Gründen oder wegen Arbeitsmarktlage nicht der Ex-Ehegatte. Er ist damit aus der nachwirkenden ehelichen Verantwortung entlassen.

Vertraglicher Ausschluss 
des Krankenunterhalts nach § 1572 BGB?


§ 1585c BGB eröffnet generell die Möglichkeit, zu jeder Form des nachehelichen Unterhalts Vereinbarungen zu treffen. Ein Verbot, den Krankenunterhalt auszuschließen oder darauf zu verzichten, enthält § 1585c BGB nicht. Eine Beschränkung des Unterhaltsverzichts kann sich allenfalls aus der Kernbereichslehre der Rechtsprechung ergeben.

Links & Literatur


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Literatur


  • Winfried Born, Die Depression im Unterhaltsrecht – anspruchsbegründende Krankheit oder mutwillige Bedürftigkeit?, in: FF 2022, 104 ff 
  • Bernd Walterscheidt, Gutachtenauftrag und Anforderungen an das Gutachten, in: NZFam 2015, 385 
  • Gudrun Doering-Strining, Ich kann nicht arbeiten – Was Unterhaltsrecht und Sozialrecht dazu sagen, in: NZFam 2015, 653

In eigener Sache


  • AG Brandenburg a.d. Havel – 45 F 40/13, Obliegenheit zur Suchtbehandlung (Alkoholismus), Verwirkung des Ehegattenunterhalts, unser Az.: 83/15 (D3/D849-15) 
  • AG Velbert – 3 F 338/2015, Kindesunterhalt, Einwendungen des Unterhaltspflichtigen gegen eine behauptete Erwerbsminderung wegen Krankheit, unser Az.: 118/15 
  • AG Mönchengladbach-Reydt – 24 F 215/15, Ehegattenunterhalt wegen erwerbsmindernder Depression, unser Az.: 215/15 
  • AG Hamburg – 273 F 273/14, Ehegattenunterhalt wegen erwerbsmindernder Depression – Wie muss im Verfahren dagegen vorgetragen werden?, unser Az.: 509/16 (D3/1160-16)
  • AG Singen – 4 F 288/17, Verminderte krankheitsbedingte Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Unternehmer – Was muss dazu vorgetragen werden?, unser Az.: 447/17 (D3/802-18)
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