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Scheidung > Kanzlei > Infothek > Verfahren > Unterhaltsverfahren > Verfahren für minderjährige Kinder > Vereinfachtes Verfahren
Im Bereich des Kindesunterhalts bietet der Gesetzgeber vereinfachte Wege an, um an einen vollstreckungsfähigen Unterhaltstitel zu gelangen. Zum einen kann ohne Einschaltung des Familiengerichts über Vermittlung des Jugendamts eine kostenlose Jugendamtsurkunde erreicht werden. Zum anderen kann auf gerichtlichem Weg ein Unterhaltsbeschluss im sog. vereinfachte Verfahren erreicht werden. Das vereinfachte Verfahren wird in der Praxis häufig von den Jugendämtern eingeleitet, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht bereit ist, die Angelegenheit (= Titulierungsinteresse ) über eine Jugendamtsurkunde zu bereinigen.
Es handelt sich um ein ausgesprochen formstrenges Verfahren, in dem Einwendungen gegen den Kindesunterhalt nur akzeptiert und gehört werden, wenn sie in der richtigen Form (amtlichen Formblättern ) vorgetragen werden. Anträge und Erklärungen im vereinfachten Verfahren unterliegen nicht dem Anwaltszwang (§ 114 FamFG).
Das mag zwar für unterhaltspflichtige Eltern beruhigend klingen, weil sie sich ohne anwaltliche Hilfe gegen den geforderten Unterhalt verteidigen können. Damit rechnen auch die Jugendämter, die ein solches Verfahren einleiten: Denn ohne qualifizierte Kenntnisse vom vereinfachten Verfahren werden Fehler bei der Erhebung von Einwendungen gemacht und damit dem Jugendamt der Weg zu deren “Erfolg” geebnet. Der Wegweiser zum “ vereinfachten Verfahren ” weist auf die wesentlichen Probleme des Verfahrens für betroffene Eltern hin.
Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (UntKostRÄndG k.a.Abk.), Gesetz v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018; Geltung ab 26.11.2015. Wird ab 2016 das vereinfachte Unterhaltsverfahrenanwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet. Dazu werden die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt und das Verfahren effizienter gestaltet. Es wurden Regelungen im FamFG geändert, und zwar
Das vereinfachte Verfahren muss mit Verwendung amtlicher Antragsformulare geführt werden. Wenn das Antragsformular korrekt ausgefüllt wurde, wird es vom Gericht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil weitergeleitet ( Praxisbeispiel bzw. MUSTER für ein gerichtliches Anschreiben). Das Verfahren gibt den minderjährigenKindern getrennt lebender Eltern – egal ob die Eltern verheiratet sind oder nicht – die Möglichkeit, rasch und kostengünstig gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil einen Vollstreckungstitel zu erwirken.
Besteht schon ein Unterhaltstitel oder ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Das vereinfachte Verfahren dient dem Zweck, möglichst rasch wenigstens den Mindestunterhalt für Kinder im Sinne des § 1612a BGB titulieren zu lassen. Im vereinfachten Verfahren kann nur begrenzt auf das 1,2-fache (120 % des Mindestunterhalts der Kindesunterhalt gerichtlich festgesetzt werden. Eine weitere Begründung zur Höhe des Unterhalts ist nicht erforderlich.
Will nun der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Elternteil sich gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren mit Einwendungen zur Wehr setzen, muss er dazu das entsprechende Formular verwenden. Im gerichtlichen Anschreiben werden Hinweise erteilt, wie das Formular auszufüllen ist. Werden vom Antragsgegner keine Einwendungen mit Verwendung des Formulars erhoben, wird der Unterhalt in der beantragten Höhe vom Gericht festgesetzt.
Die Erhebung von Einwendungen birgt viele Fallstricke. Einwendungen gegen die Leistungsfähigkeit der Eltern unterliegen einem
Formularzwang: § 252 Abs.2 S.3 FamFG.
Fristenzwang: Sie können nur innerhalb eines Monats in vorgeschriebener Form erhoben werden: § 251 Abs.1 S.2 Ziff.3 FamFG.
