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FAMILIENRECHTLICHER AUSGLEICHSANSPRUCH 
Jörg Schröck, in: FK 2015, 98


Das Thema „familienrechtlicher Ausgleichsanspruch“ taucht immer im Zusammenhang mit Rückständen von > Kindesunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils auf (dieser bezahlt nicht). Um trotzdem den > Bedarf des Kindes zu erfüllen, bezahlt an Stelle des eigentlich Unterhaltspflichtigen der andere Elternteil (unfreiwillig und > überobligatorisch) mehr. Der von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch verfolgt den Zweck, die > überobligatorische Leistung an Kindesunterhalt des einen Elternteils im Innenverhältnis der Eltern entsprechend > anteiligen Haftungsverpflichtung „gerecht“ zu verteilen (BGH, NJW 1960, 957). Würde die anteilige Haftung der Eltern, als gleich nahe Verwandte (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB), eine Gesamtschuld gegenüber dem Kind darstellen, gäbe es kein Bedürfnis nach einem speziell familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Denn ein Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern würde sich problemlos aus § 426 Abs.2 S.1 BGB ergeben. Doch § 1606 Abs.3 BGB begründet Teilschulden und keine Gesamtschuld. Die Rechtsprechung hat diesen Umstand schon lange als planwidrige Regelungslücke im Unterhaltsrecht erkannt. § 1607 Abs.2 S.2 BGB, der einen Regressanspruch vorsieht, schließt diese Lücke nicht. Er regelt nur den Ausgleichsanspruch eines nachrangig haftenden Verwandten im Sinne des § 1606 Abs.2 BGB, doch nicht einen Ausgleichsanspruch zwischen gleichrangigen Verwandten, d.h. gleich nahen Verwandten im Sinne des § 1606 Abs.3 BGB.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Kinder - Ausgleichsanspruch zwischen Eltern 1
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Fallkonstellationen 
für den Ausgleichsanspruch

1. Fall:
Der andere Elternteil bezahlt für das Kind 


M und F sind verheiratet und haben eine Tochter T. Die F trennt sich von M. Die Tochter T, die das 4. Lebensjahr vollendet hat, bleibt bei M. M kümmert sich nun um das Kind, d.h. er leistet Naturalunterhalt. Da F, die über ausreichend Einkommen verfügt, sich aber weigert den Barunterhalt zu zahlen, trägt M zunächst auch den Barunterhalt der T. Entseht nun gegenüber F zu Gunsten von M ein Ausgleichsanspruch, den er im eigenen Namen geltend machen kann?

Antwort: Das geht grundsätzlich nicht. M muss als klagebefugter Elternteil den Unterhalt für das Kind geltend machen (§ 1629 Abs.3 BGB).

2. Fall:
Barunterhalt wird “vorfinanziert” 


M bezahlt für das Kind Schulgeld. Dieses gehört grundsätzlich zum > Mehrbedarf des Kindes. M und F haften für die Deckung des Mehrbedarfs -> anteilig. M bezahlt das Schulgeld allein und möchte den F in Regress (zumindest anteilig) nehmen. Geht das?

Antwort : Mehr dazu > hier

3. Fall:
Kinderbetreuung im Wechselmodell 


Zur anteiligen Barunterhaltshaftung der Eltern und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch beim > Wechselmodell > HIER 

4. Fall: 
Klagebefugnis endet im laufenden Verfahren 


1. Variante: F macht in einen im > laufenden Verfahren gegen den barunterhaltspflichtigen M Kindesunterhalt für K geltend. Während des Verfahrens wird K volljährig. F verliert die Klagebefugnis für das (jetzt volljährige!) Kind.

2. Variante : Während des laufenden Verfahrens wechselt das minderjährige Kind von F in den Haushalt von M. Damit verliert F ihre > Klagebefugnis.

Kann F nun im eigenen Namen den Kindesunterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes oder bis zum Obhutswechsel zum anderen Elternteil im eigenen Namen geltend machen?

