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Das > Unterhaltsrecht ist geprägt vom Loyalitätsprinzip. Keine > Prüfungsebene zum Unterhaltsanpruch bleibt davon unberührt. Auf welche vielschichtige Art und Weise es sich auswirkt, erfahren Sie
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Loyalitätsprinzip bedeutet für das > Unterhaltsrecht, dass jeder Unterhaltspflichtige dafür zu sorgen hat, dass der Unterhaltsberechtigte möglichst ausreichend Unterhalt erhält. Umgekehrt hat jeder Unterhaltsberechtigte dafür zu sorgen, in möglichst geringem Umfang auf Unterhaltszahlungen angewiesen zu sein. Daraus folgt die Obliegenheit, dass jedes Familienmitglied dafür Sorge zu tragen hat, im zumutbaren Rahmen möglichst viel Eigeneinkommen zu erzielen, um so wenig wie möglich die Anderen wirtschaftlich zu belasten. Daraus folgt für alle Unterhaltsbeteiligten der > Grundsatz der Einkommensoptimierung. Für den Unterhaltsgläubiger folgt daraus das Gebot, seine eigene > Bedürftigkeit möglichst gering zu halten. Für den Unterhaltsgläubiger das Gebot, seine wirtschaftliche > Leistungsfähigkeit möglichst hochzuhalten. Für alle am Unterhaltsverhältnis beteiligten Personen folgt daraus, möglichst viel eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Dieses Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist je nach familiärer Beziehung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner > unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Die > Debatte um Einkommenskorrekturen wird im Wesentlichen mit dem Loyalitätsprinzip geführt.
Immer wenn sich feststellen lässt, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, mehr Einkommen zu erzielen, als es tatsächlich geschieht, stellt sich die Frage nach der zumutbaren Einkommensoptimierung.
Der Bedarf wird grundsätzlich durch das reale Einkommen geprägt. Doch wegen des Loyalitätsprinzips kann bereits bei Bedarfsermittlung eine Einkommenskorrektur und die Zurechnung fiktiven Einkommens stattfinden.
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Wurde auf der Prüfungsebene “Bedarf” noch zurückhaltend mit der Zurechnung von > fiktiven Einkünften operiert, öffnet sich auf der Prüfungsebene “Bedürftigkeit” ein weites Feld für die Zurechnung von fiktiven Einkünften, die grundsätzlich auf das Loyalitätsprinzip zurückzuführen sind.
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Deutlich wird das Loyalitätsprinzip auch an der Pflicht zum Vermögenseinsatz zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs.
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Der Selbstbehalt bringt zum Ausdruck, was dem Unterhaltsschuldner zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts an wirtschaftlichen Mitteln zu verbleiben hat. Der Selbstbehalt bezieht sich dabei auf das zu belassende unterhaltsrelevante Einkommen. Übersteigt diese den Selbstbehalt nicht, so gilt der Unterhaltsschuldner als nicht leistungsfähig. Weil im Unterhaltsrecht darauf geachtet wird, wie stark im Regelfall zwischen den unterhaltspflichtigen Familienmitgliedern das Gebot der gegenseitigen Loyalität und Rücksichtnahme zum Tragen kommt, werden je nach Unterhaltsanspruch die Selbstbehaltsätze unterschiedlich hoch angesetzt.
Die stärksten Loyalitätspflichten bestehen im Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Das bringt § 1603 Abs.2 BGB mit der sog. gesteigerten Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern zum Ausdruck. Dies schlägt sich auf den Selbstbehalt nieder: Er wird vom angemessenen Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabsetzt.
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Die Loyalitätsbindung zwischen Ehegatten nimmt ab der Trennung bis hin zur Scheidung ab. Ab der Scheidung stellt der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortung des (Ex-)Ehegatten in den Vordergrund (§ 1569 BGB). Das Band der nachehelichen Solidarität zwischen geschiedenen Ehegatten wird etwas „schwächer“ eingestuft, wie das Loyalitätsverhältnis von Eltern gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern ab einem Alter von 22 Jahren. Erkennbar wird dies u.a. daran, dass der > Selbstbehaltssatz nach Düsseldorfer Tabelle beim Unterhalt gegenüber nicht privilegierten Kindern den Selbstbehaltssatz des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber dem (Ex-)Ehegatten übersteigt. In der Praxis hat der Ehegattenselbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle keine hohe praktische Relevanz, da er meist vom Halbteilungsgrundsatz verdrängt wird.
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Grundgedanke: Wer sich schuldhaft grob unsolidarisch und illoyal gegen den Unterhaltsschuldner verhält, kann nicht die Solidarität und Loyalität des Unterhaltsschuldners und damit Zahlung von Unterhalt erwarten.
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