Dies sind nur Beispiele für evtl. Stolpersteine, die es dem Unterhaltspflichtigen erschweren überhaupt Gehör zu finden. Dazu erteilt das Familiengericht üblicher Weise folgende
Das Gericht hat nicht geprüft, ob angegebenes Kindeseinkommen schon berücksichtigt ist oder bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn Sie innerhalb eines Monats seit der Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen in der vorgeschriebenen Form nicht erheben, kann über den Unterhalt in der angegebenen Höhe ein Festsetzungsbeschluss ergehen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Einwendungen können Sie erheben
Andere Einwendungen sind nur zulässig, wenn Sie dem Gericht mitteilen, inwieweit Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann das Gericht nur zulassen, wenn Sie außerdem die nach dem beigefügten Formular verlangten Auskünfte über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und Belege über Ihre Einkünfte vorlegen.
Die Einwendungen müssen dem Gericht auf einem Formular der beigefügten Art zweifach mit einer Abschrift für den/die Antragsteller/in mitgeteilt werden. Das Formular ist bei jedem Amtsgericht erhältlich. Hilfe beim Ausfüllen des Formulars leisten Angehörige der rechtsberatenden Berufe, jedes Amtsgericht und gegebenenfalls das Jugendamt. Beim Jugendamt oder Amtsgericht wird das Formular nach Ihren Angaben kostenlos für Sie ausgefüllt. Bringen Sie dazu bitte unbedingt die notwendigen Unterlagen und Belege mit.
OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2021 – 20 WF 1061/20 – juris
Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren
Wenn Sie im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) unverschuldet daran gehindert waren, die erforderlichen Einkommensangaben und Belege fristgerecht vorzulegen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG zu stellen. Diese Maßnahme ermöglicht es, eine versäumte Frist nachträglich zu wahren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung:
Antragstellung:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schriftlich beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Darin sollten die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis detailliert dargestellt und durch geeignete Beweismittel, wie ärztliche Atteste oder eidesstattliche Versicherungen, glaubhaft gemacht werden.
Rechtsfolgen:
Wird dem Antrag stattgegeben, wird das Verfahren so behandelt, als ob die Frist ordnungsgemäß eingehalten worden wäre. Andernfalls bleiben die verspätet vorgebrachten Einwendungen unberücksichtigt, und der Festsetzungsbeschluss kann ohne Berücksichtigung dieser Einwendungen ergehen.
Es ist daher entscheidend, bei unverschuldeter Fristversäumnis unverzüglich zu handeln und die genannten Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte im Verfahren zu wahren.
§ 255 FamFG betrifft das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. FamFG.
Wenn dieses Verfahren scheitert, etwa weil Einwendungen erhoben werden oder andere Voraussetzungen fehlen, kann das Verfahren in das streitige Verfahren übergehen, sofern die Voraussetzungen nach § 255 FamFG erfüllt sind.
An das
Amtsgericht [Ort]
– Familiengericht –
[Adresse]
Aktenzeichen: [Aktenzeichen des vereinfachten Verfahrens einfügen]
In der Familiensache
[Name, Anschrift, Geburtsdatum],
– Antragsteller/in –
gegen
[Name, Anschrift, Geburtsdatum],
– Antragsgegner/in –
wird beantragt, das Verfahren gemäß § 255 FamFG in das streitige Verfahren zu überführen.
Begründung:
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat mit Antrag vom [Datum] das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gemäß §§ 249 ff. FamFG eingeleitet. Im Verlauf dieses Verfahrens hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom [Datum] form- und fristgerecht Einwendungen gegen den Unterhaltstitel erhoben.
Das vereinfachte Verfahren konnte daher gemäß § 252 Abs. 1 FamFG nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen werden.
Der Antragsteller/die Antragstellerin beantragt daher, das Verfahren gemäß § 255 Abs. 1 FamFG in das streitige Verfahren zu überführen. Die mit dem Antrag im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Kindesunterhalt gelten entsprechend § 255 Abs. 2 FamFG als im streitigen Verfahren gestellt.
Beweismittel:
– [z. B. Kopie des Einwendungsschreibens, Unterlagen zur Leistungsfähigkeit, Geburtsurkunde des Kindes etc.]
Ort, Datum
Unterschrift
Serviceportal – Kindesunterhalt – Festsetzung im vereinfachten Verfahren
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2019 – 12 WF 61/19 , Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren
Norbert Schneider, Vereinfachtes Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger, in: NZFam 2015, 1000
Axel Burghart, Die Vereinfachung des vereinfachten Verfahrens, NZFam 2015, 946
Vereinfachtes Verfahren und Leistungsunfähigkeit, FK Familienrecht kompakt , Ausgabe 06/2001, S. 87
Vereinfachtes Verfahren, unser Az. 338/ 13 ; Az. 402/ 14
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