Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Standort :
Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfäden > Leitfaden zum Unterhalt > Kindesunterhalt > Prüfungsschema > Bedürftigkeit des Kindes 

Wann und wie lange 
sind Kinder unterhaltsbedürftig?

Auf der dritten Prüfungsebene zum Kindesunterhalt, wird festgestellt, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Ist es dazu in der Lage, ist das Kind nicht unterhaltsbedürftig.
Wegweiser zur Bedürftigkeit des Kindes

Entdecken Sie die Lösung,
die Ihnen Zeit und Geld sparen wird.
| HIER

Wann ist das Kind 
unterhaltsbedürftig?

Kindesunterhalt
Prüfungsschema

Bedürftigkeit 
minderjähriger und volljähriger Kinder



Minderjährige Kinder
:
Das Unterhaltsrecht betrachtet minderjährige Kinder im Regelfall als bedürftig (§ 1602 Abs.2 BGB).

Volljährige Kinder:
Im Fall von volljährigen Kindern wird die Bedürftigkeit als Ausnahmefall gesehen. Vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 2, Rz 55 (Zitat) “Volljährige Kinder, die sich keiner  Berufsausbildung unterziehen, sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Dies gilt auch dann, wenn sie ein Praktikum oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahrdurchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht förderlich ist, oder wenn sie zunächst ein Fach studieren, das nicht auf das Berufsziel bezogen ist (sog Parkstudium).”Wirtschaftlich selbständige und volljährige Kinder mit eigenem Hausstand decken regelmäßig ihren Unterhaltsbedarf selbst, sind also nicht bedürftig (§ 1602 Abs.1 BGB). Sie haben in der Regel keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.

Unterhaltsrelevante eigene Einkünfte des volljährigen Kindes sind auf den Bedarf stets in voller Höhe anzurechnen (§ 1602 Abs.2 BGB). Das Privileg, dass ein Vermögensstamm nicht zum Bestreiten des Unterhalts eingesetzt werden muss, gilt nur für minderjährige Kinder (§ 1602 Abs.2 BGB). Volljährige Kinder können also erst nach Verzehr ihres eigenen Vermögens Unterhaltszahlungen von ihren leiblichen Eltern verlangen (> Vermögen & Kindesunterhalt). Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld nicht nur zur Hälfte, sondern jetzt in voller Höhe ebenfalls auf den Bedarf angerechnet (§ 1612 Abs.1 Nr.2 BGB). Das Gleiche gilt für BAföG-Leistungen oder Ausbildungsvergütungen.

Anrechnung
auf den Bedarf
 des Kindes


Vermögen 
bedürftiger Kinder

Kindergeld 
Anrechnung

Staatliche Hilfeleistung 
Anrechnung

Links & Literatur


Links


In eigener Sache


  • JA Dachau, Beistandschaft für minderjähriges Kind – zur Darlegung der Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes nach Schulbesuch, unser Az.: 148/14 (D4/432-14)
  • Ermittlung des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder, unser Az.: 4/18 (D3/103-18)
Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right