Erledigungserklärung 
wegen Verlust der Klagebefugnis 


Verliert der ursprünglich klagebefugte Elternteil im laufenden Verfahren seine Klagebefugnis, ist das ürsprüngliche Kindesunterhaltsverfahren > für erledigt zu erklären. Andernfalls wird das Verfahren als unbegründet abgewiesen.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Kinder - Ausgleichsanspruch zwischen Eltern 2

AG Hildesheim, Beschluss vom 17.11.2020 – 37 F 110/18 UK 
Klage unbegründet wegen Obhutswechsel und mangels Erledigungserklärung


(Zitat) “Ein Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Wegfall der gesetzlichen Vertretungsbefugnis unzulässig, und zwar auch rückwirkend für die bis zu dem Wechsel geltend gemachten Unterhaltsansprüche (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 WF 52/13, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 7 WF 353/15, juris Rn. 3; auch BGH, Beschluss vom 1. März 2017 – XII ZB 2/16, juris Rn. 18 zum vereinfachten Verfahren). Das gilt auch für die Beendigung der Beistandschaft (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 WF 52/13, juris Rn. 6). Gemäß § 1715 Abs. 2 BGB endet die > Beistandschaft , sobald der Antragsteller keine der in § 1713 BGB genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Nach § 1713 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB kann den Antrag ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.”

Ausgleichsanspruch 
wegen Eintritt der Volljährigkeit 



Anmerkung: Mehr dazu > hier

Ausgleichsanspruch
wegen Obhutswechsel



Leitsatz: Im Kindesunterhaltsverfahren ist die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches durch den bisherigen gesetzlichen Vertreter nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz zulässig

Sachverhalt : Die Kindesmutter hat in erster Instanz als gesetzliche Vertreterin des in ihrem Haushalt lebenden Kindes Kindesunterhalt gegen den Kindesvater geltend gemacht. Noch während des weiteren Beschwerdeverfahrens ist das antragstellende Kind in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt. Die Kindesmutter ist daraufhin dem Verfahren als Beteiligte beigetreten beigetreten und verlangt vom Antragsgegner die Zahlung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Wegen des ursprünglich geltend gemachten Kindesunterhalts hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit dieses Beteiligtenwechsels und – wie bereits in erster Instanz- um die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.


Anmerkung : Mehr dazu > hier

Voraussetzungen 
des Ausgleichsanspruchs

Es kann aber ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht kommen, wenn

a) Der Kindesunterhaltsanspruch gegen den Barunterhaltspflichtigen faktisch nicht realisiert werden kann

b) Der eigentlich Barunterhaltspflichtige im Innenverhältnis der Eltern zur Barunterhaltsleistung verpflichtet wäre.

Auch für nicht verheiratete Eltern ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruchentsprechend anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 775 ff.; 1994, 1102) hat ein Elternteil, der allein für den Kindesunterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufkommt, einen Ersatzanspruch gegen den anderen Elternteil, der als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bezeichnet wird. Der Anspruch ergibt sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern und der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen zu verteilen. Bei diesem Erstattungsanspruch handelt es sich wegen der anteiligen Haftung nach § 1606 Abs. 3 BGB um eine eigene sich unmittelbar aus der gemeinsamen Unterhaltslast ergebende Verpflichtung.

Eine solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wurde von der Rechtsprechung entwickelt für den Ausgleich eines Ehegatten gegen den anderen, wenn er die Barunterhaltspflicht und die Naturalunterhaltspflicht überobligatorisch für bei Elternteile erfüllt hat. Der Anspruch musste von der Rechtsprechung entwickelt werden, da Unterhaltsschulden Teilschulden sind und ein > Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB zwischen den Eltern nicht in Frage kommt.

Grenzen
des Ausgleichsanspruchs

Keine Verpflichtung 
zur Übernahme der Barunterhaltspflicht



Überobligatorische 
Barunterhaltsleistung des Ausgleichsberechtigten


Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch greift zu Gunsten des Elternteils, der überobligatorisch eine Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt. Eine überobligatorische Barunterhaltsleistungen liegt nicht vor, wenn der Kinderbetreuende Elternteil ausnahmsweise auch zur Übernahme der Barunterhaltspflicht verpflichtet ist. Wann dies der Fall sein kann, erfahren Sie

