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Das unterhaltsrelevante Einkommen muss nicht auf allen Prüfungsebenen gleich, sondern kann auf den jeweiligen Prüfungsebenen unterschiedlich hoch in Ansatz kommen. Insbesondere die > Korrektur des realen Bruttogesamteinkommens durch Hinzurechnung von sog. > fiktive Einkünfte findet nicht auf allen Prüfungsebenen gleichermaßen statt. Selten und zurückhaltend wird das reale Einkommen bei der > Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) um fiktive Einkünfte korrigiert. Um so mehr ist die Zurechnung fiktiver Einkünfte ein wesentlicher Bestandteil der Einkommensermittlung bei der Bestimmung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ebenso können Einkommensentwicklungen unterschiedliche Einkommensermittlungen auf den Prüfungsebenen Bedarf und Bedürftigkeit verursachen. Ein > Beispiel dafür ist die unterschiedliche Berücksichtigung des ehelichen und nachehelichen Wohnvorteils im > Prüfungsschema zum Unterhaltsanspruch. Mit dem > Wegweiser zum Einkommen & Prüfungsebene wird der Zusammenhang zwischen Einkommen und Prüfungsebenen kurz skizziert.
In der Praxis ist die Bedarfsermittlung (zweite Ebene im Prüfungsschema) meist die anspruchsvollste Etappe zur Unterhaltsermittlung. Werden Begriffe wie Lebensstellung und Lebensverhältnisse nach dem Einkommen bestimmt, ist danach zu fragen, welches Einkommen dafür als Maßstab dient? Wird nur an das reale Einkommen angeknüpft oder sind zusätzlich fiktives Einkommen zu berücksichtigen?
Auf der > dritten Prüfungsebene wird nach Maßgabe des eigenen > Einkommens und > Vermögens des Unterhaltsgläubigers geprüft, ob der > Unterhaltsanspruch dadurch begrenzt ist, weil der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig ist (> Formel zur Bedürftigkeit). Wurde auf der Prüfungsebene > Bedarf noch zurückhaltend mit möglichen > fiktivenEinkünften operiert, öffnet sich hier komplett das weite Feld der Zurechnung von fiktiven Einkünften zum Gesamteinkommen des Unterhaltsberechtigten. Jeden Unterhaltsberechtigten trifft die > Obliegenheit zur Optimierung seines eigenen Einkommens. Es kommt hier darauf an, was der Unterhaltsberechtigte tatsächlich verdient, sondern was er bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte. Hinweise zur Prüfungsebene Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten:
Auf der > vierten Prüfungsebene wird geprüft, ob der Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen geleistet werden kann (> Leistungsfähigkeit). Das ist der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige dafür ein ausreichendes unterhaltsrelevantes > Einkommen oder > Vermögen zur Verfügung hat (oder haben könnte).
Um den Überschuss des Einkommens über dem Selbstbehalt zu ermitteln, wird nicht nur das > reale (= tatsächlich vorhandene), sondern auch das fiktive (= erzielbare) Einkommen voll berücksichtigt. Auf das > verwertbare Vermögen des Unterhaltsschuldners kommt es für die Frage der Leistungsfähigkeit erst an, wenn festgestellt wird, dass für die Unterhaltsleistung weder reales noch fiktives Einkommen ausreichend vorhanden ist.
Das Problem („Was ist berücksichtigungswürdig?“) stellt sich somit hauptsächlich im Zusammenhang mit privat veranlassten Schulden. Vor allem diese sind kritisch in der Zumutbarkeitsabwägung unter die Lupe zu nehmen.
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