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BGH, Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07 ,
Bedarf des Kindes – Erzieherische Zwecke
(Zitat, Rn 14) “Da der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen > gesamten Lebensbedarfeinschließlich der Kosten der Erziehung umfasse (§ 1610 Abs. 2 BGB), bestimmten Aufwendungen, die > in erster Linie erzieherischen Zwecken dienten, jedenfalls den Bedarf des Kindes und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils.”
Anmerkung : Seit dem 01.08.2013 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 ; dazu Schwede, in: > NZFam 2018, 193 ff .). Haben sich die Eltern getrennt, taucht immer wieder die Frage auf, wer nun welche > Kinderbetreuungskosten zu tragen hat. Streit entsteht, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil für das minderjährige Kind zwar > Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlt, aber nicht bereit ist, zusätzlich Kinderbetreuungskosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes zu übernehmen (> Mehrbedarf ). Wer hat jetzt recht? Es ist für eine korrekte Unterhaltsberechnung ganz wesentlich, welche unterhaltsrechtliche Qualität > Kinderbetreuungskosten aufweisen: Sie können sich als mehrbedarf des Kindes darstellen, für den die Eltern > anteilig haften oder sie sind als berufsbedingte Aufwendungen vom Erwerbseinkommen abziehbar (> Weichenstellung im System des Unterhaltsrechts). Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch stellen seit veränderter > Rechtsprechung des BGH ab dem 01.01.2008 regelmäßig > Mehrbedarf dar. Dienen die Kinderbetreuungskosten nicht > erzieherischen Zwecken des Kindes, sondern sind infolge der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich, werden die Kosten als > berufsbedingter Aufwand behandelt.
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Leitsatz : Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 – FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Anmerkung : Anhand der Aufwendungen für den ganztägigen und halbtägigen Besuch eines Kindergartens geht der BGH darauf ein, welche Kosten des Kindergartenbesuchsvon der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind und welcher Anteil als > Mehrbedarf zu qualifizieren ist (> Tabellenbedarf & Mehrbedarf bei Fremdbetreuung ). Mehrbedarf sind Kosten für den Kindergarten dann, wenn sie zwar nicht in der Düsseldorfer Tabelle einkalkuliert sind, aber dem gesamten Lebensbedarf ” des Kindes (§ 1610 Abs.2 BGB) zuzuordnen sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Aufenthalt des Kindes im Kindergartendem Interesse des Kindes ( > Kindeswohl ) dient und nicht dem Interesse (meist) der Mutter, die sich von der persönlichen Kinderbetreuung entlastet, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der im Kindergartenbeitrag enthaltene Anteil an Verpflegungskosten ist in Abzug zu bringen. Diese sind mit dem Regelbedarf bereits abgedeckt ( BGH, Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05 ).
Das Problem („Was ist berücksichtigungswürdig?“) stellt sich somit hauptsächlich im Zusammenhang mit privat veranlassten Schulden. Vor allem diese sind kritisch in der Zumutbarkeitsabwägung unter die Lupe zu nehmen.
Nur Kosten, die vorrangig dem Kind dienen, sind Bestandteil des Bedarfs des Kindes nach § > 1610 Abs.2 BGB. Anders als bei Kosten für den > halbtägigen Kindergartenbesuchkann sich beim ganztätigen Hortbesuch die Waagschale zur Seite der > berufsbedingten Aufwendungen und gegen die Seite des > Mehrbedarfs (> Weichenstellung im System des Unterhaltsrechts) wenden. Dies gilt erst Recht für den Besuch von Kinderkrippen.
Bei einer Unterbringung des Kindes in Kinderkrippen oder einem Kinderhort lässt sich trefflich streiten, ob dies dem Interesse des Kindes oder dem Interesse der Eltern dient . Die ständige Fachkonferenz des Deutschen Fachinstituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (FamRZ 2011, 1356) hat empfohlen, einen mehrbedarf des Kindes anzunehmen, wenn es sich um kindgerechte Einrichtungen handelt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung neigt beim Kinderhort dazu, diesen grundsätzlich als Mehrbedarf zu qualifizieren.
Fremdbetreuung der Kinder außerhalb von Kindergarten oder Hort wird schwer mit erzieherischen Zwecken zu begründen sein. Grund für die Unterbringung ist regelmäßig das Interesse des betreuenden Elternteils, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. FamRZ 07, 1353). So gilt für eine Fremdbetreuung durch ein Au-Pair-Mädchen (vgl. OLG Koblenz v. 31.05.2007 – 7 UF 181/07 : FamRZ 2008, 434) oder durch eine Tagesmutter (BGH, Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17), die damit verbundenen Kosten nicht als Mehrbedarf des Kindes eingestuft werden. Vielmehr sind solche Aufwendungen für die Kinderbetreuung als > berufsbedingter Aufwand und damit als > Abzugsposten beim unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen.
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