hier

Keine titulierte 
Barunterhaltspflicht des Ausgleichsberechtigten


Besteht ein Unterhaltstitel gegen den “Ausgleichsberechtigten” auf Verpflichtung zur Barunterhaltsleistung gilt stets die Vermutung, dass die Unterhaltszahlungen zur Erfüllung des titulierten Unterhaltsanspruchs erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn materiell-rechtlich die Barunterhaltsplicht nicht besteht. Hier müsste der “falsche” Unterhaltstitel abgeändert werden. Ein Elternteil darf durch Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich über den Kindesunterhalt unterlaufen (BGH, NJW 1981, 2349). Besteht gegen den Unterhaltsleistenden ein Unterhaltstitel, so besteht damit der Anschein, dass die Unterhaltsleistung zur Erfüllung der titulierten Forderung erfolgt. Welche Fälle dabei angesprochen sind und für welche Art von Unterhaltstiteln diese Regel gilt, erfahren Sie im

BLOG .

Keine vereinbarte oder konkludente 
Übernahme der Barunterhaltspflicht durch den kinderbetreuenden Elternteil


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Kinder - Ausgleichsanspruch zwischen Eltern 2

OLG Thüringen, Beschluss v. 03.07.2008 – 1 UF 141/08 
Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern geht einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vor


Hier wurde ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch verneint, weil der Barunterhalt neben dem Naturalunterhalt freiwillig, d.h. in Form einer Freistellungsvereinbarung übernommen wurde. Damit fehlt die Annahme, dass eine spätere Ersatzforderung beabsichtigt war.

Kein Vertrauensschutz 
auf nicht Inanspruchnahme



Grenzen nach § 1613 BGB


Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Erstattungsanspruch. Bei den geforderten Ausgleichsleistungen kann es sich praktisch nur um rückständige Unterhaltsleistungen handeln. Wann und ab welchem Zeitpunkt rückständiger Unterhalt verlangt werden kann, ergibt sich grundsätzlich aus § 1613 BGB. Generell sind die > Sicherungsmaßnahmen des § 1613 Abs.1 BGB erforderlich, wenn nicht ausnahmsweise die Sicherungsmaßnahmen wegen des § 1613 Abs.2 BGB > entbehrlich sind. Er darf also grundsätzlich erst ab Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit (§ 1613 Abs.1 BGB) zugesprochen werden. Es reicht allerdings aus, wenn bereits im Namen und für das Kind, gesetzlich vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, den ausgleichspflichtigen Elternteil auf Barunterhalt in Anspruch genommen und dieser somit von seiner Zahlungsverpflichtung unterrichtet ist. In der Praxis haben also auch Sicherungsmaßnahmen des Kindes i.S.d. § 1613 Abs.1 BGB gegen den ausgleichspflichtigen Elternteil Bedeutung, die in Vertretung des Kindes durch den kinderbetreuenden Elternteil erfolgten. In der Praxis hat dies Bedeutung für die Fälle, in denen Kinder währenden laufenden Unterhaltsverfahren oder ungeklärter Unterhaltsverpflichtung vom ursprünglich klagebefugten und kinderbetreuenden Elternteil zum bis dahin barunterhaltspflichtigen Elternteil übersiedeln. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kann immer in den Fällen weiter helfen, bei denen wegen Wegfall der Vertretungsbefugnis für das Kind die offenen Barunterhaltsansprüche nicht mehr im Namen des Kindes weiterverfolgt werden können.


1. Beispiel


Das Kind, gesetzlich vertreten durch die kinderbetreuende Mutter, hat einen Unterhaltstitel seit 01.01.2013 erstritten. Der Vater zahlt den Unterhalt trotz ausreichenden Einkommens nicht. Am 01.08.2014 wechselt das Kind zum Vater. Diesem wird im Oktober 2014 das alleinige Sorgerecht übertragen. Die Mutter kann aus dem Unterhaltstitel vom 01.01.2013 mangels Vertretungsbefugnis nicht vollstrecken. Jetzt kann die Mutter nur noch vom Vater Ersatz des von ihr sichergestellten Unterhalts für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2014 im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs verlangen.

2. Beispiel


Die kinderbetreuende Mutter macht im laufenden Verfahren gegen den barunterhaltsplichtigen Vater Kindesunterhalt geltend. Während des laufenden Unterhaltsverfahrens wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Vater. Was gescheit mit den bis zum Umzug aufgelaufenen potentiellen Unterhaltsansprüchen? Die Mutter hat nun mit Wohnortwechsel des Kindes zum Vater ihre Klagebefugnis für das Kind verloren. Muss die Mutter die Klage nun zurücknehmen? Nein. Aber der Antrag muss umgestellt werden. Der Antrag lautet nun nicht mehr auf Kindesunterhalt im Namen und Auftrag des Kindes. Die Mutter muss jetzt im eigenen Namen beantragen: Verpflichtung des Vaters auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts bis zum Zeitpunkt der Übersiedelung des Kindes zum Vater. Gegenstand des Antrags ist jetzt der familienrechtliche Ausgleichsanspruch der Mutter gegen den Vater. Der Ausgleichsanspruch kann rückwirkend für die Zeit ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der damals klagebefugte Elternteil gegen ursprünglich barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindesunterhalt geltend gemacht hat ( BGH, Urteil vom 26.04.1989 – Ivb ZR 42/88 )

Verwirkung


Die Umstände des Einzelfalls dürfen nicht den Anschein erwecken, dass die Übernahme der doppelten Unterhaltslast (Naturalunterhalt und Barunterhalt durch den kinderbetreuenden Elternteil) freiwillig erfolgt. Hier kommen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur > Verwirkung von Unterhaltsrückständen ins Spiel. D.h. Es darf nicht ein Umstandsmoment und ein Zeitmoment beim Ausgleichspflichtigen der Anschein erweckt worden sein, dass der Ausgleichsberechtigte nicht die Absicht hat, den rückständigen Barunterhalt im Wege des Regresses geltend zu machen. Um diesen Anschein der freiwilligen Übernahme nicht aufkommen zu lassen, verlangt die Rechtsprechung dass der Unterhalt Leistende dokumentiert, dass er später Ersatz verlangen will. Zum einen müssen die Anforderungen des § 1613 BGB erfüllt sein. Zusätzlich muss nach Ergreifen der Sicherungsmaßnahmen des § 1613 Abs.1 BGB der familienrechtliche Ausgleichsanspruch innerhalb kurzer Zeit (meist Jahreszeitraum) auch aktiv verfolgt werden. Näheres zur Möglichkeit der Verwirkung von Unterhaltsrückständen finden Sie > hier

Höhe 
des Ausgleichsanspruchs


Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird durch die Höhe des tatsächlich aufgebrachten Betrages für den Unterhalt des Kindes begrenzt. Daraus folgen erhebliche Beweisschwierigkeiten, weil rückwirkend kaum noch konkret belegt werden kann, in welcher Höhe Kosten für das Kind aufgewendet wurde. Die Rechtsprechung behilft sich hier mit Vermutungs-Regeln und nimmt als zu vermutende Höhe – ohne weiterer Nachweise – nur den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle an (so > OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2007 – 3 UF 67/05 , Zitat: Der bisherige Streitstoff (Grund und Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes und Verzugsbeginn) ist auch Gegenstand des Erstattungsanspruchs. Es kommt nur als neues Tatbestandsmerkmal hinzu die Frage, inwieweit der bisherige Obhutsinhaber in der Lage war, den Bedarf des Kindes vorschüssig zu bestreiten. Diese Frage stellt sich aber nur, soweit der einkommensbezogen errechnete Unterhalt aus höheren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle verlangt wird. Denn in Höhe des Mindestbedarfs (100 % des Regelbetrages, wobei die Zahlbeträge durch den Mechanismus der Kindergeldanrechnung weitgehend mit der Gruppe 6 = 135 % des Regelbetrages abzüglich Kindergeldanteil deckungsgleich sind) spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der bisherige Obhutsinhaber diese Mittel aufbringen konnte, so dass dies keines weiteren Nachweises bedarf.)

Links & Literatur



Links



Literatur


  • BGH, Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 116/16 : Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Unterhaltszahlungen bei tituliertem Unterhaltsvergleich, Anmerkung von Graba, in: NZFam 2017, 270

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